B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-525/2019
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).
E-525/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Dezember 2018
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands sowie zu
seinem Gesundheitszustand gewährt. Hierbei machte er geltend, er suche
nach einem sicheren Ort. In seiner Heimat sei sein Leben gefährdet. Aus
Deutschland würde er ausgeschafft. Es gehe ihm mental nicht so gut, weil
er in Deutschland einen Ausschaffungsbescheid erhalten habe.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der
Beschwerdeführer am 25. November 2015 und am 27. September 2018 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt hierauf ersuchte das
SEM am 8. Januar 2019 die deutschen Behörden um Übernahme, die das
Ersuchen am 14. Januar 2019 guthiessen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (eröffnet am 24. Januar 2019) trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht hiergegen Beschwerde ein und beantragte, es sei
die Verfügung des SEM aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz
zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung herzu-
stellen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 31. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
E-525/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
E-525/2019
Seite 4
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fin-
gierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein
(vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
könne nicht nach Deutschland zurückkehren, weil Deutschland sein Asyl-
gesuch abgelehnt habe, obwohl sein Leben in Pakistan in Gefahr sei. In
Pakistan würden die Armee und die Taliban unter einer Decke stecken. Pa-
kistan könne und wolle ihn nicht schützen.
5.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die knappen Beschwerdeausfüh-
rungen sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundes-
recht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zustän-
digkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde explizit gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Person
aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeausführungen sind nicht ge-
eignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
So ist vorliegend festzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit Reiseerfahrung. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausge-
schlossen hat (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
E-525/2019
Seite 5
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-525/2019
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel