B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5258/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde.
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer bereits am 1. September 2015 in Griechenland und am
3. November 2015 in Norwegen Asyl beantragt hatte.
C.
Am 17. August 2018 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeiten-
den der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertre-
tung im Rahmen des Testverfahrens im Verfahrenszentrum Zürich.
D.
Am 23. August 2018 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers auf. Gleichentags führte es im Beisein der Rechtsvertreterin ein per-
sönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. In diesem Rahmen
wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zu-
ständigkeit Griechenlands und Norwegens gewährt. Im Wesentlichen
machte er geltend, nicht nach Norwegen zurückkehren zu wollen. Norwe-
gen habe seine Wegweisung verfügt, da er die Ehe zu seiner Ex-Frau nicht
habe nachweisen können. Mit der Wegweisung habe Norwegen das Recht
auf Familie verletzt, da er folglich nicht mehr mit seinem Kind zusammen
sein könne. Zudem wolle er gerne bei seiner Familie in der Schweiz blei-
ben. Er leide seit drei Jahren an Herzproblemen und aufgrund einer Ver-
letzung am Kopf an Kopfschmerzen.
E.
Am 31. August 2018 ersuchte die Vorinstanz die norwegischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 3. September 2018 stimmte
Norwegen dem Übernahmegesuch zu.
F.
Am 4. September 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom
6. September 2018 machte er geltend, aufgrund seines gesundheitlichen
Zustands würde eine erneute Trennung von seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern, welche sich in der Schweiz aufhalten würden und zu welchen
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er einen engen Kontakt pflegen würde, unverhältnismässig schwer wiegen.
Seine Mutter sei krank. In Anbetracht sämtlicher Umstände sei ein Selbst-
eintritt der Schweiz angezeigt. Er reichte ein Schreiben seiner Familienmit-
glieder vom 30. August 2018 ein, in welchem diese ersuchten, von seiner
Wegweisung nach Norwegen aus familiären Gründen abzusehen. Weiter
reichte er seine Mutter betreffend eine ärztlich-therapeutische Empfehlung
von Dr. med. B._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 17. Juli 2017 ein.
G.
Mit Verfügung vom 6. September 2018 (ausgehändigt am 7. September
2018) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Norwegen und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
I.
Mit undatierter Eingabe (Eingang 17. September 2018) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei
von der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der vor-
liegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 13. Septem-
ber 2018 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, Allgemein
und Innere Medizin, vom 14. September 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Im Übrigen gelangt zudem die Testphasenverordnung vom 4. Septem-
ber 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 7 TestV i.V.m.
Art.112b Abs. 2 AsylG)
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im
Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die
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in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteine-
rungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass
ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung
oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –
auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht, womit
es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine er-
neute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die norwegischen Be-
hörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Nor-
wegens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten wurde.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Norwegen bleibe ge-
mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständig, auch wenn das Asylver-
fahren in Norwegen bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Bei seiner
Mutter und seinen Geschwistern würde es sich nicht um Familienangehö-
rige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handeln und es würde auch kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen. Zudem würden keine konkreten An-
haltspunkte vorliegen, dass sich Norwegen nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte und eine Überstellung nach Norwegen einen
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Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeute. Folglich bestehe auch keine Ver-
pflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Norwe-
gen vor, Norwegen habe mit seiner Wegweisung sein Recht auf Familien-
einheit verletzt, da er folglich nicht mit seinem Kind zusammen sein könne.
Norwegen wolle ihn ferner nach Afghanistan ausschaffen, wo er wegen Mi-
litärdienstverweigerung gefoltert und ins Gefängnis kommen werde. Er
habe dies den norwegischen Behörden nicht mitgeteilt, da seine Ex-Frau
gedroht habe, er könne sein Kind nicht sehen, wenn er davon erzähle. Wei-
ter leide er unter gesundheitlichen Problemen. Die Schweiz sei für ihn die
letzte Chance, da seine Familie hier wohne.
5.
5.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, Norwegen wolle sie
nach Afghanistan ausschaffen und verletze somit die Menschenrechte.
Weiter verletze seine Wegweisung aus Norwegen geltendes Recht, da er
folglich nicht mit seinem Kind zusammen sein könne.
Norwegen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner
gelten auch in Norwegen die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtli-
nie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es
gibt keine Hinweise darauf, dass Norwegen im vorliegenden Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführer in Nor-
wegen einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung aus-
gesetzt wären (Art. 3 EMRK).
5.1 Aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO lässt sich keine Zuständigkeit der
Schweiz ableiten, da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter
kein Abhängigkeitsverhältnis im vorstehend dargelegten Sinne besteht. Er
hat 2013 das Heimatland verlassen und wohnt bereits seit fünf Jahren ge-
trennt von seiner Mutter. Daraus geht hervor, dass sie in den vergangenen
Jahren nicht auf seine Unterstützung angewiesen war. Eine allenfalls er-
forderliche Betreuung und Unterstützung kann auch weiterhin von seinen
in der Schweiz lebenden Geschwistern wahrgenommen werden, wie dies
in den vergangenen Jahren der Fall war.
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Im Übrigen lässt sich auch im Umkehrfall aus den eben genannten Grün-
den kein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers erkennen. Im ärztlichen Zeugnis vom 14. September
2018 ist festgehalten, er leide unter einer schweren psychischen Störung
und unter Herzbeschwerden.
5.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass gemäss Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO der Begriff „Familienangehörige“ nur die Kernfamilie, das
heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder, umfasst.
Eltern und Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbe-
reich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestim-
mungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) beru-
fen.
5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Im-
plizit macht er geltend, die Überstellung nach Norwegen gefährde seine
Gesundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb
anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO Gebrauch zu machen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis
des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen,
wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels ange-
messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko
konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Für die Situation des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu. Aus dem Arzt-
zeugnis ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je eine Therapie
in Anspruch genommen hat oder medikamentös behandelt worden ist; sol-
ches wird auch nicht empfohlen. Es ist demnach auszuschliessen, dass er
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sich in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todes-
nähe befindet. Eine allfällige medizinische Behandlung steht einem Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Entsprechende
medizinische Massnahmen können in Norwegen durchgeführt werden. Es
ist allgemein bekannt, dass Norwegen über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit besonderen
Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdefüh-
rer macht nicht geltend, in Norwegen keine einschlägige medizinische Ver-
sorgung zu erhalten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung.
5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Norwegens
ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch – unbesehen einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit – nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Endentscheid ebenso gegenstandslos geworden, wie
der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: