Abtei lung V
E-5253/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Türkei,
vertreten durch Géraldine Theumann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5253/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, reichte am (...)
2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung
machte sie geltend, sie habe sich bei der C._______ engagiert und sei
in diesem Zusammenhang von den türkischen Behörden mehrmals
festgenommen und etwa ein bis zweimal pro Woche bedroht worden.
Mit Verfügung vom 3. November 2003 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt aus, die vorgebrachten Drohungen und kurzen
Verhaftungen würden die zur Bejahung der Asylrelevanz erforderliche
Intensität nicht aufweisen. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung könne nicht ausgemacht werden. Die Beschwerdeführerin ha-
be sich einen auf ihren Namen lautenden Pass ausstellen lassen und
die Türkei mit diesem legal verlassen, was sie bei begründeter Furcht
vor Verfolgung nicht gemacht hätte. Ebenfalls gegen eine begründete
Furcht vor Verfolgung spreche, dass sie nicht sofort nach der Einreise
in die Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, sondern den Ablauf des Vi-
sums abgewartet habe.
Die gegen diese Verfügung bei der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wurde
mit Urteil vom 23. Januar 2004 in Stützung der vorinstanzlichen Be-
gründung abgewiesen.
Am 1. Juli 2004 meldete das Amt für (...) des Kantons D._______, die
Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2004 verschwunden.
B.
Am 27. April 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
zweites Mal um Asyl. Die summarische Erstbefragung und ein Ge-
spräch zur Triage von Mehrfachgesuchen fanden am 15. Mai 2006 im
E._______ und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM
gleichenorts am 15. Juni 2006 statt.
Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches führte die Beschwerde-
führerin aus, sie habe sich nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesu-
ches bei verschiedenen Freunden in der Schweiz aufgehalten und sei
nicht in die Türkei zurückgekehrt. Sie habe sich für die kurdische Sa-
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che engagiert, im Internet recherchiert und Nachrichten verfasst,
welche sie elektronisch der Zeitung F._______ übermittelt habe; einige
davon seien veröffentlicht worden. Über den türkischen Rechtsanwalt
(G._______) des Zeitungsunternehmens habe sie erfahren, dass die
Staatsanwaltschaft H._______ am (...) 2006 und (...) 2006 wegen zwei
von ihr verfassten Artikeln Anklage gegen sie erhoben habe und sie
bei einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen
müsse.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen
Verfahren folgende Dokumente zu den Akten: zwei Anklageschriften
der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) und (...) 2006; zwei Ver-
fügungen des zweiten Amtsstrafgerichtes H._______ vom (...) und (...)
2006 (Gutheissung der jeweiligen Anklageschriften) und je ein
Protokoll desselben Datums mit der jeweiligen Ansetzung des Ge-
richtstermins; ein Anhörungsprotokoll der Staatsanwaltschaft
H._______ vom (...) 2006 (in welchem der Chefredakteur der Zeitung
F._______ die Beschwerdeführerin als Verfasserin eines Artikels vom
[...] 2006 angibt); zwei Original-Zeitungsberichte vom (...) und (...)
2006; ein Internet-Ausdruck betreffend die in der Anklageschrift ge-
nannten Strafbestimmungen; ein Schreiben des türkischen Anwaltes
G._______ vom 24. Mai 2006; zwei Überweisungsurteile vom (...) und
(...) 2006 an das Gericht I._______; Gerichtsvorladungen; ein
Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 14. März 2007.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom
BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu-
gewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 – eröffnet am 5. Juli 2007 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juli 2007 zeigte die Rechtsver-
treterin unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und
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reichte als weitere Beweismittel ein Schreiben des türkischen Anwalts
G._______ vom 14. Juni 2007 samt französischer Übersetzung, ein
Protokoll der Gerichtsverhandlung vom (...) Mai 2007, ein anlässlich
dieser Verhandlung gegen die Beschwerdeführerin erlassener Haft-
befehl und den für den Versand dieser Dokumente verwendeten
Briefumschlag zu den Akten.
F.
Am 3. August 2007 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie bei Nichtgewährung von Asyl die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Als neue Beweismittel reichte
sie zwei auf der Internet-Seite info-turk publizierte Artikel und je eine
Mitgliedbestätigung der K._______ vom 22. November 2003 in Kopie
und der L._______ vom 2. August 2007, ebenfalls in Kopie, samt
französischer Übersetzung zu den Akten.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte zur Stützung
dieses Gesuches eine Fürsorgebestätigung der M._______ vom
31. Juli 2007 ein.
G.
Mit Eingabe vom 9. August 2007 (Poststempel) ergänzte die Be-
schwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte als weitere Beweis-
mittel eine Bestätigung der N._______ vom 6. August 2007 in Kopie
und eine Bestätigung der O._______ vom 7. August 2007, ebenfalls in
Kopie, samt französischer Übersetzung ein, welche sich zu ihren
Aktivitäten im Rahmen dieser Organisationen äussern.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit,
sie dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz
abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er die
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Beschwerdeführerin auf, die in Kopie eingereichten Beweismittel innert
7 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass der Chefredakteur der
türkischen Zeitung, welcher die Artikel ihrer Mandantin publiziert habe,
nun ebenfalls in der Schweiz sei und ein Asylgesuch gestellt habe. Als
Beilage reichte sie ein auf Türkisch verfasstes Schreiben des besagten
Chefredakteurs vom 9. August 2007 in Kopie ein und stellte eine ent-
sprechende Übersetzung dieses Schreibens in Aussicht.
J.
Mit Eingaben vom 21. und 23. August 2007 reichte die Beschwerde-
führerin innert der angesetzten Frist die Originale der bereits (in
Kopie) eingereichten Bestätigungen der O._______, N._______ und
L._______ ein und bemerkte bezüglich der Bestätigung der
K._______, dass diese im Original bereits anlässlich des ersten Asyl -
verfahrens eingereicht worden sei.
K.
Am 24. August 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht das
Original des Schreibens des Chefredakteurs der Zeitung F._______
vom 9. August 2007 samt französischer Übersetzung zukommen.
Gleichzeitig wurden ein türkischer Zeitungsartikel und verschiedene
Fotos der Beschwerdeführerin eingereicht, welche anlässlich der
Newroz-Feier im Jahre 2007 und einer Versammlung der N._______
vom November 2005 aufgenommen worden seien.
L.
Mit Eingabe vom 29. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein
Foto zu den Akten, auf welchem sie an der Newroz-Feier im Jahre
2005 zu sehen sei. Weiter stellte sie dem Gericht eine DVD mit Filmen
zu, welche von ihr anlässlich der Newroz-Feiern im Jahre 2005 in
P._______ und D._______ sowie derjenigen vom Jahre 2006 in
D._______ gedreht worden seien.
M.
In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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N.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin dem
Gericht ein nicht übersetztes Schreiben des türkischen Anwaltes
G._______ vom 26. September 2007 zusammen mit einem Ver-
handlungsprotokoll vom (...) September 2007 samt Übersetzung und
dem entsprechenden Versandkuvert zukommen.
O.
Am 30. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehm-
lassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
P.
Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 17. April 2008 reichte
die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben des türkischen Anwal-
tes G._______ vom 11. März 2008 samt französischer Übersetzung
ein. In diesem wird ausgeführt, an der Gerichtsverhandlung vom (...)
2008 sei entschieden worden, das gegen die Beschwerdeführerin
hängige Verfahren mit einem anderen zu vereinigen; weiter werde am
Haftbefehl festgehalten. Das entsprechende Verhandlungsprotokoll
wurde ebenfalls in Kopie samt französischer Übersetzung zu den
Akten gegeben.
Q.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 gab der Instruktionsrichter der Vor-
instanz aufgrund der neu eingereichten Beweismittel Gelegenheit, im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine weitere Vernehmlas-
sung einzureichen. Am 27. Mai 2008 ging die Stellungnahme des BFM
beim Gericht ein; das Bundesamt verwies vollumfänglich auf die Er -
wägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Stellungnahme wurde
der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht.
R.
Mit vorab per Telefax übermitteltem Schreiben vom 24. Juli 2008 er-
kundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens
und wies auf die schwierige Situation aufgrund ihres derzeitigen Sta-
tus hin. In der Beilage fand sich eine Bestätigung der Universität
D._______ vom 5. Juni 2007, wonach die Beschwerdeführerin ab
18. September 2007 als Vollzeitstudentin akzeptiert werde.
S.
Am 5. August 2008 informierte der Instruktionsrichter die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand und er-
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suchte sie gleichzeitig um Mitteilung des Aufenthaltsortes ihrer
Mandantin, da diese gemäss Schreiben des Kantons P._______ vom
18. Juli 2008 seit 31. Mai 2008 unbekannten Aufenthaltes sei. Die An-
gabe der Wohnadresse der Beschwerdeführerin erfolgte (vorab per
Telefax) am 12. August 2008 und damit innert der vom Gericht an-
gesetzten Frist.
T.
Am 17. März 2010 ging beim Gericht ein weiteres Schreiben der Be-
schwerdeführerin ein, in welchem sie um Mitteilung des Verfahrens-
standes ersuchte. Mit Antwortschreiben vom 7. April 2010 setzte sie
der Instruktionsrichter darüber in Kenntnis, dass ihr Verfahren – vor-
behältlich einer nicht vorhersehbaren Entwicklung – bis Sommer 2010
erledigt sein sollte.
U.
Mit Verfügung vom 29. April 2010 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Mai 2010 einen aktuellen Bericht
zum Fortgang respektive Ausgang der geltend gemachten zwei
türkischen Strafverfahren samt entsprechenden Beweismitteln (in eine
Amtssprache übersetzt) einzureichen.
Am 17. Mai 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend,
dass gemäss Schreiben ihres türkischen Anwalts G._______ immer
noch ein Verfahren gegen sie hängig sei und sie von der Polizei ge-
sucht werde. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie deswegen
verhaftet werden. Der Prozess sei auf den (...) 2010 vertagt worden.
Es existiere kein Abwesenheitsurteil, und es scheine, dass die
Instruktion offenbleibe, bis sie vor Gericht erscheine. Als Beweismittel
wurden zwei Verfügungen des türkischen Strafgerichts vom (...) (...)
2009 respektive (...) 2010, in welchen der Prozess mangels An-
wesenheit der Angeklagten vertagt wird, eingereicht, zudem ein Such-
und Haftbefehl vom (...) 2010 sowie ein Schreiben des türkischen
Anwalts G._______ vom 7. Mai 2010. Die entsprechenden
französischen Übersetzungen wurden erst mit Eingabe vom 17. Juni
2010 nachgereicht.
V.
Mit Telefax vom 13. Juli 2010 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin auf Hinweis des Gerichts eine Kostennote, eine ak-
tuelle Fürsorgebestätigung und einen Beleg für entstandene Überset-
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zungskosten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht als Begründung für ihr zweites
Asylgesuch geltend, sie sei nach der Ablehnung ihres ersten Asyl-
gesuches nicht in die Türkei zurückgekehrt und habe sich in der
Schweiz weiter für die kurdische Sache engagiert. Die während dieser
Zeit erfolgte Veröffentlichung von zwei von ihr verfassten, elektronisch
an die türkische Zeitung F._______ übermittelten Artikeln habe in der
Türkei zur Einleitung von politischen Strafverfahren gegen sie geführt.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Gefährdungssituation dem-
nach mit ihrem politischen Engagement nach der Ausreise aus dem
Heimatstaat und macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von
Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (BVGE
2009/28 E. 7.1). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten der Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und sie des-
wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssen. Es bleiben damit die An-
forderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG).
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4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die im
Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen
hätten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standgehalten, weshalb kein Anlass zur Annahme be-
stehe, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen des Heimat-
staates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Be-
hörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin
registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass
sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der türkischen Behörden gestanden habe. Die Beschwerde-
führerin sei denn auch in der Schweiz in keiner Weise als engagierte
politische Aktivistin aufgetreten. So sei auch in der türkischen Zeitung
F._______ nie ein Artikel mit ihrem Namen erschienen, und die zwei
angeblich von ihr verfassten Beiträge seien, wie aus den Titeln zu
schliessen sei, nicht von politischer Brisanz. Ihre Aussagen zum an-
geblichen Engagement für die Kurden seien bezeichnenderweise
wenig konkret, wenig detailliert und wenig differenziert ausgefallen.
Aus den zu den Akten gereichten Dokumenten gehe jedoch hervor,
dass die Beschwerdeführerin in der Türkei in ein Strafverfahren in -
volviert sei. Sie weise aber ein geringes persönliches Risikoprofil aus.
Bis zu ihrem angeblichen Engagement für die Zeitung F._______ sei
sie in der Türkei in kein Strafverfahren involviert gewesen und habe
daher bei einer Einreise in die Türkei praxisgemäss keine Unter-
suchungshaft zu erwarten. Falls sie wegen des Verfassens der
Zeitungsartikel erstinstanzlich verurteilt werden sollte, hätte sie zudem
voraussichtlich eine geringfügige Strafe zu erwarten und zudem die
Möglichkeit, ein allfälliges Urteil beim Kassationsgericht anzufechten.
Insbesondere würden auch in diesem Verfahrensstadium praxisge-
mäss weder eine Untersuchungshaft verfügt noch ein vorzeitiger
Strafantritt angeordnet. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzu-
muten, den weiteren Verlauf der beiden Gerichtsverfahren in der Tür-
kei abzuwarten.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz ent-
gegengehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz sehr wohl
politisch aktiv gewesen. Zwischen 2002 und 2007 habe sie inmitten
von Mitgliedern der Q._______ an vielen Demonstrationen für die
kurdische Sache teilgenommen. So habe sie jedes Jahr am
15. Februar in D._______ und J._______ gegen die Rückführung von
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Abdullah Öcalan in die Türkei demonstriert und jeweils auch bei den
Versammlungen im Rahmen des internationalen Frauentages vom
8. März in D._______, J._______ und R._______ geholfen. Weiter
habe sie an den Newroz-Feiern in D._______, P._______, S._______,
T._______ und J._______ teilgenommen und sich am 1. Mai jeweils
auch den Arbeitern in D._______ und S._______ angeschlossen.
Schliesslich habe sie jeweils die Geburtstage der Q._______ in
D._______ und T._______ gefeiert. Im (...) 2006 habe sie in
D._______ eine Vorführung des Filmes "(...)" mit anschliessender
Diskussion über das Thema "(...)" organisiert und geleitet. Zudem sei
sie in zahlreichen Organisationen wie der K._______, der N._______,
der L._______ und der O._______ aktiv gewesen.
Was das Verfassen der Zeitungsartikel betreffe, weswegen Strafver-
fahren in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden
seien, so werde beteuert, dass sie tatsächlich die Autorin sei und kein
"Handel" mit dem Chefredakteur stattgefunden habe. Inhaltlich be-
fassten sich die Artikel mit Menschenansammlungen von Sympathi-
santen der kurdischen Sache und von Abdullah Öcalan, weshalb sie
sehr wohl von politischer Bedeutung seien, was im Übrigen auch die
Anklage durch die türkischen Behörden beweise. Die in der Schweiz
ausgeübte politische Aktivität sei schliesslich nichts anderes als die
logische Fortführung der bereits in der Türkei ausgeübten pro-kur-
dischen Aktivität. Die türkische Regierung verfolge regimekritische
Journalisten systematisch und verurteile diese teilweise zu hohen
Strafen, darunter auch Freiheitsstrafen. Aufgrund der in der türkischen
Justiz herrschenden Willkür und Unvorhersehbarkeit könnten keine
Aussagen zum Ausgang des Strafverfahrens gemacht werden. Die
Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung sei vielmehr
begründet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes würden
kritische Meinungsäusserungen streng verfolgt. Die Beschwerdefüh-
rerin laufe Gefahr, eine Mindestfreiheitsstrafe von vier Jahren und eine
hohe Geldstrafe zu erhalten, wobei diese Strafandrohungen nicht nur
fiktiv seien. Bei einer Rückkehr riskiere sie zudem aufgrund der vor-
liegenden Umstände in Untersuchungshaft genommen zu werden.
Sowohl dort als auch im Strafvollzug wäre sie der Folter und anderer
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.
4.3
4.3.1 Aufgrund der Fülle der während des zweiten Asylverfahrens
beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie eingereichten
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Beweismittel, die gemäss der vom Bundesamt vorgenommenen Ana-
lyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, ist als erstellt
zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 in zwei Pres-
sestrafverfahren, welche aufgrund ihrer Abwesenheit noch hängig
sind, involviert wurde, und dass gegen sie ein Such- und Haftbefehl
besteht. Die Anklage lautet auf Lob von Straftaten und Straftätern und
wird damit begründet, dass in den betreffenden Zeitungsartikeln
Abdullah Öcalan als Führer der Terrororganisation gelobt werde.
4.3.2 Ob die zwei Zeitungsartikel, welche zur Eröffnung von Verfahren
gegen die Beschwerdeführerin führten, tatsächlich von ihr geschrieben
wurden, steht nicht zweifelsfrei fest. Zwar wurde auf Beschwerdeebe-
ne ein Schreiben des (damaligen) Chefredakteurs der Zeitung
F._______ eingereicht, in welchem die Beschwerdeführerin als Ver-
fasserin der genannten Artikel bestätigt wird. Trotzdem bleibt schwer
nachvollziehbar, weshalb eine türkische Zeitung Artikel einer im Aus-
land wohnenden Türkin drucken sollte, welche sich darauf be-
schränken, im Internet aufgeschaltete Informationen zusammenzu-
fassen (Akten BFM B 20/16 S. 6). Kommt hinzu, dass die Beschwer-
deführerin angab, die von ihr verfassten Artikel dem Zeitungsunter-
nehmen jeweils unentgeltlich und ohne jegliches Vertragsverhältnis
geschickt und sich auch nicht darum gekümmert zu haben, ob diese
jemals veröffentlicht worden sind (B 20/16 S. 6). Sie habe während
eineinhalb Jahren für die Zeitung geschrieben und nie eine Rück-
meldung zu ihren Artikeln erhalten (B 20/16 S. 10). Auffallend vage
fielen denn auch die Angaben zu ihrer Schreibtätigkeit für die türkische
Zeitung aus. So konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal ungefähr
angeben, wie viele Nachrichten sie an die Zeitung geschickt hatte, und
sie begründete dies damit, dass sie nicht die Mittel gehabt habe, um
diese zu archivieren und es ihr auch nicht darum gegangen sei, dieses
oder jenes zu erreichen, sondern dass sie einfach das Bedürfnis ge-
habt habe, das, was sie in Erfahrung habe bringen können, mit ande-
ren Leuten zu teilen (B 20/16 S. 6). Auf den Einwand der Befragerin,
wenn sie das Internet benützen könne, dann könne sie auch archi-
vieren, führte sie wenig überzeugend aus, sie könne ohne weiteres
sagen, dass sie sich im Internet beziehungsweise in Computer-Ange-
legenheiten nicht sehr gut auskenne.
4.3.3 Auch wenn nach dem Gesagten Zweifel bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin tatsächlich die Autorin der in der türkischen Zeitung
erschienenen beiden Artikel ist, so ist die belegte Tatsache, dass in
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dieser Sache ein Strafverfahren gegen sie hängig und deswegen ein
Such- und Haftbefehl ausgestellt worden ist, bei der Prüfung, ob eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliegt, zu berücksich-
tigen.
4.3.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum
Ganzen BVGE E-7803/2007 vom 11. März 2010) wird in der Türkei
– neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") – auf nationaler
Ebene seit längerer Zeit ein zentrales, EDV-unterstütztes Registrie-
rungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem ("Ge-
nel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS), unterhalten. Diese Datenbank be-
inhaltet Einträge über Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden
Berichten durch den Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Infor-
mationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet. Im GBTS werden
Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt
und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Ver-
fahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des
Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen
dem GBTS beispielsweise auch Angaben über Ausreiseverbote, mili-
tärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen
sein. Das Anlegen eines Datensatzes im GBTS erfolgt offenbar nicht
auf dem gesamten Staatsgebiet immer nach genau gleichen Ge-
sichtspunkten, gewisse Grundtendenzen sind jedoch klar erkennbar:
So hat jedenfalls ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts
– üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaft -
lichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss –
das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge. Zugang zum
GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsge-
biets, insbesondere auch die an den Landesgrenzen tätigen, für die
Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten.
4.3.5 Nach dem Gesagten ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass
die Behörden bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Perso-
nenkontrolle auf das entsprechende Datenblatt stossen, was ein be-
trächtliches Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell
relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt. Im Weiteren führt die
landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne grösseren
Aufwand feststellbare Fichierung als politisch "unbequeme Person"
üblicherweise zu einer – möglicherweise wenig intensiven, aber zeit-
lich andauernden – behördlichen Überwachung. Es muss auch davon
ausgegangen werden, dass solche Personen bei politischen relevan-
Seite 13
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ten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als poten-
zielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt
werden. Zudem liegen zahlreiche Berichte über andere Behelligungen
und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Be-
hördenkontakten, vor.
4.3.6 Im vorliegenden Fall ist vom Bestehen eines politischen Daten-
blattes auszugehen, da zwei türkische Strafverfahren gegen die Be-
schwerdeführerin hängig sind und in diesem Zusammenhang, um sie
zu der ihr zur Last gelegten Straftat der "Unterstützung für eine be-
waffnete Bande durch Propaganda in einem Pressemedium" zu be-
fragen, ein Such- und ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Gemäss
Schreiben ihres türkischen Anwalts G._______ vom 7. Mai 2010
würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei auf-
grund der hängigen Prozesse und des Haftbefehls in Untersuchungs-
haft genommen, wobei aufgrund des politischen Charakters des
Prozesses und der von der Beschwerdeführerin vertretenen
politischen Ansichten Repressalien und Misshandlungen durch die
Polizei nicht ausgeschlossen werden könnten. Es bestehe zudem die
Gefahr der Verurteilung zu einer Haftstrafe und der Vollstreckung des
Urteils.
4.3.7 Das Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall
lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen;
aufgrund des ausgestellten Haft- und Suchbefehls muss aber davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise
in die Türkei (zwecks Befragung) festgenommen würde. Ob sie an-
schliessend wieder aus der Haft entlassen würde und, wie vom BFM
ausgeführt, praxisgemäss die Urteile in Freiheit abwarten könnte,
kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden.
Dasselbe gilt für die Prognose der zu erwartenden Strafe, welche ge-
mäss türkischem Strafrecht mehrere Jahre Freiheitsstrafe betragen
könnte. Da sich jedoch die mit dem Abstützen auf allgemeine Risiko-
tendenzen verbundene Unsicherheit nicht zulasten der Beschwerde-
führerin auswirken darf und eine legale Ausreise aus der Türkei bei
einer Verurteilung nicht mehr möglich sein dürfte, teilt das Gericht die
Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach es der Beschwerdeführerin
zumutbar sei, den weiteren Verlauf der beiden Gerichtsverfahren in der
Türkei abzuwarten.
In Fortführung der Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwal-
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tungsgerichts, wonach in der Regel bereits aus dem Vorliegen eines
politischen Datenblattes auf begründete Furcht vor künftiger asylrecht-
lich relevanter staatlicher Verfolgung geschlossen werden kann, ist die
Furcht vor künftiger Verfolgung im vorliegenden Fall als begründet an-
zusehen. Dies umsomehr, als zwei politisch motivierte Strafverfahren
gegen die Beschwerdeführerin hängig sind und in diesem Zusammen-
hang ein Such- und Haftbefehl ausgestellt wurde, welcher bei der Ein-
reise in die Türkei zu einer Festnahme führen würde.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen und die auf Beschwerdeebene eingereichten, der Bestäti-
gung des politischen Engagements in der Schweiz dienenden Beweis-
mittel einzugehen.
4.3.8 Da der Beschwerdeführerin aufgrund des politischen Daten-
blattes keine sichere landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung
steht, erfüllt sie nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft. Die
Asylberechtigung bleibt der Beschwerdeführerin indessen aufgrund
der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nach-
fluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht
jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung, noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführe-
rin, in der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden,
erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung
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des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzuläs-
sig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Beschwerdeführerin ist somit in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f.).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und
5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung vom 4. Juli 2007 sind aufzuheben und das Bundesamt ist an-
zuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom
17. Mai 2010 ausgewiesen ist, sind in Gutheissung des in der Rechts-
mitteleingabe vom 3. August 2007 gestellten, noch nicht entschie-
denen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat teilweise obsiegt, indem
sie mit ihrer Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft
durchgedrungen ist. Es ist ihr daher eine angemessene, praxisgemäss
um ein Drittel zu kürzende, Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der am 13. Juli 2010 per
Telefax eingereichten Kostennote weist die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 14 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 150.–, total also Fr. 2100.–, und Aus-
lagen von insgesamt Fr. 1367.50.– (inklusive Übersetzungskosten)
aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt den aufgrund des
im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes
üblichen Rahmen deutlich und erscheint trotz des überdurchschnitt -
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lichen Umfangs des Vertretungsaufwandes als nicht angemessen
respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeit-
liche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt
11,5 Stunden festzusetzen. Was die geltend gemachten Auslagen in
der Höhe von Fr. 1367.50.– betrifft, so sind diese mit den sehr zahlrei-
chen Besprechungen verbundenen Dolmetscherkosten entsprechend
zu kürzen und auf Fr. 650.– festzusetzen. Die im Zusammenhang mit
der Übersetzung von Dokumenten geltend gemachten Übersetzungs-
kosten von Fr. 292.50.– werden nicht ersetzt, da die Übersetzungen
nicht innert der angesetzten Frist eingingen und das Gericht daher die
Beweismittel auf eigene Kosten übersetzen lassen musste.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1650.– (Vertretungsaufwand
von 11,5 Stunden zu Fr. 150.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 500.–) zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
4. Juli 2007 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1650.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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