Abtei lung V
E-5252/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic (zuvor:
Rechtsanwalt Matthias Münger), (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5252/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer
Ethnie aus B._______, verliess seine Heimat am 10. April 2005 und
gelangte am 18. April 2005 in die Schweiz, wo er am 19. April 2005 in
der Empfangsstelle (ES) Basel ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 21.
April 2005 in der ES Basel summarisch befragt, am 20. Mai 2005 im
Kanton C.______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurde, und am 21. April 2006 beim BFM ergänzend zu
seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, dass
er während seiner Studienzeit an der Universität begonnen habe, sich
politisch zu betätigen. Von 1987 bis 1989 sei er Präsident der
Studentenbewegung an der (...)-Universität und seit 1987 Mitglied der
linken Studentenbewegung, der Föderation der Revolutionären Jugend
der Türkei gewesen (Dev-Genç; Türkiye Devrimci Gençlik
Federasyonu). Im Dezember 1987 sei er, als er sich anlässlich einer
Palästina-Demonstration geweigert habe, den Raum zu verlassen,
verhaftet worden. Im Zusammenhang mit der Organisation von
Protesten und Flugblattaktionen sei er 1988 weitere viermal fest-
genommen worden. Er habe daraufhin sein Studium abbrechen
müssen. Als im Dezember 1991 der stellvertretende Polizeichef von
B._______ ermordet worden sei, seien Tags darauf Fahndungsfotos
von ihm und vier weiteren Personen erschienen und die Polizei habe
ihn gesucht. Er sei, zusammen mit seiner späteren Ehefrau,
D._______ (N_______; E-5251/2006), untergetaucht. Am (...) 1992
seien sie morgens in einem öffentlichen Bus festgenommen worden.
Während zehn Tagen sei er massiv gefoltert worden. Am (...) 2002 sei
er zur Todesstrafe, umgewandelt in lebenslängliche Haft, verurteilt
worden. Sein Anwalt habe das Urteil weitergezogen und es sei
kassiert und an das neu zuständige Gericht in B._______
zurückgewiesen worden, wo es immer noch hängig sei. Sein Anwalt
habe auch eine Klage am Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Am (...) 2000 sei er zudem
bezüglich der Vorwürfe aus dem Jahre 1988 zu fünf Jahren Haft,
reduziert auf zwei Jahre verurteilt worden. Diese Strafe sei
aufgeschoben worden.
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Er sei am 24. Januar 2005 freigelassen worden, da ein neues Gesetz
ergangen sei, welches eine Untersuchungshaft auf zehn Jahre be-
schränkt habe. Kurz nach seiner Freilassung habe die Regierung das
Gesetz jedoch wieder teilweise aufgehoben und mitteilen lassen, dass
es erst ab 2008 in Kraft trete, weshalb diejenigen, die deswegen frei -
gelassen worden seien, riskierten, wieder festgenommen und inhaftiert
zu werden. Er habe sich vor einer erneuten Inhaftierung gefürchtet.
Zudem sei er am Tage seiner Freilassung von Zivilpolizisten in ein
Auto gedrängt und während einer rund zwei Stunden dauernden Fahrt
wiederholt mit dem Tode bedroht worden. Er sei aufgefordert worden,
seine Klage beim EGMR zurückzuziehen. Er und seine Familie seien
nach seiner Freilassung beobachtet worden. Er habe um sein Leben
gefürchtet und damit rechnen müssen, erneut festgenommen zu
werden. Deshalb sei er geflüchtet. Da seine Ehefrau und sein Bruder
in der Schweiz lebten, sei er in die Schweiz gekommen.
Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte Nr. (...)
sowie zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten, insbesondere:
- Kopie des Befragungsprotokolls des 2. Devlet Güvenlik Mahkemeleri
(DGM) B._______ vom (...) 1992
- Kopie des Sitzungsprotokolls des 1. DGM B._______ vom (...) 2002
- Kopie des Urteils des Kassationshofes Ankara vom (...) 2003
(Aufhebung des Urteils des 1. DGM B._______ vom (...) 2002) mit
Übersetzung
- Kopie des Entscheids des 9. Strafgerichts B._______ vom (...) 2005
(Gutheissung des Gesuchs um Haftentlassung) mit Übersetzung
- Kopie des Sitzungsprotokolls des 9. Strafgerichts B._______ vom (...)
2005 (Vertagung der Verhandlung auf den (...) 2005) mit Übersetzung
- Visitenkarte des Anwalts des Beschwerdeführers, E._______
- Kopie des Gerichtsurteils des 5. Agir Ceza Mahkemesi B._______
vom (...) 2000 mit auszugsweiser Übersetzung
- Kopie des Urteils des 2. Asliye Ceza Mahkemesi bezüglich Über-
weisung des Verfahrens an das 5. Agir Ceza Mahkemesi B._______
vom (...) 1994
- Verschiedene Gesetzesauszüge
- Kopie der Beschwerde gegen das Urteil vom (...) 2002 mit
Übersetzung
- Kopie des Plädoyers vom (...) 1999 zur Verteidigung
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- Unterlagen aus dme Beschwerdeverfahren vor dem EGMR.
C.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 24. Juli 2006 ab und ordnete die Wegweisung an, sprach
ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft zu, schob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzulässigkeit auf und nahm ihn als Flüchtling
vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der
Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen begangen habe, indem er
Mitglied in einer gewalttätigen kriminellen Organisation gewesen sei
und an entsprechenden Straftaten teilgenommen habe, weshalb er
nach Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom Asyl auszuschliessen sei. Auf die eingehende Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters am 24. August 2006 Beschwerde. Er focht den Aus-
schluss vom Asyl nach Art. 53 AsylG an und beantragte die Aufhebung
der Ziffern 2 – 7 der Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 verzichtete die
Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2006 hielt die Vorinstanz an
ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 26. September 2006 nahm der Rechtsvertreter re-
plikweise zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die diesbezüg-
Seite 4
E-5252/2006
lichen Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Am (...) wurde der Beschwerdeführer Vater eines (Kindes). Mit
Verfügung vom (...) anerkannte das BFM das Kind als Flüchtling und
ordnete seine vorläufige Aufnahme an.
I.
(Ausführungen zum Beschwerdeverfahren vor dem EGMR); der
Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch die
Türkei fest.
J.
Betreffend das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers
ergeht mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts.
K.
Am 29. Juli 2010 wurde eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den
Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis
7 der Verfügung vom 24. Juli 2006 beantragt wird, ist vorliegend einzig
der Asylausschluss nach Art. 53 AsylG Prozessgegenstand. Die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
4.
4.1 Zur Begründung des Asylausschlusses führte die Vorinstanz in ih -
rer angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2006 aus, dass für die An-
wendung von Art. 53 AsylG aufgrund im Ausland begangener Straf-
taten, gemäss ihrer Praxis, das Vorliegen eines begründeten Ver-
dachts, der Beschwerdeführer habe im Ausland strafbare Handlungen
im Sinne dieser Bestimmung begangen, genüge. Gemäss geltender
Praxis der schweizerischen Asylbehörden würden Straftaten als
verwerfliche Handlungen gelten, welche unter den Begriff des
Verbrechens gemäss Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0, in der damals geltenden
Fassung) fallen würden.
Die türkischen Staatssicherheitsbehörden hätten 1992 Anklage gegen
den Beschwerdeführer erhoben, weil er verdächtigt worden sei,
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zwischen 1988 und 1992 an zahlreichen Gewaltverbrechen im Namen
der Dev-Sol beteiligt gewesen zu sein. Insgesamt handle es sich dabei
um 21 schwere Verbrechen wie Tötungsdelikte, schwere Raubüber-
fälle, Bombenanschläge etc.. Das DGM B._______ habe ihn am (...)
2002 gestützt auf Art. 146 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches
(TCK; Türk Ceza Kanunu) deswegen zur Todesstrafe, die in
lebenslängliche Haft umgewandelt worden sei, verurteilt. Das Urteil sei
vom Kassationshof aufgehoben worden und (nach Abschaffung der
DGM) an ein erstinstanzliches Gericht für schwere Strafsachen
überwiesen worden. Momentan liege gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers noch kein rechtskräftiges Urteil vor.
Der Beschwerdeführer habe in den Asylanhörungen sowohl die Zu-
gehörigkeit zur Dev-Sol als auch die Beteiligung an den ihm von der
türkischen Justiz vorgeworfenen Gewaltverbrechen kategorisch ab-
gestritten.
[Ausführungen zu einer Publikation der Dev-Sol über den
Beschwerdeführer] (vgl. B22). Die Erklärungen des Beschwerdeführers
anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs, wonach er bis
zu den 90er Jahren am Rande über Freunde Kontakt zur Dev-Sol
gehabt, sich mangels Überzeugung aber abgewendet habe und die
Partei deshalb den Artikel verfasst habe, weil sie von ihm enttäuscht
gewesen sei, mache keinen Sinn und könne auch nicht plausibel
machen, weshalb die Dev-Sol den Beschwerdeführer ausschliessen
sollte, wenn er nie Mitglied gewesen wäre. Weiter sei aus seinen
Angaben zum Lebenslauf zu entnehmen, dass er in der fraglichen
Zeit, in welcher er der Dev-Sol angehört haben müsste, keinen
geregelten Tagesablauf gehabt habe, und dass er – obschon er wegen
seiner Aktivitäten für die Dev-Genç noch im Frühjahr/Sommer 1988
vier- bis fünfmal festgenommen worden sei – anschliessend keinen
Kontakt mehr zu den Sicherheitskräften gehabt habe. Er müsse also
untergetaucht sein, was zu einer Mitgliedschaft in einer Organisation
wie der Dev-Sol passe. Schliesslich sei den Akten der Ehefrau zu
entnehmen, dass diese Dev-Sol-Mitglied gewesen sei, da sie dies
anlässlich den ersten beiden Anhörungen so zu Protokoll gegeben
habe. Da sie zum fraglichen Zeitpunkt bereits mit dem Be-
schwerdeführer in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, sei es
auch aus diesem Grund naheliegend, dass der Beschwerdeführer
ebenfalls Mitglied der Dev-Sol gewesen sei. Deshalb sei von seiner
Mitgliedschaft auszugehen, auch wenn er das Gegenteil behauptet
Seite 7
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habe.
Es sei deshalb zu beurteilen, ob diese Mitgliedschaft zur Anwendung
von Art. 53 AsylG führe. Die Dev-Sol habe zur fraglichen Zeit bekannt -
lich zahlreiche Gewaltdelikte begangen und sich teilweise auch
öffentlich dazu bekannt. Aufgrund der von ihr verwendeten Methoden
sowie ihrer Strukturen und Zielsetzung müsse die Dev-Sol als
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB bezeichnet
werden. Bereits die blosse Zugehörigkeit zu einer solchen
Organisation stelle – ungeachtet des individuellen Tatbeitrages – eine
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar.
Bezüglich der Beurteilung des individuellen Tatbeitrages des
Beschwerdeführers sei darüber hinaus festzustellen, dass er alles,
was in den Bereich der Dev-Sol-Mitgliedschaft wie der ihm zur Last
gelegten Taten gehöre, abstreite. Angesichts des kategorischen
Abstreitens einer Zugehörigkeit zur Dev-Sol – was nicht glaubhaft
werde – müsse davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen, an
keinem der Delikte beteiligt gewesen zu sein, ebenfalls unzuverlässig
seien und eher auf übergeordneten Geheimhaltungsinteressen
beruhten als den Tatsachen entsprächen, so dass darauf nicht
abgestellt werden könne.
Anhand der Aktenlage lasse sich kaum beantworten, ob der
Beschwerdeführer an den 21 einzelnen, ihm zur Last gelegten
Delikten beteiligt gewesen sei oder nicht. Es rechtfertige sich daher,
über die Anwendung von Art. 53 AsylG bereits jetzt zu befinden,
obwohl im türkischen Gerichtsverfahren noch kein rechtskräftiges
Urteil ergangen sei, zumal es fraglich erscheine, ob die türkische
Justiz angesichts der langen Verfahrensdauer in der Lage sein werde,
am Ende alle Straftaten mit plausiblen Begründungen einer
bestimmten Täterschaft zuzuordnen und ein entsprechendes Urteil zu
fällen. Das erstinstanzliche Gerichtsurteil weise keine individuellen
Erwägungen zu den einzelnen Straftaten und Beweismitteln auf,
sondern komme pauschal zum Schluss, dass diese im Namen der
Dev-Sol vom Beschwerdeführer und den Mittätern begangen worden
seien. Diese Argumentation könne deshalb für die Beurteilung des
individuellen Tatbeitrages nicht übernommen werden. Ausserdem habe
der Kassationshof das Urteil in der Zwischenzeit aufgehoben und den
Fall an ein anderes erstinstanzliches Gericht zurückgewiesen, wo er
noch hängig sei.
Seite 8
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Der Beschwerdeführer habe zu seiner Verteidigung im türkischen
Gerichtsverfahren und auch im schweizerischen Asylverfahren darauf
hingewiesen, dass im Gerichtsverfahren unter Folter erzwungene
Aussagen verwendet worden seien, was plausibel erscheine. In der Tat
habe er gemäss dem Gerichtsurteil bei den Polizeiverhören Delikte
zugegeben, bei den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und
Richter jedoch widerrufen. Dennoch könne dieses Element weder als
Argument für noch gegen eine Beteiligung an den Straftaten
angesehen werden, da es bei politischen Häftlingen üblich sei, dass
sie Aussagen, die sie im Polizeiverhör unter Zwang oder Folter
gemacht hätten, auf höherer Verfahrensstufe abstreiten würden,
obwohl sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse enthielten.
Auf der anderen Seite sei erfahrungsgemäss und in Kenntnis
zahlreicher anderer Fälle aus der türkischen Gerichtspraxis schwer
vorstellbar, dass das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem DGM
B._______ und die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers rund
zwölfeinhalb Jahre gedauert hätten, wenn seine Parteimitgliedschaft
von den Sicherheitskräften frei erfunden gewesen wäre und den
Beschwerdeführer gar keine substantiellen Tatbeweise belastet hätten,
wie er es darstelle. Auf die Frage, weshalb die türkische Polizei
ausgerechnet ihn mit den 21 Delikten in Verbindung gebracht habe,
habe er bei der ergänzenden Bundesanhörung geantwortet, er habe
aufgrund seiner politischen Anschauungen den Vorstellungen der
Polizei eines Täters entsprochen. Dies vermöge jedoch nicht
genügend zu überzeugen und vor allem den Umstand nicht zu
erklären, dass der Beschwerdeführer gleich für so viele und so
schwere Delikte verantwortlich gemacht worden wäre, wenn er ganz
unschuldig gewesen wäre. Wenn die türkische Justiz es nur deshalb
auf ihn abgesehen gehabt hätte, weil er der Studentenbewegung
angehört und Proteste organisiert habe, wäre er mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit auch nur wegen derartiger Delikte angeklagt
worden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM sei es trotz der teilweise
unprofessionellen und einseitigen polizeilichen Ermittlungen und der
nicht immer optimalen Arbeitsweise der Gerichte unwahrscheinlich,
dass eine Person zehn Jahre in Untersuchungshaft behalten und (...)
2002 von einem Gericht in B._______ noch zur Todesstrafe verurteilt
worden wäre, wenn sie komplett unbeteiligt und unschuldig gewesen
wäre.
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Als Beweisanforderung für die Anwendung von Art. 53 AsylG bei
Straftaten, welche im Ausland erfolgt seien, genüge gemäss ständiger
Praxis der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer einer
Straftat im Sinne der Bestimmung schuldig gemacht habe. Aufgrund
der oben stehenden Überlegungen zum individuellen Tatbeitrag sei
daher dieser Verdacht hinlänglich begründet.
Der Beschwerdeführer habe demnach, indem er von 1988 bis 1992
Mitglied einer gewalttätigen kriminellen Organisation und an
entsprechenden Straftaten beteiligt gewesen sei, verwerfliche
Handlungen begangen, weshalb er in Anwendung von Art. 53 AsylG
vom Asyl auszuschliessen sei.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der
Dev-Sol und die Beteiligung an den von dieser Organisation verübten
Verbrechen im Asylverfahren konstant abstreite, deute darauf hin,
dass er offenbar noch weit davon entfernt sei, sich anhand einer
differenzierten Betrachtung seiner früheren Taten und der
Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren von seiner
politischen Vergangenheit zu distanzieren. Überlegungen hinsichtlich
einer Resozialisierung nach Strafverbüssung, welche bei der
Anwendung von Art. 53 AsylG stets auch angestellt werden müssten,
erübrigten sich deshalb vorliegend. Folglich sei die Anwendung von
Art. 53 AsylG auch verhältnismässig.
4.2 Mit der Beschwerdeeingabe vom 24. August 2006 führt der
Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerdeführenden (gemeint sind
damit der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D._______) beide in
den achtziger Jahren in B._______ ihr politisches Engagement für die
Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei begonnen hätten.
Dies hätten sie vorerst in den Studentenvereinen, später bei der
TAYAD, respektive der Dev-Genç getan. 1988 seien sie der Dev-Sol
beigetreten, wobei sie sich nie an bewaffneten Aktionen beteiligt
hätten, sondern in der (Berufsgruppe) tätig gewesen seien.
Nach ihrer Festnahme 1992 sei es für beide nicht mehr möglich ge-
wesen sich für die Dev-Sol aktiv zu beteiligen. 1994 sei schliesslich
der Ausschluss des Beschwerdeführers, bzw. der Austritt seiner
Ehefrau erfolgt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte weiter aus, dass
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der Beschwerdeführer, welcher seine Dev-Sol-Vergangenheit anläss-
lich seiner drei Befragungen konsequent abgestritten habe, sich dies-
bezüglich einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist habe zu einem
Eingeständnis durchringen können. Es gebe objektive Hinweise dafür,
dass er im Jahre 1994 aus der Dev-Sol ausgetreten sei, was auch ein
Indiz dafür sei, dass er sich ideologisch von dieser Organisation
distanziert habe. Weiter habe er anlässlich der Befragungen trotz Ab-
streitens der Mitgliedschaft glaubwürdig dargelegt, dass er mit den
Praktiken der Dev-Sol nicht einverstanden sei. Zudem gelte es auch zu
berücksichtigen, dass die durch 13 Jahre Haft und Folter verursachte
Traumatisierung ihre Spuren hinterlassen habe, möglicherweise auch
im Aussageverhalten gegenüber Behörden. Abstreiten sei ein
jahrelanger Schutzmechanismus und eine Überlebensstrategie des
Beschwerdeführers gewesen. Es sei auch das Einzige, was der
Beschwerdeführer den teilweise unhaltbaren, jedoch schwer zu
widerlegenden Vorwürfen der türkischen Sicherheitsbehörden
entgegenzusetzen gehabt habe.
Weiter wurde angeführt, dass dem Asylausschluss nach Art. 53 AsylG
weder ein pönalisierender noch ein moralischer Charakter
beizumessen sei; dieser diene vielmehr dem Schutz des
Aufnahmestaates Schweiz und seiner Bevölkerung und solle ein
Abwehrinteresse gegenüber Personen ausdrücken, welche angesichts
ihrer früheren Delinquenz mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneut
Straftaten begehen könnten. Das Abwehrinteresse verringere sich mit
zunehmendem Ablauf der Zeit seit dem früheren Delikt, falls das
Verhalten der Person nicht auf eine anhaltende Gefahr schliessen
lasse (Anwendung des abstrakten Verjährungsbegriffs gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40 S. 354).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befänden sich in der
paradoxen Situation, dass sie im Fluchtland mit denselben Vorwürfen
konfrontiert würden, die am Ursprung ihrer Verfolgung und Leiden
gestanden hätten. Die Behörden hier verurteilten sie ebenso wie die
türkischen. Nach Misshandlungen in Untersuchungshaft, nach
Verbüssung jahrelanger Haftstrafen unter teilweise unmenschlichen
Bedingungen und nach fragwürdigem Gerichtsverfahren dürfe dies nur
in Fällen geschehen, in denen eine verwerfliche Handlung im Sinne
von Art. 53 AsylG in Beachtung grundlegender rechtsstaatlicher
Prinzipien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt
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werden könne.
Der Beschwerdeführer und seien Frau stünden dazu, dass sie sich bei
der Dev-Sol beteiligt hätten, betonten aber, dass sie nicht einer
bewaffneten, sondern einer (Berufsgruppe) angehört hätten. Der
Beschwerdeführer sei vor zwölf Jahren aus der Organisation
ausgetreten. Die Beschwerdeführer und seine Frau seien für die ihnen
zur Last gelegten Straftaten bis heute nicht rechtskräftig verurteilt
worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer fast 13 Jahre
Gefängnisstrafe und Folter erdulden müssen, weshalb sich
grundsätzlich die Frage stelle, ob die Annahme der Asylunwürdigkeit
zum jetzigen Zeitpunkt noch verhältnismässig sei. Das
Abwehrinteresse der Schweiz dürfe in Anbetracht der fortgeschrittenen
Zeit seit den angeblich begangenen Straftaten sowie der Abkehr von
und dem Austritt aus der Dev-Sol nur noch gering sein. Dem
Beschwerdeführer dürfe nicht unreflektiert der Vorwurf gemacht
werden, sein Abstreiten deute daraufhin, dass er noch nicht vollständig
mit seiner Vergangenheit abgeschlossen habe. Wie auch die
Vorinstanz festgestellt habe, habe sich die Dev-Sol gegen den
Beschwerdeführer gewandt, (Ausführungen zur Publikation der Dev-
Sol). Nachdem er vom türkischen Staat wegen seiner Dev-Sol-
Mitgliedschaft massiv sanktioniert worden sei, sollte er sodann nun
dankbar dafür sein, dass ihn diese menschenverachtende
Organisation nicht auf ihre Todesliste gesetzt, sondern lediglich
ausgeschlossen habe. Die Gefahr erneuter Straftaten des
Beschwerdeführers im Namen der oder in ideologischer Anlehnung an
die Dev-Sol dürfte gering sein.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2006 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass keine
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne.
Weiter werde die Beteiligung an Gewaltverbrechen für die Dev-Sol
auch auf Beschwerdeebene bestritten und geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau lediglich einer (Berufsgruppe)
und nicht einer bewaffneten Gruppe der Dev-Sol angehört hätten.
Beweise für die Existenz einer solchen (Berufsgruppe) würden aber
keine vorgelegt, weshalb die Frage offen bleibe, was denn die
Aktivitäten für eine solche Gruppe hätten gewesen sein können. Es sei
weiter davon auszugehen, dass die Dev-Sol den bewaffneten Kampf
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gegen den türkischen Staat als ihre zentrale Aufgabe angesehen habe
und ihre Mitglieder dieser Ideologie verpflichtet gewesen seien und
sich an den gestellten Aufgaben beteiligt hätten.
Bezüglich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Eingeständnisses
der Mitgliedschaft für die Dev-Sol sei anzuführen, dass gerade diese
zeitliche Koinzidenz nahelege, dass dem Eingeständnis eher grössere
Hoffnungen auf bessere Chancen im Beschwerdeverfahren zugrunde
gelegen haben dürften als der Wille, sich von der Vergangenheit zu
distanzieren.
Das an sich richtige Hauptargument, wonach der Asylausschluss
weder pönalisierenden noch moralischen Charakter habe, sondern
dem Abwehrinteresse des Aufnahmestaates diene, sodass sich mit
zunehmender Zeit das Abwehrinteresse verringere, dürfe dabei nicht
aus dem Zusammenhang gerissen werden. Vorliegend müsse
aufgrund der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine
Frau zahlreiche und schwere Gewaltdelikte mit einer bestimmten
Wahrscheinlichkeit begangen hätten. Dabei sei es nicht der Fehler der
Asylbehörden, wenn sich im Asylverfahren Art und Anzahl der Delikte
sowie die Tatbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Frau (und
damit auch die Anwendung des abstrakten strafrechtlichen
Verjährungsbegriffs, auf welchen sich das zitierte EMARK-Urteil
beziehe), nicht genauer feststellen liessen, weil der Beschwerdeführer
und seine Frau es unterlassen hätten, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen zu
machen, und stattdessen alles so abgestritten hätten, dass ein
glaubwürdiger Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht ermittelt werden
könne. Es gebe auch aufgrund der geringen Mitwirkungsbereitschaft
keinen Anlass, die Verhältnismässigkeit der Anwendung der
Ausschlussklausel in Frage zu stellen.
4.4 Mit Eingabe vom 26. September 2006 führte der Rechtsvertreter
replikweise im Wesentlichen aus, dass die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers die Behörden nicht von einer sorgfältigen
Vorgehensweise bei den Befragungen entbinde.
Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten sich in der erwähnten
(Berufsgruppe) der Dev-Sol gewerkschaftlich und umweltpolitisch
engagiert. Bezüglich der Existenz dieser Gruppe verwies der
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Beschwerdeführer auf (Buchtitel und Zitate aus dem Buch zur
Berufsgruppe).
Weiter führte der Rechtsvertreter aus, dass Anzahl, Art und Tatbeitrag
der angeblich begangenen Delikte anlässlich der direkten
Bundesbefragung festgestellt worden seien.
5.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl ge-
währt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002
Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai
2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, E-3397/2006 vom 14. August
2009) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "ver-
werflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver-
brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar-
stellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs.
2 StGB entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach
dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit ei-
ner Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders
als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung
des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die ver-
werflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist
nicht zwingend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im
Ausland begangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise
dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende
Person habe sich der fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. Walter
Stöckli: Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.]: Ausländer-
recht, 2. Auflage Basel 2009, Ziff. 11.52).
Seite 14
E-5252/2006
Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Ver-
jährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von
Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die
Anwendung des Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene
Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig
sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11.
März 2010, E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; Stöckli, a.a.O., Ziff.
11.51; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.).
6.
6.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln
zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer ver-
brecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB).
Unter den Begriff der kriminellen Organisation, wie sie in Art. 260 ter
StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben
den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche
terroristische Gruppierungen (nach Praxis des Bundesgerichts
namentlich die italienischen Brigate Rosse, die baskische ETA oder
die Al Qaida). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden
hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle
politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen
(nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer
Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes
führen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Würde man also die Dev-Sol als terroristische und damit als krimi -
nelle Organisation definieren, so wäre eine Mitgliedschaft in derselben
eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit ange-
sichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine
verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53
AsylG führen würde, ohne dass ein individueller Tatbeitrag bewertet
werden müsste.
Seite 15
E-5252/2006
6.2.1 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerde-
führer Mitglied der Dev-Sol war. Da der Beschwerdeführer dies auf
Beschwerdeebene auch nicht mehr bestritten hat, erübrigen sich Aus-
führungen bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aus-
sagen.
Es ist demnach für die folgenden Erwägungen ohne weiteres von einer
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Dev-Sol von 1988 bis
1994 auszugehen.
6.2.2 Bei der Qualifizierung einer Organisation ist gemäss der von der
ARK mit EMARK 2002 Nr. 9 in Bezug auf die PKK entwickelten und für
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Recht-
sprechung vorzugehen. Diese zeigt auf, dass die Qualifizierung der
PKK einzig als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch
wenn sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in-
und ausserhalb der Türkei verantwortlich ist) ebenso sehr zu kurz
greifen würde, wie wenn sie einzig als Bürgerkriegspartei betrachtet
würde. Es ist von einer pauschalen Betrachtungsweise in beiderlei
Hinsicht Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft in der PKK
ist für einen Asylausschluss nicht genügend. Vielmehr müssen der
individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz
hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher Gerichte hat die
blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch zu keiner
Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt (EMARK 2002
Nr. 9 E. 7c S. 80 f.).
Ebenso hat die Beantwortung der Frage, ob die Dev-Sol als
terroristische Organisation zu gelten hat, für den die Mitgliedschaft
resp. die vorgeworfene Handlung betreffenden Zeitraum zu erfolgen
(vgl. BGE 133 IV 58 S. 64). Vorliegend geht es demnach um Aktivitäten
der Dev-Sol von 1988 bis 1994 (dem Zeitpunkt des Austrittes des Be-
schwerdeführers aus der Dev-Sol) in B._______.
6.2.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die
Dev-Sol 1978 durch Abspaltung von der Dev-Yol (Devrimci-Yol;
Revolutionärer Weg) gegründet: Im Gegensatz zur Dev-Yol war für die
Dev-Sol der bewaffnete Kampf die Hauptstrategie zur Zielerreichung
und nicht nur zur Selbstverteidigung (wie in den Widerstandskomitees
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E-5252/2006
der Dev-Yol gegen die ultranationalistischen Grauen Wölfe). Ziel war
der gewaltsame Umsturz und die Einführung eines kommunistischen
Systems sowjet-marxistischer Prägung. Noch im Jahr 1978 wurde die
Untergruppierung FTKSME (Fasist Teröre Karsi Silahli Mücadele
Ekipleri; Bewaffnete Kampfeinheiten gegen den faschistischen Terror)
und 1979 die SDB (Silahli Devrimci Birliker; Bewaffnete Revolutions-
kommandos) für den bewaffneten Kampf gebildet. Die SDB sollte
Attentate vorbereiten und durchführen. Um ihre Ideologie dem Volk
nahezubringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte die Dev-Sol
auch legale Aktivitäten durch. Sie arbeitete in demokratischen
Massenorganisationen sowie Studenten- und Jugendvereinen mit,
führte Seminare durch, gab Zeitschriften und Bücher heraus, verteilte
Broschüren und Flugblätter. Geheim gehalten wurden das System der
Organisierung, die Organisationsstruktur und die echten Namen der
Mitglieder und Aktivisten. Viele Anführer der Dev-Sol, darunter Dursun
Karatas, wurden nach dem Putsch von 1980 verhaftet und vor Gericht
gestellt. Bis 1986/1987 sind kaum neue Aktivitäten bekannt; danach
wurde begonnen, sich legal über Tätigkeiten in Vereinigungen und
Studentenvereinen sowie die Publikation von Zeitschriften zu re-
organisieren. Eine neue Wende bekamen die Aktivitäten durch die
Flucht von Dursun Karatas aus dem Gefängnis ins Ausland 1989. Ab
1990 wurde der Ausbildung von Milizen viel Wichtigkeit eingeräumt.
Diese hatten die Aufgabe, illegale ad-hoc Demonstrationen zu
organisieren, Flugblätter zu verteilen, Plakate zu kleben usw.; an
militärischen Aktionen beteiligten sie sich in der Regel nicht. Das
Hauptziel der Dev-Sol war es, militärische Zellen aus Milizen zu
bilden, um später eine Guerillaarmee und zuletzt eine Volksarmee zu
gründen. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sich die Dev-Sol
1992 in zwei Flügel (Karatas- und Yagan-Flügel). Eine Gruppe um das
Gründungsmitglied Bedri Yagan kritisierte Dursun Karatas, dem es,
wie oben erwähnt, 1989 zusammen mit Bedri Yagan gelungen war,
aus dem Sagmalcilar-Gefängnis auszubrechen und ins Ausland zu
fliehen, scharf. Ihm wurde unvorsichtige Vorgehensweise und
Veruntreuung von Organisationsvermögen vorgeworfen. In
ideologischer Hinsicht hielten beide Fraktionen die Ziele und Mittel der
Dev-Sol bei. Die mitgliederschwächere THKP-C / Dev-Sol (Türkische
Volksbefreiungspartei) entstand nach der Abspaltung 1992 aus dem
Yagan-Flügel. Die THKP-C / Dev-Sol weist nur nuancierte ideologische
Unterschiede zum Karatas-Flügel auf, beansprucht aber ebenfalls die
legitime Nachfolge der Dev-Sol. Es entstand ein erbitterter
Machtkampf zwischen den zwei Flügeln; es ist die Rede von mehreren
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versuchten und vollendeten Tötungsdelikten in der Türkei und Europa.
So wurde Yagan im März 1993 von türkischen Sicherheitskräften
erschossen, wobei vermutet wird, dass der Karatas-Flügel dahinter
steckt. Am 30. März 1994 entstand aus dem Karatas-Flügel der Dev-
Sol die DHKP-C; Dursun Karatas wurde deren Generalsekretär. In der
Türkei teilte sich die DHKP-C in einen politischen und in einen mili-
tärischen Arm. In seinem Bericht vom 11. April 2006 an das
Bundesamt für Justiz (BJ) weist der Dienst für Analyse und Prävention
des Bundesamtes für Polizei (DAP) darauf hin, dass die DHKP-C aus
einer Spaltung der Organisation Dev-Sol hervorgegangen sei. Ziel der
DHKP-C sei es, mit terroristischen Methoden in der Türkei die
geltende Staatsordnung zu beseitigen. Als Beispiele von Gewalt er-
zeugenden und terroristischen Aktionen von türkisch-kurdischen
Gruppen nennt der DAP Streik, Boykott, Aufstand in Fabriken und Ge-
fängnissen, Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate. Von An-
schlägen betroffen worden seien hauptsächlich Repräsentanten von
Staat, Armee, Polizei, Justiz und Politik (zitiert in BGE 133 IV 58, S.
61). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und
Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und
als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten.
Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen
Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicher-
heitskräfte sowie gegen „Zeichen des Imperialismus“ richteten. Bei
den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch
die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Die DHKP-C steht
nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom
23. Dezember 2009 des Rats der Europäischen Union
(
zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2010).
6.2.4 Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 133 IV 58 im
Zusammenhang mit auslieferungsrechtlichen Fragestellungen
ausführlich damit auseinandergesetzt, ob die DHKP-C, für den
interessierenden Zeitraum von 1994/1995, als kriminelle Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB zu gelten habe (vgl. BGE 133 IV 58, E.
5.3 S. 70 ff.); in Rechnung stellte das Bundesgericht dabei auch die in
Teilen der Türkei in den 1990er Jahren herrschenden
bürgerkriegsähnlichen Zustände und systematischen schweren
Menschenrechtsverletzungen (BGE, a.a.O., E. 4 S. 61 ff. und 5 S. 63
f.). Das Bundesgericht gelangte dabei zum Schluss, es fehle an
Tatsachengrundlagen, um die DHKP-C für den interessierenden
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E-5252/2006
Zeitraum als terroristische Organisation einzustufen (BGE, a.a.O., E.
5.3.3 S. 73 f.).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bis anhin die Frage, ob die
Dev-Sol oder die DHKP-C als kriminelle Organisationen im Sinne von
Art. 260ter StGB gelten müssen, in verschiedenen Urteilen zwar
angesprochen, bisher aber nicht ausdrücklich bejaht (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-3636/2006 vom 9. April 2008 und
D-3474/2006 vom 7. März 2008) beziehungsweise ausdrücklich
offengelassen (vgl. Urteile D-5328/2006 vom 2. September 2009,
D-3444/2006 vom 3. Juli 2009, D-3537/2006 vom 11. Juni 2008).
6.2.5 Auch vorliegend kann die Frage offenbleiben. Wie nachfolgend
dargelegt, müsste jedenfalls ein Asylausschluss des
Beschwerdeführers allein gestützt auf seine damalige Zugehörigkeit
zur Dev-Sol heute nicht mehr als verhältnismässig eingeschätzt
werden.
Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das
konstante Abstreiten der Mitgliedschaft bei der Dev-Sol und der
Beteiligung an den von dieser Organisation verübten Verbrechen im
Asylverfahren daraufhin deute, dass der Beschwerdeführer offenbar
noch weit entfernt davon sei, sich anhand einer differenzierten
Betrachtungsweise seiner früheren Taten und der Wahrnehmung
seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren von seiner politischen
Vergangenheit und seiner gewaltbereiten Organisation zu distanzieren.
Deshalb erübrigten sich Überlegungen hinsichtlich einer
Resozialisierung nach Strafverbüssung. Diese Einschätzung teilt das
Gericht nicht.
Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt und auch von der Vor-
instanz festgestellt, gibt es objektive Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer 1994 aus der Dev-Sol ausgetreten ist respektive aus-
geschlossen wurde. Auch ist die Tatsache, dass die Dev-Sol
(Ausführungen zur Publikation der Dev-Sol) sicherlich ein Grund, dass
der Beschwerdeführer sich mit dieser Organisation nicht mehr
identifizieren kann. Dem konsequenten Abstreiten der Mitgliedschaft
während des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Eingeständnis auf
Beschwerdeebene gegenüberzusetzen: Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz muss ein Eingeständnis zu diesem Zeitpunkt nicht bloss
aus reinem Zweck der Besserstellung erfolgt sein, sondern kann,
Seite 19
E-5252/2006
zumindest teilweise, auch damit erklärt werden, dass ein durch
jahrelange staatliche Misshandlung mit Sicherheit schwer
traumatisierter Mensch Behörden allgemein nicht traut. Zudem dürfte
in Kreisen des Beschwerdeführers bekannt sein, dass eine
Mitgliedschaft bei einer linksterroristischen Organisation unter
Umständen zur Verweigerung des Asyls in der Schweiz führen kann.
Dass diese Vorstellung den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige
Auslieferungsgesuche des türkischen Staates (welche gerade in der
Zeit um 2006 mehrfach vorkamen) zum Abstreiten seiner
Mitgliedschaft geführt hat, ist zwar keineswegs zu entschuldigen, aber
zumindest ansatzweise erklärbar. Zu Beginn seiner Mitgliedschaft war
er ein Jugendlicher von 19 Jahren, welcher in einer Zeit lebte, in der
der türkische Staat massivst gegen Zivilisten vorging. Seine
Mitgliedschaft lag zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz
bereits zwölf Jahre, zum Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsfindung
liegt sie 16 Jahre zurück. Gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB beträgt
die Verjährungsfrist für eine Tat nach Art. 260 ter StGB 15 Jahre. Der
Beschwerdeführer wurde 1992 verhaftet, blieb während über zwölf
Jahren ohne Verurteilung inhaftiert, wurde schwerst gefoltert und bis
heute nicht rechtskräftig verurteilt. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde ist die Anwendung von Art. 53 zwar nicht bloss
präventiver Natur, sondern beinhaltet durchaus auch einen
moralischen Aspekt (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7.d S. 82 f.). Sie muss
jedoch im Hinblick auf das begangene Delikt, gemessen an der
vergangenen Zeit und an den Umständen verhältnismässig sein. Von
einer Verhältnismässigkeit kann demnach – entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz – bereits aufgrund der vergangenen Zeit
und der vom Beschwerdeführer getragenen Leiden heute keine Rede
mehr sein. Ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der Dev-Sol ist demnach unverhältnismässig.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob – wie die Vorinstanz anführt – der
Beschwerdeführer weitere verwerfliche Handlungen begangen hat,
welche zur Anwendung von Art. 53 AsylG führen könnten.
Die Vorinstanz begründet den Asylausschluss nämlich weiter damit,
dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Be-
schwerdeführer mit konkreten Tatbeiträgen an Straftaten einer
gewalttätigen kriminellen Organisation beteiligt habe. Obwohl der
Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die fraglichen Delikte unter
Folter zugegeben, plausibel sei, könne dies nicht als Argument gegen
Seite 20
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eine Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Straftaten erscheinen,
da es bei politischen Untersuchungshäftlingen üblich sei, dass diese
ihre Aussagen, welche sie im Polizeiverhör unter Folter gemacht
hätten, auf höherer Stufe abstreiten würden, obwohl sie ganz oder
teilweise richtige Geständnisse enthielten.
Diese Argumentation der Vorinstanz ist unhaltbar:
Der Beschwerdeführer wurde auf dem Posten der Sicherheitspolizei in
F._______ während circa 15 Tagen massivst mit Stromstössen, ver-
schiedensten Aufhängungen, Todesdrohungen und Schlägen gefoltert
(B8, S. 12 und 14 ff.). Wie die Vorinstanz, welche selbst von der
Folterung des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren aus-
geht, dazu kommt, auszuführen, dass es bei politischen Unter-
suchungshäftlingen üblich sei, dass diese ihre Aussagen, welche sie
im Polizeiverhör unter Folter gemacht hätten, auf höherer Stufe ab-
streiten würden, obwohl sie ganz oder teilweise richtige Geständnisse
enthielten, bleibt nicht nachvollziehbar.
Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Haft und damit anlässlich seines Verfahrens gefoltert wurde, reicht
aus, um das Urteil des DGM B._______ für die schweizerischen Asyl -
behörden unverwertbar zu machen. Gemäss Art. 15 des Überein-
kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FOK,
SR 0.105) hat die Schweiz - und haben damit auch die schwei-
zerischen Asylbehörden - dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen,
welche nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als
Beweise in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen
eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage
gemacht wurde.
Es kann demnach nicht angehen, dass die schweizerischen
Asylbehörden Dokumente aus einem Gerichtsverfahren zur
Beweisfindung heranziehen, welche durch Folter entstanden sind.
Davon, dass es, "trotz der teilweise unprofessionellen und einseitigen
polizeilichen Ermittlungen und der nicht immer optimalen Arbeitsweise
der Gerichte unwahrscheinlich [sei], dass eine Person zehn Jahre in
Untersuchungshaft behalten und Ende 2002 von einem Gericht in
B._______ noch zur Todesstrafe verurteilt worden wäre, wenn sie
Seite 21
E-5252/2006
komplett unbeteiligt und unschuldig gewesen wäre", wie die Vorinstanz
behauptet, kann auch keine Rede sein. Die "nicht immer optimale
Arbeitsweise der Gerichte" wurde im Falle des Beschwerdeführers mit
Urteil des EGMR als Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1
EMRK festgestellt (Ausführungen zum Urteil des EGMR). Der
Arbeitsweise der türkischen Gerichte mangelte es vielmehr –
jedenfalls in der hier interessierenden Periode – an Rechtsstaatlichkeit
(vgl. Denise Graf, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Juni 2003, S.
6; Regula Kienholz, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Mai 2005, S.
4 f.; Regula Kienholz, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Mai 2006,
S. 4; Helmut Oeberdiek, SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober
2007, S. 6 f.). Einen begründeten Verdacht vermag diese
Argumentation des BFM jedenfalls nicht darzustellen.
Nach dem Gesagten würde die Begründung einer Asylunwürdigkeit
aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das DGM am
(...) 2002 der Rechtsstaatlichkeit des schweizerischen Asylverfahrens
zuwiderlaufen und kommt deshalb nicht in Betracht. Gleiches muss für
die Annahme eines begründeten Verdachts aufgrund des türkischen
Gerichtsverfahrens und der Verurteilung gelten, weshalb auf die
ausführliche Begründung der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist.
6.4 Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob es sonstige Hinweise
gibt, welche einen Verdacht, der Beschwerdeführer habe verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen, begründen
würden.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass angesichts des kategorischen
Abstreitens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft
bei der Dev-Sol sowie seiner Beteiligung an Straftaten anlässlich des
erstinstanzlichen Verfahrens, und der festgestellten Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen zur Mitgliedschaft, davon ausgegangen werden
könne, dass seine Aussage, er sei an keinem der 21 ihm
vorgeworfenen Delikte beteiligt gewesen, ebenfalls unzuverlässig sei.
Dieser Argumentation kann so nicht gefolgt werden, da wie oben
ausgeführt sämtliche Aussagen des Gerichtsverfahrens in der Türkei
nicht verwertet werden können.
Dennoch ist anzuführen, dass es Hinweise darauf gibt, dass der
Seite 22
E-5252/2006
Beschwerdeführer an gewalttätigen Aktionen der Dev-Sol im Rahmen
der SDB beteiligt gewesen war oder zumindest davon wusste:
(Ausführungen zur Publikation der Dev-Sol über den
Beschwerdeführer) (B22/10). Gemäss den Ausführungen unter E.
6.2.3. waren die SDB die bewaffneten Revolutionskommandos. Dieser
Verdacht ist aber – da vollkommen unkonkret – für die Herleitung eines
begründeten Verdachts hinsichtlich verwerflicher Handlungen
ungeeignet.
Weitere Hinweise auf verwerfliche Handlungen sind aus den Akten
keine ersichtlich.
7.
7.1 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass ein
Asylausschluss des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei der Dev-Sol zum heutigen Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheides unverhältnismässig wäre, und dass nicht
genügend konkrete Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht
darauf bestehen, dass er aufgrund individueller Handlungen
asylunwürdig ist.
7.2 Auch eine Gefährdung der äusseren und/oder inneren Sicherheit
der Schweiz durch den Beschwerdeführer ist aus den Akten nicht er -
sichtlich. Im Übrigen wird die Dev-Sol in den jüngeren Berichten des
Bundesamtes für Polizei auch nicht mehr erwähnt (vgl. EJPD,
Bundesamt für Polizei fedpol: Bericht Innere Sicherheit der Schweiz
2008, Mai 2009, Seite 48 f.)
7.3 Nach dem Gesagten ergibt, sich, dass die Voraussetzungen für ei-
nen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerde-
führer, welcher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
Seite 23
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teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die heute zuständige Rechtsvertreterin (...)
weist in der Kostennote vom 29. Juli 2010 – anteilsmässig aufgeteilt
auf die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau –einen
Gesamtaufwand von 7 Stunden à Fr. 230.- aus. Dies erscheint als
angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Par-
teientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1782.35 (in-
klusive einer Auslagenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- und
Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 – 7 der Verfügung vom 24. Juli 2006 werden aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführern eine Partei-
entschädigung von Fr. 1782.35 (inkl. MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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