B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5255/2013
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
E-5255/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ reiste gemäss eigenen Angaben am
23. Juli 2013 in die Schweiz ein, wo sie einen Tag später für sich sowie
für ihre Töchter B._______ und C._______ Asylgesuche einreichte. Am
15. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg und ihren Gesuchsgründen summarisch befragt.
Dabei gab sie zu Protokoll (A9), dass sie im Jahr 2001 mit ca. zwölf Jah-
ren von Afghanistan nach Saudi-Arabien ausgereist sei. Sie habe dort zu-
sammen mit ihrem Ehemann D._______ und ihren vier Kindern illegal ge-
lebt, weswegen sie im Jahr 2013 – nach (…) Tagen in Haft – nach Kabul
ausgeschafft worden seien. Im (…) 2013 seien sie teilweise per Fahr-
zeug, teilweise zu Fuss in den Iran gegangen, wo sie sechs Tage geblie-
ben seien. Mitten in der Nacht hätten sie dann die türkische Grenze über-
quert; danach hätten sie sich zwei Monate im Haus des Schleppers in Is-
tanbul aufgehalten. Drei Mal seien sie nach Izmir gefahren, doch wegen
des schlechten Wetters hätten sie das Gewässer nie überqueren können.
Beim vierten Mal seien sie mit dem Taxi in die Nähe eines Waldes gefah-
ren. Nachdem sie während zwei Stunden diesen durchwandert hätten,
seien sie an ein Ufer gelangt, wo schon viele Reisende gewartet hätten.
Das Gewässer sei ca. 30 m breit und sehr unruhig gewesen. Mit einem
Schlauchboot seien sie ans andere Ufer gebracht worden. In ihrem Boot
habe sich ihre Familie, ein Ehepaar, eine alleinstehende Frau sowie zwei
Schlepper befunden. Sie habe sich während der Überfahrt um ihre Töch-
ter gekümmert, während ihr Mann auf die Söhne habe aufpassen wollen.
Unterwegs sei je einmal B._______ und C._______ ins Wasser gefallen,
indes hätten beide gerettet werden können. Mehrere Boote seien unter-
wegs gewesen, die Passagiere seien in Panik geraten. Angekommen am
Ufer habe sie dann ihren Mann und ihre Söhne gesucht, sie aber nicht
gefunden. Sie und ihre Töchter seien dann, nachdem man versucht habe,
sie zu beruhigen, in die Obhut eines Schleppers gekommen, mit welchem
sie später in einem Bus nach Athen gefahren seien. Dieser habe zwar
versprochen, er würde eine Vermisstanzeige erstatten, doch wisse die
Beschwerdeführerin nicht, ob er dies tatsächlich vollbracht habe. Nach
21 Tagen seien sie mit einem Schiff weiter nach Italien gereist, dabei sei-
en sie nicht kontrolliert worden. Nach nur wenigen Stunden seien sie mit
dem Zug weiter in die Schweiz gereist, wo sie einen Tag nach Ankunft um
Asyl nachsuchten.
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Seite 3
B.
Am 15. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs (A12) darauf hingewiesen, dass sie ge-
mäss den Akten am 17. Juli 2013 in Italien ein Asylgesuch gestellt hätte,
was sie in der Befragung zuvor verschwiegen habe. Sie beharrte indes
darauf, dass sie dort weder um Asyl nachgesucht habe noch daktylosko-
piert worden sei. Zudem würde ihr Ehemann, wenn er denn noch leben
würde, sie in der Schweiz suchen, da dies von Anfang an ihr Ziel gewe-
sen sei. Sie betonte derweil auch, dass sie sich und ihre Kinder töten
würde, aber sie werde nicht nach Italien zurückkehren.
C.
Das BFM ersuchte am 23. August 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwer-
deführerinnen; diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am
28. August 2013 explizit zu.
D.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 (Ausgangsstempel BFM: 11. Septem-
ber 2013, A22) trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführe-
rinnen nicht ein (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]), wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und ord-
nete den Vollzug dieser Wegweisung an. Zudem stellte es fest, dass eine
allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zu-
ständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdefüh-
rerinnen bei Italien liege. Ihre Äusserung, ihr Ehemann würde in der
Schweiz nach ihr suchen, habe keinen Einfluss darauf, da es nicht Sache
der asylsuchenden Person sei, den für das Asylverfahren zuständigen
Staat auszusuchen. Des Weiteren seien suizidale Tendenzen zwar nach-
vollziehbar, wenn auf ein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet werde, doch sei eine solche Drohung
rechtsstaatlich in Frage zu stellen.
E.
Mit Eingabe vom 18. September 2013 erhoben die Beschwerdeführerin-
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Seite 4
nen mittels ihrer Rechtsvertretung gegen die Verfügung des BFM Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich
für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten und diese zu
prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Rahmen von vorsorgli-
chen Massnahmen sei von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Ferner seien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Dabei wurde einerseits der Sachverhalt mit dem Hinweis vervollständigt,
dass die Beschwerdeführerin A._______ am (…) 2013 versucht habe,
sich und ihre beiden Kinder in der Reuss in der Nähe des Durchgangs-
zentrums (…), wo sie dannzumal wohnhaft gewesen seien, zu ertränken.
Eine Spaziergängerin, welche die Szene beobachtet habe, habe die Be-
schwerdeführerin angesprochen und die Polizei angerufen. Die Be-
schwerdeführerinnen seien dann in die Psychiatrische Klinik (…) eingelie-
fert worden, wo bei der Mutter eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome sowie der Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung und auf Adnexitis diagnostiziert worden sei. Nachdem
sie sich von der Suizidalität habe distanzieren können, sei sie zusammen
mit ihren Kindern am 5. September 2013 entlassen worden.
Anderseits wurde die Eingabe rechtlich im Wesentlichen damit begründet,
dass die Beschwerdeführerinnen illegal über Griechenland in den Raum
der Mitgliedstaaten eingereist seien, weshalb Italien zu Unrecht hinsicht-
lich der Rückübernahmen angefragt worden sei. Da tatsächlich indes
Griechenland für die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig
sei, müssten gemäss Rechtsprechung die Schweizer Behörden auf diese
eintreten. Nichtsdestotrotz sei darüber hinaus unter Hinweis auf die Judi-
katur deutscher Gerichte, welche eine Überstellung nach Italien als Ver-
letzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ansehen
würden, und auf den labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
eine Verletzung des Völkerrechts festzustellen. Folglich sei auch aus die-
ser Sicht auf die Asylgesuche einzutreten und ein nationales Asylverfah-
ren zu gewähren.
Darüber hinaus seien die beiden Kinder eigene Rechtssubjekte; im Falle
einer Wegweisung seien deren Situation in Italien und deren Interessen
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mit einzubeziehen, was von der Vorinstanz unterlassen worden sei und
eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht darstelle.
In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestätigung von Asile Bienne et
Région, Centre d'accueil de (…), vom 18. September 2013.
F.
Mit Eingabe vom 19. September 2013 reichten die Beschwerdeführerin-
nen eine Kopie eines Kurzaustrittsberichts der Psychiatrischen Klinik (…)
vom 4. September 2013 ein, welcher die schon erwähnten Diagnosen at-
testiert.
G.
Am 20. September 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG), welches daraufhin ge-
stützt auf Art. 107a AsylG die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
verfügte.
H.
Mit Verfügung vom 26. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) gut und verzichtete auf einen Kostenvor-
schuss; gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgelehnt.
I.
Im Rahmen einer Vernehmlassung stellte das BFM am 10. Oktober 2013
im Wesentlichen fest, dass Dublin-Rückkehrer sowie verletzliche Perso-
nen – wie die Beschwerdeführerinnen – von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt würden, folglich seien keine konkreten Anhaltspunk-
te dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Wegwei-
sung nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
Zudem würden alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Ver-
sorgung verfügen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Italien Sig-
natarstaat der EMRK sowie des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei. Somit würden
keine Gründe vorliegen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin-
nen nach Italien abzusehen und gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
deren Asylgesuche materiell zu prüfen.
E-5255/2013
Seite 6
J.
Am 31. Oktober 2013 replizierten die Beschwerdeführerinnen zunächst,
dass es die Vorinstanz unterlassen habe, auf die Rüge, im vorliegenden
Fall sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
Stellung zu nehmen. Hinsichtlich Italien gelte es darauf hinzuweisen,
dass die Vermutung – alle Dublin-Mitgliedstaaten würden ihren völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommen – durch ernsthafte gegenteilige
Hinweise umgestossen werden könne. Da das italienische Aufnahmesys-
tem schwerwiegende systematische Mängel aufweise (vgl. Italien: Auf-
nahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2013) sei bei einer Überstellung der Be-
schwerdeführerinnen Art. 3 EMRK verletzt, weswegen eine Pflicht zum
Selbsteintritt bestehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 wurde nach
Kenntnissen des Gerichts am 5. September 2013 zunächst an die Adres-
se der Asylunterkunft (…) geschickt, wo diese jemand – mutmasslich ein
E-5255/2013
Seite 7
Mitarbeiter der Unterkunft – gemäss Rückschein am 9. September 2013
in Empfang nahm. Da indes die Beschwerdeführerinnen in diesem Zeit-
punkt schon in der Asylunterkunft in (…) wohnten, wurde die Verfügung
vom 28. August 2013 am 11. September 2013 nochmals versandt (A22).
Folglich ist die Äusserung in der Beschwerdeschrift, die vorinstanzliche
Verfügung sei den Beschwerdeführerinnen am 12. September 2013 eröff-
net worden, glaubhaft.
Die Beschwerde vom 18. September 2013 ist daher frist- und formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab gilt es die formell-rechtliche Rüge zu prüfen, ob hinsichtlich der
Kinder B._______ und C._______ die Abklärungs- und Begründungs-
pflicht verletzt ist, da sich die Vorinstanz in keinem Wort zu den betroffe-
nen Kindesinteressen geäussert habe.
3.2 In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 teilte das BFM mit,
dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und ihre minder-
jährigen Töchter verletzliche Personen darstellen würden. Neben staatli-
chen Strukturen würden sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Dublin-Rückkehrern annehmen. In der Beschwerde
seien keine konkreten Gründe geltend gemacht worden, weswegen die
Überstellung nach Italien zu einer Kindeswohlgefährdung führen sollte.
Das Kindeswohl könne insbesondere gefährdet sein, wenn das Kind
durch die Erziehungsberechtigten vernachlässigt, bzw. nicht altersgerecht
betreut würde oder es zu einer Trennung von der Bindungsperson kom-
me. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen überstellt würden, werde
das Kindeswohl nicht verletzt.
E-5255/2013
Seite 8
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Erfüllung im Um-
stand, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei nicht nur hört, son-
dern sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt (vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus lässt sich die Pflicht der Behörden zur Be-
gründung ihres Entscheides ableiten, welche so abgefasst sein muss,
"dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter-
ziehen kann" (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c). In-
des hat die verfügende Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
zusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b, EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b). Soweit
weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte
nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den In-
teressen der Betroffenen.
3.4 In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz
Stellung zu den Interessen der Kinder, indem sie ausführte, dass wenn
die Kinder zusammen mit der Mutter überstellt würden, das Kindeswohl
nicht gefährdet sei. Im Lichte des kürzlich erschienen Berichts der SFH
(vgl. SFH, a.a.O.) kann in der Tat die Frage gestellt werden, ob vorliegend
eine genügende Dichte einer sorgfältigen Begründung vorliegt. Ange-
sichts des Ausgangs des Verfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht
indes diese Frage vorliegend offen.
4.
4.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, d.h. die Asylbehörde hat den rechtserheblichen
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des
Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5, BVGE 2009/50
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Seite 9
E. 10.2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende all-
fällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich
einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemü-
hen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d
AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die
eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kön-
nen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
4.1.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zusam-
men mit ihrer Familie auf ihrer Reise nach Europa während zwei Monaten
im Haus des Schleppers in Istanbul gewohnt habe. In dieser Zeit seien
sie drei Mal nach Izmir gefahren; hätten indes wegen schlechten Wetters
das Gewässer nicht passieren können (A9 S. 7). Dies scheint – ange-
sichts der Tatsache, dass die Route Istanbul-Izmir (ohne Fährenverbin-
dung) ca. 560 km zählt – ein eher zeitraubendes und kostspieliges Unter-
fangen zu sein. Ferner ist unklar, von wo aus die Gruppe schlussendlich
die Grenze – mutmasslich ein Fluss von ca. 30 m Breite – nach Griechen-
land überquert habe; bzw. von welcher griechischen Ortschaft sie innert
drei Stunden nach Athen gelangt sei (A9 S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin gibt meist präzise Antworten, doch dieser Ab-
schnitt der Reise ist – allenfalls mittels einer erneuten Befragung – vertieft
abzuklären, um sachgemäss über den Sachverhalt urteilen zu können.
4.1.2 Der Umstand, dass der Ehemann und ihre zwei Söhne vermisst
werden, würde aus menschlicher Sicht nach einer Suchaktion verlangen.
Zunächst sei die Beschwerdeführerin nach Ankunft in Griechenland mit
den Worten vertröstet worden, die vermissten Personen seien von einem
anderen Schlepper in Obhut genommen worden; später habe der
Schlepper – da die Beschwerdeführerin Angst vor einer Daktyloskopie
gehabt habe – vorgeschlagen, selber eine Vermisstanzeige zu erstatten
(A9 S. 8). Ferner habe sie in der Schweiz bei der Securitas eine – vermu-
tungsweise erfolglose – Meldung erstattet (A9 S. 9). Weitere Massnah-
men sind aus den Akten nicht erkennbar.
Um die Situation der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht besser
beurteilen zu können, drängen sich Abklärungen seitens des BFM bezüg-
lich des Aufenthalts ihres Ehemannes und ihrer Söhne auf (z.B. mittels
des Suchdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes [SRK] oder ande-
ren Organisationen). Ferner ist bei den italienischen Behörden abzuklä-
E-5255/2013
Seite 10
ren, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich alleine mit ihren Töchtern in
Italien ankam oder allenfalls in Begleitung ihres Ehemannes und den
Söhnen – und sich diese eventuell immer noch in Italien aufhalten.
4.1.3 Schliesslich ist unklar und bedarf weiterer Abklärungen, wo die Be-
schwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern in Italien angekommen
ist, wo sie sich eigenen Angaben entsprechend nur für fünf Stunden auf-
gehalten habe (A9 S. 8), zumal eine Meldung der europäischen Daten-
bank EURODAC einerseits ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin in
(…) ein Asylgesuch eingereicht habe, bzw. daktyloskopiert worden sei
(A4 und A5). Anderseits beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass sie
in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht habe, noch daktyloskopiert
worden sei (A12 S. 1; vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 18. Juli 2013, Aktenzeichen 7 K 560/11.F.A.).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine ange-
fochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies
geschieht insbesondere dann, wenn weitere Tatsachen festgelegt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Im vor-
liegenden Fall rechtfertigt sich angesichts des Aufwandes und der Art der
vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung eine Kassation der angefochte-
nen Verfügung (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, Rz. 3.194). Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug
gewahrt, was umso wichtiger ist als das Bundesverwaltungsgericht auf
dem Gebiet des Asylrechts letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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Seite 11
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen
kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis ist das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt 1'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache
wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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