Abtei lung V
E-5245/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____,
unbekannte Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-5245/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren angeb-
lichen Heimatstaat Somalia am 10. November 2009 verliess und über
Kenia und ein ihr unbekanntes Land am 14. Februar 2010 in die
Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 17. Februar 2010 im B._____ summarisch befragt und am
25. Februar 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört
wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches gel-
tend machte, im April 2009 seien äthiopische Soldaten zu ihr nach
Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, Aufenthaltsinformatio-
nen über ihren Bruder zu geben,
dass sie zusammengeschlagen und vergewaltigt worden sei und sich
in ärztliche Behandlung habe begeben müssen,
dass sie am 1. November 2009, als sie ausserhalb der Stadt Schafe
gehütet habe, von einem Polizisten erneut zusammengeschlagen und
vergewaltigt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 15. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass sie
offensichtlich nicht gewillt sei, ihre Identität mittels Identitätspapieren
zu belegen,
dass sie dem BFM gegenüber ihre zumutbare Mitwirkungspflicht ver-
letzt habe und sich somit der begründete Schluss aufdränge, sie habe
die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspa-
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piere bewusst unterlassen, um ihre tatsächliche Identität zu ver-
schleiern und um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschwe-
ren oder zu verhindern,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdefüh-
rerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar von Amtes wegen zu
prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen in der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin finden wür-
de, welche vorliegend verletzt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 20. Juli 2010 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung
der Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent -
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mit "Reise- und Identitätspapiere" solche Dokumente gemeint
sind, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch
die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen
(BVGE 2007/7 E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität der Asylsuchenden
bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass aufgrund der realitätsfremden und als stereotyp zu be-
zeichnenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei "mit einem
roten Büchlein" gereist, dessen Inhalt sie ebenso wenig kenne wie die
Fluggesellschaft, mit der sie gereist sei, und ebenfalls wisse sie nicht,
wo sie in Begleitung einer Person namens (...) gelandet sei (Be-
fragungsprotokoll S. 12), davon auszugehen ist, sie habe hierfür au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch
in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen
Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der
Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon exis-
tierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass vorliegend von der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeit-
punkt auch keine erkennbaren Anstrengungen ersichtlich sind, sie be-
mühe sich darum, ihre Identität zu belegen,
dass die Identität der Beschwerdeführerin daher nicht zweifelsfrei fest-
steht und somit auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt
ist,
dass sodann festzustellen ist, dass sie zu ihrem angeblichen Heimat -
dorf Aware kaum substanziierte Angaben hat machen können, sei es
zu markanten Gebäuden, Strassen oder zur Einwohnerzahl des Ortes
(Akten BFM A 11/21 S. 2 und 3),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätz-
liche Abklärung zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
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dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf-
grund obiger Ausführungen bereits in Frage gestellt ist,
dass ihre Vorbringen, wonach im April 2009 äthiopische Soldaten zu
ihr nach Hause gekommen seien, sie zusammengeschlagen und ver-
gewaltigt hätten, und sie von einem Polizisten am 1. November 2009
erneut zusammengeschlagen und vergewaltigt worden sei, aufgrund
ihrer inkohärenten Aussagen zumindest zweifelhaft und damit nicht als
selber erlebt erscheinen,
dass sie in der Beschwerde zwar (ohne dass hierfür ein Beleg ein -
gereicht worden ist) angibt, im kommenden September die Geburt ei-
nes Kindes aus einer Vergewaltigung zu erwarten (Beschwerde S. 3,
Ziff. 2.3.), aber anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob es nicht
möglich sei, dass sie schwanger sei, antwortete: "Ich bin doch nicht
verheiratet, wie könnte ich schwanger werden?" (A 11/21 F189 A),
mithin die angebliche Schwangerschaft jedenfalls nicht auf die letzte
geltend gemachte Vergewaltigung vom 1. November 2009 zurück-
geführt werden kann, und sich in den Akten zu einer allfälligen wei-
teren, später erfolgten Vergewaltigung keinerlei Hinweise finden,
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dass sich in der Darstellung der Beschwerdeführerin kaum Komplika-
tionen, wechselseitige Gespräche oder Einzelheiten befinden, welche
darauf schliessen lassen würden, dass sich das, was sie zu Protokoll
gab, tatsächlich so zugetragen hat,
dass die Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 83
AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aber zu Recht darauf
hingewiesen hat, dass dieser Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen
in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin findet
(Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin diese, wie bereits ausgeführt, vorliegend
offensichtlich verletzt hat,
dass es dementsprechend nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann,
bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in irgendwelchen Ländern zu forschen,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, und die angegebene Niederkunft im
gemäss ständiger Praxis Rahmen der konkreten Vollzugsmassnahmen
zu berücksichtigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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