Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5260/2009
U r t e i l v om 1 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Entscheidgebühr;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).
E5260/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seiner (…) Ehefrau und seinen (…) ältesten Kindern im
(…) und gelangte am 19. Januar 1998 (…) nach B._______, wo er
gleichentags für sich und seine Familie ein erstes Mal um Asyl
nachsuchte. Am 20. Januar 1998 bewilligte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, seit 1.1.2005: BFM) dem Beschwerdeführer und seiner
Familie die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer bei
der kantonalen Anhörung vom 19. März 1998 geltend, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______
(…). Er habe zwischen (…) und (…) als (…) im Dienst von (…) (…)
gestanden. Ab (…) sei er Anhänger der (…) (…) gewesen, welche er
finanziell unterstützt und deren Mitglieder er bei sich essen und
übernachten lassen sowie in der Stadt engen Kontakt zu weiteren
Anhängern gehabt habe. Deshalb sei er Anfang (…) von der (…)Gruppe
festgenommen und (…) Monate festgehalten worden. Da ihm bei seiner
Festnahme und Freilassung die Augen verbunden gewesen seien, habe
er nicht feststellen können, wo er festgehalten worden sei. Auch wisse er
nicht, weshalb er schliesslich freigelassen worden sei. Nach seiner
Freilassung sei er stets vor der (…)Gruppe auf der Flucht gewesen und
habe sich versteckt, dies bei Anhängern der (…) in C._______,
manchmal auch "in Dörfern". Die (...)Gruppe habe ihn gesucht und bei
ihm zu Hause nach ihm gefragt, wie er jeweils von seinem Bruder
erfahren habe. Er sei aber auch durch Angehörige der (...) festgenommen
und etwa einen Monat lang in den Bergen festgehalten worden. Diese
hätten darüber Auskunft verlangt, weshalb er von der (...)Gruppe
freigelassen worden sei, hätten sie doch befürchtet, dass er sie im
Auftrag (…) ausspioniere. Etwa zehn Tage nach der Freilassung durch
die (…) sei er im Jahre (…) er wisse nicht mehr, ob Anfang, Mitte oder
Ende (…) erneut von der (...)Gruppe festgenommen worden und drei
Monate festgehalten worden. Man habe von ihm Informationen über die
(...) und deren Anhänger gefordert und ihn gefoltert. Weshalb er
schliesslich freigelassen worden sei, wisse er nicht. Nach dieser letzten
Freilassung habe er weiterhin Angst vor der (...)Gruppe, aber auch vor
der türkischen Gendarmerie und Saddam Hussein gehabt. Ein Grund für
die Ausreise sei auch die allgemeine Situation gewesen: Türkische
E5260/2009
Seite 3
Soldaten seien in den Nordirak eingedrungen, und stets sei auch eine
Rückkehr der irakischen Truppen zu befürchten gewesen.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche
des Beschwerdeführers und seiner Familie ab, verfügte deren
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte das Bundesamt aus, die Ergebnisse der
durchgeführten Sprach und LänderkundeAnalysen hinterliessen zwar
nicht unbeträchtliche Zweifel an der tatsächlichen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers, sie müssten aber insgesamt zu seinen Gunsten
gewertet werden, weshalb er "vorerst" als irakischer Staatsangehöriger zu
betrachten sei. Weiter sei festzustellen, dass die gesuchsbegründenden
Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten
vermöchten. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und
seiner Familie in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak sei zwar
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen, in den kurdisch
kontrollierten Teil des Nordirak hingegen möglich, zulässig und zumutbar.
Mit Urteil vom 12. Juli 2002 hiess die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) die dagegen eingereichte Beschwerde vom
26. Januar 2001 im Vollzugspunkt zufolge Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage gut, hob die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der (BFF)Verfügung vom 22. Dezember 2000 auf und wies
das Bundesamt an, den Beschwerdeführer und seine Familie vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Verfügung vom 16. August 2002 nahm das BFF den
Beschwerdeführer und seine Familie zufolge Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage in der Schweiz vorläufig auf.
A.b. Mit schriftlicher Eingabe vom 2. Februar 2009 liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch
einreichen. Am 27. März 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe im rechtskräftig abgeschlossenen
ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und er
fühle sich verpflichtet, jetzt die Wahrheit zu sagen. Er sei in Wirklichkeit
nicht irakischer Staatsangehöriger, sondern Kurde syrischer Herkunft
E5260/2009
Seite 4
ohne Nationalität. Seine Ehefrau besitze die (…) Staatsangehörigkeit. Er
habe im ersten Asylverfahren mit Ausnahme der Nationalität die Wahrheit
gesagt. Hinzu komme, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Er sei
seit fünf oder sechs Monaten einfaches Mitglied der (…) (…) und nehme
an deren Sitzungen sowie Demonstrationen teil. Daneben habe er seit
zehn Jahren an verschiedenen Anlässen und Demonstrationen
teilgenommen, die Kurden aus Syrien, der Türkei, dem Irak und dem Iran
in der Schweiz organisiert hätten. Auf entsprechende Fragen anlässlich
der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer, er habe ein zweites
Asylgesuch eingereicht, weil es schwierig sei, mit einem FAusweis Arbeit
zu finden, und für seine Kinder sei es nicht einfach, eine Lehrstelle zu
finden. Er möchte jetzt die Wahrheit sagen und in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt werden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren zur
Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente (…) zu den Akten,
auf die, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 – eröffnet am 22. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 2. Februar 2009 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Des Weiteren hielt das Bundesamt
fest, die am 16. August 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe
weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen und erhob gleichzeitig
eine Gebühr von Fr. 600..
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die geltend gemachten
Vorfluchtgründe genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht, zumal diese Vorbringen im abgeschlossenen ersten Asylverfahren
als unglaubhaft qualifiziert worden seien und die Behauptung des
Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren, er habe damals
abgesehen von der Nationalität die Wahrheit gesagt, durch nichts
begründet sei.
Exilpolitische Aktivitäten führten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sie
für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten.
E5260/2009
Seite 5
Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die
Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden.
Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen syrischer
Staatsangehöriger im Ausland dürfte aber ein behördliches Interesse an
der Identifizierung nur Personen betreffen, deren Aktivitäten über
massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die aufgrund
ihrer Funktionen oder Aktivitäten als gefährliche Regimekritiker eingestuft
würden.
Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei erst seit
Ende (…) Mitglied der (…) und habe sich eigenen Angaben zufolge als
einfaches Mitglied nicht exponiert. Die Teilnahme an Demonstrationen
vermöge diese Erkenntnis nicht umzustürzen. Zudem sei seine
Behauptung, er habe in der Schweiz an weit über (…) Demonstrationen
teilgenommen, überzeichnet und nicht dokumentiert. Ferner sei er in der
Schweiz als irakischer Staatsangehöriger in Erscheinung getreten und
dürfte schon deshalb nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
auf sich gezogen haben. Nach dem Gesagten vermöchten die
exilpolitischen Aktivitäten nicht zu einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien führen. Daran
änderten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts, da diese
lediglich belegten, dass der Beschwerdeführer syrischer Herkunft und in
der Schweiz für die (…) politisch aktiv sei. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 16. August 2002 habe
das Bundesamt zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet,
welche bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen gültig sei.
Aufgrund der Ablehnung des zweiten Asylgesuchs sei gestützt auf
Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine
Gebühr von Fr. 600. zu erheben.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2009 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht
unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft) und 5 (Entscheidgebühr) die Zuerkennung der
E5260/2009
Seite 6
Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie in
prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte ihn unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 15.
September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 7. September 2009 bezahlt.
E.
Das BFM beantragte in seinen Vernehmlassungen vom 24. September
2009 und vom 2. August 2011, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht wurden, die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E5260/2009
Seite 7
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Entsprechend den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 20. August
2009 ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer
1), und ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 600. (Dispositivziffer 5)
auferlegt hat. Die Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs), 3 (Wegweisung
aus der Schweiz) und 4 (Feststellung, dass die am 16. August 2002
angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder
Erlöschen weiterhin bestehe) der vorinstanzlichen Verfügung sind somit
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem
Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2.
4.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
E5260/2009
Seite 8
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit
weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG).
4.2.2. Die syrischen Sicherheits und Geheimdienste verfügen über
umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine
ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die
Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt,
insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
aus der Sicht des syrischen Staates politisch missliebigen,
oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in
Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich
allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D6662/2008 vom 19. August 2011).
4.3.
4.3.1. Vorab ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung in Syrien
darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner
E5260/2009
Seite 9
Einreise in die Schweiz im Visier der syrischen Behörden stand oder gar
als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war.
4.3.2. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten
Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied respektive
Sympathisant der (…) ist, an einer Demonstration vor der (…) in der
Schweiz im Jahre (…) und an weiteren, aufgrund der eingereichten Fotos
nicht näher spezifizierbaren Kundgebungen teilgenommen hat. Daneben
ergibt sich aufgrund des diesbezüglich eingereichten Dokumentes
(Antrag auf Mitgliedschaft), dass der Beschwerdeführer Mitglied beim (…)
in der Schweiz ist. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz, der
ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Geheimdienstes rücken
könnte, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter
Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in seiner
Verfügung vom 14. Juli 2009 zu Recht aus, die syrischen Behörden
hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn
deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Für die Annahme, der Beschwerdeführerin habe
sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden aufgrund der
eingereichten Dokumente keine Anhaltspunkte, zumal diese lediglich
belegten, dass er syrischer Herkunft und in der Schweiz für die (…)
politisch aktiv sei. Er habe sich als einfaches Mitglied der (…) nicht
exponiert und die Teilnahme an Demonstrationen allein vermöge an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem sei seine Behauptung, er
habe in der Schweiz an weit über (…) Demonstrationen teilgenommen,
überzeichnet und nicht dokumentiert. Zudem sei er in der Schweiz als
irakischer Staatsangehöriger in Erscheinung getreten und dürfte schon
deshalb nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen haben. Dieser Beurteilung schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht an.
4.3.3. Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die bisherigen
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich in wenig
exponierten Tätigkeiten erschöpft haben. Der Beschwerdeführer ist
gemäss dem Bestätigungsschreiben vom (…) Mitglied respektive
Sympathisant der (…) und betätigt sich nicht in einer hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle, weshalb die syrischen Behörden
auch aus diesem Grunde in dessen Person keinen ernsthaften und in
E5260/2009
Seite 10
seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen dürften. Vor
diesem Hintergrund lässt die Beteiligung des Beschwerdeführers an
exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme an Sitzungen und an
Demonstrationen der (…) sowie an von Kurden aus Syrien, der Türkei,
dem Irak und dem Iran organisierten Anlässen und Demonstrationen –
von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der
Beschwerdeführer geltend macht.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine
asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Soweit der
Beschwerdeführer anführen lässt, er sei bereits vor zehn Jahren an der
Besetzung des (…) Konsulats in (…) beteiligt gewesen und im Anschluss
an die Besetzung polizeilich registriert und gebüsst worden, ist
festzuhalten, dass diese Angaben nicht weiter belegt werden und nicht
ersichtlich ist, inwiefern er dadurch den syrischen Behörden besonders
aufgefallen sein sollte. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er
durch seine Teilnahme an der Demonstration im Jahre (…) besonders
hervorgetreten wäre, zumal diese Kundgebung nicht vor der syrischen
Botschaft, sondern vor der (…) Vertretung stattfand. Zudem ist
festzustellen, dass es sich beim weiteren Vorbringen in der Beschwerde,
es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seinen über ein (…) andauernden Beteiligungen an
verschiedensten Kundgebungen und Protestaktionen der
Kurdenbewegung in der Schweiz, die bis vor (…) geführt hätten, von
Botschaftsangehörigen gefilmt respektive auf Video aufgezeichnet
worden sei, um nicht weiter substanziierte Behauptungen handelt.
Diesbezüglich ergibt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls, dass der
Beschwerdeführer auf die Frage, wann die mit den gleichzeitig
eingereichten Fotoausdrucken belegten Demonstrationen stattgefunden
hätten, antwortete, er habe das Datum nicht mehr im Kopf, er habe an
verschiedenen Demonstrationen teilgenommen (Akten BFM B7/9 S. 6
Frage 50).
4.3.4. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass
gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in
Syrien behördliche Massnahmen eingeleitet worden sein könnten, wobei
in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG
verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und
E5260/2009
Seite 11
abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des
Beschwerdeführers abzuklären.
4.3.5. Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und
die von ihm eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches
exilpolitisches Engagement schliessen, aufgrund dessen er damit
rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter
Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre.
Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden
zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit
als unbegründet.
4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Aus
einandersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene,
weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, aus seinen exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG abzuleiten, welche zur Zuerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft führen könnten.
5.
Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut
ein Asylgesuch, so erhebt das Bundesamt gestützt auf Art. 17b Abs. 4
AsylG in sinngemässer Anwendung der Absätze 13 zum
Wiedererwägungsgesuch für dieses Verfahren eine Gebühr, ausser die
asylsuchende Person sei aus dem Heimat oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 AsylG).
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem
Einreichen seines zweiten Asylgesuchs weder aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist noch das BFM im
erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 17b Abs. 2 AsylG um
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht hat. Die
Vorinstanz hat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 17b AsylG eine
Gebühr für das erstinstanzliche zweite Asylverfahren erhoben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E5260/2009
Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 7. September 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E5260/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: