B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5244/2014
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
tibetischer Herkunft,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat Ti-
bet ungefähr am (…) 2011 und gelangte zu Fuss sowie mit einem Auto
nach Nepal. Dort sei er während zirka fünf Monaten verblieben, bevor er
auf dem Luftweg sowie mit dem Zug in ein ihm unbekanntes Land und von
da mit einem Auto am (…) 2011 in die Schweiz gelangt sei. Gleichentags
reichte er ein Asylgesuch ein und am 12. Dezember 2011 fand die Befra-
gung zur Person (BzP) statt. Am 21. November 2013 wurde der Beschwer-
deführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe sein Herkunftsland wegen
politischer Probleme verlassen. Seit (…) habe er als Lehrer kleinen Kindern
das tibetische Alphabet beigebracht. Nachdem er von Nachbarn, die als
Händler und Chauffeure gearbeitet hätten, einen Film erhalten habe, indem
es um die Selbstverbrennung von Tibetern gegangen sei, habe er "ein star-
kes Gefühl für die Sache bekommen". In der Folge habe er die Schüler in
Religion und Kultur unterrichtet und dabei mit ihnen über die Geschichte
Tibets sowie über Politik gesprochen. Er vermute, dass die chinesischen
Väter einiger seiner Schüler dies den Behörde gemeldet hätten, weil die
chinesische Polizei ihn am (…) 2011 bei sich zu Hause gesucht und ver-
haftet habe. Auf dem Weg zum Polizeiauto habe er die Polizisten wegstos-
sen, den Hang hinunterspringen und nach B._______ fliehen können.
In Bezug auf die Herkunfts- und Alltagswissensfragen führte der Beschwer-
deführer aus, das "Houkou" (Familienbüchlein) befinde sich bei seinen El-
tern. Er könne keinen Kontakt zu diesen oder anderen Verwandten herstel-
len, weil sie in einem kleinen und sehr abgelegenen Dorf leben würden.
Vor seiner Tätigkeit als Lehrer sei er nie zur Schule gegangen, sondern
habe als Schafhirte gearbeitet. Deshalb beherrsche er die chinesische
Sprache nicht. Lesen und schreiben habe er von seinem Vater gelernt. Als
Lehrer habe er den kleinen Kindern – neben dem tibetischen Alphabet –
lesen und schreiben der drei verschiedenen Schriften (Druckbuchstaben,
Schnellschrift und die alte Schrift) beigebracht. In seiner Heimat hätten sie
die chinesische Währung Yen benutzt. In seinem Herkunftsort befänden
sich keine Berge oder Flüsse mit speziellen Namen.
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B.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 20. August 2014 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ausschloss.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. September 2014 gegen
die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so-
wie die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Tibet
Office Genf vom 21. August 2014 sowie ergänzende Angaben seines
Deutschlehrers ein.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Septem-
ber 2014 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit
zu belegen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung einge-
laden.
E.
Am 23. September 2014 gab der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeits-
erklärung des Sozialreferats Lohn zu den Akten.
F.
In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Das eingereichte Be-
weismittel des Beschwerdeführers bestätige lediglich die ethnische Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers, die ohnehin nicht angezweifelt werde.
G.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und stellte ihm die Vernehm-
lassung zur Kenntnisnahme zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in erster Linie
mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Ins-
besondere würden seine falschen Angaben zum Schulwesen sowie die va-
gen und unsubstanziierten Angaben zu seinem Heimatdorf darauf schlies-
sen lassen, dass er nicht im Gebiet Tibet gelebt habe. Durch die wider-
sprüchlichen und unglaubhaften Aussagen zu seinen Ausweispapieren
entstehe zudem der Eindruck, er versuche seine Identität zu verheimlichen.
Sodann könnten auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht ge-
glaubt werden. Seine Behauptung, er habe die Schüler über tibetische Re-
ligion, Geschichte und Politik unterrichtet, obschon er gewusst habe, dass
einige der Eltern Chinesen gewesen seien, widerspreche der Logik des
Handelns. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine
Hauptsozialisation in der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen, sei da-
von auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibe-
tischen Diaspora gelebt habe. Eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
habe er ebenfalls nicht glaubhaft dazulegen vermocht. Der Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China werde im konkreten Fall zwar aus-
geschlossen. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne je-
doch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Be-
schwerdeführer – wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung seiner wahren
Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden
bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf
den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer
Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.
4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine
detaillieren Kenntnisse über das Schulwesen in Tibet, weil er lediglich als
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Hilfslehrer beigezogen worden sei und es sich bei dieser Schule ausser-
dem nicht um eine staatliche Institution gehandelt habe. Vielmehr sei sie
auf Eigeninitiative einzelner Familien entstanden, weshalb sie nicht den
üblichen Strukturen in den eher städtischen Gebieten Tibets entsprochen
habe. Auch in Bezug auf die unterrichteten Schulfächer liege die
Vorinstanz falsch. Für ihn als Hilfslehrer sei im Vordergrund gestanden,
dass er den Schülern die tibetische Schrift vermittle. Hierzu habe er an-
lässlich der Anhörung eine Schriftprobe abgeben müssen, die zeige, dass
er zur Weitervermittlung der Schrift durchaus geeignet sei. Die Vermittlung
von Religion und Kultur habe sich so ergeben, gerade weil an dieser
Schule kein fester Lehrplan bestanden habe. Es sei auch durchaus nach-
vollziehbar, dass er keine Kenntnis habe von der unterschiedlichen westli-
chen Zeitrechnung, da die Bedeutung der Zeitrechnung in Tibet nicht ver-
gleichbar sei mit derjenigen in westlichen Gesellschaften. Schliesslich sei
die Landschaft in seiner Heimatregion tatsächlich unspektakulär und
gleichförmig, weshalb er dazu nicht mehr habe sagen können. Die Argu-
mentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt, werde als unzulässig erachtet. So gebe es keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, dass er aus einem
anderen Land stamme. Es gehe ausserdem nicht an, dass die Vorinstanz
sich bloss darauf beschränke, seine Aussagen in Zweifel zu ziehen, ohne
plausible Alternative einer behaupteten Herkunft anzugeben.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
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5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor ei-
niger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der
Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevalu-
ation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden An-
hörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM ver-
tiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asyl-
suchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer
auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden
an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen
entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu
ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen
Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht
– entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in ei-
ner aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die
Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzu-
reichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der
dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Per-
son hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die
Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusam-
menfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vor-
geworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen
(vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
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5.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungs-
pflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch
die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht erfüllt.
5.3.1 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung zu seinen
Asylgründen ebenfalls Fragen zu seinem Herkunfts- und Alltagswissen ge-
stellt. Diese beschränkten sich im Wesentlichen auf seine Identitätspa-
piere, auf je eine Frage zur tibetischen Währung, seine Sprachkenntnisse
und die tibetische Zeitrechnung sowie auf zwei Fragen zur Landschaft der
angegebenen Herkunftsregion. Etwas ausführlicher wurde der Beschwer-
deführer zum Schulsystem in Tibet befragt. Diesbezüglich sind dem Anhö-
rungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen und die entsprechenden Ant-
worten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf Ungereimtheiten wurde
er in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Mit diesem Vorgehen
wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich sachgerecht zum
Vorwurf falscher und unsubstanziierter Angaben zur Herkunft zu äussern.
Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erhielt er keine
Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
5.3.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle erscheint zwar die Auffas-
sung des SEM als nachvollziehbar, die geltend gemachten Asylgründe und
beispielsweise auch gewisse Angaben zum Reiseweg und zu den Identi-
tätspapieren seien unglaubhaft. Eine zuverlässige Aussage über die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Tibet liess und lässt
die Aktenlage aber nicht zu.
5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz
und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
6.
Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb
nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht beho-
ben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014
beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asyl-
verfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
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7.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. August 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen so-
wie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark