B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5261/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(zurzeit in Khartum, Sudan),
vertreten durch seine Schwester B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers mit
an das BFM gerichteten Schreiben vom 24. September, 2. November und
9. November 2012 Asylgesuche und Gesuche um Einreisebewilligung in
die Schweiz für ihre beiden Brüder (den Beschwerdeführer und den am 7.
Juli 2014 selbstständig eingereisten C._______, geboren […]) einreichte,
dass der Schwester des Beschwerdeführers vom BFM mit Zwischenverfü-
gung vom 14. November 2012 mitgeteilt wurde, den Akten seien weder
eine klar den Brüdern zurechenbare Willenserklärung zur Stellung eines
Asylgesuches noch eine rechtsgültige Vollmacht zu entnehmen, weshalb
sie Gelegenheit erhalte, persönlich von ihren Brüdern unterschriebene
Stellungnahmen und Vollmachten nachzureichen,
dass die geforderten Unterlagen in Kopie fristgerecht eingereicht wurden,
dass das BFM der Schwester des Beschwerdeführers mit Zwischenverfü-
gung vom 16. Mai 2014 mitteilte, dass die Schweizer Botschaft in Khartum
mit Schreiben vom 23. März 2010 bekanntgegeben habe, sie sei wegen
des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Be-
fragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
dass angesichts des dem BFM überzeugend erscheinenden Absehens von
einer Befragung einige noch offene Fragen im Rahmen der Sachverhalts-
abklärung auf dem schriftlichen Weg zu beantworten seien, weshalb die
Schwester des Beschwerdeführers darum ersucht wurde, einen detaillier-
ten Fragenkatalog durch ihre Brüder beantworten zu lassen und persönli-
che Stellungnahmen der Brüder im Original sowie eine von beiden Brüdern
unterzeichnete Vollmacht im Original einzureichen,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder gleichzeitig die Gelegenheit
erhielten, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihrer Asylgesuche und Verwei-
gerung der Einreise in die Schweiz zu äussern,
dass am 19. Juni 2014 vom Beschwerdeführer und dem Bruder C._______
persönlich unterzeichnete, strukturierte Ergänzungen der Asylgesuche so-
wie Vollmachten (im Original) beim BFM eingingen,
dass das BFM mit internem Beschluss vom 14. August 2014 das Auslands-
asylgesuch des Bruders C._______ abschrieb, nachdem dieser am 7. Juli
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2014 selbstständig in die Schweiz eingereist sei und hier ein Asylgesuch ge-
stellt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2014 – am 19. August 2014
der Schwester des Beschwerdeführers eröffnet – dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass der durch seine Schwester vertretene Beschwerdeführer dagegen mit
Eingabe vom 16. September 2014 (Poststempel: 17. September 2014)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm die
Einreise zu bewilligen und in der Schweiz Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art.
31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden
ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des Gesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359),
dass gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht
an das SEM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich
war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden
negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtli-
che Gehör zu gewähren war und das SEM den Verzicht auf eine Befragung
zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass die Vorinstanz vorliegend in ihrer Zwischenverfügung vom 16. Mai
2014 den Verzicht auf eine Befragung begründete und zudem im Hinblick
auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes den Beschwerdeführer
zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte, unter
gleichzeitiger Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick
auf eine allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreise-
bewilligung,
dass die Vorinstanz somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Ge-
nüge getan hat, indem sie den Verzicht auf eine Befragung rechtsgenü-
gend begründete und Gelegenheit zu einem sich abzeichnenden negativen
Entscheid einräumte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 f.),
dass das SEM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
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glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das SEM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemu-
tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen vorbrachte, anlässlich des Militärurlaubs seines Bruders D._______
seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, um Letzteren zu verhaf-
ten, doch habe sich der Beschwerdeführer zusammen mit D._______ ge-
gen dessen Verhaftung zur Wehr gesetzt, weshalb die Soldaten ihn eben-
falls verhaftet hätten,
dass er nach ungefähr 10 bis 12 Tagen Haft zwar entlassen, aber ohne
Bekanntgabe des Haftgrundes darauf aufmerksam gemacht worden sei,
man werde ihn wieder holen und verhaften oder schriftlich auffordern, zum
Gefängnis zu kommen,
dass er danach nicht mehr zur Schule habe gehen können und nicht ge-
wusst habe, was die Behörden mit ihm vorhätten, infolgedessen er depri-
miert gewesen sei und Angst gehabt habe, weshalb er Eritrea am 20. Sep-
tember 2012 zusammen mit dem damals minderjährigen Bruder
C._______ illegal verlassen habe und in den Sudan gereist sei,
dass sie im Sudan am 21. September 2012 von Mitgliedern der "Rashaida"
entführt, während 20 Tagen festgehalten und erst nach der Bezahlung ei-
ner Lösegeldsumme von 5000 Dollar am 10. Oktober 2012 freigelassen
worden seien, worauf die Polizei sie ins Shagarab-Flüchtlingslager ge-
bracht habe und sie sich beim United Nations High Commissioner for Re-
fugees (UNHCR) registriert hätten,
dass sie bis zum 23. November 2013 im Shagarab-Flüchtlingslager geblie-
ben und dann nach Karthum gegangen seien, wo der Beschwerdeführer
anfangs gearbeitet habe, danach aber aus Angst vor Entführung und De-
portation und mangels Aufenthaltsbewilligung damit aufgehört habe,
dass er seit dem Gefängnisaufenthalt an Augenbeschwerden (starker
Juckreiz) leide, eine operative Behandlung in Sudan indes nicht zu einer
Linderung geführt habe,
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dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung sowie den
Drohungen durch die Behörden festgestellt hat, er könnte bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden haben,
dass indes einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschluss-
grund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, da es ihm nicht gelungen
sei, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm ein weiterer Ver-
bleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, zu liefern,
dass diesbezüglich festzustellen sei, dass die im Sudan lebenden Flücht-
linge, welche – wie der Beschwerdeführer – vom UNHCR registriert und
einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort die nötige Versorgung
erhalten würden, weshalb es ihm zuzumuten sei, in das ihm zugewiesene
Lager zurückzukehren beziehungsweise sich erneut beim UNHCR zu mel-
den und sich in ein Flüchtlingslager zuteilen zu lassen,
dass zudem seine Befürchtung, vom Sudan nach Eritrea zurückgeschafft
zu werden, unbegründet sei, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtling anerkannt seien, allgemein gering sei und ein er-
höhtes Risiko auch nicht durch das vorgetragene Profil des Beschwerde-
führers objektiv begründet werden könne,
dass vergangene Verfolgungsmassnahmen – wie die Entführung durch
Mitglieder der "Rashaida" – nur asylbeachtlich seien, wenn diese mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine drohende Verfolgung schliessen
lassen würden, indes die geltend gemachte Entführung die Furcht des Be-
schwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektiven Betrach-
tungsweise nicht zu begründen vermöge, da es sich dabei um ein einmali-
ges, isoliertes Ereignis handle, und er seit diesem Vorfall offenbar nicht
weiter behelligt worden sei und es auch keine Hinweise gebe, er könne
gezielt oder mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge erneut
Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden,
dass der Beschwerdeführer sich wegen der Augenbeschwerden im Sudan
bereits in ärztliche Behandlung begeben habe, den Akten keine Anhalts-
punkte dafür zu entnehmen seien, dass diese Behandlung nicht adäquat
gewesen wäre respektive er eine im Sudan nicht mögliche Behandlung be-
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nötigen würde, und er sich bei Bedarf einer weiteren kostenfreien medizi-
nischen Behandlung für die Ausstellung eines Überweisungsscheines mit
dem UNHCR oder dem COR ("Commissioner for Refugees") in Verbindung
setzen könne,
dass er seit bald zwei Jahren im Sudan lebe, wobei das Leben dort für
eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, indes ihm in dieser Zeit
keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, und eine schwierige
Lebenssituation und "humanitäre Überlegungen" keine Gründe für die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz darstellen würden,
dass somit vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von sei-
ner akuten Gefährdung im Sudan ausgegangen werden könne,
dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, womit
dieser über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, welcher indes
nicht derartig gewichtig sei, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände
im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade
die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle,
dass somit alleine die Anwesenheit der Schwester noch keine enge Bin-
dung mit der Schweiz in dem Sinne bedeute, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht zur Anwendung käme, da keine besondere Nähe des Beschwerde-
führers zur Schweiz gegeben sei, welche die Feststellung der Zumutbarkeit
seines Verbleibs im Sudan umzustossen vermöge,
dass er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52
Abs. 2 AsylG nicht benötige und es ihm daher zuzumuten sei, im Sudan zu
verbleiben, weshalb das Asylgesuch und der Einreiseantrag abzulehnen
seien,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine neuen, das
heisst nach dem Entscheid des BFM entstandenen asylrelevanten Ereig-
nisse geltend machen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, die Frage
einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers anders zu beurteilen als
die Vorinstanz,
dass bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine
Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder
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einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen sei, wobei
die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumut-
barkeit des Verbleibs im Sudan entgegenhält, er lebe jeden Tag in Angst
vor Deportation und Entführung, und sein Leben im Sudan sei ohne eine
Aufenthaltsbewilligung und Arbeit ein täglicher Überlebenskampf, zudem
leide er seit seiner Haft unter starkem Juckreiz und Augenbeschwerden,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen
generell schwierig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz davon ausgeht, das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreerinnen
und Eritreer sei gering, weshalb die vom Beschwerdeführer geäusserte Be-
fürchtung, nach Eritrea entführt und dort wegen seiner illegalen Ausreise
verfolgt zu werden, infolgedessen als unbegründet zu erachten ist,
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden offen-
sichtlich nicht von derartig gravierender Schwere sind, als dass sie eine
akute Gefährdung darstellen und deshalb die Einreise in die Schweiz er-
forderlich machen würden, zumal es ihm möglich und zumutbar ist, diese
Beschwerden im Sudan (erneut) behandeln zu lassen,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht genü-
gen, um die vorinstanzliche Feststellung der Zumutbarkeit des Verbleibs
im Sudan zu widerlegen, insbesondere da dem Beschwerdeführer – wie zu
Recht vom SEM festgestellt – die Möglichkeit offensteht, in das ihm zuge-
teilte Flüchtlingslager zurückzukehren, und schliesslich in Khartum, wo er
sich zur Zeit aufhält, eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe
der Beschwerdeführer bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte,
dass ihm angesichts der Sachlage zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu
verbleiben,
dass überdies trotz der Anwesenheit seiner seit 2008 in der Schweiz le-
benden Schwester nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen ist, da dieser Anknüpfungs-
punkt für sich allein – wie das BFM zu Recht feststellte – keinen hinrei-
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chenden Bezug zur Schweiz darstellt, welcher in einer Abwägung der Ge-
samtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die
den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte,
dass die Einreise seines mittlerweile volljährigen Bruders C._______ in die
Schweiz am 7. Juli 2014 an der fehlenden überwiegenden Beziehungs-
nähe zur Schweiz nichts ändert, zumal der Ausgang von dessen Asylver-
fahren noch ungewiss ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer über
keine hinreichende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die fakti-
sche und zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche verfügt,
dass es ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zuzumuten ist,
im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afri-
kanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu ver-
bleiben (vgl. dazu aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das SEM ihm unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: