B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5244/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
um den 21. April 2012 verliess und am 25. April 2012 in die Schweiz ge-
langte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Mai 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 31. August
2012 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie ethnische Kurdin und Jezidin sei und aus C._______ stamme,
wo sie in gut situierten Verhältnissen bei ihrer Familie gelebt habe,
dass ihre Eltern Mitte April 2012 einen Mann für sie gefunden und mit
dessen Familie die Verlobungsfeier für den folgenden Tag arrangiert hät-
ten,
dass sie jedoch im September 2011 in der Türkei bereits heimlich einen in
der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann und Verwandten
(D._______, ehemals N […]) – dessen Eltern seien aus ihr unbekannten
Gründen seit längerer Zeit mit den ihrigen verfeindet – geheiratet habe,
welcher sich seither um die Familienzusammenführung in der Schweiz
bemühe,
dass sie zur Vermeidung eines in der Ehrverletzung begründeten Kon-
flikts mit ihren Eltern und mit jenen des für sie bestimmten Bräutigams
umgehend zu ihren Verwandten (Tante und Onkel) nach E._______ ge-
zogen, nach zwei Tagen aber vom Onkel zu dessen Freund gebracht
worden sei, weil sich der Vater der Beschwerdeführerin bei der Tante
nach ihr erkundigt habe,
dass sie in einer Einschaltung der Polizei keine Erfolgsaussichten gese-
hen habe,
dass der Onkel, nachdem der Vater – trotz Beteuerung der Tante, dass
sich die Beschwerdeführerin nie bei ihnen aufgehalten hätte – bei ihnen
vorbeigekommen sei, die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert
habe,
dass sie in Begleitung von Schleppern über unbekannte Länder und ohne
jemals irgendwelche Kontrollen erlebt zu haben innert weniger Tage in die
Schweiz gelangt sei,
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dass sie in der Türkei keine weiteren Probleme mit Personen, Behörden
oder Organisationen gehabt habe, jedoch für den Fall einer Rückkehr
dorthin befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel ihr Familienbüchlein und
die Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten gab und dazu erklärte, die
originale Identitätskarte hätten ihr die Schlepper abgenommen und über
den Verbleib ihres nach der Heirat ausgestellten Reisepasses wisse sie
nichts,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 6. September 2012 – eröffnet am 7. September 2012 – ablehnte und
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden mangels Asylrele-
vanz den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht genügten,
dass bis hin zu Ehrenmorden reichende Verhaltensweisen der geltend
gemachten Art als Übergriffe Dritter zu betrachten seien, die der türkische
Staat im Rahmen des in seiner Macht stehenden unterbinde und straf-
rechtlich ahnde, da er grundsätzlich über eine funktionierende und wirk-
same Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Poli-
zeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
dass sich denn auch die rechtliche und gesellschaftliche Situation der
Frauen in der Türkei sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen im
Bereich der Schutzvorkehren vor einschlägigen Übergriffen im Laufe der
vergangenen Jahre deutlich verbessert habe, vorab in den westlichen
Grossstädten,
dass mithin die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden
klarerweise gegeben seien,
dass sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht an die Sicherheitsbehör-
den in ihrer Heimat oder in E._______ gewandt habe, die somit auch kei-
ne Kenntnis von ihrem Schutzbedürfnis und von einem allfälligen Hand-
lungsbedarf hätten erlangen können,
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dass ferner der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Beziehungsnetzes –
Verwandten in E._______ – eine über (…) Kilometer entfernte und zu-
mutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, wo sie
sich zudem von ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann unterstützen
lassen könne,
dass sie somit in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den
Schutz der Schweiz vor den lokal oder regional beschränkten angebli-
chen Verfolgungsmassnahmen in der Türkei angewiesen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen und in indi-
vidueller Hinsicht wiederum auf das in der Heimat bestehende, tragfähige
verwandtschaftliche Beziehungsnetz sowie ihr junges Alter, ihre gute Ge-
sundheit und die reelle Möglichkeit einer Existenzsicherung zu verweisen
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 8. Oktober 2012 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben
hat und darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt,
dass sie in der Begründung zunächst die seitens der Vorinstanz unbestrit-
tene Glaubhaftigkeit ihrer widerspruchsfrei und detailliert vorgetragenen
Verfolgungsvorbringen konstatiert,
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dass sie im Weiteren der vom BFM festgestellten Schutzfähigkeit und
-willigkeit der türkischen Behörden entgegenhält, Ehrenmorde seien in
der Türkei und besonders in kurdischen Kulturkreisen im Südosten immer
noch weit verbreitet und der dagegen seit dem Jahre 2005 bestehende
strafgesetzliche Schutz sei ungenügend, zumal Richter hohe Beweisan-
forderungen stellten und das Tatmotiv der Ehre oft gar als strafmildernd
betrachteten,
dass zudem auch die Polizei dem gesetzlichen Schutz gefährdeter Frau-
en nicht ausreichend Nachachtung verschaffe,
dass ferner die von der Vorinstanz erkannte Zufluchtsmöglichkeit bei den
Verwandten trotz der grossen Distanz keine wirksame Fluchtalternative
darstelle, da ihr Vater dort bereits einmal nach ihr gesucht habe und die-
ser zur Wiederherstellung der Familienehre weiter unermüdlich nach ihr
suchen werde, wobei E._______ als einziger alternativer Zufluchtsort in
Frage komme,
dass damit keine Fluchtalternative bestehe und die vom BFM angeführten
zumutbarkeitsbegünstigenden Faktoren ohnehin in den Hintergrund rück-
ten,
dass sie daher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
– sollte diese nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe erteilt werden
– auf Gewährung des Asyls habe,
dass die beschriebene Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG, Art. 3 EMRK und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gleich-
sam vollzugshinderlich sei und ihr somit zumindest die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Oktober 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Hinweis auf die
nicht ausgewiesene Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und die Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein Kostenvorschuss
eingefordert wurde, zahlbar bis zum 2. November 2012,
dass der Kostenvorschuss am 31. Oktober 2012 vollumfänglich geleistet
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG]) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 zur Begründung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde erwog (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
(Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden sowie zumutbare
innerstaatliche Fluchtalternative) zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG
an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit offensichtlich nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und
darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken
ist,
dass der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offen-
sichtlich nicht umzustossen vermag,
dass sich die dort aufgestellte Gegenbehauptung einer nicht bestehenden
Schutzwilligkeit und –fähigkeit der türkischen Behörden auf quellenmäs-
sig nur punktuell abgestützte Pauschalargumente, statistische Wahr-
scheinlichkeitsüberlegungen ohne näheren Konkretisierungsbezug auf
die Beschwerdeführerin sowie blosse Mutmassungen abstützt, die in der
vorgelegten Form und in diesem Kontext nicht der konstanten Praxis der
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schweizerischen Asylbehörden entsprechen (vgl. jüngst beispielsweise
das die gleichen Rechtsfragen behandelnde Urteil E-1002/2010 vom
31. Mai 2012, seinerseits mit weiteren Hinweisen auf die Praxis),
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere
auch verkennt, dass eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Furcht vor lan-
desweiter Verfolgung konkret und ernsthaft begründet sein muss, woge-
gen die Behauptung einer (bloss) nicht auszuschliessenden oder selbst
einer theoretisch möglichen Verfolgung unter dem Aspekt von Art. 3
AsylG nicht ausreicht,
dass der erstgenannte Argumentationsstrang der vorinstanzlichen Verfü-
gung (Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden, vgl. E. I/1)
nach Auffassung des Gerichts vorliegend für sich besehen zur Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylverweigerung bereits genü-
gen würde,
dass dennoch der in der Beschwerde unternommene Versuch, das vor-
instanzlich festgestellte Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Fluchtalter-
nativen (zweiter Argumentationsstrang gemäss E. I/2) als rechtswidrig
darzustellen, offensichtlich misslingt und der geforderten Stichhaltigkeit,
insbesondere Nachvollziehbarkeit und Realitätsnähe entbehrt,
dass im Übrigen – und wiederum unbesehen des bislang Erwogenen –
aus dem Umstand einer durch das BFM nicht geprüften Glaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin nicht der zwingende Umkehrschluss einer somit bestehenden
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen gezogen werden kann,
dass eine Betrachtung der vorliegenden Befragungs- und Anhörungspro-
tokolle vielmehr den Schluss aufdrängt, die Vorbringen seien nicht glaub-
haft,
dass darüber hinaus die gänzlich unplausibel geschilderten Reiseum-
stände sowie die augenfällige Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der
Beibringung der originalen Identitätsdokumente (Identitätskarte und Rei-
sepass) auf eine eigentliche Verschleierungstaktik und mithin auf die per-
sönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hindeuten,
dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der
Wegweisung ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat und
darauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann,
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dass die gesamten Akten und Umstände im Übrigen den nachhaltigen
Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin versuche mittels miss-
bräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts und in Umgehung der aus-
länderrechtlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz zu erwirken,"
dass diese Erwägungen nach wie vor Bestand haben und an ihnen voll-
umfänglich festzuhalten ist, zumal sich die Aktenlage in materiellrechtli-
cher und argumentativer Hinsicht seit dieser Zwischenverfügung nicht
verändert hat,
dass es sich insbesondere erübrigt, die in der Zwischenverfügung an-
satzweise erkannte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen näher zu erörtern,
dass die zitierten Erwägungen einzig dahingehend zu ergänzen sind,
dass aus den gesamten Akten und Vorbringen auch nicht ansatzweise zu
erkennen ist, auf welcher Sachverhaltsbasis sich die Beschwerdeführerin
auf subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Beschwerde Ziff. II/B/4 [S. 7]) beru-
fen könnte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
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zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Hin-
weis auf die zu bestätigenden diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwä-
gungen zulässig ist und im Übrigen unbestrittenermassen auch vor dem
Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 in
fine AsylG) standhält,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung unter Hinweis auf die zu bestätigenden diesbezüglichen vor-
instanzlichen Erwägungen auch zumutbar ist,
dass in letzterem Zusammenhang immerhin ergänzend anzumerken ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der unglaubhaften Verfol-
gungsvorbringen auch eine Rückkehr in ihren Heimatort C._______ zu-
zumuten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), mittels Kostenvorschusszahlung vom 31. Oktober 2012 vollum-
fänglich gedeckt und mit letzterer zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2012 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: