B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5249/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 21. September 2012 an die Vorinstanz suchte die Be-
schwerdeführerin, vertreten durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn, um
Asyl in der Schweiz nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie lebe
an der Grenze zwischen Somalia und Kenia. Dort habe es gegenwärtig viel
Krieg. Sie bitte darum, dass sie in die Schweiz kommen könne.
B.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 unterbreitete die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhalts.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 antwortete die Beschwerdeführerin und
führte im Wesentlichen aus, sie lebe seit drei Jahren in B._______ an der
Grenze zu Kenia. Davor habe sie kurze Zeit in Äthiopien und in Kenia ge-
lebt. Die kenianischen Behörden hätten sie jedoch nach C._______ aus-
geschafft. Dort habe sie ihr Haus zerstört vorgefunden und Nachbarn hät-
ten ihr gesagt, dass jene Leute, die ihren Mann und ihre Söhne getötet
hätten, nach wie vor nach ihr suchen würden. Ausserdem gebe es in
C._______ täglich Anschläge. Deshalb sei sie nach B._______ geflüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 4. August 2015 – bewilligte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht
und lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte zahlreiche ihn selbst
betreffende Dokumente (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Ausweiskopie, Straf-
registerauszug, Betreibungsregisterauszug, Dankesschreiben) zu den Ak-
ten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
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glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhalts-
punkte dafür entnommen werden könnten, dass sie ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. So würden durch Krieg oder Si-
tuationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes darstellen. Was ihre Verfolgung durch Personen betreffe,
die ihren Mann und ihre Söhne getötet hätten, habe sie dies lediglich durch
ihre Nachbarn gehört. Es genüge jedoch nicht, Furcht lediglich mit einer
Vermutung zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte
für eine aktuelle, konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objek-
tiven Betrachtungsweise fussten. Ihre Schilderung sei zudem oberflächlich
und beschränke sich auf einen Satz. Es würden keine näheren und kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach all den Jahren von be-
sagten Personen gezielt verfolgt werde.
5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführerin setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem
blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt sie nicht auf,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfol-
gungssituation der Beschwerdeführerin auszugehen, ist nicht zu beanstan-
den. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig angeblich in Kenia
aufhalte, ändert an dieser Situation nichts. Aus den eingereichten Doku-
menten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
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Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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