Abtei lung V
E-5250/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli
2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5250/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Juni
2005 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein erstes Mal um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Juli 2005 wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass die Verfügung des BFM unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2007 ein
zweites Asylgesuch einreichte und aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, even-
tualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ersuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung beantragte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 vom BFM zu seinem
zweiten Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, aktives Mit-
glied der „Association des Ethiopiens en Suisse“ (AES) zu sein, Sit-
zungen und Kundgebungen zu organisieren und an Protestaktionen
teilzunehmen,
dass er anlässlich einer solchen gegen die äthiopische Regierung ge-
richteten Kundgebung fotografiert und die Bilder im Internet veröffent-
licht worden seien,
dass er aufgrund seines politischen Profils im Falle einer Rückkehr mit
asylrechtlich relevanten Benachteiligungen seitens der äthiopischen
Behörden zu rechnen habe, zumal die Aktivitäten der äthiopischen
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Staatsangehörigen im Ausland durch die Auslandvertretungen über-
wacht und im Heimatland gemeldet würden,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ver-
schiedene Beweismittel einreichte,
dass er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Vizepräsidentin
der AES, ein solches des Präsidenten der „Coalition for Unity and De-
mocracy (CUDP) support organization in Switzerland“, zwei Fotografi-
en, auf denen er anlässlich einer Protestaktion in Bern zu sehen sei
sowie eine weitere im Internet veröffentlichte Fotografie ins Recht leg-
te,
dass er anlässlich der Anhörung zu seinem zweiten Asylgesuch au-
sserdem darauf hinwies, an gesundheitlichen Problemen zu leiden,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 15. Juli 2008 - eröffnet am 16. Juli 2008 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich seines ersten Asylgesuchs aus-
schliesslich Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst - und
keine politisch motivierte Verfolgung - geltend gemacht, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz
unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden ge-
standen habe,
dass der Beschwerdeführer zwar erwiesenermassen exilpolitisch tätig
gewesen sei, es indessen aufgrund der Häufigkeit solcher exilpoliti-
schen Anlässe und der grossen Zahl von Teilnehmern unwahrschein-
lich erscheine, dass die äthiopischen Behörden alle Teilnehmenden
identifizieren und überwachen lassen könnten, zumal die Leute auf
den Bildern ausserdem oft nur schlecht bis gar nicht erkennbar seien,
dass die blosse Mitgliedschaft in der AES, einem Verein mit Sitz in
Genf, der sich in der Schweiz vorwiegend kulturell betätige und sich
selbst als politisch unabhängig bezeichne, zu keiner Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden führe,
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dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, wo-
nach die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwer-
deführers bei der AES überhaupt Kenntnis genommen oder gar ge-
stützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person
eingeleitet hätten,
dass zusammenfassend festzustellen sei, dass die vorgebrachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwer-
deführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
14. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an-
focht und mit seiner Beschwerde ein Schreiben der AES vom 30. April
2007 und eine Reuters-Meldung zu den Akten reichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 26. August 2008
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der
Vorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) unter Hinweis auf die Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und dem Beschwer-
deführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Sep-
tember 2008 ansetzte,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen dann anzuneh-
men ist, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hat,
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dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl er-
halten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli
2008 anschliesst,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im or-
dentlichen (ersten) Asylverfahren in seiner Heimat nie politisch in Er-
scheinung getreten ist,
dass entgegen seiner Auffassung auch aufgrund seiner Aktivitäten in
der Schweiz nicht von einem besonderen politischen Profil seiner Per-
son auszugehen ist,
dass – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten ihrer im Ausland
lebenden Staatsangehörigen überwachen lassen – vorliegend nicht
nachvollziehbar gemacht wird, dass und wie die heimatlichen Behör-
den Kenntnis von den konkreten Aktivitäten des Beschwerdeführers
erlangt haben sollten,
dass einzig der Hinweis, dass die eingereichte Fotografie der Kundge-
bung im Internet veröffentlicht worden sei, nicht zu belegen vermag,
dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf den Beschwerdeführer
aufmerksam geworden sind, zumal er auf dem besagten Bild auch bei
starker Vergrösserung desselben nicht erkennbar ist,
dass sich ausserdem die Angaben in den eingereichten Bestätigungs-
schreiben, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
stark engagiert und sich an vorderster Front gegen das äthiopische
Regime aufgelehnt habe, nicht mit seinen eigenen Ausführungen über-
einstimmen,
dass der Beschwerdeführer selber anlässlich der Anhörung zu seinem
zweiten Asylgesuch geltend macht, er habe sich abgesehen von der
Teilnahme an der Demonstration nicht weitergehend politisch expo-
niert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 29. Januar 2008 S. 5),
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dass sich die Bestätigungsschreiben ausserdem bezüglich der Aktivi-
täten des Beschwerdeführers auf pauschale, nicht weiter konkretisierte
Formulierungen beschränken, was deren Beweiswert zusätzlich min-
dert,
dass die beiden Bestätigungsschreiben somit – letztlich ungeachtet
der Frage ihrer Echtheit – bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert zu beurteilen sind,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet er-
scheinen zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass ausserdem vorliegend der Umstand gebührend zu berücksichti-
gen ist, dass das BFM die im ordentlichen (ersten) Asylverfahren gel-
tend gemachte Sachverhaltsdarstellung als völlig unglaubhaft qualifi-
ziert hatte und der Beschwerdeführer diese Verfügung unangefochten
in Rechtskraft erwachsen liess,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die eingereich-
ten Beweismittel nicht geeignet erscheinen, eine begründete Furcht
vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien zu belegen, dies im Gegensatz zu dem in der Beschwerde
erwähnten Verfahren D-5060/2007 vom 30. November 2007, in wel-
chem das Bundesverwaltungsgericht vor gänzlich unterschiedlichem
prozessualem Hintergrund die Verfügung des BFM kassiert und die
Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück-
gewiesen hatte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das zweite Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es der Beschwerdeführer trotz wiederholter expliziter Aufforde-
rung unterlassen hat, seine anlässlich der Anhörung geltend gemach-
ten gesundheitlichen Problemen in irgendeiner Weise zu substanziie-
ren und somit davon ausgegangen werden kann, dass er keine dem
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Wegweisungsvollzug ernsthaft entgegenstehenden gesundheitlichen
Schwierigkeiten hat,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Gesagten vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen
sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits begli-
chen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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