B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5256/2016
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juli 2016 wurde ihr das recht-
liche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und
der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Asylgesuch in Italien am 28. Juni 2016) ersuchte das SEM am
25. Juli 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerde-
führerin; diese nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2016 (eröffnet am 23. August 2016) trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfügung des SEM sei auf-
zuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Even-
tualiter sei die Sache zur Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. September 2016 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Italien einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. September 2016 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Italien einstweilen aus. Das Rechtsbegehren um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung ist damit gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Überstellung nach Italien vor,
Italien habe auf das Übernahmegesuch der Vorinstanz nicht geantwortet.
Internationale Berichte belegten, dass das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen in Italien systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO aufweisen würden. Zudem lebten ihr Bruder und ihr Onkel in
der Schweiz.
4.3 Die Vorinstanz hat aufgrund des von der Beschwerdeführerin am
28. Juni 2016 in Italien gestellten Asylgesuchs zu Recht die Zuständigkeit
Italiens festgestellt und die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht aus-
drücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Frist-
ablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person
aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfah-
rensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des
Europäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemi-
sche Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest-
gestellt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Nie-
derlande vom 2. April 2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. ge-
gen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Mit dem blossen Hinweis da-
rauf, dass sie bereits eine lange, gefährliche Reise hinter sich habe und in
Italien ohne jegliche Unterstützung sei, legt die Beschwerdeführerin nicht
substantiiert dar, inwiefern Italien in ihrem Fall seine staatsvertraglichen
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Verpflichtungen missachte und sie fortan einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Person ohne Kinder handelt,
weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von
den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel ge-
gen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4
E. 4.1).
Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehö-
rige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/-innen und min-
derjährige Kinder. Geschwister und Onkel fallen nicht unter den vorge-
nannten Definitionsbereich. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin
nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f.
Dublin-III-VO) berufen.
4.4 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: