Abtei lung V
E-5262/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...), LK-Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
14. Juni 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5262/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colom-
bo gerichtetem englischsprachigem Schreiben vom 15. November
2006 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und sinngemäss um
Asyl.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein
Herkunftsort Urumpirai werde von den Sicherheitskräften in besonders
engen Zusammenhang mit der LTTE gebracht. Deshalb würden immer
wieder Menschen aus diesem Ort von Polizei- und Armeekräften getö-
tet. So sei sein Bruder im Jahr (...) von der srilankischen Armee getö-
tet worden. Der Beschwerdeführer sei der Ernährer der Familie. Er sei
nach Colombo gegangen, um von dort ins Ausland weiter zu reisen
und Arbeit zu suchen. Am 30. Juni 2006 jedoch sei er in Akkurasa ver-
haftet und der Terrorists Investigations Division (TID) übergeben wor-
den. Die Offiziere des TID wiederum hätten ihn nach einer Befragung
der Pettah Polizei übergeben, von welcher er bis am 25. Juli 2006 fest-
gehalten worden sei. An diesem Tag habe das Gericht Untersuchungs-
haft angeordnet, welche er bis am 2. November 2006 in der CRP Sec-
tion des Welikada-Gefängnisses verbüsst habe. Im Gefängnis sei er
schwer gefoltert worden. Seit diesem Gefängnisaufenthalt sei er als
Krimineller registriert und werde jedes Mal, wenn etwas passiere, ver-
haftet. Nirgends in Sri Lanka könne er mehr leben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein: Eine „Detention Attestation“ des International Com-
mittee of the Red Cross (ICRC) vom 6. November 2006 und ein un-
übersetztes Dokument, datiert vom 11. April 2006.
B.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 bestätigte die Schweizerische
Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang des Gesuchs und for-
derte ihn gleichzeitig auf, bis am 8. Januar 2007 „to list all your
grievances in detail and in support attach all documents as proof of
your case, which will be your final and binding submission“, wobei auf
Tamilisch oder Singalesisch abgefasste Dokumente ins Englische zu
übersetzen seien.
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C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer in
Ergänzung der Eingabe vom 15. November 2006 geltend, er sei durch
den Tod seines Bruders im Jahre (...) schwer getroffen worden. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen brachte er folgende Dokumente (al-
les in Kopie) bei: ein am 24. November 2006 ausgestellter Pass, eine
bereits mit der ersten Eingabe ins Recht gelegte „Detention
Attestation“ des ICRC vom 6. November 2006, eine englische Überset-
zung eines Auszuges aus dem Geburtsregister vom 22. November
2006, eine Übersetzung eines undatierten Bestätigungsschreibens
des in der ersten Eingabe erwähnten Untersuchungsgefängnisses so-
wie eine englische Übersetzung der Identitätskarte.
D.
Am 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizeri-
schen Botschaft befragt. Dabei machte er im Wesentlichen - neben
den bereits erwähnten Vorbringen in den schriftlichen Eingaben - Fol-
gendes geltend: Er sei [...; Angaben zur beruflichen Tätigkeit]. Dann
habe ihn die Agentur nach Sri Lanka zurück gerufen, da es keine
Arbeit mehr gegeben habe. Auch derzeit arbeite er im [...; Angaben zur
beruflichen Tätigkeit]. Im Juni 2006 habe er zusammen mit 43 weiteren
Menschen, davon 34 Tamilen, illegal per Schiff nach Italien reisen
wollen, doch seien sie verhaftet worden, bevor sie aufs Schiff hätten
gelangen können.
Auf die Frage, weshalb er Jaffna im Mai 2006 verlassen habe, machte
der Beschwerdeführer zuerst geltend, Ende April 2006 seien Freunde
von ihm verhaftet oder getötet worden. Im weiteren Verlauf der Anhö-
rung führte er jedoch aus, nicht aus politischen Gründen nach Colom-
bo gereist zu sein, sondern weil er sein Heimatland zwecks
Arbeitssuche im Ausland habe verlassen wollen.
Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen.
Mit der LTTE oder anderen tamilischen Gruppierungen habe er nie
Probleme gehabt. Allerdings habe er in der Lodge vor drei Monaten
und dann erneut vor eineinhalb Monaten Telefonanrufe von einer ano-
nymen Person erhalten und es sei ihm gedroht worden, er werde er-
schossen oder entführt, wenn es eine Gelegenheit dazu gebe, ganz
gleich, ob er sich in Colombo oder Jaffna aufhalte. Der Grund der Be-
drohung sei ihm nicht gesagt worden. Er vermute, er werde wegen sei-
ner tamilischen Ethnie der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt. Die ande-
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ren Personen in der Lodge hätten keine solchen Anrufe erhalten. Er
werde der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt, weil er 500 Meter entfernt
von einem LTTE-Camp gewohnt habe. Seine (...) Geschwister seien
nie von der LTTE angegangen worden um eine Mitgliedschaft.
Die Inhaftierung am 30. Juni 2006 und die bis am 2. November 2006
dauernde Haft habe ebenfalls darauf gegründet, dass er und die 43
weiteren Personen der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden seien.
Freigelassen worden seien sie aus Mangel an Beweisen. Auf entspre-
chende Nachfrage des Botschaftsmitarbeiters bestätigte der Be-
schwerdeführer, sie seien nicht aus politischen Gründen, sondern we-
gen einer Gesetzesverletzung (illegale Ausreise) festgenommen wor-
den.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, am 25. Januar 2007
noch einmal verhaftet worden zu sein, als er auf [...; Angaben zur
beruflichen Tätigkeit] gearbeitet habe. Wiederum sei er der LTTE-
Mitgliedschaft verdächtigt, auf der „Sapusgaskanda- Polizeistation“
befragt und eine Nacht lang festgehalten worden. Nachdem der
Bauherr für ihn eine Kaution bezahlt habe, sei er wieder freigelassen
worden.
E.
Nachdem die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten mit Be-
gleitschreiben vom 24. April 2007 dem BFM überwiesen hatte, verwei-
gerte dieses dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2007
(Zustellung am 11. Juli 2007) die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen ein-
gegangen.
F.
Mit am 23. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
eingereichter englischsprachiger Beschwerde vom 18. Juli 2007 bean-
tragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
beziehungsweise Asyl zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerde
wurden folgende Beweismittel beigebracht (alle in Kopie):
Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2007 an die Bot-
schaft, eine Haftbestätigung des ICRC vom 6. November 2006, ein
Auszug aus dem Geburtsregister vom 22. November 2006, ein eng-
lischsprachiger Auszug aus dem Geburtsregisger, eine Kopie und
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Übersetzung einer Identitätskarte vom 19. Januar 2006, ein englisch-
sprachiger Untersuchungsbericht betreffend den Beschwerdeführer,
eine Haftbestätigung vom 4. November 2006, eine Gefangenenliste
vom 8. Februar 2007. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Via die Schweizerische Botschaft in Colombo trafen am 18. Dezember
2007 neben den bereits mit der Beschwerdeeingabe beigebrachten
Dokumenten noch folgende Beweismittel beim Bundesverwaltungsge-
richt ein (alle in Kopie): Ein postalischer Beleg für die eingeschriebene
Versendung der angefochtenen Verfügung durch die Botschaft, ein
Schreiben des srilankischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
vom 15. Juni 2007, eine englischsprachige, undatierte Übersetzung ei-
nes Einstellungsbeschlusses betreffend das Verfahren gegen (unter
anderen) den Beschwerdeführer, eine englischsprachige Übersetzung
einer durch das „Remand Prison“ Colombo ausgestellen Bestätigung,
eine englischsprachige Übersetzung einer Liste vom 16. Februar 2007
mit Namen von Häftlingen, welche sich in Anwendung des Prevention
of Terrorism Act in Haft befinden würden.
H.
Nachdem die Akten mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007
dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen wurden, liess sich dieses
am 9. Januar 2008 zur Beschwerde vernehmen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer das Replikrecht eingeräumt, von welchem er keinen Gebrauch
machte.
J.
Mit Schreiben vom 7. August 2008, welches zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gelangte der Be-
schwerdeführer an die Vertretung in Colombo und ersuchte sinnge-
mäss um Beschleunigung des Verfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
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zu tragen (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen
Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass
diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
4.
4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen folgendermassen: Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die
Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person
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im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. In der Vergangen-
heit erlittene Nachteile – vorliegend die Haft im Jahr 2006 und die da-
mit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen –
seien somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauerten oder kon-
krete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilli-
gung der Einreise diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen
Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des
Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Befürchtungen, künftig staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien für die Einrei-
sebewilligung demnach nur dann beachtlich, wenn begründeter Anlass
zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zwar
treffe es zu, dass die geltend gemachte Festnahme einen Eingriff in
die physische Bewegungsfreiheit sowie die körperliche Integrität dar-
stelle. Das BFM könne deshalb die Bedenken des Beschwerdeführers
vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchaus nach-
vollziehen, dies nicht zuletzt auch angesichts des tragischen Todes
des Bruders B._______. Die geltend gemachte Angst vor einer
Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahr-
scheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich
zu begründen. Der Beschwerdeführer sei ebenso wie die übrigen 43
festgenommenen Personen nach mehrwöchiger Untersuchungshaft
vom zuständigen Gericht wieder auf freien Fuss gesetzt worden, nach-
dem der erhobene Vorwurf der LTTE-Zugehörigkeit nicht zugetroffen
habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, die srilanki-
schen Behörden verdächtigten ihn keiner strafrechtlich relevanten Tä-
tigkeit, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit mit weiteren Übergriffen auf seine Person rechnen müs-
se. Ferner sei die geltend gemachte Haft vor dem Hintergrund der in
Colombo aktuell herrschenden Situation zu würdigen. Seit dem Wie-
deraufflammen der Kämpfe zwischen den srilankischen Sicherheits-
kräften und der LTTE im Verlaufe des Jahres 2006 würden in Anbe-
tracht der Gefahr von Anschlägen durch aus dem Norden eingesicker-
te LTTE-Kommandos die Sicherheitsvorkehrungen in der Hauptstadt
massiv verstärkt, indem beispielsweise zahlreiche Checkpoints einge-
richtet und Personen-, Lodge- sowie Hauskontrollen intensiviert wür-
den. Es werde nicht bestritten, dass diese Massnahmen für die Bevöl-
kerung nachteilige Auswirkungen auf ihre Lebensqualität haben könn-
ten und oftmals als bedrohlich empfunden würden. Allerdings gründe-
ten die Massnahmen in der im polizeilichen Auftrag liegenden Aufde-
ckung von LTTE-Mitgliedern und damit nicht auf einer einreiserelevan-
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ten Verfolgungsmotivation des Beschwerdeführers seitens der srilanki-
schen Behörden. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sei nicht von
einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen.
Weiter erwog das BFM, die Schilderung der telefonischen
Bedrohungen von anfangs 2007 sei zu wenig konkret und detailliert
dargelegt worden und vermittle nicht den Eindruck, er habe das
Geschilderte selbst erlebt. Deshalb sei es für die Beurteilung einer
Einreisebewilligung nicht relevant.
An diesem Ausgang des Verfahrens vermöchten auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
stützten sie doch lediglich die Vorbringen bezüglich der
Untersuchungshaft im Jahr 2006, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage
gestellt werde.
4.2 In der Beschwerde vom 18. Juli 2007 beruft sich der Beschwerde-
führer auf seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen
und macht weiter geltend, Mitte Juni 2007 seien die Tamilen zum Ver-
lassen ihrer Lodges gezwungen worden. Dies bedeute, dass Leute wie
er weder an ihren Herkunftsorten noch in Colombo leben könnten.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, anlässlich der Befragung auf
der Botschaft am 24. April 2007 sei er aufgefordert worden, die in Aus-
sicht gestellten Beweismittel einem srilankischen Mitarbeiter der Bot-
schaft zu übergeben. Er habe unter anderem einen am 7. Februar
2007 in Colombo und am 8. Februar 2007 in Jaffna publizierten Zei-
tungsartikel einreichen wollen, welcher Grund sei für seine Angst, Op-
fer von Verfolgung zu werden, wobei er vom Botschaftsmitarbeiter, wel-
cher ihm, dem Beschwerdeführer gegenüber, eine unpassende Be-
merkung gemacht habe, schlecht behandelt worden sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 beantragte die
Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und führte aus, der Beschwer-
deführer weise auf die am 6. Juni 2007 in Colombo im Rahmen einer
gross angelegten Polizeiaktion durchgeführten Deportationen von ta-
milischen Zuzügern aus dem Norden und Osten hin. Der „Supreme
Court“ in Sri Lanka habe indessen nach einer Grundsatzklage am 8.
Juni 2007 einen Stopp dieser Deportationen aus Colombo verfügt und
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die Behörden angewiesen, tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu
behindern. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es seither zu keinen
weiteren Deportationen von Tamilen aus dem Norden und Osten mehr
gekommen. Sodann räumt die Vorinstanz ein, auch im Süden und
Westen des Landes habe sich die Menschenrechts- und sicherheitspo-
litische Situation aufgrund militärischer Eskalationen verschlechtert. Im
Grossraum Colombo habe die Regierung verschärfte Sicherheitsbe-
stimmungen erlassen und insbesondere Tamilen seien häufig von Per-
sonenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Haus-
durchsuchungen betroffen. Den Akten seien jedoch keine Hinweise
darauf zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Haft-
entlassung am 2. November 2006 Nachteilen ausgesetzt gewesen
wäre, die auf eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes schliessen
liessen.
4.4 Mit Eingabe vom 7. August 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
um Beschleunigung des Verfahrens.
4.5 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch im Er-
gebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.
4.5.1 Von der Vorinstanz nicht bestritten wird die vom Beschwerde-
führher erlittene und durch zahlreiche Beweismittel belegte Inhaftie-
rung vom 30. Juni 2006 bis am 2. November 2006. Allerdings spricht
das BFM der Inhaftierung die Asylrelevanz ab mit der Begründung,
dieser in der Vergangenheit liegende Nachteil dauere einerseits nicht
mehr an und begründe andererseits auch keine Furcht vor künftiger
Verfolgung. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung
der Einreise nämlich die Gefährdung einer asylsuchenden Person im
Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend.
Diese Einschätzung der Vorinstanz ist durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu bestätigen. Nicht zu bestreiten ist, dass die Haft für den Be-
schwerdeführer - wie auch für die 43 anderen Inhaftierten - zweifellos
eine einschneidende und schmerzhafte Erfahrung darstellte. Allein auf-
grund der nun mehr als zwei Jahre zurück liegenden Inhaftierung, wel-
che mit einer Freilassung mangels Beweisen endete, kann jedoch kei-
ne Gefährdung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt abge-
leitet werden. Hinzu kommt, dass es das Bundesverwaltungsgericht
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erstellt erachtet, dass
die damalige Inhaftierung aus einem in Art. 3 AsylG genannten, asyl-
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rechtlich relevanten Grunde erfolgte. Die bei der Botschatsbefragung
gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer nicht aus politischen Grün-
den, sondern vielmehr wegen einer Gesetzesverletzung [illegale Aus-
reise] verhaftet worden sei, bejahte er jedenfalls.
4.5.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht
nachvollziehbar, warum er, der offenbar aus Mangel an Beweisen aus
der Untersuchungshaft entlassen wurde, als Krimineller registriert sein
soll. Bei ihm handelt es sich um einen ehemals Verdächtigten, nicht je-
doch um einen Kriminellen. Selbst wenn man davon ausgehen würde,
er sei in einem zentralen Strafregister registriert, würde dies nicht be-
reits auf eine Gefährdung schliessen lassen. Der Beschwerdeführer
selbst legt zudem nicht dar, welche konkreten Nachteile ihm aus der
angeblichen Registrierung erwachsen sollten. Das einzige diesbezügli-
che Vorbringen, er könne nirgends in Sri Lanka mehr leben, ist zu we-
nig substanziiert.
4.5.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme auf
C._______ und kurzzeitige Inhaftierung stellt keinen Nachteil dar,
welcher als erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen wäre
(vgl. zum Kriterium der Erheblichkeit der erlittenen Nachteile EMARK
2000 Nr. 17 E. 11b S. 158 ff. ).
4.5.4 Auch in der Beurteilung des Vorbringens, der Beschwerdeführer
sei im Januar 2007 mehrmals anonym telefonisch bedroht und zum
Verlassen des Landes aufgefordert worden, kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Die diesbezügli-
chen Ausführungen erweisen sich als wenig substanziiert, weshalb sie
als unglaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. Art. 7 AsylG).
4.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Bestätigung der
angefochtenen Verfügung die schwierige Situation des Beschwerde-
führers hinsichtlich Sicherheit und Finanzierung der Lebenskosten
nicht bestritten wird. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass es dem
Beschwerdeführer - selbst unter Berücksichtigung der zahlreichen bei
der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene beigebrachten Dokumente,
welche neben der Inhaftierung aus dem Jahre 2006 keine weiteren Be-
nachteiligungen des Beschwerdeführers belegen - nicht gelungen ist,
eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungswei-
se eine zu einer Einweisebewilligung führende Schutzbedürftigkeit
während des Asylverfahrens geltend zu machen.
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4.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist. Der rechtserheb-
liche Sachverhalt wurde richtig und vollständig erhoben (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG so-
wie Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo)
- die Botschaft in Colombo, ad_______, mit der Bitte, das Urteil dem
Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zukommen zu
lassen
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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