Abtei lung V
E-5247/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Guinea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
ParteienGeg nstand
Gegenstand
E-5247/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 2. September 2005 auf dem Luftweg Richtung Frank-
reich und reiste am 8. September 2005 in die Schweiz, wo er am fol -
genden Tag um Asyl nachsuchte.
Am 13. September 2005 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ, damals Empfangsstelle) Vallorbe eine summarische Befragung
zu Reiseweg, Personalien und Ausreisegründen statt. Der Beschwer-
deführer reichte am 21. September 2005 fünf Beweismittel in Kopie zu
den Akten: (...). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Am 15. Dezember 2005 hörte ihn die
zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an.
A.b In den Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an, zuletzt (...) im Studentenrat der Universität in D._______ gewesen
zu sein. 1996 sei er Mitglied des Rassemblement du Peuple Guinéen
(RPG) geworden; er sei für die Mobilisation der Studenten
verantwortlich gewesen. Seine Mutter sei (...) gewesen. Am 26.
November 2004 habe in D._______ ein Streik stattgefunden, zu dem
der (...) aufgerufen habe. Der Rat habe sich für (...) ausgesprochen.
Die Behörden hätten (...) geplant, um den Studenten die Bildung
künftiger Bewegungen zu erschweren. Ihrer drei (...) hätten sich in den
Verhandlungen mit der Regierung zu einigen versucht. Sein Name sei
der Regierung schon aus früheren Verhandlungen bekannt gewesen.
Die Regierung habe ihnen am (...Datum...) (...) angeboten, wenn sie
bereit wären, die Studentenbewegung zu stoppen. Nach Ausschlagung
dieses Angebots habe die Regierung ihnen (...) angeboten. Auch diese
Offerte hätten sie abgelehnt und jeweils die Öffentlichkeit über den
Stand der Verhandlungen informiert. Die studentische Dreiervertreter
sei aufgefordert worden, sich mit dem Staatspräsidenten zu treffen,
was sie aber – namentlich in einem Telefongespräch mit dem
Erziehungsminister – abgelehnt und ihre Aktionen unbeirrt
weitergeführt hätten. Sie hätten sich allerdings verkleiden und
verstecken müssen; er selber habe sich bei Freunden versteckt. Als er
am (...) 2005 nach (...) habe gelangen wollen, sei er – allenfalls als
Folge eines Verrats – zusammen mit weiteren Personen auf der
Strasse von der Polizei verhaftet worden. Ein Grossteil der Verhafteten
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sei bereits am Folgetag freigelassen worden. Er aber sei nach
Aufenthalten in diversen Gefängnissen ins Gefängnis (...) überstellt
worden. Dort sei er geschlagen worden und habe Reinigungs- und
Gartenarbeiten verrichten müssen. Mit Hilfe eines Mitgefangenen sei
ihm am (...) 2005 die Flucht geglückt; er habe das hintere Gefängnistor
überwinden können. Er sei per Taxi zu einem Freund gelangt. Am 11.
März 2005 sei er nach (...) geflohen, wo er sich bis Ende August 2005
versteckt habe. Am (...) 2005 sei er mit Unterstützung von Angehö-
rigen der RPG ausgereist.
Folgende weitere Beweismittel wurden dem BFM eingereicht: ein am
(...) 2005 ausgestellter und bis am (...) 2009 gültiger guineischer
Reisepass, eine nationale Identitätskarte vom (...) 2005, ein
Mitgliederausweis des RPG vom (...) 2000, Zutrittsbadges für die
Universität in D._______, ein Hinweis über (...), zwei
Empfehlungsschreiben des RPG vom (...) 2005, diverse Farbfotos,
eine Kopie persönlicher Telefonnummern, ein Internetauszug vom (...)
2005 und ein Boarding-Kartenabschnitt der Air France vom (...) 2005.
A.c Mit Schreiben vom 26. und 29. September 2005 wurde durch die
die damalige Rechtsvertreterin in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes
nachgetragen: Dass sich die Repressionen seitens des Heimatstaates
gegen den Beschwerdeführer und die Studenten verschärft habe, sei
darin begründet, dass es am Januar 2005 in (...) einen misslungenen
Staatsstreichversuch gegen den Staatspräsidenten gegeben habe und
die daran beteiligten Militärs im Mai 2005 entkommen seien.
Eine neue Rechtsvertreterin übermittelte dem BFM am 14. Oktober
2005 einen Auszug aus dem Internet, wonach auf der Webseite von
F._______, besucht am (...) 2010, der (...) zu finden sei.
B.
B.a
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, eine amtsinterne Untersuchung habe ergeben,
dass der Suchbefehl, der Haftbefehl, die Polizeivorladung, die Bestä-
tigung über strafrechtliche Verfolgung und der Zeitungsartikel gefälscht
oder verfälscht seien, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.b Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 legitimierte sich der rubrizierte
Rechtsvertreter, ersuchte um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist
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für eine Stellungnahme und beantrage die unentgeltliche
Rechtspflege.
B.c Innert erstreckter Frist erklärte der Beschwerdeführer in einer
Eingabe vom 7. Juni 2007, nicht zu wissen, ob die eingereichten Un-
terlagen des RPG authentisch seien. Er habe mittlerweile die Verant-
wortlichen von G._______ und F._______ und die Parteileitung der
RPG kontaktiert und ersucht, Beweismittel zur Haft zu übermitteln. Er
beantragte eine weitere Erstreckung der angesetzten Frist um zwei
Wochen zur Ergänzung des Asylgesuchs und ersuchte um Zustellung
des internen Abklärungsberichts.
B.d Innert der vom BFM nochmals erstreckten Frist ging keine weite-
re Stellungnahme ein.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2007 – eröffnet am 4. Juli
2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Es zog die als ge- oder verfälscht er -
kannten Dokumente (Polizeivorladung vom [...], Zeitung G._______
vom [...], Suchbefehl vom [...], Bestätigung der strafrechtlichen
Verfolgung vom [...] und Haftbefehl vom [...]) ein und wies das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylangaben wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Insbe-
sondere hätten sich dessen Behauptungen massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel gestützt. Der Umstand, sich auf solche
Dokumente zu stützen, widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nicht inner-
halb der angesetzten Frist vernehmen lassen und habe damit die ge-
botene Mitwirkungspflicht verletzt. Weiter gebe er Erhebliches ohne
einen erkennbaren Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens be-
kannt: So habe er zu spät geltend gemacht, nach der Flucht aus dem
Gefängnis behördlich gesucht worden zu sein. Zudem widerspreche es
der allgemeinen Erfahrung, wenn eine der Regierung gut bekannte
und polizeilich gesuchte Person unbehelligt mit eigenem Reisepass
das Land verlassen könne. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
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D.
Mit Beschwerde vom 3. August 2007 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juli 2007, eventualiter die Rückwei-
sung der Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung
an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbei-
ständung in der Person des Rechtsvertreters.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das BFM habe
sich nicht oder nicht angemessen mit den Glaubhaftigkeitselementen
auseinandergesetzt. Beispielsweise sei das BFM auf das Gespräch mit
dem (...) auf der Homepage F._______.com nicht eingegangen,
obwohl er unter den staatlich verfolgten Studenten (...) sei und in der
Anhörung darauf Bezug genommen habe (Protokoll vom 15.
Dezember 2005 S. 9). Das BFM würdige das Bemühen des
Beschwerdeführers um Beschaffung von Beweismitteln nicht. Das
BFM habe ferner nicht in Abrede gestellt, dass er Mitglied der RPG
sei. Unbestritten sei auch, dass sich am (...) ein polizeilich aufgelöster
Studentenstreik in D._______ ereignet habe. Als Mitverantwortlicher
solcher Anlässe sei er stets im Visier der heimatlichen Behörden
gestanden. Bei dieser Sachlage seien direkte Nachweise seiner
Verhaftung und Verfolgung kaum zu erbringen. Originale der
Polizeivorladung und des Suchbefehls seien nicht erhältlich. In dieser
Situation habe er auf die von der RPG beschafften Unterlagen vertraut
und habe mit den Fälschungen nichts zu tun. Er halte an seinem
Sachvortrag ungeachtet der allenfalls ge- oder verfälschten
Dokumente fest. Zudem könnten seine Mitgliedschaft und die Aktivitä-
ten sowie diejenigen seiner (...) durch ein Schreiben des (...) und eine
Erklärung zur Flucht bestätigt werden (Schreiben vom 24. Juli 2007
und 3. März 2005). Weiter habe er in der ersten Befragung und
aufgrund des damaligen Gesprächsverlaufs keinen Anlass gehabt, die
landesweite Suche nach seiner Person zu erwähnen. Schliesslich sei
ihm die Ausreise geglückt, weil ihm Parteimitglieder einen Pass
beschafft hätten. Seine Angaben seien somit nachvollziehbar. Die
Argumentation des BFM sei deshalb nicht geeignet, die Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu begründen. Die Begründung des
Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf
einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
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Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, ei-
nes Internetauszugs vom (...) 2005 (...), diverser Korrespondenzen des
Rechtsvertreters vom 20. Juni 2007 und 4. Juli 2007, eines Schreibens
der RPG vom (...) 2007 und eines Auszugs aus G._______ vom (...)
2005 eingereicht.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 verschob der In-
struktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung ab und lud das BFM zu einer
Vernehmlassung ein.
E.b Mit Vernehmlassung vom 6. September 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
E.c Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Mög-
lichkeit eines Replikrechts keinen Gebrauch.
F.
F.a Am (...) 2009 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer
Schweizerin.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 fragte das Ge-
richt den Beschwerdeführer an, ob er aufgrund der neuen Sachlage
die Beschwerde – soweit nicht durch den Anspruch auf eine Aufent-
haltsbewilligung zufolge Heirat einer Schweizerin gegenstandslos ge-
worden sei – zurückziehen wolle; diesfalls könne voraussichtlich auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
F.c Vom Beschwerdeführer ging keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
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Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei unvollständig berücksichtigt worden und die Vorinstanz habe sich
in der angefochtenen Verfügung nicht angemessen mit den wesentli-
chen Fragen auseinandergesetzt (Beschwerde S. 3 ff.). Diese formel-
len Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Ver-
letzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine
Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.
3.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person oblie-
gende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und
eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offen legen, die
Asylgründe vollständig nennen und die verfüg- beziehungsweise be-
schaffbaren sachdienlichen Beweismittel einreichen muss. Die asylsu-
chende Person hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den Anspruch
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auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtli -
ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar aus dem
Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35
Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegun-
gen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf
die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmäs-
sigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt
sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vor-
getragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich
bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amts-
ermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsge-
recht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verant-
wortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteils-
grundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
3.3 Der Beschwerdeführer führte im Einzelnen an, der im Asylverfah-
ren herrschende Untersuchungsgrundsatz fordere die eingehende
Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen. Die angefochtene Verfü-
gung des BFM enthalte aber keine Hinweise auf Glaubwürdigkeits-
argumente, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen, und die
Auseinandersetzung mit der Wahrscheinlichkeit der Tatsächlichkeit sei-
ner Behauptungen finde nicht statt. Das BFM wende demzufolge einen
zu eng verstandenen Begriff des Glaubhaftmachens von Asylgründen
an. Zudem berücksichtige es die Bemühungen um die Beschaffung
von Beweismitteln nicht in angemessener Weise und halte ihm sogar
eine Mitwirkungspflichtverletzung vor. Dabei sei übersehen worden,
dass in seinem Fall die Beschaffung direkter Nachweise seiner Verhaf-
tung und Verfolgung ausserordentlich schwierig sei. Aus den von der
RPG zur Verfügung gestellten und allenfalls gefälschten Beweismitteln
sei indessen noch lange nicht zu folgern, dass auch die in den Anhö -
rungen angegebenen Asylvorbringen nicht zutreffen (Beschwerde S. 4
f.). Weiter sei das BFM auf die eingereichte Gesprächsnotiz im Internet
des (...) nicht eingegangen, obwohl in der Anhörung auf dieses
Beweismittel hingewiesen wurde. Zudem seien keine
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Fälschungsmerkmale bei den in Kopie eingereichten Beilagen 4 und 5
der Beschwerde erkennbar (...).
Die im Vorverfahren eingereichten wesentlichen Beweismittel wurden
vom BFM amtsintern untersucht und für gefälscht erkannt. Im Rahmen
des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs stellte der Beschwerde-
führer diverse Fristerstreckungsgesuche, die ihm vom BFM jeweils ge-
währt worden sind. Er bezog indessen keine Stellung zu den Vorhal-
ten. Eine solches Unterlassen stellt entgegen der Meinung des BFM
keine Mitwirkungspflichtverletzung dar; der Verzicht auf Wahrnehmung
des gewährten rechtlichen Gehörs stellt ebenso ein Verfahrensrecht
dar wie es die Wahrnehmung des Rechts ist. Die Unterlassung, sich
zum Vorhalt der Verwendung gefälschter Beweismittel zu äussern, darf
allerdings von der verfügenden Behörde zu Ungunsten der gesuchstel-
lenden Person gedeutet werden. In einer solchen Lage bestand für das
BFM kein Anlass zu weitergehenden Abklärungen und speziellen Wür-
digungen. Das BFM hat sich demzufolge in der angefochtenen Verfü-
gung mit den wesentlichen Asylgründen in rechtsgenüglicher Art und
Weise auseinandergesetzt und ist dabei praxisgemäss vorgegangen.
Die Tatsache, dass das BFM die eingereichte F._______-Internetseite
in seiner Verfügung nicht namentlich erwähnt hat, bedeutet nicht, dass
es sie übersehen hat (vgl. auch die Formulierung sub I.1: "Der Ge-
suchsteller reichte [...] mehrere Beweismittel ein, darunter [...]"; die Be-
gründung der BFM-Verfügung zeigt klar, dass diese Internetseite vor
dem Hintergrund der Asylvorbringen und der diversen gefälschten Do-
kumente nichts am Ausgang dieses Verfahrens geändert hätte, wes-
halb der offenbar als unwesentlich eingestufte Ausdruck auch nicht er-
wähnt werden musste. Von einem Übersehen relevanter Vorbringen
und Tatsachen oder einer unausgewogenen Prüfung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz kann demzufolge keine Rede sein. Eine Gehörs-
verletzung oder eine im Rahmen der Begründungspflicht unzulässige
Gewichtung der vorgebrachten Sachlage liegt demzufolge nicht vor.
3.4 Das BFM hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt genügend
abgeklärt und seine Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet,
weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdefüh-
rers vorliegt. Die entsprechende Rüge erweist sich als nicht haltbar.
Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu
neuen Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid ist abzuweisen.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann als glaubhaft zu erachten, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis, der auch in
einem Asylverfahren stets dann zu erbringen ist, wenn er möglich ist –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Be-
hauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli -
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
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haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt-
würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen.
4.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hält das BFM
aus nachfolgenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht für nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gemacht:
4.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, die auf das ge-
währte rechtliche Gehör Bezug nimmt, in ausreichender Ausführlich-
keit und auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend
dargelegt, weshalb von gefälschten oder verfälschten Beweismitteln
auszugehen sei. Die Dokumente sind aufgrund der aufgefundenen
Merkmale ohne weiteres als plumpe Fälschungen erkennbar; sie sind
demzufolge vom BFM in Anwendung zu Recht eingezogen worden.
4.2.2 Weiter stützt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf
angeblich neue und authentische Beweismittel, die nun seine Asylan-
gaben belegen könnten. Mit den angeblich vergeblichen anwaltlichen
Bemühungen zur Beschaffung von aussagekräftigen Beweismitteln im
Heimatland vermag allerdings noch keine Verfolgungslage bewiesen
werden. Zudem überzeugt das mit der Beschwerde eingereichte Be-
weismittel – eine vom (...) datierte (...)anzeige der (...) weder in
formeller noch materieller Hinsicht. Die Vorlage des eingereichten und
mit Maschinenschrift verfassten Formulars, das lediglich in Kopie
vorliegt, ist offensichtlich ein Eigenfabrikat. So ist beispielsweise "(...)"
ein sehr fehlerhaftes Französisch und der Tippfehler "(...)" an Stelle
von "heures" (Zeitpunkt der Flucht) ist auf einem immer wieder
verwendeten amtlichen Formular undenkbar. Das wäre bei sorgfältiger
Prüfung auch für den Rechtsvertreter erkennbar gewesen. Dass
gemäss dieses Dokuments die Haft im (...)-Gefängnis vom (...) bis zur
Flucht am (...) gedauert hat, während der Beschwerdeführer
behauptete, am (...) verhaftet, zuerst in verschiedenen Gefängnissen
und dann im (...)-Gefängnis gewesen und am (...) geflohen zu sein,
rundet den Gesamteindruck eines schlecht gemachten Konstrukts ab.
4.2.3 Der auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichte Auszug des
Berichts "(...)" in Kopie deckt sich nicht mit dem im Vorverfahren
eingereichten "Original" auf Seite 5 der Zeitschrift (...) (Beilage 6 der
Beschwerde, Akte A18; vgl. u.a.: unterschiedliche Zeilenumbrüche,
Abstände und Schreibweisen). Die auf der Kopie erkennbaren
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Schatten im betreffenden Artikel deuten umso klarer auf die
Fabrizierung hin wie dies schon die Schnitt- und Kopierstellen beim im
Vorverfahren eingereichten Machwerk taten. Auch dies hätte einem
Anwalt bei sorgfältiger Prüfung auffallen müssen.
4.2.4 Weiter wird gerügt, der Beschwerdeführer habe nie Anlass ge-
habt, in der summarischen Befragung anzugeben, dass nach ihm poli-
zeilich gefahndet worden sei (Beschwerde S. 7), zumal sich die vom
BFM gestellten Fragen nicht darauf bezogen hätten; schliesslich sei
doch jeder Person klar, dass nach geflüchteten Gefängnisinsassen po-
lizeilich gefahndet werde.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner ersten und summari -
schen Anhörung zu den Asylgründen keine Angaben zu einer polizeili -
chen Fahndung in Bezug auf seine eigene Person gemacht. Zudem
verneinte er kategorisch die Nachfrage, ob er bis auf das bereits Pro-
tokollierte irgendwelche Probleme mit den Behörden seines Landes
gehabt habe (Akte A2 S. 5). Zum Schluss führte er zur Verdeutlichung
und offensichtlich als Verstärkung der eigenen Gefährdungslage ledig-
lich in einer pauschal gehaltenen Weise an, dass aufgrund von Me-
dienberichten davon ausgegangen werden könne, dass die Regierung
danach trachte, Führer von regierungsfeindlichen Bewegungen zu ver-
haften (Akte A2 S. 6). Bei dieser Sachlage ist der Vorhalt des BFM ge-
rechtfertigt, wonach wesentliche Asylgründe – wie er sie in der einge-
henden Anhörung geltend machte: sofort intensive polizeiliche Fahn-
dungen nach ihm nach seiner Flucht aus dem Gefängnis – vgl. Akte
A17 S. 22) erfahrungsgemäss bereits bei der ersten Befragung mit -
geteilt werden.
4.3 Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und
die eingereichten Beweismittel nicht auf ein bedeutsames politisches
Engagement schliessen, aufgrund dessen er damit hätte rechnen
müssen, dass er den guinesischen Sicherheitskräften als ernstzuneh-
mender Regimegegner aufgefallen und entsprechend zur Verhaftung
vorgemerkt worden wäre. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen er-
übrigt es sich, auf die weiteren, die angebliche Verfolgung beschlagen-
den Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter
einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern kön-
nen. Immerhin ist an dieser Stelle der Ausdruck von der Internetseite
www.F._______.com – obwohl ganz generell die von irgendwelchen
Personen eingegebenen Informationen im Netz in der Regel keine be-
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sondere Beweiskraft entfalten – gesondert anzuschauen, nachdem in
der Beschwerde dem BFM der Vorwurf gemacht worden ist, dieses Pa-
pier übersehen zu haben. Wohl wird darin bestätigt, dass die Behörden
eine schwarze Liste mit (...)namen führen würden und dass unter
anderen der Beschwerdeführer verhaftet und vor die (...) vorgeladen
worden sei. Gleichzeitig steht aber darin, dass er und die anderen
Verhafteten nach einigen Tagen freigelassen worden seien, womit
einerseits ein weiterer Widerspruch zu seinen Vorbringen bezie-
hungsweise zum Dokument der (...) entsteht (Flucht am [...]) und
anderseits ein starkes Indiz dafür, dass die Freigelassenen eben nicht
mehr gesucht und behelligt werden.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Guinea nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung durch
die guinesischen Behörden zu rechnen hätte. Der angegebene Sach-
verhalt ist offensichtlich konstruierter Natur, worauf auch die geltend
gemachte Ausreise – trotz polizeilicher Suche nach ihm mit einem auf
den eigenen Namen lautenden und sein Foto aufweisenden Pass vom
Flughafen D._______ abgeflogen, "verkleidet" als Frau (Akte A17 S. 23)
– deutlich hinweist. Die Furcht des Beschwerdeführers vor inskünftigen
Benachteiligungen bei einer Rückkehr ins Heimatland ist nicht
nachvollziehbar.
4.4 Auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellung-
nahme zur Vernehmlassung einzugehen erübrigt sich, weil sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Auch die auf Beschwerdestufe ein-
gereichten Dokumente vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerde-
führers zu bewirken und es kann ergänzend auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der
Vernehmlassung verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
und 7 AsylG darzutun. Das BFM hat demzufolge die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu Recht verweigert.
5.
Nachdem dem Beschwerdeführer mittlerweile aufgrund der Heirat mit
einer Schweizerin eine Jahresaufenthaltsbewilligung B erteilt worden
ist, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und de-
ren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) ge-
genstandslos geworden und diesbezüglich abzuschreiben.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde ganz
oder teilweise gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.1 Nach summarischer Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Beschwerde auch bezüglich der Anordnung der Wegweisung
und deren Vollzugs voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen.
So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat
einen Tatbestand nach Art. 32 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 44
Abs. 1 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht aufweist, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-
Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Auch für drohende Men-
schenrechtsverletzungen im Fall einer Rückkehr hätten keine Hinweise
bestanden. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung im
Sinn eines Unzumutbarkeitstatbestandes bewirkt hätte, da in Guinea
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über
ein dichtes soziales Netz und eine (...) verfügt und in der Schweiz als
(...) offenbar Erfahrungen hat sammeln können. Technische
Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden
hätten, sind nicht erkennbar. Die Beschwerde wäre mithin auch
diesbezüglich abzuweisen gewesen, womit kostenmässig von einem
vollständigen Unterliegen auszugehen und der Beschwerdeführer an
sich vollumfänglich kostenpflichtig ist.
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7.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 wurde die Behand-
lung des Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen und ist nun zu behandeln. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege setzt sowohl voraus, dass die beschwerdeführende Per-
son mittellos ist, als auch, dass ihre Begehren nicht aussichtslos sind.
Es erscheint als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
auch nach seiner Verheiratung mit einer Schweizerin weiterhin mittel-
los – im Hinblick auf die Übernahme des genannten Kostenbetrages –
ist. Mit der Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wurde ihm mit
der Inaussichtstellung kostenloser Verfahrenserledigung im Falle eines
Rückzugs e contrario zu verstehen gegeben, dass er andernfalls kos-
tenpflichtig werden dürfte. Im Fall weiterhin bestehender Bedürftigkeit
trotz veränderter Verhältnisse wäre es an ihm gelegen, diese aktuell zu
belegen. Das Gesuch ist deshalb bereits mangels ausgewiesener Mit-
telloskeit abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind dem
Beschwerdeführer im vollen Umfang aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Ver-
fügung vom 3. Juli 2007) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 3. Juli 2007)
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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