B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5251/2019
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
(…) 2015. Am 16. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
am 18. November 2015 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vo-
rinstanz hörte ihn am 14. März 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, und habe mit Unterbrüchen
wegen des Bürgerkriegs dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise ge-
lebt. Sein Vater sei von 19(…) bis 19(…) Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er selber sei im Februar 2009 zwangsrekru-
tiert worden, sei aber nach wenigen Tagen weggelaufen. Im Jahre 2015 sei
der Vater vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden.
Die Behörden hätten vermutet, der Vater halte (…) und (…) an einem ge-
heimen Ort für die LTTE versteckt. Nach dem Verhör sei der Vater ver-
schwunden. Da sie vom Vater keine Auskunft erhalten hätten, sei er – der
Beschwerdeführer – ins Visier der Behörden geraten. Diese hätten vermu-
tet, er kenne das Versteck. Nachdem sich die Behörden bei seiner Mutter
im Juli und August 2015 nach ihm erkundigt hätten, habe er sich zur Aus-
reise entschieden. Er wisse, dass Personen in ähnlicher Situation ver-
schwunden und nie mehr gesehen worden seien. Nach seiner Ausreise sei
noch zweimal nach ihm gesucht worden. Sein Vater sei während eineinhalb
Jahren in einer unterirdischen Zelle inhaftiert gewesen und seine Familie
habe bis zu dessen Freilassung im Jahre 20(…) angenommen, er sei ge-
tötet worden. Aufgrund seiner Misshandlungen befinde sich der Vater mo-
mentan in einer Privatklinik.
Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts-
karte sowie seinen Geburtsschein, je mit einer Übersetzung, eine tempo-
räre Identitätskarte, eine Kreditkarte sowie zwei behördliche Schreiben zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
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C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sub-Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein medizi-
nisches Attest des Base Hospital B._______ betreffend seinen Vater vom
13. September 2019 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten.
E.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 29. Oktober 2019 fristgerecht
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in
Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde werden (teilweise sinngemäss) verschiedene for-
melle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, anlässlich der Anhö-
rung habe die Hilfswerkvertretung festgestellt, der Beschwerdeführer leide
an psychischen Problemen, weshalb ein Arztbericht anzufordern sei. Die
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Vorinstanz habe in der Folge jedoch diesbezüglich keine weiteren Abklä-
rungen vorgenommen.
Der Beschwerdeführer selber gab zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, es
gehe ihm gut, er sei aber vergesslich geworden und wegen der Anhörung
aufgeregt. Sein Hausarzt habe ihm einen Termin bei der Psychiatrie orga-
nisiert, welchen er bald wahrnehmen werde (vgl. SEM-Akten A21/13 F5 ff.).
Dazu ist festzuhalten, dass die Befragungsfähigkeit von Personen mit psy-
chischen Problemen praxisgemäss nicht per se zu verneinen ist (vgl. Urteil
des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Zudem ergibt sich
aus der Lektüre der Befragungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage war, sich ohne Probleme zu artikulieren. Aufgrund
des blossen Hinweises auf eine demnächst stattfindende psychiatrische
Abklärung sowie der offensichtlich daraus gezogenen Schlussfolgerung
der Hilfswerksvertretung, der Beschwerdeführer leide an psychischen
Problemen, war die Vorinstanz nicht gehalten, den Gesundheitszustand
beziehungsweise die Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzu-
klären. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis heute kein ärztliches
Zeugnis eingereicht.
Es ist demnach festzuhalten, dass die Führung der Anhörung durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und in diesem Punkt keine Verletzung
von Verfahrensrechten festzustellen sind.
5.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe moniert, beim befragenden
Sachbearbeiter und dem Verfasser der negativen Verfügung handle es sich
nicht um die gleiche Person. Der Verfasser der angefochtenen Verfügung
sei somit nicht in der Lage gewesen, die Glaubhaftigkeit ernsthaft zu prü-
fen, da ihm bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers der
subjektive Eindruck gefehlt habe.
Das Asylgesuch wird insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz,
Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beur-
teilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes
Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid.
Dass die Erhebung der Beweise (Befragungen sowie Erstellung des Pro-
tokolls) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von der-
selben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht
entnehmen. Die Behauptung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne nur
bei Vorliegen eines "subjektiven Eindrucks" über die aussagende Person
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beurteilt werden, ist für das Gericht in dieser pauschalen Form im Übrigen
nicht nachvollziehbar und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter
dargelegt. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern auch in die-
sem Punkt nicht zu beanstanden.
5.5 Sodann wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe im Zusammenhang
mit den Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers werde von den Be-
hörden verdächtigt, (…) und (…) für die LTTE versteckt zu halten, nicht an
der Erhebung der wesentlichen Beweismittel mitgewirkt.
Die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12
Abs. 1 VwVG) ist nicht so zu verstehen, dass die Asylbehörden nach der
Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu for-
schen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftma-
chens der Fluchtgründe durch den Gesuchsteller (Art. 7 AsylG). Ferner
wird der Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert.
Die Rüge erweist sich als unbegründet (zur Glaubhaftigkeit der entspre-
chenden Vorbringen vgl. E. 9.1 nachfolgend).
5.6 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die Vorinstanz
habe es unterlassen, die Gefahr einer Reflexverfolgung unter Beizug von
öffentlich zugänglichen Quellen zu beurteilen.
Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der Verfolgung des Vaters wegen der Verwahrung von (…) und
(…) für die LTTE als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Ziffer 1 S. 4 der angefoch-
tenen Verfügung). Bei dieser Ausgangslage bestand für das SEM keine
Veranlassung, eine Reflexverfolgung in Bezug auf den Beschwerdeführer
zu prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des
Anspruchs auf rechtliches Gehör kann in diesem Zusammenhang nicht
festgestellt werden (zur Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen
vgl. E. 9.1).
5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe be-
züglich der Einschätzung des Gefährdungspotentials einer Rückkehr ins
Heimatland das rechtliche Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass sich die
Vorinstanz mit dieser Problematik in genügender Weise auseinanderge-
setzt hat (vgl. Ziffer 2 S. 5 der angefochtenen Verfügung). Bezüglich des
damit zusammenhängenden Vorbringens, die Vorinstanz habe die bevor-
stehenden Wahlen nicht berücksichtigt, ist wiederum darauf hinzuweisen,
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dass es in erster Linie am Beschwerdeführer liegt, den konkreten Bezug
der von ihm aufgeworfenen Ereignisse zu seiner Situation glaubhaft herzu-
stellen (vgl. Art. 7 AsylG; das dort anwendbare Beweismass gilt im Übrigen
auch im Vollzugspunkt, vgl. E. 12.1). Dass sich die Vorinstanz über den
mutmasslichen Wahlausgang nicht explizit äusserte, ist nicht zu beanstan-
den. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht fest-
gestellt werden.
5.8 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit
kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
7.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
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Der Beschwerdeführer gebe an, die sri-lankischen Behörden forderten von
ihm Informationen über Sachverhalte, welche sich noch vor seiner Geburt
beziehungsweise zu einem Zeitpunkt ereignet hätten, als der Beschwerde-
führer diese aufgrund seines Alters nicht habe bewusst erleben können.
Sodann sei nicht plausibel, dass sein Vater während dreissig Jahren für die
LTTE (…) versteckt haben solle, zumal er einerseits seit 19(…) nicht mehr
für die Organisation tätig gewesen sei, andererseits die Organisation das
Geld während der folgenden Kriege gut hätte gebrauchen können. Darüber
hinaus seien seine Aussagen ohne Substanz und würden nicht den Ein-
druck vermitteln, der Beschwerdeführer erzähle über selbst Erlebtes. Auch
könne er seine Vorbringen durch keine Belege untermauern. Schliesslich
ergebe eine Einschätzung der Risikofaktoren keine begründete Furcht vor
Verfolgung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland.
8.
In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen vorgebracht, es hätten nur aus-
erlesene LTTE-Mitglieder Kenntnis über die (…)- und (…) erhalten, wes-
halb es nicht verwunderlich sei, dass die LTTE das (…) nicht herausver-
langt habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien die meisten Involvierten
im Bürgerkrieg gefallen. Es sei anzunehmen, der Vater des Beschwerde-
führers sei von einem Überläufer verraten worden. Dass über die Verhaf-
tung und Folterungen des Vaters keine Belege existieren würden, könne
dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Sodann sei der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner direkten Verfolgung durch die Behörden
sowie – im Sinne einer Reflexverfolgung – durch das behördliche Interesse
an seinem Vater gefährdet. Dessen erlittenen Misshandlungen seien durch
das eingereichte medizinische Attest vom 13. September 2019 nachgewie-
sen. Der Beschwerdeführer selber befinde sich in psychologischer Be-
handlung und der Arztbericht werde sobald wie möglich nachgereicht.
Aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen sei dargelegt, dass er ins Visier
des Staatsapparates geraten sei und aufgrund seines Risikoprofils begrün-
dete Furcht habe, auch bei seiner Rückkehr verfolgt zu werden. Gestützt
auf zahlreiche Länderberichte sei erstellt, dass der Norden Sri Lankas
durch die Behörden systematisch überwacht werde und insbesondere Per-
sonen tamilischer Ethnie, welchen eine Nähe zur LTTE nachgesagt werde,
einer hohen Gefahr vor Verhaftung, Entführung, Folter und Erpressung
ausgesetzt seien. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Zuge der
Terroranschläge im April 2019 habe sich die Gefahr zusätzlich verschärft.
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Seite 9
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Mas-
sstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet
und habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht
verletzt.
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Ergebnis ist dieser
Auffassung zu folgen. Auch für das Gericht ist insbesondere nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb nur der Beschwerdeführer in das Visier der Behörden ge-
raten sein soll und nicht auch seine Mutter sowie seine Geschwister. Falls
die Behörden tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, der Vater habe
Informationen über die angebliche Verwahrung von LTTE-Gütern an seine
Angehörige weitergegeben, wäre es naheliegend gewesen, sämtliche in-
frage kommenden Quellen zu prüfen. Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens explizit angegeben
hat, der Vater habe ihm gegenüber erklärt, er – der Vater – habe anlässlich
der zweiten Einvernahme keine Angaben über Verstecke machen können,
weil er nichts darüber gewusst habe (vgl. SEM-Akten A3/11 N. 7.01). Dies
lässt darauf schliessen, der Vater sei gar nie in die Verwahrung von LTTE-
Gütern involviert gewesen und deshalb nach Kriegsende auch nie von der
LTTE diesbezüglich angegangen worden. Insofern ist nicht plausibel, dass
später auf Beschwerdeebene sinngemäss erklärt wird, die LTTE habe die
verwahrten Güter von der Familie während dreissig Jahren nicht zurückge-
fordert, weil die Standorte nur einem kleinen Kreis von LTTE-Leuten be-
kannt gewesen und viele Mitglieder mit grosser Wahrscheinlichkeit im Bür-
gerkrieg gefallen seien. Hinzu kommt, dass – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – die Ausführungen des Beschwerdeführers als oberflächlich
und substanzarm zu werten sind (vgl. zum Beispiel SEM-Akten A21/13
F 29 ff. sowie F55 ff.). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer
die ihm im Rahmen der Anhörung vorgehaltenen Widersprüche zu seinen
Aussagen anlässlich der BzP nicht befriedigend aufzulösen. Insbesondere
im Zusammenhang mit der Anzahl Einvernahmen des Vaters sowie der
Frage, ob nach dem Beschwerdeführer nur gesucht oder dieser auch ein-
vernommen worden sei, widerspricht er sich in zentralen Punkten seiner
Asylvorbringen (vgl. a.a.O. F79 ff.). Diese Widersprüche sind im Übrigen
auch nicht mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf die
verstrichene Zeitdauer und die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdefüh-
rers erklärbar.
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Seite 10
Zum auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Attest betreffend
den Vater ist festzuhalten, dass dieses nur eine sehr rudimentäre Diagnose
(Depression, psychische Probleme seit 2016) ohne entsprechende Anam-
nese enthält und insgesamt nicht geeignet ist, Beweis für die geltend ge-
machte Entführung und Misshandlung des Vaters zu erbringen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
in sich nicht stimmig, unplausibel und letztendlich insgesamt nicht glaub-
haft sind. Die insoweit erhobene Rüge geht fehl.
9.2 Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka hielt das Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenz-
urteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland
bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht
führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitäts-
dokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organi-
sation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Im vorliegenden Fall vermögen der gemäss Beschwerdeführer sehr kurze
Aufenthalt in einem Rekrutierungsprogramm der LTTE im Jahre 2009, der
längere Aufenthalt im Ausland sowie der von ihm vorgebrachte Umstand,
dass er mit einem gefälschten Pass aus seinem Heimatland ausgereist sei,
kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil im beschriebenen Sinne zu
begründen. Die diesbezüglich erhobene Rüge ist unbegründet.
9.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat. Insoweit besteht keine Veranlassung, das in
Aussicht gestellte Arztzeugnis abzuwarten.
E-5251/2019
Seite 11
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzes-
artikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen
worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.
13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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Seite 12
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch der übrigen
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Ent-
wicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer
auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
13.2
13.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
13.2.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil
E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten
Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht
auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der glei-
chentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand
(vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo
E-5251/2019
Seite 13
spricht von islamistischem Terror,
lombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; New York Times
[NYT]: What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
ings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories&
pgtype= Homepage, alle abgerufen am 13. November 2019) sowie der
Ausgang der Präsidentschaftswahlen vom 17. November 2019 nichts zu
ändern.
13.2.3 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers ist einerseits festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer kein ärztliches Attest eingereicht hat. Andererseits ist unter
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7344/2016 vom
11. Februar 2019 davon auszugehen, er in seiner Heimat bei Bedarf auf
staatlich finanzierte Behandlung zurückgreifen kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
Auch weitergehend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus
B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Der Vollzug dorthin ist ge-
mäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer ver-
fügt sodann an seinem Herkunftsort mit seinen Eltern, Geschwistern und
mehreren Onkeln und Tanten mit deren Familien über ein familiäres Bezie-
hungsnetz. Ferner hat er 20(…) das (…) abgeschlossen und anschliessend
einen (…) belegt. Somit ist davon auszugehen, dass der junge Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr – allenfalls mit Unterstützung seiner Verwand-
ten – eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zumutbar.
13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der am 29. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der am 29. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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