B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5257/2012
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jenny de Coulon Scutaro,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…)
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (…).
Revision
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4540/2012
vom 20. Juli 2012).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 26. November 2007 beziehungsweise 3. Septem-
ber 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
B.
Mit Urteil E-4540/2010 vom 20. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die dagegen eingereichte Beschwerde ab.
C.
Am 31. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM eine
als "Zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führen
sie an, sie seien exilpolitisch tätig. Seit dem 27. November 2009 seien sie
Mitglied beim Swiss Tamil Coordination Committee (STCC), welches als
Nachfolgerin der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Sri Lanka ver-
boten sei. Sie würden den Verein finanziell unterstützen und hätten an den
Wahlen der Parlamentsmitglieder in das Transnational Government of Ta-
mil Eelam (TGTE) teilgenommen. Im August 2012 hätten sie die offizielle
Registrierung als "Bürger" von Tamil Eelam beantragt. Sodann sei der Be-
schwerdeführer im Bereich der Koordination bei der STCC tätig und habe
an mehreren Demonstrationen sowie Kundgebungen teilgenommen. Vor
diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sei-
nerzeit als C._______ tätig gewesen sei und (…), sei er bei einer Rückkehr
in asylrelevanter Weise gefährdet. Damit würden subjektive Nachflucht-
gründe vorliegen, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren würden.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 trat das BFM auf die Eingabe, ent-
gegengenommen als Wiedererwägungsgesuch, mangels Zuständigkeit
nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 31. Mai 2010 als rechtskräftig
und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche
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einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch vom 31. August 2012 als Revisi-
onsgesuch entgegen zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung so-
wie Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wieder herzustellen und das Migrationsamt im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzich-
ten.
F.
Am 9. Oktober 2012 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der Akten vorsorglich aus.
G.
Die Vereinigten Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts führten zur
Frage der Zulässigkeit des gestellten Eventualantrages ("Eventualiter sei
das Gesuch vom 31. August 2012 als Revisionsgesuch an die Hand zu
nehmen") ein Koordinationsverfahren durch. Das Gericht erkannte mit Be-
schluss vom 16. September 2014, dass weder der Streitgegenstandsbe-
griff noch die unterschiedliche Rechtsnatur von Beschwerde- und Revisi-
onsverfahren noch die Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmittelerklärun-
gen dem Antrag entgegenstehen. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen
Vorschriften zu Form und Inhalt einer Revisionseingabe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 wurde der Vollzug der
Wegweisung endgültig ausgesetzt und die Beschwerdeführenden wurden
aufgefordert, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen.
Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet,
der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen.
I.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 verbesserten die Beschwerdefüh-
renden einerseits das Revisionsgesuch und führten andererseits Ergän-
zungen zum Beschwerdeverfahren unter Beilage entsprechender Beweis-
mittel aus. Zudem wiesen sie darauf hin, dass ihr Sohn zwischenzeitlich
Asyl in der Schweiz erhalten habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Nichteintretensverfügung, die
vor Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012
erging. Die Verfügung betrifft ein Mehrfachgesuch. Bei solchen Gesuchen
gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar
2008 (Übergangsbestimmung Abs. 2 Satz 1).
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 aAsylG).
2.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid, mit dem die
Vorinstanz die Behandlung in der Sache ablehnt, ist die Beurteilungskom-
petenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht auf das Asylgesuch, ein
neues Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 31. August 2012 – obwohl aus-
drücklich als zweites Asylgesuch bezeichnet – als Wiedererwägungsge-
such entgegengenommen und ist darauf nicht eingetreten. Zur Begrün-
dung führt sie aus, die Beschwerdeführenden würden keine nachträglich
veränderte Sachlage geltend machen, sondern hauptsächlich Gründe im
Sinne der Revisionsbestimmung von Art. 66 Abs. 2 VwVG (neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel). Werde eine nachträglich veränderte Sach-
lage behauptet, müsse für die vorgebrachten Tatsachen verlangt werden,
dass sie erst nach der Beendigung des ordentlichen Verfahrens entstan-
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den seien. Qualitativ müssten nachträglich eingetretene Tatsachen gegen-
über dem Tatbestand eine wesentliche Veränderung der Sachlage bewir-
ken. Die vorliegend geltend gemachten Gründe hätten allesamt bereits
zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht be-
standen. Es würden demnach keine Gründe angeführt, die im Rahmen ei-
nes Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurtei-
len wären. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern, da sie entweder bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts bestanden hätten oder Tätigkeiten beträfen, die be-
reits vor dem Urteil ausgeübt worden seien. Damit werde die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 20. Juli 2012 gerügt, womit nur das Bun-
desverwaltungsgericht zuständig sein könne.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, aufgrund der vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten lägen Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG vor, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz
sei zu Unrecht auf die zweiten Asylgesuche nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art.32 Abs. 2 Bst. e aAsylG wird auf Asylgesuche nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolg-
los durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Nach der Rechtsprechung gilt für den zweiten Halbsatz von Art.32 Abs. 2
Bst. e aAsylG ("ausser es gebe Hinweise, dass […]) das Folgende: Erge-
ben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, fällt die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen,
ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere
schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismit-
teln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch
im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf
die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter
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Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kon-
textes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das
BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen
Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29
und Art. 30 AsylG durchführen (BVGE 2009/53 E. 6).
4.2 Die Auffassung der Vorinstanz verletzt Art.32 Abs. 2 Bst. e aAsylG im
Lichte der Rechtsprechung. Obwohl die Beschwerdeführenden ausdrück-
lich ersucht haben, die "eingereichten neuen Tatsachen als neues Asylge-
such zu behandeln und nicht als Revision" (Akten BFM, C I/ 5 S. 2), hat die
Vorinstanz das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen
und ist darauf nicht eingetreten, weil die Revisionsinstanz dafür zuständig
sei. Welches Verfahren einzuleiten ist, entscheidet sich aber primär am ge-
äusserten Parteiwillen. Sodann trifft nicht zu, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden allesamt Umstände betreffen, die sich vor dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012 ereignet haben. So be-
antragten die Beschwerdeführenden im August 2012 die offizielle Regist-
rierung als "Bürger" von Tamil Eelam und stellten in Aussicht, die exilpoliti-
schen Tätigkeiten unvermindert fortzusetzen (Akten BFM, C I/ 5 S. 7). Auf-
grund dieser Umstände lagen genügend Hinweise im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e aAsylG vor, das Asylgesuch zu behandeln. Die Vorinstanz
durfte sich deshalb nicht einfach für unzuständig erklären, sondern hätte
im Verfahren das zweite Asylgesuch dahingehend prüfen müssen, ob die
Hinweise geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Statt-
dessen hat sie ihre Zuständigkeit ohne hinreichende Prüfung verneint und
damit Bundesrecht verletzt.
4.3 Verletzt ein Nichteintretensentscheid Bundesrecht, enthält sich das
Bundesverwaltungsgericht einer eigenen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurück. Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz die Eingabe als zweites
Asylgesuch und nach bisherigem Recht zu behandeln haben. Die Neube-
urteilung hat sie unter Berücksichtigung des länderspezifischen und perso-
nenbezogenen Kontextes vorzunehmen, dies umso mehr, als die Vo-
rinstanz selbst die angesetzte Ausreisefrist nach Sri Lanka aufgehoben
hat.
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Seite 7
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gutheissung der Beschwerde macht den
Eventualantrag auf Behandlung der Eingabe als Revision obsolet.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Der Rechtsvertreter macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen
Aufwand von 3,65 Stunden (Stundenansatz von Fr. 250.–) und Auslagen
von Fr. 31.–, beides zuzüglich 8% MwSt, geltend. Für die Eingaben vom
14. Februar 2013 und 29. September 2014 können weitere zwei Stunden
sowie Auslagen von Fr. 20.– veranschlagt werden. In Anwendung von
Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'580.60
(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen
Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. September 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Revision wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'580.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das zustän-
dige Migrationsamt des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: