B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5258/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im März
2016. Am 19. Juli 2016 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Mit Schrei-
ben vom 20. Juli 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er
sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zuge-
wiesen worden. Am 29. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Zürich zur Person befragt (BzP).
B.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. August 2016 vertieft zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______, Sub
Zoba C._______, Zoba D._______. Er habe bis zu seiner Ausreise dort
gelebt. Sein Vater sei desertiert, als er in der vierten oder fünften Klasse
gewesen sei. Soldaten seien zu ihnen nach Hause gekommen, um seinen
Vater zu verhaften. Da er jedoch nicht dort gewesen sei, sei seine Mutter
an seiner Stelle verhaftet worden. Als sein Vater von der Verhaftung erfah-
ren habe, habe er sich der Polizei gestellt. In der Folge sei die Mutter ent-
lassen worden. Drei Jahre später sei sein Vater im Winter 2015 für Ernte-
arbeiten nach Hause zurückgekehrt. In dieser Zeit habe der Beschwerde-
führer keine Probleme mit Soldaten oder Behörden gehabt. Nach dem Ur-
laub seines Vaters im Winter 2015 sei sein Vater wieder in den Militärdienst
zurückgekehrt. Er selbst habe in dieser Zeit die Schule abgebrochen und
in der Landwirtschaft gearbeitet, da die Erträge der Familie aus der Land-
wirtschaft kleiner als jene der anderen Dorfbewohner gewesen seien. Da
er sich vor einer möglichen Verhaftung wegen der Desertion seines Vaters
oder einer Giffa-Razzia gefürchtet habe, sei er schliesslich aus Eritrea aus-
gereist.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
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Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flücht-
ling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu Eritrea („Bestrafung Minder-
jähriger für illegale Ausreise“).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 gab die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung-
nahme. Am 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 erkundigte sich die Instrukti-
onsrichterin, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf das ergangene Refe-
renzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 an seiner Beschwerde fest-
halten möchte. Falls bis zum 27. März 2017 keine Rückmeldung eingehe,
werde davon ausgegangen, er halte an der Beschwerde fest. In der Folge
ging keine Rückmeldung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 der Testphasenverordnung
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vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz ihn wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen hat.
3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5
des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem schutz-
würdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Septem-
ber 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also
nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Feb-
ruar 2017, E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er sei nicht von
Armeeangehörigen belästigt worden und die Furcht vor einer möglichen
Verhaftung sei nicht asylrelevant. Gleiches gelte hinsichtlich der illegalen
Ausreise, welche aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr als asylre-
levant sei. Wirtschaftliche Umstände und fehlende Möglichkeiten zur wei-
teren Schulausbildung seien Nachteile, die auf die allgemeine Lebensbe-
dingungen im Heimatland zurückzuführen und sodann auch nicht asylrele-
vant seien.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kri-
tisiert und ausführlich dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die ver-
änderte Praxis nicht zulässig seien. Dazu äussert sich die Vorinstanz wie-
derum ausführlich in der Vernehmlassung.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
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auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Da allein aufgrund einer
illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich be-
achtlicher Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich dazu das
vorgenannte Referenzurteil E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob
der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat.
6.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. vorstehend E. 5.1). Beim Beschwerdeführer liegen überdies
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung sei-
nes Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig
und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Sodann hatte er ge-
mäss eigenen Angaben nie Probleme mit den militärischen Behörden. Für
eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung beste-
hen somit keine Anhaltspunkte.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat
daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
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8.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde und die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4),
besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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