B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5260/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
1. November 2013 in die Türkei und gelangte am 23. April 2014 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Mai 2014 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Mai 2015 zu den Asylgründen an.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ein bekannter (…) aus Syrien.
Er habe versucht, in B._______ einen unabhängigen Sportverein zu grün-
den, weshalb er im März 2013 für sieben bis zehn Tage inhaftiert worden
sei. Nachdem er versprochen habe, sein Vorhaben nicht weiter zu verfol-
gen, sei er von den staatlichen Behörden freigelassen worden. In der Folge
habe er sein Ziel heimlich weiterverfolgt. Im August 2013 sei er zum Sport-
vereinspräsidenten der PYD (Partei der Demokratischen Union) gegangen
und habe ihm eine Kooperation der Vereine angeboten. Dieser habe abge-
lehnt und ihm die Enthauptung angedroht. Daraufhin sei er laufend beo-
bachtet worden. Auch sei seine Frau telefonisch bedroht worden. Nachdem
er einem irakisch-kurdischen Fernsehsender ein Interview, bei dem er für
die Unabhängigkeit von Sportvereinen eingestanden sei, gegeben habe,
sei er am 1. November 2013 ausgereist. Das Interview sei ein paar Tage
später ausgestrahlt worden.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz vom 27. Juli 2015 sei im Punkt des nicht gewähr-
ten Asyls aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm in der
Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 forderte die damalige In-
struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung
einzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung fest.
F.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2015 gewährte die damalige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, setzte Frau lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsvertreterin ein
und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an.
H.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen Asyl und
Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachflucht-
gründe sowie der Wegweisungsvollzug sind nicht mehr zu prüfen, nach-
dem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen hat.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zentrale Vorbringen
ausser Acht gelassen, beziehungsweise habe diese nicht ernst genommen
und habe damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begrün-
dungspflicht verletzt.
Er vermischt in seinen diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die Rügen
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht), einer un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes) sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung. Vorliegend ist
weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Beschwerdefüh-
rer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den rechtserheb-
lichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Eine sachgerechte Anfechtung
der Verfügung war schliesslich möglich, wie die vorliegende Beschwerde
zeigt. Was der Beschwerdeführer eigentlich rügt, ist eine ungenügende
Würdigung seiner Aussagen und damit eine mangelhafte Beweiswürdi-
gung, was nachfolgend zu prüfen sein wird. Seine formelle Rüge geht fehl.
Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veran-
lassung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
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gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Furcht
des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung durch die PYD
müsse als unbegründet erachtet werden. Es genüge nicht, eine Furcht le-
diglich mit persönlichen Vermutungen zu begründen. Auch in Bezug auf die
staatlichen Behörden erscheine eine zukünftige Verfolgungsmassnahme
als unwahrscheinlich. Seine Inhaftierung im März 2013 sei unzureichend,
um eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der syrischen Behörden zu
begründen. Ebenso seien die Demonstrationsteilnahmen des Beschwer-
deführers sowie die Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat
(IS) nicht asylrelevant.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht nachvollzieh-
bar, aus welchem Grund die Vorinstanz davon ausgehe, der Sportvereins-
präsident werde seine Drohung nicht in die Tat umsetzen. Die Schlussfol-
gerung der Vorinstanz treffe nicht zu, entspreche nicht dem syrischen Kon-
text und sei als blosse Mutmassung zu qualifizieren. Die Anforderungen
von Art. 3 AsylG seien offenkundig erfüllt. Auch die Ausführungen der Vor-
instanz in Bezug auf die staatlichen Behörden seien in keiner Weise nach-
vollziehbar. Sowohl die Haft als auch die Folter seien selbstverständlich
asylrelevant. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er durch die erlit-
tene Haft, die Misshandlungen, die Enthauptungsdrohungen und die dichte
Beschattung asylrelevante Verfolgung erlitten habe. Er habe unter begrün-
deter Angst, jederzeit entführt, exekutiert oder erneut verhaftet zu werden,
gelitten.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das eingereichte
Arztzeugnis, das die angebliche Folter bestätige, verfüge nur über einen
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begrenzten Beweiswert und sei ungeeignet, die Folter zu beweisen. Dass
der Beschwerdeführer kurzzeitig in Haft gewesen sei, sei nicht zu bestrei-
ten, jedoch sei man der Ansicht, dass diese Inhaftierung, die nach wenigen
Tagen geendet habe, keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen
habe und somit nicht zur Bejahung der Asylrelevanz führen könne. Diese
Einschätzung treffe auch weiterhin auf die Drohungen des PYD-Sportprä-
sidenten zu. Für die Umsetzung dieser Drohungen gebe es keine Anhalts-
punkte. Obschon er noch mehrere Monate in seinem Heimatort verblieben
sei, sei ihm nichts widerfahren. Daran vermöge auch die angebliche Über-
wachung nichts zu ändern.
5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, seine Ausführungen
seien, auch in persönlicher Hinsicht, glaubhaft. So beschreibe er Gefühle
in der Haft und seine Schilderungen würden mit seinen Gedanken und Ver-
haltensweisen, die alle den Eindruck eines bedachten, verantwortungsvol-
len und integren Menschen vermitteln würden, übereinstimmen. Weiter
konkretisiere die Vorinstanz nicht, wie sie „die allgemeine Lage vor Ort“
einschätze. Insgesamt würden seine detaillierten und begründeten Ausfüh-
rungen in der Anhörung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zwei-
fellos erfüllen.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei von den staatlichen Behör-
den, auf Veranlassung der PYD, im März 2013 für sieben bis zehn Tage
inhaftiert worden. Als er versprochen habe, sein Ziel, einen unabhängigen
Sportverein zu gründen, nicht länger zu verfolgen, sei er freigelassen wor-
den.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte massive Folter während dieser
Inhaftierung wäre grundsätzlich asylrelevant, ist jedoch, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, unglaubhaft. So führt er in der BzP aus, er sei im Ge-
fängnis geschlagen (SEM-Akten, A5/14 S. 8), respektive er sei hart ge-
schlagen worden (SEM-Akten, A5/14 S. 9). In der Anhörung hingegen
schildert er die Misshandlungen unterschiedlich. Er gibt zu Protokoll, er sei
gefoltert, geschlagen, unter Stromschlag gesetzt und in Reifen gesteckt
worden. Seine Folterung sei grausam gewesen und er sei sehr viel gefoltert
worden (SEM-Akten, A44/25 F6 und F25). Neben der unterschiedlichen
Schilderung seiner Misshandlungen fällt auf, dass der Beschwerdeführer
seine in der BzP vorgebrachten Vorwürfe an die staatlichen Behörden auf-
fällig steigert, was ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen
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Vorbringen darstellt. Hinzu kommt, dass er die Umstände der Beschaffung
des eingereichten Arztberichtes unverständlich schildert. So bringt er vor,
es sei Schmiergeld geflossen und zwar bemerkenswerterweise nicht für
die Beschaffung des existierenden Dokumentes, sondern im Zusammen-
hang mit der Herstellung der Bestätigung und mit deren Datierung. Sodann
bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass man mit genug Schmiergeld
alles in ein Dokument reinschreiben könne (SEM-Akten, A44/25 F39 ff.).
Ausserdem ist der eingereichte Arztbericht inhaltlich nicht mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vereinbar. Im Bericht werden Spuren auf sei-
nem Gesicht und auf dem ganzen Körper erwähnt (SEM-Akten, A44/25
F6), während der Beschwerdeführer angibt, die Folterer würden nieman-
den direkt ins Gesicht schlagen (SEM-Akten, A44/25 F44). Im Übrigen fällt
auf, dass der Bericht nur Spuren von Schlägen erwähnt und keine anderen
Foltermethoden, die in der Regel ebenfalls spezifische Spuren auf den Op-
fern hinterlassen (namentlich Verbrennungen bei Elektroschocks, Hal-
tungs-/Gelenkschäden bei der Reifenfolter). Ebenfalls befremdend wirkt
die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Schikanen, Belästigungen
und Beleidigungen schlimmer gewesen seien als die angeblich derart grau-
same Folter (SEM-Akten, A44/25 F46).
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Misshand-
lungen glaubhaft zu machen. Beim eingereichten Arztbericht handelt es
sich bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben.
Bezüglich der erlittenen Haft, welche von der Vorinstanz grundsätzlich als
glaubhaft eingestuft wird, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen. Wie die Vor-
instanz richtig ausführt, deutet seine Freilassung nach kurzer Zeit drauf hin,
dass die syrischen Behörden die Angelegenheit als erledigt betrachten. An-
zeichen, dass er nach seiner Freilassung weitere Verfolgungsmassnah-
men zu befürchten hätte, ergeben sich aus den Akten und Befragungen
keine.
5.5.2 Unbegründet ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylre-
levanten Verfolgung durch die PYD. Hierzu führt er aus, er habe dem Sport-
vereinspräsidenten eine Zusammenarbeit vorgeschlagen, woraufhin ihm
dieser mit der Enthauptung gedroht habe. Daraufhin sei er überwacht wor-
den. Der Beschwerdeführer gibt weiter zu Protokoll, dass er zu 100 Prozent
sicher gewesen sei, dass er exekutiert werde. Ausser dieser Vermutung
des Beschwerdeführers finden sich in den Befragungen und in den Akten
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keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass diese Behauptung des Be-
schwerdeführers stimmt. So bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass
er beobachtet worden sei und dass seine Frau Drohanrufe gekriegt habe.
Diese Vorkommnisse sind jedoch in ihrer Intensität nicht ausreichend, um
asylrelevant zu sein. Für eine bevorstehende Exekution des Beschwerde-
führers finden sich keine Hinweise, umso mehr als sein Gespräch mit dem
Sportvereinspräsidenten drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden hat
und es in dieser Zeit zu keiner konkreten Gefährdungssituation gekommen
ist. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten
(…), der gemäss eigener Aussagen beim Volk sehr beliebt und angesehen
ist. Es ist nicht anzunehmen, dass ihn die PYD, wie angedroht, im Stadion
enthaupten, und damit das Volk gegen die Partei aufbringen würde. Den
auf Beschwerdeebene vorgebrachten unsubstantiierten Behauptungen,
bei den vorinstanzlichen Erwägungen handle es sich um blosse Mutmas-
sungen, unfundierte Spekulation, diese seien nicht nachvollziehbar und die
Vorinstanz missachte den syrischen Kontext, kann nicht gefolgt werden.
5.5.3 Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstra-
tionen und der geltend gemachten Verfolgung durch den IS ist auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Der Beschwerdeführer zitiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert), nach
dem bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen,
sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert
worden sein, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der Beschwerde-
führer führt jedoch in der Anhörung explizit aus, dass er nie ein Problem
wegen der Teilnahme an Demonstrationen gehabt habe, da er sich jeweils
vermummt habe (SEM-Akten, A44/25 F79). Die Berufung auf obgenannten
Entscheid ist ihm deshalb nicht zuträglich. Aus den in der Beschwerde ge-
tätigten weitläufigen Äusserungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis
der PYD zur PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und zum syrischen Regime
kann er schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
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Seite 9
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
5. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Der vom Gericht am 5. Oktober 2015 bestellten unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Las-
ten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m.
Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese reichte am 21. Oktober 2015 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 2‘384.00 (11 Stunden à Fr. 200.–, 2 Stunden à 70.– [Übersetzerin] und
Fr. 44.– Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorlie-
gend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen und die Hono-
rarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf
Fr. 1‘834.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monique Bremi, wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘834.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: