Abtei lung V
E-5258/2006
hub/let
{T 0/2}
Urteil vom 6. September 2007
Mitwirkung: Richter Bruno Huber, Beat Weber, Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau
B._______, geboren _______, Iran,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am
4. (vgl. act. A1/10 S. 1) beziehungsweise 5. (s. act. A1/10 S. 7) Januar 2004 Rich-
tung Türkei und reiste am 10. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo er am 12. Janu-
ar 2004 ein Asylgesuch stellte. Die Befragung in der Empfangsstelle C._______
fand am 16. Januar 2004 statt, die kantonale Anhörung am 31. März 2004.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit 1995 als (Berufstätigkeit) an
einem Gymnasium in D._______ gearbeitet. Bis 1996/1997 sei er überzeugter
Hizbullah gewesen; wegen der als ungerecht empfundenen langjährigen Haft
eines Freundes habe sich seine Einstellung aber geändert, und er habe sich an
der Schule politisch betätigt. 1999 habe er eine strenggläubige Hizbollahi
geheiratet.
Er habe mit den Schülern über das tagespolitische Geschehen diskutiert. Auch ha-
be er ein- bis zweimal die Woche mit einem vertrauten Zirkel von Schülern Flug-
blätter, die aktuelle politische Probleme zum Inhalt gehabt hätten, verfasst und
verteilt. Die Flugblätter seien teilweise am Gymnasium, teilweise durch Schüler
ausserhalb des Schulgeländes verbreitet worden. Im Winter 2001 sei er vor die
Direktion zitiert worden, weil einer der Schüler von den regierungskritischen Äus-
serungen des Beschwerdeführers berichtet habe. Er habe der Schule schriftlich
versichern müssen, sich in Zukunft gegenüber den Schülern nicht mehr regie-
rungskritisch zu äussern.
Seine Ehefrau habe im März 2003 zufällig von den politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers erfahren, als sie seinen Aktenkoffer geöffnet und die sich darin
befindenden Flugblätter entdeckt habe. Sie habe ihm gegenüber ihre tiefe Missbil-
ligung seines politischen Engagements geäussert. Er habe sich über die Reaktion
seiner Ehefrau sehr geärgert, und die durch den Vorfall hervorgerufenen Ausein-
andersetzungen hätten Anfang April 2003 zur Trennung von seiner Ehefrau ge-
führt. Im April 2003 sei er aus der gemeinsamen Wohnung aus- und zu seinem Va-
ter gezogen. Ursprünglich habe er sich in Frieden von seiner Ehefrau trennen und
ihr die Wohnung und eine grosse Summe Geld geben wollen. Da die Ansprüche
seiner Ehefrau aber immer grösser geworden seien, sei eine friedliche Trennung
nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer vermute, seine Ehefrau habe den Aktenkoffer ihrem beim
(Behörde) arbeitenden Bruder gegeben, welcher dann die Behörden informierte.
Zwischen März 2003 und Oktober/November 2003 sei nichts Wesentliches
vorgefallen; der Beschwerdeführer habe lediglich seine politischen Aktivitäten an
der Schule eingeschränkt.
Im Oktober/November 2003 seien in Abwesenheit des Beschwerdeführers zwei
seiner Schüler festgenommen worden. Er habe davon vom Hörensagen erfahren,
da er an diesem Tag keinen Unterricht gegeben habe. Danach habe er nicht mehr
unterrichtet, um sich nicht in Gefahr zu begeben.
Eine Woche nach der Verhaftung sei sowohl die Wohnung seiner Ehefrau als auch
3das Haus seines Vaters von der Polizei durchsucht worden. Der Beschwerdeführer
hätte zu diesem Zeitpunkt eigentlich anwesend sein sollen, da ein Gespräch be-
züglich der bevorstehenden Scheidung verabredet worden sei, zu dem sich auch
seine Ehefrau mit ihrer Familie eingefunden hätte. Der Bruder seiner Ehefrau habe
den Behörden mitgeteilt, wann sich der Beschwerdeführer im Haus befinde. We-
gen eines (Ereignis) habe der Beschwerdeführer jedoch nicht kommen können,
und er sei auch von seinem Bruder telefonisch gewarnt worden, nicht zu kommen.
Bei der Hausdurchsuchung seien die Unterlagen und verbotenen Bücher, die er si-
cherheitshalber dort deponiert habe, beschlagnahmt worden. Seine Mutter und
sein Bruder hätten später von seiner Ehefrau erfahren, dass in der Wohnung der
Ehefrau persönliche Unterlagen des Beschwerdeführers wie Reisepass und Iden-
titätskarte beschlagnahmt worden seien. Möglicherweise habe die Ehefrau aber
gelogen und die Dokumente ihrem Bruder gegeben. Nach der Hausdurchsuchung
bei seinem Vater habe er sich bei Freunden und Verwandten - mehrheitlich in
D._______, aber auch im Norden Irans - aufgehalten. Sein Bruder und sein Vater
seien von den Behörden verhört worden, um den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers zu erfahren. Hin und wieder habe er sich ausserhalb des Hauses seines Va-
ters mit ihm getroffen. Sein Vater habe ihm geraten, auszureisen. Einen Monat
nach dem Vorfall im Hause seines Vaters habe er sich dann entschlossen, auszu-
reisen, um nicht wegen Ketzerei zehn Jahre inhaftiert zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte Beweismittel ein: eine Bestätigung (Kopie) des Bil-
dungs- und Justizministeriums der islamischen Republik Iran, Gymnasium
E._______, vom 24. September 2003 über die Tätigkeit als (Beruf) und eine
Kriegsgefangenenbestätigung (Original) des (Name des Amtes) in der Provinz
D._______, vom 14. September 1992, jeweils mit deutscher Übersetzung und ira-
nischem Zustellcouvert.
B. Mit Verfügung vom 3. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
C. Der Beschwerdeführer legte am 6. April 2006 durch seine damalige Rechtsvertre-
erin Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) ein und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter subjektive Nachfluchtgründe zu
bejahen sowie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen, subeventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Der Beschwerde lagen in Kopie bei: eine „Vorladung des (Angabe des Ge-
richtes) D._______ vom (...) 2004“ und ein „Urteil des (Angabe des Gerichtes)
D._______ vom (...) 2005“, jeweils in Farsi mit zusammengefasster und
sinngemässer Übersetzung.
D. Mit Eingabe vom 11. April 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
4stätigung der (Behördenname) vom 7. April 2006 zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hiess die ARK das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gut und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Kopie
eingereichten Beweismittel innerhalb der angesetzten Frist im Original samt Zu-
stellcouvert einzureichen, übersetzt in eine Amtssprache.
F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende Doku-
mente zu den Akten: im Original eine Geburtsurkunde (Shenasnameh; wohl irrtüm-
lich von der Rechtsvertreterin als Reisepass bezeichnet), eine deutsche Überset-
zung der Seiten 3 und 4 dieses Dokumentes, die „Vorladung Nummer (...) der
(Angabe des Gerichtes) in D._______ vom (...) 2004“ und das „Urteil der (Angabe
des Gerichtes) in D._______ vom (...) 2005“, jeweils in Farsi mit deutscher
Übersetzung und Zustellcouvert der Beweismittel.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 zitierte die Vorinstanz Auszüge
der Ergebnisse der von ihr veranlassten Botschaftsabklärung vom 14. Juli 2006,
wonach es sich bei der Vorladung und dem eingereichten Urteil um Fälschungen
handle. Ausserdem seien die Vorbringen zur Registrierung der Scheidung un-
glaubhaft und die entsprechenden Eintragungen zur Registrierung der Scheidung
in der Shenasnameh nicht authentisch. Das BFM hielt vollumfänglich an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur
Stellungnahme bis zum 30. November 2006 gesetzt.
I. Mit Eingabe vom 27. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, mit der Be-
gründung, der iranische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers müsse kontaktiert
werden.
J. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Dezember 2006 verlängert.
K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer durch seine Rechtsvertreterin die Faxkopie eines in Farsi abgefassten Schrei-
bens ein, bei dem es sich nach Vermutung der Rechtsvertreterin um die Stellung-
nahme des iranischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers handle; eine deut-
sche Übersetzung liege nicht vor. Das Original des Schreibens sowie eine Über-
setzung würden nachgereicht.
5L. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
selbst kommentarlos einen Ausschnitt der gleichen Faxkopie in Farsi ein.
M. Mit Schreiben vom 22. März 2007 informierte die Rechtsvertreterin das mittlerweile
zuständige Bundesverwaltungsgericht von ihrer ab sofort geltenden Mandatsnie-
derlegung.
N. Der zuständige Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 12. und 24. April 2007 auf, das in Aussicht gestellte Original des
als Faxkopie in Farsi eingereichten Schreibens des iranischen Rechtsanwaltes mit
dem dazugehörigen Zustellumschlag samt Übersetzung in eine der Amtssprachen
innert angesetzter Frist nachzureichen.
O. Mit fristgerechter Sendung vom 9. Mai 2007 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer das Original des Schreibens des iranischen Rechtsanwaltes F._______ in
Farsi mit deutscher Übersetzung vom 6. Mai 2007 und Originalzustellumschlag
ein.
P. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 verwies das BFM auf seine
Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. November 2006 und äusserte sich
nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2007 zu dem
Schreiben des iranischen Rechtsvertreters. Die Vorinstanz hielt vollumfänglich an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Q. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
61.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Bescherdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 ff VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM macht geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Es entstünde angesichts der Vorbringen zu den verfassten Flugblättern der Ein-
druck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Angeblich
habe er in den Flugblättern über die aktuelle politische Entwicklung berichtet; der
Beschwerdeführer habe beispielsweise behauptet, in letzter Zeit über die Wahlen
zum Expertenrat geschrieben zu haben. Dies könne aber 2003 nicht Gegenstand
der aktuellen politischen Entwicklung gewesen sein, da die Wahlen zum Experten-
rat nur alle acht Jahre stattfänden, demnach zuletzt 1998 beziehungsweise erst
wieder 2006; 2003 hätten diese nicht aktuelles Thema sein können.
7Es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit
seiner Ehefrau, als ihm diese zu verstehen gegeben habe, der Religionsführer sei
für sie wichtiger als er, und nach der Festnahme von zwei Schülern in der gemein-
samen Wohnung noch verbotene Bücher aufbewahrt habe, die dann bei der
Durchsuchung beschlagnahmt worden seien. Angesichts dieses realitätsfernen
Verhaltens würden die Zweifel an der Hausdurchsuchung bestätigt.
Die Vorbringen zum Verbleib des Reisepasses des Beschwerdeführers seien wi-
dersprüchlich, da er sich diesbezüglich in den Befragungen widersprochen habe:
In der Erstbefragung habe er angegeben, die Ehefrau habe seinen Reisepass im
März 2003 an sich genommen; in der kantonalen Anhörung habe er jedoch ausge-
sagt, der Reisepass habe sich bei seiner Ehefrau befunden und sei bei der Haus-
durchsuchung von der Polizei mitgenommen worden.
Tatsachenwidrig seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reiseweg aus
dem Iran. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung die Aussage gemacht,
in wenigen Stunden mit dem Pferd von G._______ nach H._______ gereist zu
sein. Dies sei nicht möglich, da es sich bei dem Gebiet um eine Gebirgsregion
handle und es in der betreffenden Jahreszeit bei hochwinterlichen Verhältnissen
sehr schwierig sei, die Grenze abseits des kontrollierten Grenzübergangs zu über-
schreiten. Die Ausreiseschilderung entspreche daher nicht den tatsächlichen Ge-
gebenheiten, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe den
Iran auf ordentliche Weise verlassen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, da sie die
angebliche Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei kürzlich durch seinen iranischen Rechts-
anwalt eine Vorladung vom (...) 2004 zu einer Gerichtsverhandlung vor dem (An-
gabe des Gerichtes) an seinen behördlich registrierten Wohnsitz in D._______ zu-
gegangen. Gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden; er habe
von der Anklage zunächst nichts erfahren, erst im Rahmen der Ehescheidung
habe sein Rechtsanwalt die Vorladung erhalten. Der Beschwerdeführer habe erst
in der Schweiz von der gerichtlichen Auflösung seiner Ehe erfahren. Ausserdem
sei er am (...) 2005 wegen Hochverrats und Gefährdung der inneren Sicherheit
nach iranischem Strafgesetzbuch zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; zu-
dem seien ein zehnjähriges Ausreiseverbot sowie ein zehnjähriges Verbot, Vermö-
genswerte zu veräussern oder zu erwerben, verhängt worden, und es seien Flug-
blätter und Unterlagen eingezogen worden. Im (...) 2005 sei die Ehe des
Beschwerdeführers in D._______ auf Klage der Ehefrau geschieden worden. Der
Scheidungsgrund sei die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu ei-
ner über sechsmonatigen Freiheitsstrafe. In einem solchen Fall könne sich die
Ehefrau auch ohne Einwilligung des Ehemannes scheiden lassen. Durch die ein-
gereichten Dokumente könne belegt werden, dass der Beschwerdeführer bei wei-
terem Verbleib im Heimatland Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG aufgrund der
Inhaftierung und der damit verbundenen Misshandlungen und Traumatisierungen
erlitten habe.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen führt
der Beschwerdeführer aus, die Argumente des BFM hielten einer Überprüfung
nicht stand. So habe der Beschwerdeführer keineswegs behauptet, im Iran hätten
8kürzlich Wahlen für den Expertenrat stattgefunden, dies sei auch nicht dem kanto-
nalen Protokoll zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe lediglich anhand eines
Beispiels erklären wollen, durch welche Mechanismen im Iran die demokratische
Meinungsbildung der Bevölkerung manipuliert werde.
Im Weiteren spekuliere die Vorinstanz, wie sich ein Ehemann zu verhalten habe,
der seiner Ehefrau nicht mehr vertraue. Hinsichtlich des Verbleibs des Reisepas-
ses bestehe kein Widerspruch, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine Ehe-
frau habe seine persönlichen Gegenstände, den Pass inbegriffen, in einen Koffer
gepackt, diesen an sich genommen und dem Beschwerdeführer den Zutritt zur ge-
meinsamen Wohnung verweigert. Später habe sie den Koffer anlässlich der Haus-
durchsuchung der Polizei übergeben.
Der angebliche Widerderspruch hinsichtlich des Reiseweges sei auf ungenaue
Aussagen des Beschwerdeführers zurückzuführen: Tatsächlich habe er per Pferd
nur die Landesgrenze überquert, den Rest der Strecke aber im Auto zurückgelegt.
Auch lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, da der Beschwerdeführer nicht nur
ohne Ausreisegenehmigung auf illegalem Weg ausgereist sei, was im Iran einen
Straftatbestand darstelle, sondern auch wegen des Verstosses gegen das gegen
ihn mit Urteil vom (...) 2005 verhängte zehnjährige Reiseverbot bei Rückkehr in
den Iran mit einer zusätzlichen Haftstrafe unter schlechten Haftbedingungen zu
rechnen habe.
4.3 In seiner Beschwerdeergänzung wird hinsichtlich der Eintragungen in der Geburts-
urkunde des Beschwerdeführers geltend gemacht, darin seien gemäss iranischer
Praxis nicht nur das Datum der Heirat, sondern auch die Personalien der Ehefrau
und Angaben zur Scheidung eingetragen. Diese Eintragungen ersetzten nach ira-
nischem Recht ein Scheidungsurteil.
4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zu den eingeichten Dokumenten des
Beschwerdeführers (Vorladung, Urteil, Geburtsurkunde) aus, sie habe sich am
14. Juli 2006 an die Schweizerische Vertretung in D._______ gewandt und um
eine Stellungnahme zur Echtheit der eingereichten Dokumenten und zu der Be-
hauptung des Beschwerdeführers, im Iran werde kein schriftliches Scheidungsur-
teil ausgestellt, sondern lediglich ein Eintrag in der Geburtsurkunde vorgenom-
men, gebeten. Mit Antwortschreiben vom 22. Oktober 2006 habe die Botschaft
sich im Wesentlichen wie folgt geäussert: Bei der Vorladung und dem Urteil des
Revoultionsgerichtes handle es sich zweifelsfrei um Fälschungen. Auch erfolge
eine Scheidung im Gegensatz zu den Äusserungen des Beschwerdeführers auf-
grund eines Scheidungsurteils; der Eintrag in der Shenasnameh ersetze ein
solches nicht, vielmehr sei er eine Folge desselben. Auch sei der Eintrag in der
Shenasnameh nicht authentisch, da ein solcher nicht durch das (Name des Amtes)
erfolge, wie das vorliegend behauptet werde.
Zusammenfassend könnten die eingereichten Dokumente die geltend gemachten
Vorbringen nicht glaubhaft machen.
4.5 Im Schreiben des iranischen Rechtsvertreters nimmt dieser zu den Botschaftsab-
klärungen der Vorinstanz wie folgt Stellung: Es gebe keine Zweifel an der Echtheit
des Urteils, da er dieses persönlich vom Gericht erhalten habe. Hinsichtlich der
Vorladung gebe es eine Gesetzesregelung, wonach eine Vorladung dreimal
9ausgestellt werde. Der Beschuldigte werde in der Vorladung angewiesen, sich
nach Erhalt derselben innerhalb von 48 Stunden beim Gericht zu melden; bei
Nichterscheinen werde der Befehl zur Festnahme gegeben und die Verhaftung
eingeleitet. Die Scheidungsurkunde, die nach dem Scheidungsurteil ausgestellt
werde, werde zwar normalerweise den Eheleuten ausgehändigt, wegen Abwesen-
heit des Beschwerdeführers bei Urteilsfällung sei sie aber der Ehefrau übergeben
worden. Die Ehescheidung sei in den Geburtsurkunden/Familienbüchern der bei-
den Parteien registriert worden und gelte daher als Scheidungsurkunde. Es beste-
he bei Bedarf die Möglichkeit, ein Duplikat der Urkunde zu beschaffen oder eine
Bestätigung der Scheidung durch das (Name des Amtes) ausstellen zu lassen. Die
Beanstandungen des BFM seien auf jeden Fall rechtlich nicht zulässig.
4.6 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels betont die Vorinstanz, die Abklärungen
der Schweizer Vertretung in D._______ hätten ergeben, dass es sich bei der
Vorladung und dem Urteil zweifelsfrei um Fälschungen handle. Ebenfalls sei
festgestellt worden, dass mit den Eintragungen im Reisepass des
Beschwerdeführers keine Scheidung belegt werden könne. Hinsichtlich der
Behauptungen des Rechtsvertreters, die Abklärungsergebnisse der Schweizer
Vertretung träfen nicht zu, sei darauf hinzuweisen, dass es keinen plausiblen
Grund gebe, an den seit Jahren zuverlässigen und vorliegend auch überzeugend
dargelegten Abklärungsergebnissen zu zweifeln. Zudem handle es sich bei der
eingereichten Stellungnahme nicht um ein amtliches Dokument, sondern um ein
anwaltliches Schreiben. Die Beweiskraft eines derartigen Schreibens eines vom
Beschwerdeführer bezahlten Rechtsanwaltes, der seinen Mandanten sicherlich
nicht belasten würde, müsse als erheblich eingeschränkt betrachtet werden.
Zudem seien auch die Argumente des Rechtsvertreters nicht überzeugend. So
berufe sich der Rechtsvertreter beispielsweise auf eine bestimmte
Gesetzesregelung, ohne den entsprechenden Gesetztestext konkret zu
bezeichnen. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer auch mit seiner neuen
Eingabe den Vorwurf der Einreichung gefälschter Dokumente nicht zu entkräften.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch mit zutreffender Begründung als unglaubhaft
abgewiesen hat.
5.2 Den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln (Bestätigung des Bildungs-
und Erziehungsministeriums über die Lehrertätigkeit des Beschwerdeführers und
Kriegsgefangenenbestätigung) fehlt es bereits wegen fehlenden zeitlichen und
kausalen Zusammenhangs an Beweisrelevanz.
5.3 Die in den Befragungen geltend gemachte Vorverfolgung im Heimatland muss als
unglaubhaft bewertet werden.
Zu Recht führt die Vorinstanz an, es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer
habe keine Flugblätter verfasst und verteilt. So hat der Beschwerdeführer in der
kantonalen Befragung tatsächlich vorgebracht, „in letzter Zeit“ (vgl. act. A7, S. 9) in
den Flugblättern über Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Wahlen zum Ex-
pertenrat berichtet zu haben, obwohl sich diese Geschehnisse 1998 zugetragen
10
haben und die Wahlen in den Expertenrat nur alle acht Jahre stattfinden, mithin
erst wieder im Jahr 2006.
Widersprüchlich sind auch die Vorbringen zum Reisepass des Beschwerdefüh-
rers, da er zunächst aussagt, seine Ehefrau habe ihn im März 2003 an sich ge-
nommen (vgl. act. A1, S. 3), bei der kantonalen Anhörung jedoch angibt, der Rei-
sepass habe sich bei seiner Ehefrau befunden (vgl. act. A7, S. 6) und sei bei der
Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommen worden. In der Beschwerde-
schrift wird demgegenüber behauptet, der Beschwerdeführer habe eindeutig aus-
gesagt, nach seinem Auszug aus der Wohnung habe die Ehefrau die persönlichen
Gegenstände, darunter den Reisepass, an sich genommen und diese in einen Kof-
fer gelegt, den sie anlässlich der Hausdurchsuchung der Polizei übergeben habe.
Dies entspricht nicht dem in den Befragungen vorgetragenen Sachverhalt, da die
Ehefrau gemäss den Protokollen bereits im März 2003 den Aktenkoffer mit den
Flugblättern entdeckte (vgl. act. A7, S. 13 ).
Zudem erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zu
Recht geltend gemacht, nicht logisch. Auch wenn nicht zweifelsfrei feststeht, wel-
che Unterlagen sich nach dem Auszug des Beschwerdeführers noch in der ge-
meinsamen Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau befunden ha-
ben, so waren es anscheinend doch zumindest seine Identitätspapiere und der
Aktenkoffer mit den regimekritischen Flugblättern (vgl. act. A7, S. 16). Angesichts
der Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau im März 2003 bei der Entdeckung
des Aktenkoffers mit dem ihn kompromittierenden Inhalt ist unverständlich, dass
der Beschwerdeführer nicht versucht hat, diese Unterlagen bei seinem Auszug an
sich zu nehmen; spätestens nach der Festnahme seiner Schüler wäre der Be-
schwerdeführer veranlasst gewesen, in den Besitz der ihn belastenden Unterlagen
und seiner Identitätspapiere zu gelangen.
5.4 Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten wie beispielsweise hinsichtlich der
Schilderung des Reiseweges von G._______ nach H._______ einzugehen, da die
auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung und das Urteil des (Angabe des
Gerichtes), die zum Beweis der Verfolgung des Beschwerdeführers dienen sollen,
als Fälschungen zu qualifizieren sind, womit die Unglaubhaftigkeit der
Vorverfolgung im Heimatland bestätigt wird und damit eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung in Form von unmenschlicher Behandlung bei Inhaftierung
auszuschliessen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der Abklärung der Schweizeri-
schen Botschaft in D._______ zum Ergebnis, dass es sich bei der „Vorladung“ und
dem „Urteil“ angesichts der formellen und inhaltlichen Fehler der Dokumente um
Fälschungen handelt. Die „Vorladung der (Angabe des Gerichtes)“ wurde nicht auf
dem offiziellen Formular ausgefertigt, und es ist auch nicht üblich, eine Frist von
48 Stunden für das Erscheinen vor Gericht anzusetzen, wenn - wie vorliegend -
bereits eine Anklage erfolgt ist. Das Gericht würde in einem derartigen Fall
stattdessen einzig das Datum der Verhandlung mitteilen. Auch das „Urteil der
(Angabe des Gerichtes)“ ist nicht auf dem offiziellen Formular ausgefertigt worden.
Ein Urteil in der vorliegenden Form wird einem Verurteilten nicht ausgehändigt;
der Beschwerdeführer dürfte demnach gar nicht im Besitz eines derartigen
Dokumentes sein. Ausserdem stehen die zitierten Artikel der Strafprozessordnung
11
in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Fall.
Zum Ergebnis der Botschaftsabklärung, zusammengefasst in der Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 13. November 2006, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 15. November 2006 rechtliches Gehör mit der Möglichkeit der Stellung-
nahme gewährt.
Der Beschwerdeführer vermag den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzuset-
zen. Im Schreiben des iranischen Rechtsvertreters, dessen Beweiswert in Überein-
stimmung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz nur als gering bezei-
chnet werden kann, wird zu den formellen und inhaltlichen Fälschungsmerkmalen
nicht Stellung genommen, lediglich an der Echtheit des eingereichten Urteils fest-
gehalten und hinsichtlich der Vorladung auf eine allgemeine, nicht näher spezifi-
zierte Gesetzesregelung verwiesen.
Die fraglichen, als Vorladung und Urteil der (Angabe des Gerichtes) bezeichneten
Dokumente, werden als Fälschungen erkannt und samt Übersetzungen zur
Vermeidung missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Registrierung der Ehescheidung in
der Geburtsurkunde als Ersatz für ein Scheidungsurteil sind nach der vom Bundes-
verwaltungsgericht nicht angezweifelten Botschaftsabklärung falsch. Die Registrie-
rung in der Shenasnameh ist nach Botschaftsauskunft eine Folge der Eheschei-
dung, kein Ersatz. Auch hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Eintragun-
gen in der Shenasnameh des Beschwerdeführers nicht authentisch sind, da das
(Name des Amtes), das vorliegend die Registrierung von Heirat und Scheidung
vorgenommen haben soll, derartige Eintragungen nicht vornimmt. Der iranische
Rechtsvertreter erwähnt zwar eine der geschiedenen Ehefrau in Abwesenheit des
Beschwerdeführers ausgehändigte Scheidungsurkunde, hält aber ansonsten daran
fest, dass die Registrierung der Scheidung in den Geburtsurkunden der
geschiedenen Eheleute die Scheidungsurkunde ersetze. Zum Vorwurf, ein
unzuständiges Amt habe die Registrierungen vor-genommen, äussert er sich nicht.
Insgesamt hält er die Beanstandungen an den eingereichten Urkunden für
„rechtlich unzulässig“. Die Aussagen des iranischen Rechtsvertreters sind somit
nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zur Ehescheidung
beziehungsweise die fehlerhafte Registrierung derselben zu entkräften.
Da es sich bei der Vorladung und beim Urteil um Fälschungen handelt und die An-
gaben und Eintragungen zur Ehescheidung unglaubhaft beziehungsweise nicht au-
thentisch sind, wird die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung des Be-
schwerdeführers wegen religiöser und regimekritischer Tätigkeit durch den Verrat
seiner angeblich von ihm geschiedenen Ehefrau bestätigt. Nicht zuletzt ist die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durch das Einreichen gefälschter
Dokumente erheblich beeinträchtigt.
5.5 Der Beschwerdeführer hat durch die Flucht aus seinem Heimatstaat oder wegen
seines Verhaltens nach der Ausreise keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die iranischen Behörden und damit die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe gesetzt, um als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen zu werden (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
12
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 S. 141 f.).
Allein aufgrund seiner illegalen Ausreise - wegen der unglaubhaften Verfolgungs-
vorbringen ist die behauptete Illegalität zumindest zweifelhaft - und der Asylge-
suchsstellung des Beschwerdeführers, soweit diese bekannt geworden sein sollte,
ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr dewegen mit nach Art. 54
AsylG relevanten Behelligungen zu rechnen hätte. Da sich das eingereichte Urteil
vom (...) 2005, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Reiseverbot verhängt
worden ist, als Fälschung herausgestellt hat, ist auch aufgrund des Ver-stosses
gegen ein derartiges Verbot keine Verfolgung durch die iranischen Behör-den zu
erwarten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während der
Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine Verfolgung be-
ziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu
bestätigen ist. Da im Weiteren keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, ist
der Beschwerdeführer auch nicht als Flüchtling mit der Konsequenz der vorläufi-
gen Aufnahme anzuerkennen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernie-
drigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen Verstos-
ses gegen das gegen ihn verhängte Reiseverbot drohe ihm Haft unter unmen-
schlichen Haftbedingungen, ist dem entgegenzuhalten, dass er keine Verfolgung
glaubhaft machen konnte und schon deswegen nicht von einer zukünftigen, ihm
drohenden Inhaftierung und Folter auszugehen ist. Zwar können ihn im Fall einer
Rückkehr in den Iran Befragungen zu seinem Auslandsaufenthalt erwarten, doch
ist nicht davon auszugehen, dass er dabei einer unmenschlichen Behandlung aus-
gesetzt wird.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmen-
schliche Behandlung drohen würde (vgl. die nach wie vor geltende Praxis der ARK
in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122), zumal eine drohende Inhaftierung mit unmensch-
lichen Haftbedingungen mit den obigen Erwägungen für unglaubhaft befunden
wurde. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Iran herrschenden Lage nicht an-
genommen werden.
7.6 Der Beschwerdeführer wird bei Rückkehr in seinen Heimatsaat auch nicht in eine
existenzbedrohende Lage geraten. Der junge, gesunde, mehrere Fremdsprachen
sprechende (vgl. act. A7, S. 4) und gut ausgebildete Beschwerdeführer (vgl.
act. A1, S. 2) besitzt im Iran ein bestehendes Familiennetz. Seine Eltern leben in
D._______, ebenso ein Bruder und eine Schwester (vgl. act. A1, S. 2). Seinen An-
gaben zum Besitz zweier Appartements (vgl. act. A7, S. 5, 6) und zu mehreren
Auslandsreisen als Tourist (vgl. act. A7, S. 5) kann zudem entnommen werden,
dass er im Heimatland wirtschaftlich gut gestellt war.
14
7.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
7.8 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
7.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagt-
en abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 gutgeheissen. Da dieser aber mit dem
Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre Angaben ge-
macht hat, bei deren Kenntnis das Gericht sein Gesuch wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte, ist ihm die erteilte Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege rückwirkend wegen mutwilliger Prozessführung zu entziehen.
Der rückwirkende Entzug ist nach der Rechtsprechung in den Fällen ausgeschlos-
sen, in denen der Gesuchsteller die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben
erwirkt hat. Das Bundesgericht schloss in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 aBV
(heute: Art. 29 Abs. 3 BV) einen rückwirkenden Entzug der einmal gewährten un-
entgeltlichen Rechtspflege aber nicht schlechthin aus (BGE 111 Ia 278 E. 2a). In
einem späteren Entscheid äusserte es sich dahingehend, ein rückwirkender Ent-
zug der Bewilligung brauche nicht von vornherein verfassungswidrig zu sein, wenn
die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt, liess aber die Frage letztlich of-
fen (BGE 122 I 5 E. 4a S. 7). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der rückwir-
kende Entzug sei mit der Verfassung (Art. 4 aBV; Art. 29 Abs. 3 BV) vereinbar, so-
fern die Einkommens- und/oder Vermögenssituation der ehemals bedürftigen Per-
son dies erlaubten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 29 zu Art. 111 VRPG).
Ein rückwirkender Entzug wird überdies als zulässig betrachtet, wenn der Gesuch-
steller die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund bewusst falscher und unvollstän-
diger Angaben erlangt hat (FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse,
Diss. Lausanne, 1988, S. 149 mit Hinweisen; RIES, Die unentgeltliche Rechtspflege
15
nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich
1990, S. 269).
(Dispositiv nächste Seite)
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 gewährte unentgeltliche Rechts-
pflege wird rückwirkend entzogen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die „Vorladung vom (...) 2004“ und das „Urteil vom (...) 2005 (Angabe des
Gerichtes) in D._______“ werden samt deutscher Übersetzung eingezogen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- _______ (Beilage: Geburtsurkunde des Beschwerdeführers )
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand am: