B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5261/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Rebekka Hafner,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 9. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Dezember
2015 sowie der Anhörung vom 6. September 2018 machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie, sei im Dorf
B._______ in der Provinz C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise
gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2006 aufgrund einer Herzkrankheit ver-
storben. Im ersten Monat des Jahres 2014 sei er in einem Bus unterwegs
gewesen, als bewaffnete Jugendliche das Fahrzeug angehalten, die
Passagiere zum Aussteigen gezwungen und angefangen hätten, diese zu
schlagen. Er wisse nicht, ob es sich bei den Jugendlichen um Mitglieder
der Al Shabaab oder um Banditen gehandelt habe. Er sei von einem Ju-
gendlichen mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden. Ein
anderer Beteiligter habe ihm ein Gewehrbajonett in den Bauch gerammt.
Die Verletzung habe sich entzündet, weshalb er einen Arzt habe aufsuchen
müssen. Danach habe er monatelang im Bett gelegen und sei nach seiner
Genesung aus Furcht vor weiteren Angriffen ausgereist.
Als Identitätsnachweis legte er eine durch die somalische Vertretung in
Genf ausgestellte Geburtsurkunde vom 12. Juli 2017 im Original zu den
Akten.
B.
Eine Überprüfung der Altersangaben des Beschwerdeführers (Knochenal-
tersbestimmung mittels Handröntgen) ergab, dass die behauptete Minder-
jährigkeit unglaubhaft sei und dieser mindestens 19 Jahre alt sein müsse
(vgl. A6 und A8).
C.
Mit Eingaben vom 1. Juni sowie 7. und 21. Dezember 2018 informierte der
Beschwerdeführer die Vorinstanz über seinen Gesundheitszustand, wobei
er ihr insbesondere mitteilte, in der Schweiz Opfer von sexueller Nötigung
geworden zu sein und Anzeige gegen den Täter erstattet zu haben. Er leide
seither an einer (…) (vgl. Arztzeugnisse vom 6. April und vom 7. Dezember
2018). Als Nachweis für die erlittene Straftat reichte er ein Schreiben der
(…) vom 19. Dezember 2018 sowie eine Bestätigung der Anzeigeerstat-
tung seines Rechtsanwalts vom 17. Mai 2019 zu den Akten.
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D.
Mit Verfügung vom 9. September 2019 – eröffnet am 11. September 2019
– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, die
Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuhe-
ben. Es sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde legte er einen Arztbericht seiner Psychotherapeutin vom
4. Oktober 2019, eine Karte bezüglich somalische Clans, einen Auszug aus
Google-Maps betreffend seine Heimatregion, eine Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Somalia vom 9. September
2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. September 2019 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer-
deführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
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Seite 4
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4 und 7) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz
angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2
der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Die
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Seite 5
von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Ver-
fügungsdispositivs) wird – obwohl in den Rechtsbegehren explizit genannt
– inhaltlich nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder nicht.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bei Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes wird die vorläufige Aufnahme selbst bei Bejahung der Un-
zumutbarkeit und/oder der Unmöglichkeit des Vollzugs nicht verfügt (Art.
83 Abs. 7 AIG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
6.
6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Aufgrund
der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen
und seinem Beziehungsnetz sei davon auszugehen, dass er in einen Lan-
desteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allge-
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Seite 6
meiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden So-
malias (Somaliland und Puntland) werde denn auch als zumutbar erachtet.
Seine (…) sei gemäss dem in den Akten liegenden medizinischen Consul-
ting des SEM vom 28. August 2019 in Somaliland behandelbar. Zwar
hänge der Zugang zur medizinischen Behandlung von der finanziellen und
sozialen Situation der Betroffenen ab. Die verwirrenden Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Familie könnten nicht zur
Annahme führen, dass ihm die nötigen Mittel und Kontakte für eine Be-
obachtung beziehungsweise Behandlung seiner (…) in Somalia fehlen
würden. In Bezug auf seine psychischen Probleme infolge der erlebten se-
xuellen Nötigung sei auf die telefonische Auskunft der ihn betreuenden
Person bei der D._______ zu verweisen. Gemäss diesem Telefongespräch
habe er zwei Termine bei der Psychotherapeutin nicht wahrgenommen und
bei seinem neuen Psychotherapeuten habe er sich bisher noch nicht ge-
meldet, weshalb davon auszugehen sei, dass er an einer Therapie kein
Interesse habe oder diese nicht notwendig sei.
Die Einschätzung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht
grob verletzt, begründet die Vorinstanz damit, er habe seine Identität in drei
Bereichen nicht offengelegt. Erstens habe er behauptet, minderjährig zu
sein. Eine Handknochenanalyse habe jedoch ergeben, dass er ein Kno-
chenalter von mehr als 19 Jahren habe. Zweitens würden Zweifel an seiner
Herkunft bestehen. So habe er keine konkreten Angaben zu seinem Her-
kunftsdorf und dessen Umgebung machen und weder einen in seinem Dorf
ansässigen Clan noch ein Nachbarsdorf nennen können. Drittens habe er
– nach seinen Familienmitgliedern befragt – widersprüchliche Antworten
gegeben. In der BzP habe er einerseits ausgesagt, drei Halbgeschwister
väterlicherseits im Alter von drei, fünf und acht Jahren und keine leiblichen
Geschwister zu haben. Andererseits sei sein Vater im Jahre 2006 verstor-
ben. Deshalb könne entweder sein Vater nicht 2006 verstorben sein oder
die erwähnten Personen könnten nicht denselben Vater haben wie er. In
der Anhörung habe er wiederum unter Nennung der gleichen drei Namen
von leiblichen Geschwistern gesprochen.
6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er
sei aufgrund des am 22. Mai 2017 in der Schweiz erlittenen Sexualdelikts
traumatisiert. Die Anhörung vom 6. September 2018 habe in einer Zeit
stattgefunden, in der er sich intensiv mit der an ihm begangenen Tat aus-
einandergesetzt und sich schliesslich dazu entschieden habe, sich jeman-
dem anzuvertrauen. Die Überweisung an eine psychologische Fachperson
sei in der Folge in die Wege geleitet worden, jedoch sei er zum Zeitpunkt
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Seite 7
der ersten beiden Termine noch nicht dazu bereit gewesen, über den erlit-
tenen Missbrauch zu sprechen. Seit dem 11. Juni 2019 nehme er aber re-
gelmässig eine Therapie in Anspruch. Die Vorinstanz habe in ihrem Ent-
scheid nicht berücksichtigt, dass Opfer von Sexualdelikten oft erst nach
Jahren in der Lage seien, über das Erlebte zu berichten. Gemäss dem auf
Beschwerdestufe eingereichten psychotherapeutischen Bericht vom 4. Ok-
tober 2019 leide er unter einer (…). Aufgrund der erlittenen Traumata, die
auf die erlebten Kriegserfahrungen, die Erfahrungen auf der Flucht und die
erlebte sexuelle Gewalt in der Schweiz zurückzuführen seien, habe er eine
verminderte Konzentrationsfähigkeit und sei in seinem Aussageverhalten
an der BzP eingeschränkt gewesen. Auch an der Anhörung habe er den
Zusammenhang zwischen den gestellten Fragen sowie die Bedeutung der
abgefragten Inhalte nicht vollständig verstanden. Seine psychisch
schlechte Verfassung sei bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der
Identität zwingend zu beachten.
Er habe während des gesamten Asylverfahrens stets kohärente Angaben
zu seiner Herkunft und Abstammung gemacht. Seine Clanzugehörigkeit
und das Stammesland seines Clans habe er präzise und widerspruchslos
dargelegt. Die von ihm ausgeführten Informationen würden mit den dem
SEM-Bericht zu Somalia zu entnehmenden Daten übereinstimmen. Er
habe sein Dorf konkret beschrieben und zwei Nachbarstädte genannt. Zu-
dem habe er drei Clans benennen können, die in seinem Dorf wohnhaft
seien. Betreffend sein Alter sei festzuhalten, dass er das medizinische Al-
tersgutachten sowie das Resultat der Altersabklärung ohne Weiteres ak-
zeptiert habe. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert so-
malischer Dokumente gemäss einer Schnellrecherche der SFH sehr gering
sei, weshalb auch die Einreichung entsprechender Dokumente seiner
Identifizierung vermutlich nicht dienlich gewesen wäre. Betreffend das Ar-
gument der Vorinstanz, es bleibe völlig unklar, wie viele Geschwister und
Halbgeschwister der Beschwerdeführer habe sowie ob und wann sein Va-
ter verstorben sei, handle es sich um ein Missverständnis. Als er nach sei-
nen Halbgeschwistern gefragt worden sei, habe er nicht deren aktuelles
Alter, sondern dasjenige zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters angege-
ben. Er habe mehrfach und kohärent ausgesagt, sein Vater sei 2006 an
einer Herzkrankheit gestorben. Die Vorinstanz habe ihre Einschätzung be-
treffend die Identität und die soziale sowie geografische Herkunft des Be-
schwerdeführers lediglich auf zwei Befragungen abgestützt und es unter-
lassen, weitere Abklärungen wie beispielsweise eine Lingua-Analyse
oder eine dritte Befragung anzusetzen. Seine Herkunft sei demnach nur
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Seite 8
spärlich abgeklärt worden, womit die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht ver-
letzt habe.
7.
7.1 Das SEM hat im vorliegenden Fall keine einlässliche Prüfung von all-
fälligen Vollzugshindernissen vorgenommen, weil es erwogen hat, der Be-
schwerdeführer habe namentlich zu seiner Herkunft sowie seiner persönli-
chen und familiären Situation unglaubhafte Angaben gemacht und damit
seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG grob verletzt. Zwar seien
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; es sei jedoch nicht Sache der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person
nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen
innerhalb eines Landes zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Fol-
gen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen sei, es stünden dem Vollzug der Wegweisung an den bis-
herigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwir-
kungspflicht tatsächlich grob verletzt und somit die Vorinstanz den Vollzug
seiner Wegweisung nach Somalia zu Recht nicht eingehend geprüft hat.
7.2.1 Grundsätzlich haben die Asylbehörden von Amtes wegen zu prüfen,
ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Diese hat demnach insbesondere die Pflicht, ihre Identität
offenzulegen und einen Identitätsnachweis zu erbringen. Im Hinblick auf
die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hat die asyl-
suchende Person ausserdem die ihr gestellten Fragen zu ihrem familiären
Umfeld sowie ihrer persönlichen Lebenssituation am Herkunftsort wahr-
heitsgetreu zu beantworten. Wenn die asylsuchende Person den Asylbe-
hörden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht diese Angaben und Beweis-
mittel vorenthält, ist es der Behörde nicht möglich, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der asylsuchen-
den Person zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es kann auch nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsregionen oder -ländern zu forschen,
wenn die asylsuchende Person durch unglaubhafte beziehungsweise feh-
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lende – womöglich gezielt vorenthaltene – Angaben über ihren Herkunfts-
ort und ihre Lebensumstände eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verhindert. In jenen Fällen, in denen eine der-
artige grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht bejaht wird, ist deshalb ver-
mutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegen (vgl. dazu beispielsweise
Urteile des BVGer D-1207/2019 vom 24. Juni 2019 E. 6.3.1; E-1302/2016
vom 23. Juni 2016 E. 8.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner
BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]).
7.2.2 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, seine Herkunft aus B._______ und somit aus Südsomalia glaub-
haft zu machen. Es führte jedoch keine Lingua-Analyse oder Alltagsevalu-
ation durch einen externen Sachverständigen durch, sondern stützte sich
zur Bestimmung der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus-
schliesslich auf Fragestellungen des Sachbearbeiters im Rahmen der An-
hörung. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Fragen zum
(…) gestellt. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Herkunft und
Lebenssituation im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er sei so-
malischer Staatsangehöriger vom Clan der E._______ und stamme aus
dem Dorf B._______, Provinz C._______, Südsomalia, wo er seit seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Clan lebe mehrheitlich in
der Provinz C._______. Er habe nie einen Pass gehabt und seine Identi-
tätskarte sowie die Geburtsurkunde seien ihm in Libyen von einer Schlep-
perbande weggenommen worden. Sein Vater sei 2006 an einer Herzkrank-
heit verstorben. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und
sie dann wegen finanziellen Schwierigkeiten abbrechen müssen. Seine Fa-
milie habe vom Einkommen des Bruders gelebt, der auf dem Markt "Kat"
verkauft habe. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit machte der Be-
schwerdeführer widerspruchsfrei geltend, er gehöre dem Clan der
E._______, Subclan F._______, Subsubclan G._______ an. Er war zudem
in der Lage, seine (…) darzulegen (vgl. A23 F48). Bei der Aufzählung sei-
ner (…) nannte er H._______, I._______, J._______, K._______,
L._______ (vgl. a.a.O.). Im Weiteren vermochte er darzulegen, wie das (…)
angewendet wird (vgl. A23 F49) und konnte sein (…) benennen (vgl. A23
F51). Vor diesem Hintergrund sind die vom SEM monierten nebensächli-
chen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner
Familie zu relativieren, und es kann festgestellt werden, dass er detaillierte
und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seiner Abstammung
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gemacht hat. Ferner hat der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanz-
lichen Verfahrens relativ ausführlich Auskunft zu der von ihm geltend ge-
machten Herkunft aus B._______ gemacht. Insbesondere nannte er zwei
Nachbarstädte des Dorfes (vgl. A23 F38), welche mit den Kenntnissen des
Gerichts übereinstimmen. Er war auch – entgegen der Behauptung der Vo-
rinstanz – in der Lage, drei in seinem Dorf wohnhafte Clans zu benennen
(vgl. A23 F35). Es ist tatsächlich merkwürdig, dass der Beschwerdeführer
in der BzP von Halbgeschwistern und in der Anhörung von leiblichen Ge-
schwistern sprach. Jedoch ist dieser Widerspruch unbeachtlich, da er nicht
seine zentralen Vorbringen betrifft und für den Entscheid nicht relevant ist.
Es macht zudem den Anschein, dass eine Unklarheit betreffend die Über-
setzung oder die Bedeutung von Halbgeschwistern besteht, zumal der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung zuerst von einem älteren leiblichen Bru-
der spricht und in der nächsten Antwort die gleiche Person als Halbbruder
mütterlicherseits bezeichnet (vgl. A23 F57–58). Die widersprüchlichen Al-
tersangaben seiner Geschwister konnte er sodann in der Beschwerde-
schrift erklären, weshalb hierzu darauf verwiesen werden kann (vgl. oben
E. 6.2).
7.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
überwiegend glaubhafte Angaben zu seiner Herkunft aus B._______ und
seiner Clanzugehörigkeit gemacht hat. Er hat ferner auch die ihm gestell-
ten Fragen zu seinen Lebensumständen in Somalia (Familie, Wohnsitua-
tion, Ausbildung) bereitwillig beantwortet. Aus dem blossen Umstand, dass
der Beschwerdeführer relativ wenige Nachbarsorte und in seinem Dorf le-
bende Clans nennen konnte, verwirrende Angaben zum Alter seiner Halb-
oder leiblichen Geschwister machte und zu Beginn des Asylverfahrens be-
hauptete, minderjährig zu sein, kann jedenfalls nicht geschlossen werden,
dass er dadurch versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimli-
chen respektive zu verschleiern. Entgegen der vom SEM vertretenen Auf-
fassung kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine grobe Verletzung
der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, welche es rechtfertigen würde,
auf eine Prüfung von Vollzugshindernissen zu verzichten und vermutungs-
weise von der Durchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Es ist vielmehr
festzustellen, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht nachgekommen ist, weshalb das SEM dazu verpflichtet gewe-
sen wäre zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers an seinen Herkunftsort (Dorf B._______, Provinz C._______) zulässig,
zumutbar und möglich ist beziehungsweise ob das Bestehen einer zumut-
baren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bejaht werden kann. Dies gilt
E-5261/2019
Seite 11
umso mehr, als dass den vorinstanzlichen internen Akten ein Hinweis da-
rauf zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner Ver-
wendung ortstypischer Begriffe aus Südsomalia stammen.
Das SEM hat demnach zu Unrecht auf eine einlässliche Prüfung von allfäl-
ligen Vollzugshindernissen verzichtet und hätte folglich nicht von der
Durchführbarkeit des Vollzugs ausgehen und gestützt darauf den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia anordnen dürfen.
8.
Nachdem nun feststeht, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet
hat zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an
seinen Herkunftsort zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 1–4
AIG), muss diese Prüfung nachgeholt werden. Diese könnte grundsätzlich
auch durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Ein sol-
ches Vorgehen ist allerdings nicht als zweckmässig zu erachten, insbeson-
dere da in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen notwendig sein
dürften. Namentlich muss – neben der sich aufdrängenden Lingua-Analyse
– geprüft werden, ob der Beschwerdeführer an seinem Heimatort tatsäch-
lich Zugang zu einer Behandlung beziehungsweise Beobachtung der diag-
nostizierten (…) sowie seiner (…) infolge der in der Schweiz erlebten se-
xuellen Nötigung hat. Es ist dabei mit Verweis auf die Informationen zum
Herkunftsland darauf zu achten, dass "homosexuelles Verhalten" gemäss
islamischem Recht mit Todesstrafe oder Auspeitschung bestraft wird und
in Somalia stigmatisiert wird (vgl. DIRIYE OSMAN, To Be Young, Gay and
African, 23. März 2014, be-young-gay-and-afric_b_4980025.html >, abgerufen am 28. November
2019; UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Interna-
tional Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5. Mai 2010,
, abgerufen am 28. No-
vember 2019; vgl. auch NICOLE KLIGERMAN, Homosexuality in Islam: A Dif-
ficult Paradox, Macalester Islam Journal 2/2007 S. 52 ff.). Es erscheint da-
her im vorliegenden Fall angebracht, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwer-
deführer ansonsten eine Instanz verloren ginge.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2019 ist im Wegwei-
sungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache
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Seite 12
ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Prüfung der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des
Beschwerdeführers sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbrin-
gen und Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint aufgrund der Substanzi-
iertheit und Profundität der Argumentation der Rechtsschrift als angemes-
sen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist dem-
nach auf insgesamt Fr. 2182.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dis-
positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie (eventualiter) die
Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2182.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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