Abtei lung V
E-5247/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A. _______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 18. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5247/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus Sulaymaniya im Nordirak, ersuchte am 25. September 2006 in der
Schweiz um Asyl. Im Wesentlichen machte er geltend, anlässlich eines
Kung Fu-Sportkampfes habe er seinen Sportkollegen so stark am Kopf
getroffen, dass er eine geistige Behinderung davon getragen habe.
Seither hätten die Angehörigen des Verletzten als Sühne den Tod des
Beschwerdeführers gefordert. Da der Sportanlass von einem Gericht
als illegal bezeichnet worden sei, habe er eine vierjährige Haftstrafe
verbüssen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2006 stellte die Vorinstanz fest, der
dem Asylgesuch zugrunde gelegte Sachverhalt müsse aufgrund
unplausibler, widersprüchlicher und undetaillierter Schilderungen als
unglaubhaft gewertet werden, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen und
die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Jedoch erachtete
das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Si-
cherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt als unzumutbar und ordnete
die vorläufige Aufnahme an. Der Beschwerdeführer focht die Verfü-
gung nicht an. Somit erwuchs die Verfügung vom 14. November 2006
in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grund-
sätzlich zumutbar. Er habe seine gesamte Kindheit und Jugendzeit in
Sulaymaniya verbracht und bis zur Ausreise dort gelebt. Er verfüge
dort mit seiner Familie auch über ein sehr gutes Beziehungsnetz. An-
gesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
D.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu
Stellung und beantragte, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
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me abzusehen Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, an-
lässlich des im Rahmen des Asylgesuches geschilderten Kung Fu-
Kampfes im Jahre 2002 sei es zu einer tödlichen Verletzung gekom-
men, weshalb er eine vierjährige Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger
Tötung habe absitzen müssen. Die Familie des Verstorbenen würde
noch heute als Genugtuung zum Ausgleich des Verlustes seinen Tod
fordern. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen CD-Bildträger
zu den Akten, auf dem seine Beteiligung am Sportkampf mit dem tra-
gischen Ausgang aufgezeichnet sei.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 wies der behandelnde Arzt in der
Schweiz auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hin.
F.
Auf Aufforderung des BFM vom 5. März 2008 reichte der Beschwerde-
führer einen ärztlichen Bericht vom 21. März 2008 zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz zu
verlassen.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
14. August 2008 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
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eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent-
scheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
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Zentraler Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin beste-
hender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder
diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer sinngemäss auch gel-
tend macht, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, ist auch
diese Fragen des Wegweisungsvollzuges zu prüfen.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auch stünden dem Wegwei-
sungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ent-
gegen, weshalb dieser zulässig sei.
In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner
Gewalt. Nach Einschätzung des BFM sei der Vollzug der Wegweisung
in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar. Es würden
sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nord-
irak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ergeben.
Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei
im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den
grössten Teil seines Lebens in Sulaymaniya verbracht. Damit sei er mit
Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion
bestens vertraut. Er sei alleinstehend und habe bei einer Rückkehr le-
diglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen. Es sei deshalb nicht
ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz im Heimat-
land nicht gelingen sollte. Zudem verfüge er über ein familiäres Bezie-
hungsnetz. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers gehe das BFM demnach davon
aus, dass Hilfeleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort
sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten
und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Das Angebot des Rück-
kehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zu-
sätzlich erleichtern dürfen.
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Auch aus medizinischen Gründen spreche nichts gegen eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat; gemäss dem ärztlichen
Bericht vom 21. März 2008 sei er reisefähig und eine allfällige medizi-
nische Nachbehandlung könne im Heimatland erfolgen.
Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Gefährdung als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet
worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungs-
freiheit Gebrauch machen könne.
Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die Verfügung des
BFM zu verweisen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2008 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, wie er bereits anlässlich sei-
nes gestellten Asylgesuches vorgebracht habe, befinde er sich in sei-
ner Heimat in grossen Schwierigkeiten, da er anlässlich eines Kung
Fu-Kampfes im Jahre 2002 eine Person tödlich verletzt habe. Er habe
anschliessend wegen fahrlässiger Tötung eine vierjährige Gefängnis-
strafe absitzen müssen. Das Abgelten seiner Schuld vor der irakischen
Justiz habe jedoch nicht gereicht, um den Hass der Familie zu lindern,
die den Toten zu beklagen hätte. Selbst nach seiner Haftentlassung
habe die Familie ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Behörd-
lichen Schutz vor den Übergriffen der verfeindeten Familie würde er
nicht erhalten.
Im Weiteren wäre er dankbar, wenn er eine ausstehende Operation in
der Schweiz durchführen lassen könnte.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.
7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass die Verfügung vom 14. November 2006, in der die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und
das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Da der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
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im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerich-
tes BVGE 2008/4). Mit Verfügung vom 14. November 2006 stellte die
Vorinstanz zu Recht fest, der dem Asylgesuch zugrunde gelegte
Sachverhalt müsse aufgrund unplausibler, widersprüchlicher und
undetaillierter Schilderungen als unglaubhaft gewertet werden,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen krass
widersprüchliche Angaben, wenn er nun vorbringt, sein Sportskollege
sei aufgrund des Kung Fu-Kampfes tödlich verletzt worden und er
habe wegen fahrlässiger Tötung eine vierjährige Gefängnisstrafe
verbüssen müssen und im vorangegangenen Verfahren geltend
machte, infolge des Kung Fu-Kampfes habe dieser eine geistige
Behinderung erlitten und das Strafverfahren sei unter dem Titel der
"Rauferei" geführt worden (A9/12 S. 7). Aufgrund der falschen
Angaben ist dem Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer seitens
einer verfeindeten Familie Todesdrohungen erhalten habe und eine
entsprechende Gefährdung zu befürchten hätte, die Grundlage
entzogen. Demnach sind keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft
gemacht, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- oder
der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre.
7.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, auf-
grund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegwei-
sung grundsätzlich zumutbar.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
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Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist
die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von
Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
7.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zu-
rückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.6 Demnach ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richtes der Vollzug der Wegweisung in die oben bezeichneten nordira-
kische Provinzen nicht generell unzumutbar.
7.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo
er den wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts sei-
nes Alters sollte es ihm möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Auch
ist er frei von weitergehenden familiären Verpflichtungen. Die Rück-
kehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat
ebenfalls erleichtern können. Zudem verfügt er dort über ein enges
und tragfähiges Beziehungsnetz. Es sind keine Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - überein-
stimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist.
Das BFM hat zudem zu Recht erwogen, dass keine Wegweisungshin-
derungsgründe medizinischer Art vorliegen. Die im ärztlichen Bericht
vom 21. März 2008 gestellte Diagnose und die allfällige Notwendigkeit,
die Steissbeinfistel operativ anzugehen, stellt offenkundig keinen
Grund dar, den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar zu erach-
ten. Bei dringender Indikation einer Operation hätte im Übrigen in der
Zwischenzeit reichlich Zeit zur Verfügung gestanden.
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7.8 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf un-
absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Er-
gänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in ei-
nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Mög-
lichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezem-
ber 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]
EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). Die Voraussetzung für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiter-
führung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), die auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Durch das vorliegende Urteil ist das Gesuch um
Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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