Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Myanmar),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5259/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) des BFM in Basel ein Asylgesuch einreichte und dort am
22. Juli 2013 zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei Staatsangehöriger von My-
anmar, gehöre der Ethnie der Rohingya an und habe in Myanmar keine
Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen (vgl. Akten A4, S. 3 und 4),
dass die Buddhisten in Myanmar seine Familie belästigt, ihr Haus ange-
zündet und den Familienvater im Jahr 1992 getötet hätten (vgl. A4, S. 8),
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992, im Alter von 12 Jahren, mit sei-
ner Familie von Myanmar nach Bangladesch habe flüchten müssen,
dass er mit seiner Familie zunächst vier Jahre in einem Rohingya-Camp
gelebt und sich anschliessend weitere 17 Jahre in Bangladesch aufgehal-
ten habe (vgl. A4, S. 8 und 9),
dass sie als Rohingya auch in Bangladesch von der Polizei belästigt wor-
den seien und der Beschwerdeführer festgenommen worden sei (vgl. A4,
S. 8),
dass er Bangladesch im Mai 2013 verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2014 vom BFM einlässlich zu den
Ausreise- und Asylgründen angehört wurde (vgl. Akte A16),
dass er dabei im Wesentlichen vortrug, sein Vater sei im Jahr 1992 getötet
worden, worauf seine Mutter mit dem Beschwerdeführer und weiteren Ge-
schwistern nach Bangladesch habe fliehen müssen (vgl. A16, Frage 9, S.
2)
dass er seine Familie und das Rohingya Camp nach vier Jahren Lager-
aufenthalt verlassen und anschliessend 17 Jahr lang bei einem Mann, den
er "Onkel" genannt habe, und dessen Ehefrau in (...) (Bangladesch) gelebt
habe (vgl. A16, Fragen 51 ff., S. 6 ff.),
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dass er während eines Aufenthaltes in (...) von der Polizei festgenommen
und dank einer Geldzahlung seines "Onkels" freigelassen worden sei (vgl.
A16, Frage 64, S. 7),
dass nach dieser Verhaftung die Leute erfahren hätten, dass der Be-
schwerdeführer ein Rohingya sei und kein Bangladeschi, worauf sie ihn
beschimpft und geschlagen hätten,
dass sein "Onkel" seine Ausreise aus Bangladesch organisiert und finan-
ziert habe, nachdem dieser den Beschwerdeführer nicht vor den Behelli-
gungen der Bevölkerung habe schützen können,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen ein "Ro-
hingya Refugee Family Book" zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
6. August 2015 – eröffnet am 10. August 2015 – ablehnte und die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer verwendete Sprache und
die oberflächlichen Schilderungen zu seiner Kindheit in Myanmar Zweifel
an der geltend gemachten Herkunft (Angehöriger der Rohingya aus Myan-
mar) aufkommen liessen,
dass auch die Schilderung der Flucht nach Bangladesch sehr unsubstan-
ziiert ausgefallen sei und seine Ausführungen zum Aufenthalt im Rohingya-
Flüchtlingslager in Bangladesch nicht den Eindruck vermittelten, dass er
tatsächlich einmal in einem solchen Flüchtlingslager gelebt habe,
dass weiter erstaune, dass er 17 Jahre beim "Onkel" und dessen Frau ge-
lebt haben wolle, den Namen dieser Frau jedoch nicht kenne und seit sei-
ner Ausreise aus Bangladesch keinen Kontakt zu diesen Personen habe
aufnehmen können,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte "Rohingya Refugee Family
Book" nicht geeignet sei, seine Vorbringen zu belegen, weil einerseits
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seine Identität nicht feststehe und das Dokument andererseits kein Foto
aufweise,
dass im Weiteren bekannt sei, dass Rohingya-Flüchtlinge ihre Dokumente
aus dem Flüchtlingslager verkaufen und bangladeschische Staatsbürger
diese erwerben würden, um im Ausland ein Asylgesuch zu stellen,
dass zudem inhaltliche Ungereimtheiten aus diesem Dokument hervorge-
hen würden,
dass aus dem "Family Book" hervorgehe, dass sein Vater im Jahr 1994
mehrmals ärztlich behandelt worden sei, obwohl dieser gemäss den Anga-
ben des Beschwerdeführers im Jahr 1992 in Myanmar umgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer diesen Widerspruch auch auf Nachfrage hin
nicht habe auflösen können,
dass zudem nicht plausibel sei, dass an jener Stelle auf dem Deckblatt des
Dokumentes, wo der Familienname eingetragen wäre, Insekten ein Loch
gefressen hätten,
dass vielmehr davon auszugehen sei, dass an dieser Stelle des Dokumen-
tes der Name seines angeblichen Vaters gestanden sei und der Beschwer-
deführer diesen Namen durch den Namen der Mutter ersetzt habe, damit
das Beweismittel nicht im Widerspruch stehe zu seinen Angaben, wonach
sein Vater in Myanmar gestorben sei,
dass im Weiteren aus dem Dokument hervorgehe, dass die Familie des
Beschwerdeführers aus 11 Personen bestehe (vier davon männlich und
sechs [recte sieben] weiblich), der Beschwerdeführer jedoch selbst ange-
geben habe, lediglich mit seiner Mutter und drei Schwestern im Camp in
Bangladesch gewesen zu sein,
dass insgesamt vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass
er individuelle Erlebnisse aus seiner Zeit in Myanmar hätte lebensnah ver-
mitteln können,
dass auch die Vorbringen zur angeblichen Verhaftung in Bangladesch
oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen seien,
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dass aufgrund dieser Ungereimtheiten insgesamt nicht geglaubt werden
könne, dass der Beschwerdeführer Rohingya aus Myanmar sei und seine
Staatsangehörigkeit somit unbekannt sei,
dass die Prüfung von Wegweisungshindernissen grundsätzlich von Amtes
wegen vorzunehmen sei, die Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylge-
suchstellers finde, welcher auch die Substanziierungpflicht trage,
dass es praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsan-
gaben und Sachverhaltsdarstellungen zu tragen habe, indem davon aus-
zugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat-
staat keine Vollzugshindernisse entgegen, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 6. August 2015 sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren,
dass (sinngemäss) eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren; es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen; die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu orientieren,
dass zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits vorgetragenen Asyl-
und Ausreisegründe, insbesondere auf die schwierige Lage des Beschwer-
deführers als Rohingya in Bangladesch, verwiesen wurde,
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dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er habe als Kind grosse Prob-
leme im Kopf gehabt, weshalb er kein Rohingya spreche und sich nicht an
seine Kindheit erinnern könne,
dass es zutreffe, dass seine Familie aus 11 Personen bestehe; viele seien
jedoch in Burma gestorben, weshalb an den betreffenden Stellen im Aus-
weis ein Kreuz vermerkt sei,
dass seine Familie zudem einer anderen Person eine medizinische Be-
handlung ermöglicht habe und sich diese Person als ihr Vater ausgegeben
habe, weshalb die entsprechenden Einträge im "Rohingya Refugee Book"
zur medizinischen Behandlung des Vaters im Jahr 1994 plausibel seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt
und das Verfahren spruchreif ist, weshalb aus prozessökonomischen
Gründen auf eine vorgängige Instruktion des Beschwerdeverfahrens ver-
zichtet wird,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch auf den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese auch nicht entzo-
gen wurde (vgl. Art. 55 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Asyl- und Ausreisegründe unsub-
stanziiert ausgefallen sind und seine Schilderungen insgesamt nicht den
Eindruck erwecken, dass er die vorgetragenen Ereignisse persönlich erlebt
hat,
dass in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Erwägungen zu der
vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache und zur oberflächlichen
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Schilderung der Kindheit in Myanmar, der Flucht aus Myanmar nach Bang-
ladesch und des Aufenthaltes in einem Rohingya-Flüchtlinslager in Bang-
ladesch zu bestätigen sind, da die entsprechenden Schilderungen sehr
vage, stereotyp und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. Akte
A16, Fragen 9 ff., S. 2 ff. sowie Fragen 31 ff., S. 4 ff.)
dass sich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, die Flucht von
Myanmar nach Bangladesch liege weit zurück (A16, Frage 32, S. 5) res-
pektive er erinnere sich nicht an die Ereignisse, da er keine gebildete Per-
son sei (A16 Frage 15, S. 3), als unbehelflich erweisen, zumal es sich bei
der Wiedergabe von persönlich Erlebtem nicht primär um eine Leistung
des Intellekts handelt,
dass die Aufgabe, sich an wichtige Ereignisse, die bereits länger zurücklie-
gen, erinnern zu können, grundsätzlich auch von Personen ohne weitrei-
chende Schulbildung bewältigt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der oberflächlichen Schilderun-
gen insbesondere des Aufenthaltes im Rohingya-Flüchtlingslager in Bang-
ladesch nicht gelungen ist, die Zugehörigkeit zu den Rohingya als überwie-
gend wahrscheinlich darzustellen,
dass hinzu kommt, dass das vom Beschwerdeführer zu den Akten ge-
reichte "Rohingya Refugee Family Book" äusserliche und inhaltliche Unge-
reimtheiten aufweist, weshalb diesem Dokument für das vorliegende Asyl-
verfahren kein massgeblicher Beweiswert zukommt,
dass einerseits nicht glaubhaft dargelegt worden ist, dass es sich bei den
im fraglichen Dokument aufgeführten Personen um den Beschwerdeführer
und dessen Familie handelt,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, auf dem Rohingya-Flüchtlings-
ausweis sei ausgerechnet die Stelle, an welcher der Familienname festge-
halten werde, von Insekten zerfressen worden, reichlich abenteuerlich und
daher konstruiert anmutet,
dass im Weiteren das SEM zu Recht darauf hinweist, dass im Ausweis ins-
gesamt 11 Personen aufgeführt werden, während der Beschwerdeführer in
der Summarbefragung auf die Frage nach Angehörigen im Heimat- oder in
einem Drittstaat seine Mutter und drei ledige Schwestern angab (vgl. Akte
A4, Frage 3, S. 5),
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dass er im Rahmen der einlässliche Anhörung auf die Frage nach dem Al-
ter seiner Geschwister ebenfalls lediglich die Namen dreier Schwestern zu
Protokoll gab (vgl. Akte A16, Frage 6 ff. S. 2),
dass somit die Einträge im Flüchtlingsausweis inhaltlich nicht mit den eige-
nen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind,
dass zudem auffällt, dass im Flüchtlingsausweis sechs Namen mit roter
Markierung durchgestrichen sind und mit dem Vermerk "06(six) fake" ge-
kennzeichnet wurden,
dass aus diesem Rohingya-Ausweis weiter hervorgeht, dass eine Person
mit einem ähnlichen wie dem vom Beschwerdeführer angegebenen Na-
men seines Vaters (mit Jahrgang […]) im Jahr 1994 mehrmals medizinisch
behandelt wurde (vgl. S. 26: "Medical Record"), während der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuches mehrfach angegeben hat, die
Tötung seines Vaters im Jahr 1992 in Myanmar sei der Grund für die Flucht
seiner Familie nach Bangladesch (ebenfalls im Jahr 1992) gewesen (vgl.
Akte A4, Frage 7.01, S. 8 in Verbindung mit Frage 2.02, S. 4 sowie Akte
A16, Frage 9, S. 2),
dass der Beschwerdeführer versucht, diese Ungereimtheiten in seiner
Rechtsmitteleingabe aufzuklären,
dass er namentlich vorbringt, es treffe zu, dass seine Familie aus 11 Mit-
gliedern bestehe, es seien aber viele Angehörige in Myanmar verstorben
und seine Familie habe im Jahr 1994 einer anderen Person eine medizini-
sche Behandlung zugänglich machen wollen, weshalb es sich bei den Ein-
trägen zum "Medical Record" nicht wirklich um seinen 1992 verstorbenen
Vater gehandelt habe,
dass diese Erklärungen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu wer-
ten sind, zumal sie bloss auf untaugliche Weise versuchen, die Angaben
des Beschwerdeführers im Nachhinein dem Inhalt des von ihm eingereich-
ten Ausweises anzupassen,
dass diese inhaltlichen Unstimmigkeiten im Ausweis – in Verbund mit dem
angeblich von Insekten zerfressenen Eintrag des Familiennamens – den
Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer versuche, seine Zugehörigkeit
zu den Rohingya lediglich zu konstruieren,
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dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen ist, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun oder nachzuweisen, dass er
ein Rohingya aus Myanmar ist, wodurch dem gesamten von ihm dargeleg-
ten Sachverhaltsvortrag die glaubhafte Grundlage entzogen ist,
dass nach dem Gesagten auch die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Behelligungen, die er angeblich als Rohingya in Bangladesch er-
litten haben soll, nicht geglaubt werden können,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen ist,
dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges vorgebracht wird, was an
dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag,
dass nach Würdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass keine Hinweise
dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise flücht-
lingsrelevante Nachteile im behaupteten Heimatstaat Myanmar oder in
Bangladesch drohen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiterem Hin-
weis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21),
dass die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist,
dass die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen
in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsan-
gaben und der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG (SR 142.20) bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass der Antrag
indessen im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen
wäre, nachdem gemäss Art. 97 AsylG die für die Organisation der Ausreise
zuständige Behörde zwecks Beschaffung nötiger Reisepapiere mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen darf, sofern dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen nicht gefährdet werden (Art. 97
Abs. 1 AsylG) und ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft vorliegt (Art. 97 Abs. 2 AsylG), was vorliegend der
Fall ist,
dass weiter festzustellen ist, dass gemäss der bestehenden AKtenlage im
vorliegenden Verfahren bisher keine Datenweitergabe an einen weiteren
Staat erfolgt ist, weshalb der diesbezügliche Antrag, entsprechend orien-
tiert zu werden, ebenfalls gegenstandslos ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt hat,
dass dieses Gesuch abzuweisen ist, nachdem die Beschwerdevorbringen
mangels ansatzweiser Geltendmachung asylrelevanter Vorbringen als
aussichtslos zu würdigen sind,
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: