B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5256/2013
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 14. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Österreich ge-
währt wurde,
dass die österreichischen Behörden das Gesuch um Übernahme gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vom 19. August 2013 am 20. Au-
gust 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 – eröffnet am 12. Sep-
tember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Öster-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es im Weiteren die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) während
höchstens 30 Tagen anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen
festhielt, die österreichischen Behörden hätten dem Gesuch um Über-
nahme zugestimmt und seien somit gemäss Dublin-II-VO für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers
zuständig,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die-
se Zuständigkeit zu widerlegen oder gegen eine Überstellung nach Öster-
reich zu sprechen,
dass Österreich ein Rechtsstaat und als solcher in der Lage sei, die Si-
cherheit des Beschwerdeführers und seiner sich in Österreich aufhalten-
den (…) im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten und auch eine allen-
falls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Ös-
terreich weitergeführt werden könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Ös-
terreich schliessen lassen könnten,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaa-
tes nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden, dem Be-
schwerdeführer drohe in Österreich eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten und von der Rückschaffung nach Österreich abzuse-
hen,
dass er gleichzeitig beantragte, die Ausschaffungshaft sei aufzuheben,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde herzustellen, die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass ausserdem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass er zur Begründung ausführte, in der Asylunterkunft in Österreich
seien er und seine (…) durch eine Gruppe des Personals, insbesondere
durch eine Betreuerin aus Georgien, gemobbt worden, weshalb sie ge-
sundheitliche Probleme bekommen hätten,
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dass das Schlimmste gewesen sei, dass er als Schuldiger denunziert
worden sei und sich nicht habe wehren können, da die Polizei voreinge-
nommen gewesen sei,
dass sein (…) an einer schweren (…)krankheit leide,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass vorab festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren einzig über
das Nichteintreten auf das Asylgesuch, die Wegweisung und deren Voll-
zug nach Österreich befunden wird, und betreffend die mit der gleichen
Beschwerde ebenfalls angefochtene Anordnung der Ausschaffungshaft
ein separates Verfahren geführt wird (vgl. E-[…]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Okto-
ber 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM
die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgese-
henen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre, und diese – nicht direkt
anwendbare – Bestimmung in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl.
BVGE 2010/45 E. 5),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammen-
fassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbe-
züglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
zumal die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens
vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich
dieses Land nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten würde,
dass die Vorinstanz insbesondere in ihren Ausführungen zu bestätigen
ist, gemäss welchen Österreich ein Rechtsstaat sei und die Sicherheit
des Beschwerdeführers und seiner (…) gewährleisten könne,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit Drittperso-
nen an die zuständigen Behörden wenden kann,
dass ausserdem nicht geltend gemacht wird und keine konkreten Hinwei-
se dafür vorliegen, der (…) des Beschwerdeführers erhalte in Österreich
keine angemessene medizinische Versorgung,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) besteht,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
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im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung nach Öster-
reich zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein
Asylgesuch keinerlei Angaben gemacht werden dürfen,
dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begrün-
dung beantragte Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimat-
staat weiterzuleiten und über eine allfällige bereits erfolgten Datenweiter-
gabe zu informieren, bei der vorliegenden Aktenlage und der klaren For-
mulierung von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht, insbesondere
zumal es in Dublin-Verfahren ohnehin keinerlei Veranlassung gibt, mit
dem Heimatstaat in Kontakt zu treten,
dass es zusammenfassend dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechterheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
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dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: