B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5259/2013
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung; zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (…).
E-5259/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. September 2003 suchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wies
das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Im Rahmen der Vernehmlassung nach der gegen diesen Entscheid
im Wegweisungsvollzugspunkte eingereichten Beschwerde zog die Vor-
instanz ihre Verfügung mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 teilweise in
Wiedererwägung und verzichtete wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug
der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte sie die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Mit Eingabe vom 6. November 2012 stellte der Beschwerdeführer unter
Beigabe von auf Seite 4 f. aufgeführten Beweismitteln (2 bis 14) ein neu-
es "Gesuch" (gemäss Begründung handle es sich um ein "qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch"). Die Vorinstanz nahm das Verfahren als zwei-
tes Asylgesuch an die Hand. Im Wesentlichen machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz derart in-
tensiv politisch betätigt, dass er von den syrischen Behörden und den in
der Schweiz aktiven Agenten der syrischen Sicherheitskräfte namentlich
und persönlich identifiziert worden sei. Damit habe er subjektive Nach-
fluchtgründe gesetzt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft und die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das
Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
stellte fest, dass die am 22. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Auf-
nahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht unter Beigabe der auf Seite 5 f. aufgeführten
Beweismittel (1 bis 5) Beschwerde ein und beantragte, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass
der erstinstanzlichen Entscheidgebühr, die Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel (drei Fotos und einen Speicherchip) nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2013 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, forderte eine Fürsorgebestätigung ein und stellte fest, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz in-
nert Frist zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 reichte der Beschwerdeführer ei-
ne Abrechnung des Sozialamts des Kantons B._______ vom 6. Septem-
ber 2013 betreffend des Monats September 2013 ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2013 hielt die Vorinstanz im We-
sentlichen an ihren in der Verfügung vom 16. August 2013 gemachten
Erwägungen fest.
H.
Mit Replik vom 4. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte das Gericht
um Gutheissung seiner Anträge.
I.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er in der Nacht auf den (…) Opfer eines Überfalls in seiner Wohnung ge-
worden und dabei verletzt worden sei. Nach Angaben der Polizei ihm ge-
genüber sei beim Überfall nichts gestohlen worden, weshalb davon aus-
gegangen werde, dass es sich bei den Angreifern entweder um Angehö-
rige eines syrischen Geheimdienstes oder der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) handle.
J.
Mit Schreiben vom 6. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel nach.
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Seite 4
K.
Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
weiterhin bedroht werde. Er führe die Drohungen auf aus Syrien stam-
mende Personen zurück und habe deshalb erneut Anzeige erstattet, wel-
che eingestellt worden sei. Auch hätten ihn die Asylbehörden aus diesen
Gründen nach neun Jahren Aufenthalt in einer eigenen Wohnung an ei-
nem anderen Ort untergebracht.
L.
Mit Schreiben vom 14. April 2014, vom 19. Mai 2014 sowie vom 13. Juni
2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach.
M.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers über den Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das
zweite Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bereits hängig, weshalb intertempo-
ralrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008
zur Anwendung kommt.
E-5259/2013
Seite 5
2.2 Mit Beschwerde können die in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Rü-
gegründe vorgetragen werden.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtfeststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziffer 1) und die Erhebung einer Ent-
scheidgebür (Dispositiv Ziffer. 5 der angefochtenen Verfügung). Dispositiv
Ziffer 2 (Ablehnung von Asyl), Ziffer 3 (Anordnung der Wegweisung) und
Ziffer 4 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) der angefochtenen Verfü-
gung bilden nicht Prozessgegenstand.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
betreffend das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers sei anzuführen, dass die syrischen Behörden zwar die Aktivitäten
E-5259/2013
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von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten, angesichts der
umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehö-
rigen im Ausland dürften sie jedoch nur Interesse an der Identifizierung
von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpoliti-
sche Proteste hinausgehen und sie insgesamt als gefährliche Regime-
gegner erscheinen lassen würden. Erheblich seien exilpolitische Tätigkei-
ten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich ex-
poniert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die
Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten
darstellten.
Nach der Würdigung der einzelnen vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel, führt die Vorinstanz weiter aus, die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente und Hinweise auf Internetseiten, unter ande-
rem über sein Facebook-Konto, liessen nicht erkennen, dass er sich der-
art qualitativ intensiv exilpolitisch betätigt habe, dass zwingend von einem
Interesse der syrischen Behörden an seiner Person ausgegangen werden
müsse. Zwar sei der Beschwerdeführer auf gewissen Bildern oder Ein-
stellungen zu erkennen und führe sogar einen Verein karitativer Art für
kurdische Syrer im Kanton B._______ an. Diesbezüglich sei jedoch auf
die grosse Anzahl von Kundgebungen hinzuweisen, an denen sich viele
in der Schweiz lebende Personen aus Syrien sowie Kurden aus anderen
Ländern gerade in Zeiten des Bürgerkriegs beteiligten. Es sei ausgespro-
chen unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den grossen Auf-
wand betreiben würden, der mit einer systematischen Auswertung (Identi-
fizierung) von Bildmaterial verbunden wäre, zumal Vieles, was auf dem
Facebook-Konto des Beschwerdeführers fungiert, nur verlinkte Informati-
onen oder Bilder darstellten, deren primäre Verleger, etwa Zeitungen, in
den Augen der besagten Behörden interessanter seien. Derartige Nach-
forschungen würden vielmehr sehr gezielt geschehen und sich erwar-
tungsgemäss auf Personen in führender Rolle beschränken. Es sei auch
den syrischen Behörden bekannt, dass zahlreiche Personen an solchen
Veranstaltungen nicht aus tiefer politischer Überzeugung teilnehmen wür-
den, sondern in der Hoffnung, sich so ein Motiv zu konstruieren, welches
ihnen einen Verbleib in der Schweiz oder in einem anderen ausländi-
schen Staat ermögliche. Dies werde auch etwa in Beilage 4 sinngemäss
eingeräumt.
Es sei zwar weiterhin anzunehmen, dass das syrische Regime die exilpo-
litische Diaspora nach wie vor im Auge habe, aufgrund der jüngeren Ent-
wicklung in Syrien sei aber zu vermuten, dass den Sicherheitskräften
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längst nicht mehr so viele Mittel zur Verfügung stünden wie vor einiger
Zeit. Diese beschränkten Mittel würden wohl nach klaren Prioritäten ein-
gesetzt, und die Beobachtung von exilpolitischen Kreisen fokussiere sich
auf Personen, die gemäss Einschätzung des Regimes eine realistische
Gefahr darstellen könnten. Der Beschwerdeführer gehöre eindeutig nicht
zu diesem Personenkreis. Er sei gemäss eigenen Angaben als Landwirt
tätig gewesen. In Syrien sei er zwar Mitglied einer Oppositionspartei ge-
wesen, jedoch seien im Prinzip einfache Regimekritikausübungen in Sy-
rien nicht asylbeachtlich, ebenso wenig politische Betätigung oder Mit-
gliedschaft in einer oppositionellen Partei sofern die betreffende Person
nicht durch als staatsgefährdend betrachtete Aktivitäten auftrete. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, die sich vor der Ausreise ereignet haben
sollen, seien nicht überzeugend, weil seinerzeit seine einzig geltend ge-
machte Partizipation an einer Demo in der Verfügung vom 30. Oktober
2003 als nicht glaubhaft eingestuft worden sei und der Beschwerdeführer
im weiteren Verlauf bis dato bloss unsubstanziierte Stellungnahmen (Bei-
lagen 5 und 14) zu angeblichen Tätigkeiten in Syrien abgegeben habe.
Es sei deshalb schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer für das sy-
rische Regime gefährlich sein solle. Trotz der eingereichten Beweismittel
sei davon auszugehen, dass seine Aktivitäten auch in der Schweiz nicht
über die Teilnahme an Anlässen oder Kommentare auf Facebook hinaus-
gingen. Ein Profil, das ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken
könnte, sei nicht auszumachen. Dass er überdies im B._______ einen ka-
ritativen Verein anführe oder sogar in der Stadt C._______ einen pro kur-
dischen Stand organisiert und an Flugblattverteilungsaktionen teilge-
nommen oder organisiert habe, ändere nichts an der erfolgten Einschät-
zung. Es seien dies Aktivitäten von geringer politischer Tragweite. Die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden zu keiner kon-
kreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien führen. Seine
Furcht vor Verfolgung sei daher als nicht begründet im Sinne des Asylge-
setzes einzustufen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das Asylgesuch
sei abzulehnen.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. November 2013 nimmt die Vor-
instanz Stellung zu den zusätzlich eingereichten Beweismitteln und hielt
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten. Es sei aus dem Referenzschreiben nicht ersichtlich,
worin die Kadermitarbeit des Beschwerdeführers bestehe und inwiefern
E-5259/2013
Seite 8
er unter ein "aussergewöhnlich aktives Mitglied" zu subsumieren sei. Im
Übrigen verwiesen sie auf ihre Erwägungen in der Verfügung vom
16. August 2013.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz anerkenne,
dass er seit seiner Ausreise aus Syrien im August 2003 zunächst im
Rahmen der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) und später
für die Yekiti in der Schweiz (P.Y.K.S) bis heute politisch aktiv gewesen
sei. Gleichwohl komme sie zum Schluss, die Belege liessen insgesamt
nicht erkennen, dass er sich "derart qualitativ intensiv exilpolitisch betätigt
habe, dass zwingend von einem Interesse der syrischen Behörden an
seiner Person ausgegangen werden müsste". Diese Formulierung lasse
zum einen erkennen, dass die vorgebrachten Beweismittel auch aus der
Sicht des BFM nicht unerheblich sein können. Zum anderen werde deut-
lich, dass der von der Vorinstanz angesetzte Massstab als sehr restriktiv
zu bewerten sei, wenn sie ein "zwingendes Interesse" voraussetze. Es
scheine fraglich, ob dies mit dem Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7
AsylG und mit der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu
vereinbaren sei. Die im Rahmen der Beschwerde neu eingereichten Be-
weismittel dokumentierten seine exilpolitischen Aktivitäten für die Yekiti in
der Schweiz und als Blogger noch ausführlicher und tiefschürfender als
vorher. Beilage 3/1 bestätige, dass es sich bei ihm um ein "ausserge-
wöhnlich aktives Mitglied" der Yekiti Partei handle. Es zeige auch sein
Engagement, welches sich nicht auf das Mitmarschieren an Kundgebun-
gen und Demonstrationen sowie auf das Verteilen von Flugblättern be-
schränke. Vielmehr sei er als Wortführer der Yekiti Schweiz zu betrach-
ten. Gleiches lasse sich aus Beilage 3/2 schliessen. Er sei zum Präsiden-
ten des Vereins "(…)" mit Sitz in C._______ gewählt worden und habe in
dieser Funktion ein Postkonto eröffnet (Beilagen 4/1 und 4/2). Beilage 5
stelle ein umfangreiches Dossier mit den Einträgen auf seinem Face-
book-Konto dar, welche er eigenhändig kommentiere. Diese Unterlagen
machten deutlich, dass er die Ereignisse in Syrien und deren politische
"Bearbeitung" durch die Grossmächte und die verschiedenen syrischen
Parteien und Gruppierungen unter seinem eigenen Namen laufend kri-
tisch kommentiere. Dabei halte er sich auch nicht mit seiner eigenen Mei-
nung zurück und kritisiere namentlich auch die Rolle der Partei der De-
mokratischen Union (PYD) und deren Machtgehabe in Teilen der kurdi-
schen Regionen Syriens, welche zahlreiche Yekiti-freundliche Familien
zur Flucht in den kurdischen Nordirak getrieben hätten.
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Aufgrund dieser Aktenlage komme man zu einem anderen Schluss als
die Vorinstanz. Seine (exil-)politischen Aktivitäten umfassten eine Periode
von mehr als zehn Jahren. Er habe sich in dieser Zeit von einem be-
schränkt politisch interessierten Menschen zu einem Aktivisten der Yekiti
entwickelt, welchem heute in deren Schweizer Sektion eine Kaderfunktion
zukomme, die auch von aussen erkennbar sei. Er profiliere sich auch öf-
fentlich gegen die syrische Regierung ebenso wie gegen die Machtan-
sprüche der PYD bzw. der PKK.
Gerade solche Internetbeiträge wie auf seinem Facebook-Konto würden
von Despoten besonders gehasst, weil sie diese blossstellten und in ihrer
Beschränktheit zeigten. Dementsprechend gross sei das Risiko des
Bloggers, der solche Beiträge ins Netz stelle. Die syrische Regierung ha-
be in den letzten Jahren bis zum Aufstand vor zwei Jahren Zugang zu al-
len technologischen Entwicklungen gehabt, insbesondere auch zu Über-
wachungssoftware des Internets. Der behördliche Aufwand, missliebige
Internetauftritte zu eruieren, sei verhältnismässig gering. Bekanntlich ha-
be die syrische Regierung jahrzehntelang in erster Linie ihre zahlreichen
Sicherheitsapparate bestens alimentiert. Der Einwand, die syrischen Be-
hörden seien heute durch den Aufstand derart geschwächt, dass sie sich
bei der Überwachung der Opposition nur mehr auf die ihnen gefährlichen
Personen fokussieren müssten, gehe vorliegend an der Sache vorbei.
Er sei aufgrund seiner Kaderfunktion und zahlreichen öffentlichen Auftrit-
ten in den Kreisen der kurdischen und arabischen syrischen Opposition
namentlich bekannt. Seine kritische Haltung gegenüber der PYD bzw. der
PKK stelle ein zusätzliches Risiko dar. Innerhalb der syrischen Oppositi-
onskreise seien die regimetreuen syrischen Zuträger und Spitzel weiter-
hin aktiv. Der Beschwerdeführer und andere Aktivisten der Yekiti berichte-
ten von wiederkehrenden Besuchen von arabisch stämmigen syrischen
Beobachtern, die an internen Sitzungen der Partei teilnehmen möchten
und weggewiesen worden seien. Er sei nicht für sich selbst politisch aktiv,
wie es das BFM suggeriere, sondern wegen seiner Überzeugung für Sy-
rien. Hätte er in erster Linie die Verbesserung seiner Lebenslage im Au-
ge, würde er seine Existenz als Militanter einer gut bezahlten Erwerbstä-
tigkeit vorziehen. Sein Engagement habe er zudem im Lauf der zehn Jah-
re zusehends gesteigert.
Gemäss Rechtsprechung sei die Yekiti-Partei in Syrien verboten. Die Mit-
glieder würden von den syrischen Geheimdiensten systematisch über-
wacht, aber nicht verfolgt. Trotzdem sei die Verfolgung von aktiven Mit-
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Seite 10
gliedern der Partei, verbunden mit Verhaftungen und längeren Inhaftie-
rungen, als möglich erachtet worden. An dieser Einschätzung würde das
Bundesverwaltungsgericht festhalten.
Aus den vorliegenden Akten ergebe sich, dass er sich seit mehr als zehn
Jahren regelmässig und mit zunehmender Dauer in gesteigertem Masse
für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt habe. Die
von ihm verfassten und im Internet meistens mit seinem Portraitfoto, sei-
ner Person und seinem Namen veröffentlichten Artikel zeigten ihn als Kri-
tiker des syrischen Regimes und auf den Fotos sei er deutlich erkennbar.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien und der allgemein
äusserst prekären Menschenrechtslage in diesem Land müsse er als im
dargelegten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde im Falle einer Rückkehr
nach Syrien mit asylrelevanten Behelligungen rechnen. Die syrischen
Behörden hätten von seinen exilpolitischen Aktivitäten soweit Notiz ge-
nommen, dass sie ihn hier in der Schweiz als regimekritischen Oppositio-
nellen identifizierten.
Aus den dargelegten Gründen habe er begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung. Er sei demnach gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling an-
zuerkennen. Der Vollzug der Wegweisung erscheine unter diesen Um-
ständen als unzulässig.
Im Rahmen der Replik vom 4. Dezember 2013 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er halte grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und
Standpunkten fest und ersuche um Gutheissung seiner Anträge. Die
Feststellung der Vorinstanz, seine Kaderfunktion sei nicht belegt worden,
sei nicht begründet. Hinzu komme, dass es nicht relevant sei, ob seine
Führungsfunktion ausgewiesen erscheine. Massgebend sei, dass er we-
gen seiner aussergewöhnlich umfangreichen Aktivitäten für die syrisch-
kurdische Opposition im B._______ und auch sonst in der Schweiz den
hier tätigen syrischen Agenten aufgefallen sein müsse und inzwischen
namentlich identifiziert worden sei. Diese Aktivitäten richteten sich durch-
wegs fraglos gegen die Regierung al-Assads und müssten demnach de-
ren Verfolgungsinteresse geweckt haben.
6.
Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exil-
politischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG gesetzt hat und deswegen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus
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Seite 11
Syrien wird im Rahmen des zweiten Asylgesuchs nicht (mehr) geltend
gemacht, nachdem das BFF mit – hinsichtlich der Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung von Asyl – rechtskräftigem
Entscheid vom 30. Oktober 2003 entsprechende Vorbringen als unglaub-
haft beurteilt und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es ist daher festzuhal-
ten, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und
deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, wie er geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwick-
lung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die
Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den
vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG
ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist
daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-
chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-
sucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden
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Seite 12
kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informa-
tionen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser
Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätz-
liche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem
Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten
grundsätzlich erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet,
wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. Aller-
dings ist es vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen
Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf nahe-
liegend, dass rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört wer-
den (vgl. Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 6.3.6).
7.4 Aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismit-
tel ergibt sich, dass dieser exilpolitisch aktiv ist, was im Übrigen auch die
Vorinstanz anerkennt. Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob sein exilpoliti-
sches Wirken einen solchen Exponierungsgrad erreicht, dass er bei einer
Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müss-
te. Diesbezüglich ist in erster Linie auf die eingereichten Beweismittel
neueren Datums abzustellen, weisen die Befragungen des Beschwerde-
führers aus dem Jahre 2003 und die weiteren Beweismittel älteren Da-
tums doch nur einen geringen Aktualitätsbezug auf. Im Schreiben des
Vorstandsvorsitzenden der P.Y.K.S vom 3. September 2013 (Beilage 3/1)
bestätigt dieser, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein "ausserge-
wöhnlich aktives Mitglied unserer Partei" handle, der sich "politisch gross-
zügig für die Partei und für die Interessen des kurdischen Volks in Syrien"
engagiere. Auch wenn es sich dabei um eine Parteibehauptung handelt,
liegen unter Einbezug der Akten keine Gründe vor, die an einer über-
durchschnittlichen politischen Aktivität des Beschwerdeführers zweifeln
liessen. Immerhin nimmt er offenbar auch an internationalen Sitzungen
der Partei teil oder wird zumindest dazu eingeladen (Beilage 3/2), was
auch für ein politisches Wirken jenseits der durchschnittlichen Masse
spricht. Hinzu kommt, dass er Mitgründer des Vereins "(…)" ist und die-
sem als Präsident vorsteht. Auch hat er unter seinem Namen ein Konto
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Seite 13
für den Verein eröffnet (Beilage 4/2). Wohl handelt es sich gemäss Statu-
ten um einen Verein mit einem karitativen Zweck (Beilage 4/1), weshalb
dieser nicht im politischen Bereich anzusiedeln ist, jedoch findet gleich-
wohl eine Unterstützung der syrisch-kurdischen Diaspora in der Schweiz
statt. Damit besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Ver-
ein ins Visier der syrischen Behörden geraten könnte und somit gleichzei-
tig auch der dem Verein vorstehende Beschwerdeführer. Als Präsident
des Vereine ersuchte der Beschwerdeführer zudem die Gewerbepolizei
des Kantons B._______ um eine Standbewilligung zum Verteilen von
Flugblättern. Diese wurde ihm gewährt (Beilage 8). Auch aus den weite-
ren Akten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen der
Ansicht der Vorinstanz in exponierter Weise exilpolitisch tätig ist. Weder
scheut er sich Führungsaufgaben für die Durchsetzung seiner Anliegen
anzunehmen, noch hält er sich zurück, in eigenem Namen – auch im
Kontakt mit hiesigen Behörden – aufzutreten. Bezüglich der zahlreich
eingereichten Facebook-Einträge (Beilage 5) ist der Vorinstanz zwar darin
zuzustimmen, dass solche Einträge und die Kommentierung dergleichen
tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen. Allerdings tritt auch dort
der Beschwerdeführer in seinem Namen und mit Foto auf und betreibt
das Ganze offenbar derart systematisch, dass es mit einem Blog zu ver-
gleichen ist und damit über die gelegentliche Kommentierung oder Paro-
dierung der Machenschaften des aktuellen syrischen Regimes hinaus-
geht. Auch diesbezüglich ragt er über die breite Masse exilpolitisch akti-
ver Syrer hinaus. In Kumulierung seiner weiteren Kundgebungen inklusi-
ve des Hungerstreiks vom (…) vor dem UNO-Gebäude in Genf und unter
Berücksichtigung des tiefer gesetzten Exponierungsgrades ist zusam-
menfassend von einem exilpolitischen Wirken des Beschwerdeführers
auszugehen, mit welchem er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
den Fokus der syrischen Behörden gerückt ist und er bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Vorinstanz hat
demzufolge zu Unrecht eine Entscheidgebühr erhoben.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 16. Au-
gust 2013 – soweit angefochten (Erwägung 3) – aufzuheben und die Vor-
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instanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
Von der Erhebung einer Entscheidgebühr hat die Vorinstanz abzusehen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 15. No-
vember 2013 abgewiesen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 6. April 2014 über insgesamt
Fr. 2411.60 (inkl. Auslagen und MwSt) eingereicht, welche als angemes-
sen erscheint. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Korrespondenz
ist die Parteientschädigung auf Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. August 2013 wird in den Dispositivziffern
1 und 5 aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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