B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5256/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
E-5256/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben
am 15. April 2013. Er gelangte am folgenden Tag mit einem vom (…)2013
bis (…) 2013 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz, wo er am 29. Juli
2013 ein Asylgesuch einreichte. Am 2. August 2013 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 15. August 2013 vertieft zu seinen Asylgründen an.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamili-
scher Staatsangehöriger und habe von 2001 bis zur Ausreise in Colombo
gelebt. Sein Vater sei 1998 in die Schweiz emigriert. Er und seine Angehö-
rigen seien weiterhin in Jaffna geblieben. Im Jahr 1999 oder 2000 habe es
auf seinem Schulweg eine Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der sri-lankischen Armee
(SLA) gegeben. Die Armeeangehörigen hätten ihn geschlagen und ver-
letzt, weil er versucht habe, diesen Wegabschnitt zu benutzen. Zwischen
2003 und 2006 sei er von den LTTE wiederholt aufgefordert worden, Ku-
rierdienste für sie zu übernehmen. Er habe dies abgelehnt. Ihm sei deswe-
gen kein Problem entstanden. Seine Mutter und ein jüngerer Bruder seien
im Jahr 2007 in die Schweiz zum Vater gezogen. Im Mai 2008 sei in
B._______ eine Bombe explodiert. Leute des Criminal Investigation De-
partment (CID) hätten ihn drei Wochen später festgenommen und verhört.
Er sei gefragt worden, ob er mit den LTTE in Verbindung stehe und weshalb
er alleine ohne seine Familie wohne. Nach einigen Tagen sei er freigelas-
sen worden. In den Folgejahren habe die Polizei sein Haus wiederholt kon-
trolliert, wie sie dies bei allen Tamilen routinemässig durchführen würde.
Ab Mai 2010 habe eine Cousine, C._______, bei ihm gewohnt. Sie habe
zuvor eine eineinhalbjährige Haft wegen Unterstützung der LTTE abgeses-
sen. Im Dezember 2012 sei sie nach D._______ gegangen. Die Behörden
hätten ihn später über sie befragt.
Am 4. April 2013 habe er sich ein Besuchervisum für die Schweiz beschafft.
Sechs Tage später habe er sich in einem Internetcafé das Foto einer Per-
son von einem USB-Stick ausdrucken wollen, das ihm sein Bruder von
E._______ aus geschickt habe. Diese Person würde seiner im Bürgerkrieg
verschollenen Freundin gleichen. Deren Leiche sei auf dem Bild neben ei-
ner toten Person ersichtlich, die die Uniform der LTTE getragen hätte. Beim
Verlassen des Internetcafés sei er von zwei Personen, die angeblich vom
CID seien, angehalten, befragt und misshandelt worden. In der Folge sei
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er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und am 15. April 2013 ausgereist.
Als er in der Schweiz gewesen sei, habe ihm ein Freund kurz vor Ablauf
des Besuchervisums erzählt, dass sich Personen nach ihm erkundigt hät-
ten. Deshalb habe er seine Rückreise nach Sri Lanka nicht angetreten,
sondern in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht.
A.c Am 5. Januar 2015 heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche
Staatsangehörige mit Wohnsitz in F._______, Deutschland.
A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 er-
gänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er nebst den in der ver-
tieften Anhörung vorgebrachten Asylgründen geltend, er sei beim Internet-
café von den Beamten des CID mitgenommen und abwechselnd befragt
und geschlagen worden. Er wisse nicht genau, wohin sie ihn gebracht hät-
ten und ob er am gleichen oder nächsten Tag freigelassen worden sei.
A.e Der Beschwerdeführer erklärte am 22. Juni 2015 auf entsprechende
Nachfrage der Vorinstanz, er halte trotz Heirat am Asylgesuch fest.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 1. September 2015 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2015 eine Fürsorgebestä-
tigung zu den Akten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.
Der Beschwerdeführer habe keine Furcht vor zukünftiger staatlicher Ver-
folgung glaubhaft machen können. Für die befürchtete Bedrohung durch
die sri-lankischen Behörden aufgrund des Vorfalles vom 10. April 2013 wür-
den keine Anhaltspunkte vorliegen. Diese gründe lediglich auf den Annah-
men des Beschwerdeführers. Er sei nicht in der Lage gewesen, logisch und
nachvollziehbar zu erklären, weshalb er sich die Bilder ausgedruckt habe.
Es erstaune, dass er sich die angeblich delikaten Bilder auf einen USB-
Stick geladen habe und in einem öffentlichen Internetcafé haben ausdru-
cken wollen. Dies umso mehr, als sein Bruder ihn zu grösster Vorsicht mit
deren Umgang angehalten habe. Der Beweggrund, die Bilder der Tante
zeigen zu wollen, sei unglaubhaft und begründe angesichts der heutigen
Möglichkeiten elektronischer Geräte nicht das in Kauf genommene Risiko.
Weiter sei realitätsfremd, dass er beim Verlassen des Internetcafés von
zwei Beamten des CID, die genau dann vor Ort gewesen seien, befragt
worden sei. Er habe das Zusammentreffen weder erlebnisgeprägt noch de-
tailliert schildern können. Zudem habe er Fragen zu der anlässlich der er-
gänzenden Anhörung neu vorgebrachten Festnahme durch die Beamten
und die Misshandlungen nicht beantworten können. Die ihm diesbezüglich
vorgehaltenen Diskrepanzen habe er nicht überzeugend aufzuklären ver-
mocht. Es entstehe der Eindruck, er wolle den Vorkommnissen des Jahres
2013 durch unwahre Zusätze mehr Gewicht verleihen.
Sodann habe er Sri Lanka am 15. April 2013 legal sowie problemlos ver-
lassen können und erst vor Ablauf des Besuchervisums der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche wür-
den wenig plausibel erscheinen. Hätten die sri-lankischen Behörden ihn
tatsächlich verdächtigt, die LTTE wieder aufbauen zu wollen, wäre nicht
davon auszugehen, dass er Sri Lanka problemlos hätte verlassen können.
Es erscheine unglaubhaft, dass ein Freund ihn genau vor seiner Rückkehr
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über die angeblichen Erkundigungen der Polizei informiere. Ausserdem
habe er auch vorgebracht, es sei seit der Ankunft in der Schweiz nichts
passiert respektive er kenne in Sri Lanka niemanden, der ihn über die ak-
tuelle Situation in Kenntnis setzen könnte.
4.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ereignisse in den Jahren 1999/2000 und 2008 würden keinen
zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen, weshalb sie als
asylirrelevant zu erachten seien. In den Jahren zwischen den Vorkomm-
nissen seien ihm daraus keine weiteren Probleme entstanden.
4.3 Schliesslich würden beim Beschwerdeführer auch keine Risikofaktoren
vorliegen, die zu einer Gefährdung nach Art. 3 AsylG führen könnten. Die
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie die Landesabwesenheit wür-
den gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungs-
massnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es fehle ein hinreichend
begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr Massnah-
men zu befürchten hätte, die über einen sogenannten “Background-check“
hinausgehen würden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingab, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und
ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze sie Bundes-
recht.
5.2
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er habe die Vor-
instanz nicht überzeugen können, weil er über schlimme Dinge habe be-
richten müssen, ist festzuhalten, dass trotz allfälliger Nervosität und An-
spannungen erwartet werden darf, dass er in den wesentlichen Punkten
seiner Asylbegründung übereinstimmend und substantiiert aussagt, geht
es dabei doch lediglich darum, über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann
sind den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage gewesen
wäre, den Fragen zu folgen und entsprechend zu antworten. Namentlich
haben auch die bei den beiden Anhörungen zur Beobachtung eines kor-
rekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertreter nichts Entsprechendes
in ihren Berichten vermerkt. Ferner kann er sich auch nicht darauf berufen,
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nicht immer alle Fragen beziehungsweise deren Bedeutung genau ver-
standen zu haben. Er bestätigte anlässlich der BzP und der beiden Anhö-
rungen, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akten A4/10 Bst. h
und Ziffer 9.02, A7/14 F1 sowie A22/18 F1). Zudem hätte er anlässlich der
Rückübersetzungen Gelegenheit gehabt, allfällige Fehler oder Missver-
ständnisse aufzuklären. Dies hat er nicht getan. Er hat die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Protokolle auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich be-
stätigt. Dabei hat er sich behaften zu lassen.
5.2.2 Mit dem Beschwerdeführer ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen,
dass in Sri Lanka nicht überall Zugang zum Internet besteht. Indes ist mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorgehensweise des Beschwerde-
führers in Anbetracht des in Kauf genommenen Risikos sowie der Warnung
seines Bruders betreffend des Umgangs mit den Bildern nicht nachvollzieh-
bar ist. Mit der blossen Behauptung, nicht alle hätten ein Smartphone, ein
Notebook und er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, vermag
er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Einwand, es habe keine andere
Möglichkeit gegeben, als dieses Foto in einem öffentlich zugänglichen In-
ternetcafé auszudrucken, wo die Ausdrucke noch an einem Schalter abge-
holt werden müssen (vgl. SEM-Akten A7/14 F52), überzeugt nicht und stellt
eine blosse Behauptung dar, die nicht zutreffen kann. Überdies hat er sich
ohnehin – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – anlässlich der
Anhörungen widersprüchlich zum geltend gemachten Vorfall beim Internet-
café geäussert.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er befürchte, von den sri-lanki-
schen Behörden verfolgt zu werden, weil seine Cousinen für die LTTE tätig
gewesen sein. Zunächst ist festzustellen, dass er anlässlich der Befragun-
gen von einer Cousine gesprochen hat, nämlich C._______. Sie betreffend
führte er anlässlich der ergänzenden Anhörung explizit aus, er habe nie
Probleme bekommen, weil sie nach Beendigung ihrer Haftstrafe bei ihm
gewohnt habe und er mit ihr unterwegs gewesen sei (vgl. SEM-Akten
A22/18 F84). Die Behörden hätten ihn wegen ihr einmal befragt (vgl. SEM-
Akten A22/18 F100). Weitergehend substantiiert er dieses Vorbringen nicht
ansatzweise und reicht keinerlei Belege dafür ein. Er nennt – abgesehen
von der bereits erwähnten Cousine C._______ – weder Namen noch kon-
krete Umstände, weshalb er aus diesem Vorbringen nicht zu seinen Guns-
ten ableiten kann.
Weitergehend beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitte-
leingabe auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem
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Seite 8
Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Sodann setzt er sich nicht ansatz-
weise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander.
Damit vermag er indes nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Mas-
sstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist den
Akten auch nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen
Verfügung einlässlich dar, weshalb der Vorfall mit den Beamten des CID
sowie der vorgebrachte Telefonanruf seines Freundes nicht nachvollzieh-
bar, realitätsfremd, nicht detailliert und insgesamt unglaubhaft sind. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3
5.3.1 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Ereignisse von
1999/2000 sowie 2008 seien zeitlich und sachlich nicht kausal zur Aus-
reise, mithin nicht asylrelevant. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Be-
schwerdeführer diesbezüglich nichts vor, das geeignet wäre, die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, wes-
halb auch insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann.
5.3.2 Weiter verneinte die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 das Vorliegen ei-
ner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. In diesem als Referenz-
urteil publizierten Entscheid hält das Gericht fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. E. 8.5.5 des vorgenannten Urteils).
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Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft
und andererseits asylirrelevant ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben
erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Dass er wegen Verbindungen zu den LTTE auf einer Liste stehe und
bei einer Rückkehr damit zu rechnen habe, ständig überwacht, verhört und
schikaniert zu werden, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Insofern
kann er auch mit dem Aufführen des UNHCR-Berichts, dem BVGE 2011/34
sowie dem Prevention of Terrorism Act nicht zu seinen Gunsten ableiten.
Inwiefern die Tatsache, dass am 2. März 2015 eine französische Staatsan-
gehörige, die Mitglied der LTTE gewesen sein soll, am Flughafen von Co-
lombo verhaftet wurde, für seine Person relevant sein soll, wird nicht an-
satzweise dargelegt. Das Gleiche gilt für das angeführte Beispiel einer Fa-
milie, die aus Kanada zurückgekehrt sei. Alleine aus der tamilischen Ethnie
und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer
keine Gefährdung ableiten, zumal er nicht – wie vorgebracht – illegal, son-
dern legal mit einem Besuchervisum für die Schweiz ausgereist ist. Gerade
der Umstand, dass er Sri Lanka legal mit dem Flugzeug hat verlassen kön-
nen, spricht gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden.
Dass die entsprechenden Informationen fünf Tage nach dem geltend ge-
machten Vorfall beim Internetcafé noch nicht übermittelt worden sein sol-
len, ist nicht nachvollziehbar, zumal dem aufgrund der Unglaubhaftigkeit
ohnehin die Grundlage entzogen wird.
5.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern
die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung aus der
Schweiz wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 10
7.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar
2015 eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland gehei-
ratet hat. Es steht ihm daher frei, nach Deutschland zu seiner Ehefrau zu
gehen und sich dort im Rahmen des Familiennachzugs um eine Aufent-
haltsberechtigung zu bemühen. Diesbezüglich macht der Beschwerdefüh-
rer keine Wegweisungshindernisse geltend und solche sind auch nicht er-
sichtlich.
Weitergehend ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka
durchführbar ist.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
E-5256/2015
Seite 11
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des
SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordpro-
vinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Gemäss seinen eigenen Angaben ist der heute 30-jährige Beschwerde-
führer in Jaffna geboren und lebte ab 2001 bis zur Ausreise im Jahre 2013
in Colombo. Dort verfügt die Familie über Wohneigentum (vgl. SEM-Akten
A7/14 F60) und arbeitete der Beschwerdeführer als selbständiger (…). Es
ist ihm daher zuzumuten, nach Colombo zurückzukehren und sich um eine
neue Erwerbstätigkeit zu bemühen, wobei ihn seine Eltern in der Schweiz
allenfalls finanziell unterstützen können. Sodann verfügt seine Familie in
Jaffna ebenfalls über ein Haus mit Grundstück, mithin steht es dem
Beschwerdeführer auch frei, dorthin zurückzukehren und sich eine neue
wirtschaftliche Existenz aufzubauen, (vgl. SEM-Akten A22/18 F9).
Schliesslich leben gemäss seinen Angaben eine Grossmutter, ein Onkel
und eine Tante in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A4/8 Ziffer 3.01). Insoweit
verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist aufgrund des
Gesagten nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird, auch nicht aus
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Seite 12
medizinischen Gründen wegen seiner Rückenschmerzen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist zumutbar.
8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen abgelaufenen sri-lankischen
Reisepass. Es obliegt ihm daher, sich bei der zuständigen Vertretung Sri
Lankas die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der
Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen. Zudem ist er bedürftig. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Dem Beschwerdefüh-
rer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5256/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: