Abtei lung V
E-5251/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic (zuvor:
Rechtsanwalt Matthias Münger),
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5251/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei türkischer
Ethnie, verliess ihre Heimat am 20. Dezember 2003 und gelangte am
28. Dezember 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der
Empfangsstelle (ES) Basel ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am
7. Januar 2004 in der ES Basel summarisch befragt und am
27. Mai 2004 sowie am 12. Juli 2004 im Kanton B._______, dem sie
für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu ihren
Asylgründen angehört.
B.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste am 18. April 2005 in die
Schweiz ein und stellte ebenfalls ein Asylgesuch (N_______; E-
5252/2006). Am 27. April 2006 führte das BFM mit der Beschwerde-
führerin eine ergänzende Anhörung durch.
C.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen an, sie habe während ihres Studiums an der (...)
Universität in C._______ 1986 begonnen, sich politisch zu betätigen,
und habe für die Studentenvereine organisatorische, demokratische
Sachen erledigt, sowie Proteste, Gespräche und Feste organisiert.
1988 sei sie Mitglied der Devrimci Sol (Dev-Sol; Revolutionäre Linke)
geworden und habe sich im Verein für die Solidarität mit den Familien
von Gefangenen (TAYAD; Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi) und
in der (Berufsgruppe) betätigt. Ihre Freunde, welche sie an der
Universität kennengelernt habe, hätten bei der linken
Studentenbewegung, der Föderation der Revolutionären Jugend der
Türkei (Dev-Genç; Türkiye Devrimci Gençlik Federasyonu)
mitgemacht. So auch ihr späterer Ehemann D._______, welcher bei
der Dev-Genç in der Führung gewesen und 1991 per Exekutionsbefehl
von der Polizei gesucht worden sei. Am (...) 1992 sei sie, zusammen
mit D._______, auf dem Nachhauseweg vom Joggen festgenommen
worden. Während 15 Tagen sei sie massiv gefoltert worden. Danach
habe sie, ohne es lesen zu können, ein Protokoll unterschreiben
müssen. Sie sei ins Zuchthaus E._______ gebracht worden. In diesen
Jahren habe sich die Dev-Sol in zwei Lager gespalten; da sie sich mit
keiner der ideologischen Ausrichtungen habe identifizieren können,
und aufgrund der Art, wie die Dev-Sol sich den Gefangenen
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gegenüber verhalten habe, habe sie 1994 den Austritt aus der Dev-Sol
verlangt. Nach einer einmonatigen, intensiven Befragung durch die
Dev-Sol im Gefängnis sei ihr der Austritt erlaubt worden. Nach dem
Austritt aus der Dev-Sol habe sie die Verlegung ins F._______-
[Gefängnis] verlangt, da es dort keine Dev-Sol Mitglieder gegeben
habe. Sie habe einen eigenen Anwalt (im Gegensatz zu demjenigen
der Dev-Sol, welcher bis anhin für sie zuständig gewesen sei)
engagiert, der sie in ihrem Gerichtsverfahren vertreten habe. Am 11.
August 1995 habe sie D._______ im Gefängnis geheiratet. Von 1994
bis 1996 habe sie insgesamt sieben Monate an Hungerstreiks
teilgenommen, um bessere Rechte zu erreichen. Nachdem im Jahre
2000 nach einem Erdbeben viele Gefangene transferiert worden seien,
sei das Leben im F._______[Gefängnis] für politische Gefangene,
welche keiner Organisation angehört hätten, sehr schwierig geworden.
Sie habe deshalb erneut eine Verlegung beantragt und sei dann ins
G._______[Gefängnis] verlegt worden. Am (...) 2002 sei sie zum Tode,
umgewandelt in lebenslange Haft, verurteilt worden und gleichentags
wegen Haftverschonung aufgrund ihres Gesundheitszustandes
(Diagnose) freigelassen worden. Ihr Ehemann, D._______, sei
ebenfalls zur Todesstrafe, welche in lebenslange Haft umgewandelt
worden sei, verurteilt, aber nicht freigelassen worden. Ihr Anwalt habe
das Urteil an das Kassationsgericht weitergezogen und auch eine
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) eingereicht. Nach ihrer Freilassung sei sie im Oktober 2003
von drei Polizisten angesprochen und aufgefordert worden, der Dev-
Sol respektive ihrer Nachfolgeorganisation wieder beizutreten und
dabei der Polizei als Spitzel zu dienen. Nachdem sie diese Situation
mit ihrem Mann, welcher immer noch inhaftiert gewesen sei,
besprochen habe, seien sie zum Schluss gekommen, dass sie aus der
Heimat fliehen müsse, da ihr Leben in Gefahr sei.
Zur Stützung ihrer Vorbingen reichte die Beschwerdeführerin ihren
Nüfus Nr. (...), ihr Universitätsdiplom sowie zahlreiche weitere
Beweismittel zu den Akten, unter anderem:
- Kopien von drei Zeitungsberichten vom (...) 1992, in welchen über die
Festnahme der Beschwerdeführerin und ihres Mannes berichtet wird
- eine Kopie des Hafturteils des 1. Staatssicherheitsgerichts
C._______ (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [DGM]) vom (...) 1992
- Kopien dreier Anklageschriften ans DGM 1 C._______ vom
(...) 1992, vom (...) 1992 und vom (...) 1995
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- eine Kopie der Verteidigungsschrift des Anwaltes H._______ vom (...)
1999
- eine Kopie des Rapports der Gerichtsmedizin vom (...) 1992
- eine Kopie von Auszügen aus dem Protokoll der Gerichtsverhandlung
vom (...) 2002 samt Übersetzung
- Kopien der Beschwerde an den EGMR (unter dem Namen
A._______) vom (...) 2004 und weitere Unterlagen aus jenem
Verfahren
- ein Schreiben des Anwaltes H._______ vom (...) 2004
- eine Kopie des Urteils des DGM 1 vom (...) 2002 mit auszugsweiser
Übersetzung
- ein Brief des Anwaltes H._______ vom (...) 2004 betreffend das
Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) 2002
- eine Kopie der Beschwerde vom (...) 2003 gegen das Urteil vom (...)
2002
- eine Kopie des Gesuchs um Haftverschonung vom 9. April 2003 samt
ärztlichem Attest, mit welchem bei der Beschwerdeführerin (Diagnose)
diagnostiziert wurde.
D.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 24. Juli 2006 ab und ordnete die Wegweisung an, sprach
ihr jedoch die Flüchtlingseigenschaft zu, schob den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzulässigkeit auf und nahm sie als Flüchtling vor-
läufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerde-
führerin verwerfliche Handlungen begangen habe, indem sie Mitglied
in einer gewalttätigen kriminellen Organisation gewesen sei und an
entsprechenden Straftaten teilgenommen habe, weshalb sie nach Art.
53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Asyl
auszuschliessen sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres
Rechtsvertreters am 24. August 2006 Beschwerde. Sie focht den Aus-
schluss vom Asyl nach Art. 53 AsylG an und beantragte die Aufhebung
der Ziffern 2 – 7 der Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 verzichtete die
Instruktionsrichterin der damaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2006 hielt die Vorinstanz an
ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 26. September 2006 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin replikweise zur Vernehmlassung des BFM
Stellung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin (Kind). Mit Verfügung vom (...)
anerkannte das BFM das Kind als Flüchtling und ordnete seine
vorläufige Aufnahme an.
J.
(Ausführungen zum Beschwerdeverfahren vor dem EGMR); der
Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch die
Türkei fest.
K.
Betreffend das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin
ergeht mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts.
L.
Am 29. Juli 2010 wurde eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den
Akten gereicht.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis
7 der Verfügung vom 24. Juli 2006 beantragt wird, ist vorliegend einzig
der Asylausschluss nach Art. 53 AsylG Prozessgegenstand. Die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
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4.
4.1 Zur Begründung des Asylausschlusses führte die Vorinstanz in ih -
rer angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2006 aus, dass für die An-
wendung von Art. 53 AsylG aufgrund im Ausland begangener Straf-
taten, gemäss ihrer Praxis, das Vorliegen eines begründeten Ver-
dachts, die Beschwerdeführerin habe im Ausland strafbare Hand-
lungen im Sinne dieser Bestimmung begangen, genüge. Gemäss
geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden würden Straftaten
als verwerfliche Handlungen gelten, welche unter den Begriff des
Verbrechens gemäss Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0, in der damals geltenden
Fassung) fallen würden.
Die türkischen Staatssicherheitsbehörden hätten 1992 Anklage gegen
die Beschwerdeführerin erhoben, weil sie verdächtigt worden sei,
zwischen 1989 und 1992 an insgesamt fünf Gewaltverbrechen
(Polizistenmorde, Sprengstoffanschläge, Raubüberfall, Entführung
eines Organisationsmitgliedes) im Namen der Dev-Sol beteiligt ge-
wesen zu sein. Das DGM C._______ habe sie am (...) 2002 gestützt
auf Art. 146 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK;Türk Ceza
Kanunu) deswegen zur Todesstrafe, die in lebenslängliche Haft
umgewandelt worden sei, verurteilt. Der von ihrem türkischen
Rechtsanwalt erhobene Rekurs gegen dieses Urteil bleibe noch
solange hängig, bis das zwischenzeitlich für die Beurteilung des
Ehemannes zuständig gewordene erstinstanzliche Gericht für schwere
Strafsachen sein Urteil gefällt habe. Demzufolge liege noch kein
rechtskräftiges Urteil vor.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin würdigend, mit welchen sie an-
lässlich der ersten beiden Befragungen vom 7. Januar 2004 und vom
27. Mai 2004 eine Mitgliedschaft bei der Dev-Sol eingestanden, bei der
ergänzenden Anhörung vom 27. April 2006 jedoch diese wieder ab-
gestritten habe, geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerde-
führerin Mitglied der Dev-Sol gewesen sei. Es sei deshalb zu be-
urteilen, ob diese Mitgliedschaft zur Anwendung von Art. 53 AsylG
führe. Die Dev-Sol habe zur fraglichen Zeit bekanntlich zahlreiche
Gewaltdelikte begangen und sich teilweise auch öffentlich dazu
bekannt. Aufgrund der von ihr verwendeten Methoden sowie ihrer
Strukturen und Zielsetzung müsse die Dev-Sol als kriminelle
Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB bezeichnet werden. Bereits
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die blosse Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation stelle –
ungeachtet des individuellen Tatbeitrages – eine verwerfliche
Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar.
Bezüglich der Beurteilung des individuellen Tatbeitrages der
Beschwerdeführerin sei darüber hinaus festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin ihre bei früheren Anhörungen gemachten
Aussagen bezüglich der Zugehörigkeit zur Dev-Sol bei der
ergänzenden Anhörung ohne nachvollziehbaren Grund widerrufen
habe. Dieses Aussageverhalten sei auch bei den Aussagen zur Frage
der Beteiligung an den ihr vorgeworfenen Gewaltdelikten zu
berücksichtigen. Durch das Abstreiten ihrer Mitgliedschaft für die Dev-
Sol müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Aussagen, sie habe
sich an keinem der ihr vorgeworfenen Delikte beteiligt, ebenfalls
unzuverlässig seien.
Anhand der Aktenlage lasse sich kaum beantworten, ob die
Beschwerdeführerin an den fünf ihr zur Last gelegten Delikten beteiligt
gewesen sei oder nicht. Es rechtfertige sich daher, über die
Anwendung von Art. 53 AsylG bereits jetzt zu befinden, obwohl im
türkischen Gerichtsverfahren noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen
sei, zumal es fraglich erscheine, ob die türkische Justiz angesichts der
langen Verfahrensdauer in der Lage sein werde, am Ende alle
Straftaten mit plausiblen Begründungen einer bestimmten Täterschaft
zuzuordnen und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Das
erstinstanzliche Gerichtsurteil weise keine individuellen Erwägungen
zu den einzelnen Straftaten und Beweismitteln auf, sondern komme
pauschal zum Schluss, dass diese im Namen der Dev-Sol von der
Beschwerdeführerin und den Mittätern begangen worden seien. Diese
Argumentation könne deshalb für die Beurteilung des individuellen
Tatbeitrages nicht übernommen werden.
Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Verteidigung im türkischen
Gerichtsverfahren und auch im Schweizerischen Asylverfahren darauf
hingewiesen, dass im Gerichtsverfahren unter Folter erzwungene
Aussagen verwendet worden seien, was plausibel erscheine. In der Tat
habe sie gemäss den Gerichtsurteilen bei den Polizeiverhören Delikte
zugegeben, bei den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und
Richter jedoch widerrufen. Dennoch könne dieses Element weder als
Argument für noch gegen eine Beteiligung an den Straftaten
angesehen werden, da es bei politischen Häftlingen üblich sei, dass
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sie Aussagen, die sie im Polizeiverhör unter Zwang oder Folter
gemacht hätten, auf höherer Verfahrensstufe abstreiten, obwohl sie
ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten.
Die Beschwerdeführerin habe auch darauf hingewiesen, dass es im
Gerichtsverfahren zu widersprüchlichen Zeugenaussagen gekommen
sei und dass keiner der Zeugen sie eindeutig identifiziert habe. Diese
Argumente entsprächen dem Rekurs ihres türkischen Rechtsvertreters
gegen das Urteil vom (...) 2002. Auch dieses Argument vermöge nicht
hinlänglich zu überzeugen, da es in der Natur einer Beschwerdeschrift
liege, wenn der Rechtsvertreter die Unschuld seiner Mandantin
behaupte und auf Unzulänglichkeiten im Verfahren, die gerade bei
Zeugenaussagen nicht immer auszuschliessen seien, hinweise. Dies
bedeute indessen nicht, dass das Gericht seine Mandantin zu Unrecht
verurteilt habe und diese gänzlich unschuldig sein müsse.
Auf der anderen Seite sei erfahrungsgemäss und in Kenntnis
zahlreicher anderer Fälle aus der türkischen Gerichtspraxis schwer
vorstellbar, dass das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem DGM
C._______ und die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin rund
zehn Jahre gedauert hätten, wenn ihre Parteimitgliedschaft von den
Sicherheitskräften frei erfunden gewesen wäre und die
Beschwerdeführerin gar keine substantiellen Tatbeweise belastet
hätten, wie sie es darstelle. Auf die Frage, weshalb die türkische
Polizei ausgerechnet sie mit den fünf Delikten in Verbindung gebracht
habe, habe sie bei der ergänzenden Bundesanhörung geantwortet, die
Polizei habe die damals stattgefundenen Straftaten jemandem
zuschreiben müssen und dazu ihren Mann und später sie, als dessen
Partnerin, als Sündenböcke gebraucht. Dies vermöge jedoch nicht
genügend zu überzeugen und vor allem den Umstand nicht zu
erklären, dass die Beschwerdeführerin gleich für so viele und so
schwere Delikte verantwortlich gemacht worden wäre, wenn sie ganz
unschuldig gewesen wäre. Wenn die türkische Justiz es nur deshalb
auf sie abgesehen gehabt habe, weil sie die Partnerin ihres
Lebenspartners gewesen sei, oder weil sie der Studentenbewegung
angehört habe, wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen weniger
schwerwiegenden Delikten angeklagt worden. Gemäss den
Erkenntnissen des BFM sei trotz der teilweise unprofessionellen und
einseitigen polizeilichen Ermittlungen und der nicht immer optimalen
Arbeitsweise der Gerichte unwahrscheinlich, dass eine Person zehn
Jahre in Untersuchungshaft behalten und (...) 2002 von einem Gericht
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in C._______ noch zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, wenn sie
komplett unbeteiligt und unschuldig gewesen wäre.
Als Beweisanforderung für die Anwendung von Art. 53 AsylG bei
Straftaten, welche im Ausland erfolgt seien, genüge gemäss ständiger
Praxis der begründete Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin
einer Straftat im Sinne der Bestimmung schuldig gemacht habe.
Aufgrund der oben stehenden Überlegungen zum individuellen
Tatbeitrag sei daher dieser Verdacht hinlänglich begründet.
Sie habe demnach, indem sie Mitglied einer gewalttätigen kriminellen
Organisation und an entsprechenden Straftaten beteiligt gewesen sei,
verwerfliche Handlungen begangen, weshalb sie in Anwendung von
Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen sei.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
ergänzenden Bundesanhörung jegliche Mitgliedschaft bei der Dev-Sol
abgestritten habe, obschon sie dies bei den früheren Anhörungen von
sich aus als Asylbegründung angegeben habe, deute darauf hin, dass
sie sich offenbar doch nicht genügend von ihrer politischen
Vergangenheit und ihrer gewaltbereiten Organisation distanziert habe.
Überlegungen hinsichtlich einer Resozialisierung nach
Strafverbüssung, welche bei der Anwendung von Art. 53 AsylG stets
auch angestellt werden müssten, erübrigten sich deshalb vorliegend.
Folglich sei die Anwendung von Art. 53 AsylG auch verhältnismässig.
4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 24. August 2006 führt der
Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerdeführenden (gemeint sind
damit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D._______) beide in
den achtziger Jahren in C._______ ihr politisches Engagement für die
Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei begonnen hätten.
Dies hätten sie vorerst in den Studentenvereinen, später bei der
TAYAD respektive der Dev-Genç getan. 1988 seien sie der Dev-Sol
beigetreten, wobei sie sich nie an bewaffneten Aktionen beteiligt
hätten, sondern in der (Berufsgruppe) tätig gewesen seien.
Nach ihrer Festnahme 1992 sei es für beide nicht mehr möglich ge-
wesen, sich für die Dev-Sol aktiv zu beteiligen. 1994 sei schliesslich
der Ausschluss des Ehemannes, bzw. der Austritt der Beschwerde-
führerin erfolgt.
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Bezüglich des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin hinsichtlich
einer Mitgliedschaft bei der Dev-Sol wird im Wesentlichen vorgebracht,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktion des Rechts-
vertreters ausgeführt habe, dass das erste und das zweite Protokoll
der Wahrheit entsprächen. Die Erklärung für dieses Verhalten liege auf
der Hand; die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie mit den Aus-
sagen ihres Ehemannes (der seinerseits eine Dev-Sol-Zugehörigkeit
bestritten hatte) konfrontiert worden sei, versucht die zerfahrene
Grundlage beider Asylgesuche zu retten. Nicht zuletzt habe das Vor-
gehen des Bundesamtes, die Eheleute gegeneinander auszuspielen,
einen zusätzlichen, ungeheuren Druck auf die ohnehin bereits unter
Druck stehende Beschwerdeführerin, die glaubhaft schwerste Ver-
folgung geltend gemacht habe, bewirkt.
Weiter wurde angeführt, dass dem Asylausschluss nach Art. 53 AsylG
weder ein pönalisierender noch ein moralischer Charakter beizu-
messen sei; dieser diene vielmehr dem Schutz des Aufnahmestaates
Schweiz und seiner Bevölkerung und solle ein Abwehrinteresse
gegenüber Personen ausdrücken, welche angesichts ihrer früheren
Delinquenz mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen
könnten. Das Abwehrinteresse verringere sich mit zunehmendem Ab-
lauf der Zeit seit dem früheren Delikt, falls das Verhalten der Person
nicht auf eine anhaltende Gefahr schliessen lasse (Anwendung des
abstrakten Verjährungsbegriffs gemäss Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 40 S. 354).
Die Beschwerdeführerin befinde sich in der paradoxen Situation, dass
sie im Fluchtland mit denselben Vorwürfen konfrontiert werde, die am
Ursprung ihrer Verfolgung und Leiden gestanden hätten. Die Behörden
hier verurteilten sie ebenso wie die türkischen. Nach Misshandlungen
in Untersuchungshaft, nach Verbüssung jahrelanger Haftstrafen unter
teilweise unmenschlichen Bedingungen und nach einem fragwürdigem
Gerichtsverfahren dürfe dies nur in Fällen geschehen, in denen eine
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG in Beachtung
grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.
Die Beschwerdeführerin stehe dazu, dass sie sich bei der Dev-Sol be-
teiligt habe, betone aber, dass sie nicht einer bewaffneten, sondern
einer (Berufsgruppe) angehört habe. Sie sei, gemäss glaubwürdigen
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eigenen Aussagen, vor zwölf Jahren aus der Organisation aus-
getreten. Die Beschwerdeführerin sei für die ihr zur Last gelegten
Straftaten bis heute nicht rechtskräftig verurteilt worden. Trotzdem
habe sie fast elf Jahre Gefängnisstrafe und Folter erdulden müssen,
weshalb sich grundsätzlich die Frage stelle, ob die Annahme der
Asylunwürdigkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch verhältnismässig sei.
Das Abwehrinteresse der Schweiz dürfe in Anbetracht der fort-
geschrittenen Zeit seit den angeblich begangenen Straftaten sowie der
Abkehr von und dem Austritt aus der Dev-Sol nur noch gering sein.
Dies gelte insbesondere im Falle der Beschwerdeführerin, habe sie
doch ein glaubwürdiges Zeugnis ihrer Vergangenheit abgelegt,
welches nur aufgrund der untauglichen Vorgehensweise des
Bundesamtes bezüglich der Sachverhaltsabklärung in seiner letzten
Befragung Widersprüche produziert habe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2006 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass keine
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Weiter hielt
sie der Argumentation des Rechtsvertreters bezüglich des Vorwurfs
der untauglichen Vorgehensweise bei der Sachverhaltsabklärung all -
gemeine Ausführungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ent-
gegen.
Weiter werde die Beteiligung an Gewaltverbrechen für die Dev-Sol
auch auf Beschwerdeebene bestritten und geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich einer (Berufsgruppe)
und nicht einer bewaffneten Gruppe der Dev-Sol angehört hätten.
Beweise für die Existenz einer solchen (Berufsgruppe) würden aber
keine vorgelegt, weshalb die Frage offen bleibe, was denn die Aktivi-
täten für eine solche Gruppe hätten gewesen sein können. Es sei
weiter davon auszugehen, dass die Dev-Sol den bewaffneten Kampf
gegen den türkischen Staat als ihre zentrale Aufgabe angesehen habe
und ihre Mitglieder dieser Ideologie verpflichtet gewesen seien und
sich an den gestellten Aufgaben beteiligt hätten.
Bezüglich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Eingeständnisses
der Mitgliedschaft für die Dev-Sol sei anzuführen, dass gerade diese
zeitliche Koinzidenz nahelege, dass dem Eingeständnis eher grössere
Hoffnungen auf bessere Chancen im Beschwerdeverfahren zugrunde
gelegen haben dürften als der Wille, sich von der Vergangenheit zu
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distanzieren.
Das an sich richtige Hauptargument, wonach der Asylausschluss
weder pönalisierenden noch moralischen Charakter habe, sondern
dem Abwehrinteresse des Aufnahmestaates diene, sodass sich mit
zunehmender Zeit das Abwehrinteresse verringere, dürfe dabei nicht
aus dem Zusammenhang gerissen werden. Vorliegend müsse auf-
grund der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
zahlreiche und schwere Gewaltdelikte mit einer bestimmten
Wahrscheinlichkeit begangen hätten. Dabei sei es nicht der Fehler der
Asylbehörden, wenn sich im Asylverfahren Art und Anzahl der Delikte
sowie die Tatbeiträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
(und damit auch die Anwendung des abstrakten strafrechtlichen
Verjährungsbegriffs, auf welchen sich das zitierte EMARK-Urteil
beziehe) nicht genauer feststellen liessen, weil die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann es unterlassen hätten, im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen
zu machen, und stattdessen alles so abgestritten hätten, dass ein
glaubwürdiger Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht ermittelt werden
könne. Es gebe auch aufgrund der geringen Mitwirkungsbereitschaft
keinen Anlass, die Verhältnismässigkeit der Anwendung der
Ausschlussklausel in Frage zu stellen.
4.4 Mit Eingabe vom 26. September 2006 führte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin replikweise im Wesentlichen aus, dass die
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden die Behörden nicht von
einer sorgfältigen Vorgehensweise bei den Befragungen entbinde. Das
Vorgehen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin unnötig unter
Druck gesetzt; das rechtliche Gehör hätte auch gewährt werden
können, indem man die Konfrontation mit widersprüchlichen Angaben
erst nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung der Be-
schwerdeführerin vorgenommen hätte. Der mit der Vorgehensweise
der Vorinstanz erzeugte Druck habe bei der Beschwerdeführerin dazu
geführt, dass sie anlässlich der Befragung die Nerven verloren und so
ihre Glaubwürdigkeit verspielt habe.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich in der
erwähnten (Berufsgruppe) der Dev-Sol gewerkschaftlich und
umweltpolitisch engagiert. Bezüglich der Existenz dieser Gruppe
verwies die Beschwerdeführerin auf (Buchtitel und Zitate aus dem
Seite 13
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Buch zur Berufsgruppe).
Weiter führte der Rechtsvertreter aus, dass Anzahl, Art und Tatbeitrag
der angeblich begangenen Delikte anlässlich der direkten Bundes-
befragung festgestellt worden seien. Es sei aktenkundig, dass die Be-
schwerdeführerin der Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen Angaben
bis zum Zeitpunkt ihres (erklärbaren) Umschwunges im Aussagever-
halten durchaus glaubwürdig erschienen sei.
5.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl ge-
währt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002
Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai
2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, E-3397/2006 vom 14. August
2009) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "ver-
werflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver-
brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar-
stellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs.
2 StGB entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach
dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit ei-
ner Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders
als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung
des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die ver-
werflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist
nicht zwingend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im
Ausland begangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise
dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende
Person habe sich der fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. Walter
Stöckli: Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.]:
Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Ziff. 11.52).
Seite 14
E-5251/2006
Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Ver-
jährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von
Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die
Anwendung des Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene
Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig
sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11.
März 2010, E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; Stöckli, a.a.O., Ziff.
11.51; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.).
6.
6.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln
zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer ver-
brecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB).
Unter den Begriff der kriminellen Organisation, wie sie in Art. 260 ter
StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben
den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche
terroristische Gruppierungen (nach Praxis des Bundesgerichts
namentlich die italienischen Brigate Rosse, die baskische ETA oder
die Al Qaida). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden
hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle
politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen
(nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer
Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes
führen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Würde man also die Dev-Sol als terroristische und damit als krimi -
nelle Organisation definieren, so wäre eine Mitgliedschaft in derselben
eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit ange-
sichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine
verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53
AsylG führen würde, ohne dass ein individueller Tatbeitrag bewertet
werden müsste.
Seite 15
E-5251/2006
6.2.1 Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der ersten Anhörung
aus, dass sie von 1988 bis 1994 Mitglied der Dev-Sol gewesen sei und
dort die Aufgabe gehabt habe, die Familien von Gefangenen aufzu-
klären und für die Bewegung zu gewinnen. Als sich die Dev-Sol 1994
in zwei Lager aufgespaltet habe und sie beide Ansichten nicht habe
vertreten können, sei sie aus der Organisation ausgetreten (A2, S. 4
f.). An der kantonalen Anhörung berichtete sie ausführlich und in sich
stimmig über ihr Engagement für die Dev-Sol; sie habe nach dem
Militärputsch ca. 1986 (damals als [...]-jährige Studentin) begonnen,
sich in Studentenvereinen zu engagieren. In dieser Zeit habe sie
realisiert, dass ihre Freunde in der Dev-Genç gewesen seien. Ihr
späterer Ehemann habe da eine führende Rolle gehabt. 1990 habe sie
in der (Berufsgruppe) zu arbeiten begonnen. Sie habe sich
demokratisch betätigt. Sie hätten eine (Berufsuntergruppe) gründen
wollen und hätten versucht, die Probleme der (Berufsgruppe)
herauszufinden, um es in der neuen Kammer besser zu machen (A10,
S. 12, 14). Sie schilderte zudem ihren Austritt aus der Dev-Sol
eindrücklich: Sie habe im Gefängnis erlebt, was Gewalt in der Dev-Sol
bedeute, denn sie habe die Ermordung einer Frau mitansehen
müssen. Nach einmonatiger Befragung sei ihr schliesslich der Austritt
erlaubt worden (A10, S. 17). Die Behandlung seitens der Dev-Sol im
Gefängnis sei schlimm gewesen (A10, S. 21). Als sie während ihrer
Haftzeit im Spital gewesen sei, habe die Organisation von ihr verlangt,
dass sie zurückkehre. Sie habe dies klar abgelehnt (A10, S. 24). Dass
sie später anlässlich der ergänzenden Befragung und in Konfrontation
mit den gegenteiligen Aussagen ihres Ehemannes eine Mitgliedschaft
abstritt, ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen letztlich nichts,
denn ihr Verhalten ist, wenn auch nicht gutzuheissen, so doch
nachvollziehbar. Das Gericht hält die in der Beschwerde dargelegten
entsprechenden Erklärungen, weshalb die Beschwerdeführerin in der
ergänzenden Anhörung versucht habe, die Aussagen ihres
Ehemannes nicht zu kompromittieren, für plausibel. Ausserdem bestritt
die Beschwerdeführerin ihre Mitgliedschaft auf Beschwerdeebene
auch nicht mehr.
Es ist demnach für die folgenden Erwägungen von einer Mitgliedschaft
der Beschwerdeführerin in der Dev-Sol von 1988 bis 1994 auszu-
gehen.
6.2.2 Bei der Qualifizierung einer Organisation ist gemäss der von der
ARK mit EMARK 2002 Nr. 9 in Bezug auf die PKK entwickelten und für
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E-5251/2006
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Recht-
sprechung vorzugehen. Diese zeigt auf, dass die Qualifizierung der
PKK einzig als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch
wenn sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in-
und ausserhalb der Türkei verantwortlich ist) ebenso sehr zu kurz
greifen würde, wie wenn sie einzig als Bürgerkriegspartei betrachtet
würde. Es ist von einer pauschalen Betrachtungsweise in beiderlei
Hinsicht Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft in der PKK
ist für einen Asylausschluss nicht genügend. Vielmehr müssen der
individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschluss-
gründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in
der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur
Praxis diverser deutscher Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft
in der Schweiz auch noch zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter
Abs. 1 und 3 StGB geführt (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.).
Ebenso hat die Beantwortung der Frage, ob die Dev-Sol als
terroristische Organisation zu gelten hat, für den die Mitgliedschaft
respektive die vorgeworfene Handlung betreffenden Zeitraum zu
erfolgen (vgl. BGE 133 IV 58 S. 64). Vorliegend geht es demnach um
Aktivitäten der Dev-Sol von 1988 bis 1994 (dem Zeitpunkt des
Austrittes der Beschwerdeführerin aus der Dev-Sol) in C._______.
6.2.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die
Dev-Sol 1978 durch Abspaltung von der Dev-Yol (Devrimci-Yol;
Revolutionärer Weg) gegründet: Im Gegensatz zur Dev-Yol war für die
Dev-Sol der bewaffnete Kampf die Hauptstrategie zur Zielerreichung
und nicht nur zur Selbstverteidigung (wie in den Widerstandskomitees
der Dev-Yol gegen die ultranationalistischen Grauen Wölfe). Ziel war
der gewaltsame Umsturz und die Einführung eines kommunistischen
Systems sowjet-marxistischer Prägung. Noch im Jahr 1978 wurde die
Untergruppierung FTKSME (Fasist Teröre Karsi Silahli Mücadele
Ekipleri; Bewaffnete Kampfeinheiten gegen den faschistischen Terror)
und 1979 die SDB (Silahli Devrimci Birliker; Bewaffnete Revolutions-
kommandos) für den bewaffneten Kampf gebildet. Die SDB sollte
Attentate vorbereiten und durchführen. Um ihre Ideologie dem Volk
nahezubringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte die Dev-Sol
auch legale Aktivitäten durch. Sie arbeitete in demokratischen
Massenorganisationen sowie Studenten- und Jugendvereinen mit,
führte Seminare durch, gab Zeitschriften und Bücher heraus, verteilte
Broschüren und Flugblätter. Geheim gehalten wurden das System der
Seite 17
E-5251/2006
Organisierung, die Organisationsstruktur und die echten Namen der
Mitglieder und Aktivisten. Viele Anführer der Dev-Sol, darunter Dursun
Karatas, wurden nach dem Putsch von 1980 verhaftet und vor Gericht
gestellt. Bis 1986/1987 sind kaum neue Aktivitäten bekannt; danach
wurde begonnen, sich legal über Tätigkeiten in Vereinigungen und
Studentenvereinen sowie die Publikation von Zeitschriften zu re-
organisieren. Eine neue Wende bekamen die Aktivitäten durch die
Flucht von Dursun Karatas aus dem Gefängnis ins Ausland 1989. Ab
1990 wurde der Ausbildung von Milizen viel Wichtigkeit eingeräumt.
Diese hatten die Aufgabe, illegale ad-hoc Demonstrationen zu
organisieren, Flugblätter zu verteilen, Plakate zu kleben usw.; an
militärischen Aktionen beteiligten sie sich in der Regel nicht. Das
Hauptziel der Dev-Sol war es, militärische Zellen aus Milizen zu bilden,
um später eine Guerillaarmee und zuletzt eine Volksarmee zu
gründen. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sich die Dev-Sol
1992 in zwei Flügel (Karatas- und Yagan-Flügel). Eine Gruppe um das
Gründungsmitglied Bedri Yagan kritisierte Dursun Karatas, dem es,
wie oben erwähnt, 1989 zusammen mit Bedri Yagan gelungen war, aus
dem Sagmalcilar-Gefängnis auszubrechen und ins Ausland zu fliehen,
scharf. Ihm wurde unvorsichtige Vorgehensweise und Veruntreuung
von Organisationsvermögen vorgeworfen. In ideologischer Hinsicht
hielten beide Fraktionen die Ziele und Mittel der Dev-Sol bei. Die mit -
gliederschwächere THKP-C / Dev-Sol (Türkische Volksbefreiungs-
partei) entstand nach der Abspaltung 1992 aus dem Yagan-Flügel. Die
THKP-C / Dev-Sol weist nur nuancierte ideologische Unterschiede
zum Karatas-Flügel auf, beansprucht aber ebenfalls die legitime
Nachfolge der Dev-Sol. Es entstand ein erbitterter Machtkampf
zwischen den zwei Flügeln; es ist die Rede von mehreren versuchten
und vollendeten Tötungsdelikten in der Türkei und Europa. So wurde
Yagan im März 1993 von türkischen Sicherheitskräften erschossen,
wobei vermutet wird, dass der Karatas-Flügel dahinter steckt. Am
30. März 1994 entstand aus dem Karatas-Flügel der Dev-Sol die
DHKP-C; Dursun Karatas wurde deren Generalsekretär. In der Türkei
teilte sich die DHKP-C in einen politischen und in einen militärischen
Arm. In seinem Bericht vom 11. April 2006 an das Bundesamt für
Justiz (BJ) weist der Dienst für Analyse und Prävention des Bundes-
amtes für Polizei (DAP) darauf hin, dass die DHKP-C aus einer
Spaltung der Organisation Dev-Sol hervorgegangen sei. Ziel der
DHKP-C sei es, mit terroristischen Methoden in der Türkei die
geltende Staatsordnung zu beseitigen. Als Beispiele von Gewalt er-
zeugenden und terroristischen Aktionen von türkisch-kurdischen
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Gruppen nennt der DAP Streik, Boykott, Aufstand in Fabriken und Ge-
fängnissen, Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate. Von An-
schlägen betroffen worden seien hauptsächlich Repräsentanten von
Staat, Armee, Polizei, Justiz und Politik (zitiert in BGE 133 IV 58, S.
61). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und
Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und
als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten.
Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen
Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicher-
heitskräfte sowie gegen „Zeichen des Imperialismus“ richteten. Bei
den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch
die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Die DHKP-C steht
nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom
23. Dezember 2009 des Rats der Europäischen Union
(
zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2010).
6.2.4 Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 133 IV 58 im
Zusammenhang mit auslieferungsrechtlichen Fragestellungen aus-
führlich damit auseinandergesetzt, ob die DHKP-C, für den
interessierenden Zeitraum von 1994/1995, als kriminelle Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB zu gelten habe (vgl. BGE 133 IV 58, E.
5.3 S. 70 ff.); in Rechnung stellte das Bundesgericht dabei auch die in
Teilen der Türkei in den 1990er Jahren herrschenden bürgerkriegs-
ähnlichen Zustände und systematischen schweren Menschenrechts-
verletzungen (BGE, a.a.O., E. 4 S. 61 ff. und 5 S. 63 f.). Das Bundes-
gericht gelangte dabei zum Schluss, es fehle an Tatsachengrundlagen,
um die DHKP-C für den interessierenden Zeitraum als terroristische
Organisation einzustufen (BGE, a.a.O., E. 5.3.3 S. 73 f.).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bis anhin die Frage, ob die
Dev-Sol oder die DHKP-C als kriminelle Organisationen im Sinne von
Art. 260ter StGB gelten müssen, in verschiedenen Urteilen zwar an-
gesprochen, bisher aber nicht ausdrücklich bejaht (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-3636/2006 vom 9. April 2008 und
D-3474/2006 vom 7. März 2008) beziehungsweise ausdrücklich
offengelassen (vgl. Urteile D-5328/2006 vom 2. September 2009,
D-3444/2006 vom 3. Juli 2009, D-3537/2006 vom 11. Juni 2008).
6.2.5 Auch vorliegend kann die Frage offenbleiben. Wie nachfolgend
dargelegt, müsste jedenfalls ein Asylausschluss der Beschwerde-
Seite 19
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führerin allein gestützt auf ihre damalige Zugehörigkeit zur Dev-Sol
heute nicht mehr als verhältnismässig eingeschätzt werden.
Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden
Bundesanhörung ihre Mitgliedschaft abstritt, deute darauf hin, dass sie
sich offenbar doch noch nicht genügend von ihrer Vergangenheit
distanziert habe, weshalb sich Überlegungen hinsichtlich einer Re-
sozialisierung nach Strafverbüssung erübrigen würden. Diese Ein-
schätzung teilt das Gericht nicht.
Wie in der Beschwerde zu Recht und plausibel ausgeführt wird, ist das
nachträgliche Abstreiten wohl eher aufgrund einer durch die Aussagen
ihres Ehemannes entstandenen Stresssituation erfolgt, als aus einer
ungenügenden Distanzierung von der Dev-Sol. Das Verhalten der Be-
schwerdeführerin ist – wenn auch nicht entschuldbar – so doch nach -
vollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle allerdings
anzufügen, dass keine Rede davon sein kann, dass die Vorinstanz,
wie in der Beschwerde behauptet, unsachgemäss vorgegangen wäre.
Gemäss glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin hat sie sich
1994 von der Dev-Sol abgewandt und in einem von ihr eindrücklich
geschilderten Austrittsverfahren ihre Mitgliedschaft aufgelöst (A10, S.
21 und 24). Zu Beginn ihrer Mitgliedschaft war sie eine junge Frau von
(...) Jahren, welche in einer Zeit lebte, in der der türkische Staat
massivst gegen Zivilisten vorging. Ihre Mitgliedschaft lag zum Zeit-
punkt der Beurteilung durch die Vorinstanz bereits zwölf Jahre, zum
Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsfindung nunmehr 16 Jahre zurück.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB beträgt die Verjährungsfrist für eine
Tat nach Art. 260ter StGB 15 Jahre. Die Beschwerdeführerin wurde
1992 verhaftet, blieb während über zehn Jahren ohne Verurteilung in-
haftiert, wurde schwerst gefoltert und erst 2002 erstinstanzlich ver-
urteilt; dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde ist die Anwendung von Art. 53 zwar nicht bloss
präventiver Natur, sondern beinhaltet durchaus auch einen
moralischen Aspekt (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7.d S. 82 f.). Sie muss
jedoch im Hinblick auf das begangene Delikt, gemessen an der
vergangenen Zeit und an den Umständen verhältnismässig sein. Von
einer Verhältnismässigkeit kann demnach – entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz – bereits aufgrund der vergangenen Zeit
und der von der Beschwerdeführerin ertragenen Leiden heute keine
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Rede mehr sein. Ein Asylausschluss alleine aufgrund der
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Dev-Sol wäre demnach
unverhältnismässig.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob – wie die Vorinstanz anführt – die Be-
schwerdeführerin weitere verwerfliche Handlungen begangen hat,
welche zur Anwendung von Art. 53 AsylG führen könnten.
Die Vorinstanz begründet den Asylausschluss nämlich weiter damit,
dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich die Beschwerde-
führerin mit konkreten Tatbeiträgen an Straftaten einer gewalttätigen
kriminellen Organisation beteiligt habe. Obwohl der Hinweis der Be-
schwerdeführerin, sie habe die fraglichen Delikte unter Folter zu-
gegeben, plausibel sei, könne dies nicht als Argument gegen eine Be-
teiligung an den ihr zur Last gelegten Straftaten erscheinen, da es bei
politischen Untersuchungshäftlingen üblich sei, dass diese ihre Aus-
sagen, welche sie im Polizeiverhör unter Folter gemacht hätten, auf
höherer Stufe abstreiten würden, obwohl sie ganz oder teilweise
richtige Geständnisse enthielten.
Diese Argumentation der Vorinstanz ist unhaltbar:
Die Beschwerdeführerin wurde auf dem Polizeiposten während 15
Tagen massivst mit Stromstössen, Aufhängungen und sexuellen
Nötigungen gefoltert. In den 15 Tagen in Untersuchungshaft auf der
politischen Abteilung in I._______ erlebte sie nebst Schlafentzug,
Folter mit Stromstössen, sexuellen Übergriffen und groben Schlägen
während den ersten fünf Tagen auch Scheinexekutionen. Am Ende
dieser fünf Tage massivster Folter musste sie in einem Protokoll
unterschreiben, dass sie diverse Taten begangen habe, ohne es lesen
zu können. Sie erfuhr erst später im Zuchthaus, was sie unter-
schrieben hatte (A1, S. 4 f.; A10, S. 12 ff. und 16). Im Bericht des Ge-
richtsmedizinischen Instituts vom (...) 1992 wird der Rapport des
Gefängnisarztes vom (...) 1992 beschrieben, in welchem der
Beschwerdeführerin fleckenförmige Blutungen an diversen
Körperstellen sowie an Armen, Hand und Fingern
Schmerzempfindungen und Gefühllosigkeit attestiert wurden.
Zweifellos wurde die Beschwerdeführerin aufs Schwerste gefoltert.
Wie die Vorinstanz, welche selbst von der Folterung der
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Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren ausgeht, dazu
kommt, auszuführen, dass es bei politischen Untersuchungshäftlingen
üblich sei, dass diese ihre Aussagen, welche sie im Polizeiverhör unter
Folter gemacht hätten, auf höherer Stufe abstreiten würden, obwohl
sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten, bleibt nicht
nachvollziehbar.
Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Haft und damit anlässlich ihres Verfahrens gefoltert wurde, reicht aus,
um das Urteil des DGM C._______ für die schweizerischen
Asylbehörden unverwertbar zu machen. Gemäss Art. 15 des Überein-
kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FOK,
SR 0.105) hat die Schweiz - und haben damit auch die schwei-
zerischen Asylbehörden - dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen,
welche nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als
Beweise in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen
eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage
gemacht wurde.
Es kann demnach nicht angehen, dass die schweizerischen
Asylbehörden Dokumente aus einem Gerichtsverfahren zur
Beweisfindung heranziehen, welche durch Folter entstanden sind.
Davon, dass es, "trotz der teilweise unprofessionellen und einseitigen
polizeilichen Ermittlungen und der nicht immer optimalen Arbeitsweise
der Gerichte unwahrscheinlich [sei], dass eine Person zehn Jahre in
Untersuchungshaft behalten und (...) 2002 von einem Gericht in
C._______ noch zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, wenn sie
komplett unbeteiligt und unschuldig gewesen wäre", wie die Vorinstanz
behauptet, kann auch keine Rede sein: Die "nicht immer optimale
Arbeitsweise der Gerichte" wurde im Falle der Beschwerdeführerin mit
Urteil des EGMR als Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1
EMRK festgestellt (Ausführungen zum Urteil des EGMR). Der
Arbeitsweise der türkischen Gerichte mangelte es vielmehr –
jedenfalls in der hier interessierenden Periode – an Rechtsstaatlichkeit
(vgl. Denise Graf, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Juni 2003, S.
6; Regula Kienholz, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Mai 2005, S.
4 f.; Regula Kienholz, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Mai 2006,
S. 4; Helmut Oeberdiek, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober
2007, S. 6 f.). Einen begründeten Verdacht vermag diese
Seite 22
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Argumentation des BFM jedenfalls nicht darzustellen.
Nach dem Gesagten würde die Begründung einer Asylunwürdigkeit
aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das DGM am
(...) 2002 der Rechtsstaatlichkeit des schweizerischen Asylverfahrens
zuwiderlaufen und kommt deshalb nicht in Betracht. Gleiches muss für
die Annahme eines begründeten Verdachts aufgrund des türkischen
Gerichtsverfahrens und der Verurteilung gelten, weshalb auf die
ausführliche Begründung der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist.
6.4 Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob es sonstige Hinweise
gibt, welche einen Verdacht, die Beschwerdeführerin habe verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen, begründen
würden.
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Haftzeit insgesamt während
sieben Monaten in der Zeit von 1994 bis 1996 an Hungerstreiks gegen
die Haftbedingungen teil (A2, S. 5; A10, S. 21). Gemäss der auch für
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Recht-
sprechung der ARK führt die Beteiligung an Todesfasten, welche von
extremistischen Organisationen initiiert wurden, nicht zur Annahme ei-
ner Asylunwürdigkeit (EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144). Gleiches hat
umsomehr für die Beteiligung an "einfachen" Hungerstreiks zu gelten.
Weitere Hinweise auf verwerfliche Handlungen sind aus den Akten
keine ersichtlich.
7.
7.1 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass ein
Asylausschluss der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft
bei der Dev-Sol zum heutigen Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheides jedenfalls unverhältnismässig wäre, und
dass keine Hinweise darauf bestehen, dass sie aufgrund individueller
Handlungen asylunwürdig ist.
7.2 Auch eine Gefährdung der äusseren und/oder inneren Sicherheit
der Schweiz durch die Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht er -
sichtlich. Im Übrigen wird die Dev-Sol in den jüngeren Berichten des
Bundesamtes für Polizei nicht mehr erwähnt (vgl.: EJPD, Bundesamt
für Polizei fedpol: Bericht Innere Sicherheit der Schweiz 2008, Mai
2009, Seite 48 f.)
Seite 23
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7.3 Nach dem Gesagten ergibt, sich, dass die Voraussetzungen für ei-
nen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb der Beschwerde-
führerin, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren
ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die heute zuständige Rechtsvertreterin (...)
weist in der Kostennote vom 29. Juli 2010 – anteilsmässig aufgeteilt
auf die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes –
einen Gesamtaufwand von 7 Stunden à Fr. 230.- aus. Dies erscheint
als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Par-
teientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1782.35 (in-
klusive einer Auslagenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- und
Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 – 7 der Verfügung vom 24. Juli 2006 werden aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 1782.35 (inkl. MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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