B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5262/2018
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie,
suchten gemeinsam mit ihren Kindern am 20. August 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom13. Januar 2016 verneinte die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug
wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Dieser Ent-
scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 25. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ih-
ren bevollmächtigten Rechtsvertreter – beim SEM ein zweites Asylgesuch
ein und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin
sowie die gemeinsamen Kinder seien in dessen Flüchtlingseigenschaft ein-
zubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichten sie das Militärdienstbüchlein des Beschwerde-
führers im Original sowie ein Schreiben ein, bei welchem es sich um ein
solches der syrischen Generaldirektion für Rekrutierung vom 8. Mai 2017
handeln soll und mit welchem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer
von den syrischen Behörden als Refraktär gesucht werde, sowie eine DHL-
Bestätigung, mit welcher dem Beschwerdeführer das Schreiben und das
Militärdienstbüchlein am 20. Juni 2017 per Kurier zugestellt worden sein
sollen.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 – eröffnet am 17. August 2018 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden an. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die am 13. Januar
2016 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe.
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 fochten die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – die Verfügung
des SEM vom 16. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
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Materiell beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Im Sinne eines ersten Eventualbe-
gehrens beantragten sie die Miteinbeziehung der Beschwerdeführenden
(Ehefrau und gemeinsame Kinder) in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers. Das Subeventualbegehren lautet auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie
um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Schreiben vom 21. September 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Massstab der Glaubhaftma-
chung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt da-
bei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E.6.5.1).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung so-
wie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlings-
rechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur
dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzie-
len, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte
Nachteile zuzufügen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch im We-
sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der
Schweiz ein militärisches Aufgebot zum Leisten von Reservedienst erhal-
ten habe. Gemäss diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer mit Reser-
veaufruf Nr. 502 zum Reservedienst aufgerufen worden und aufgrund sei-
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ner Dienstverweigerung werde er nun von den syrischen Behörden ge-
sucht. Er habe einen in Aleppo wohnhaften Verwandten gebeten, sich für
ihn beim Zivilstandsamt zu erkundigen, ob er (der Beschwerdeführer) be-
hördlich gesucht werde. Dieser Verwandte verfüge über Kontakte zu Mitar-
beitenden des lokalen Zivilstandsamtes in Aleppo und habe somit das
Schreiben gegen Bezahlung einer Geldsumme erhalten können. Derselbe
Verwandte habe das Schreiben schliesslich zu G._______ in die Türkei
gebracht, bei welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch
sein Militärdienstbüchlein zurückgelassen habe. G._______ habe ihm
schliesslich das Schreiben vom 8. Mai 2017 zusammen mit seinem Militär-
dienstbüchlein in die Schweiz gesandt und er habe die Dokumente am 20.
Juni 2017 erhalten. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und auf-
grund der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit die Aufmerksam-
keit der syrischen Behörden auf sich gelenkt habe, befürchte er bei einer
Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers – soweit glaubhaft – den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es führte zur Be-
gründung des ablehnenden Entscheids aus, dass es zunächst fraglich sei,
weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer zum Leisten des
Reservedienstes hätten aufbieten sollen, obschon er im Zeitpunkt der Aus-
stellung des Schreibens der Generaldirektion für Rekrutierung bereits seit
drei Jahren aus Syrien ausgereist gewesen sei. Eine Rekrutierung er-
scheine sodann ebenfalls als unwahrscheinlich, zumal er ein Familienvater
und zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens bereits 43 Jahre alt ge-
wesen sei. Im Übrigen sei aber vor allem die Authentizität des eingereich-
ten Schreibens zu bezweifeln, da es allgemein bekannt sei, dass heute
syrische Dokumente käuflich erhältlich seien. Darüber hinaus sei es un-
glaubhaft, dass ein Verwandter seine eigene Sicherheit gefährde, um ein
Dokument zu besorgen, das der Beschwerdeführer einzig zum Zweck sei-
nes Asylverfahrens in der Schweiz benötige. Im Übrigen erstaune es, dass
auf einem angeblich behördeninternen Dokument Gebührenmarken ange-
bracht worden seien. Weiter sei es den Beschwerdeführenden nicht gelun-
gen, weitere konkrete Hinweise zu nennen, die auf eine tatsächlich erfolgte
Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst hindeuten wür-
den. Das Militärdienstbüchlein sei nicht geeignet, das geltend gemachte
Reservedienstaufgebot glaubhaft zu machen, zumal daraus lediglich An-
gaben zu seinem bereits geleisteten Militärdienst hervorgehen würden. Zu-
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sammenfassend sei es den Beschwerdeführenden aufgrund der untaugli-
chen Beweismittel und mangels konkreter, substanziierter Hinweise nicht
gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
5.3 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden – nebst einer
mehrheitlichen Wiederholung des bereits in Rechtskraft erwachsenen
Sachverhalts – aus, es sei aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen be-
kannt, dass die syrische Armee die Einberufung von Rekruten und Reser-
visten intensiviert habe, dies auch in zurückeroberten Gebieten, insbeson-
dere seien vermehrt auch Reservisten ohne besondere Qualifikationen ein-
berufen worden. Mehrere Quellen würden zudem vom Einzug von Män-
nern berichten, die über 42 Jahre alt seien. Im Weiteren erstaune auch die
Einberufung des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise nicht, da die sy-
rischen Behörden beziehungsweise das Rekrutierungsbüro nicht mit Si-
cherheit von seiner Ausreise wissen würden. Dabei gelte es anzumerken,
dass Aleppo im Dezember 2016 von der syrischen Armee zurückerobert
worden sei.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der vorinstanzliche Entscheid aus den
nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asyl-
rechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen
syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Be-
handlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn
eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qua-
lifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im kon-
kreten Koordinationsentscheid erwog das Gericht, diese Voraussetzungen
seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell akti-
ven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksam-
keit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er
habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatli-
chen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (a.a.O. E. 6.7.3). Aus
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diesem Entscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syri-
schen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlings-
eigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsu-
chenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen
lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit
aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten
hätte.
6.2 Der Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie. Gleichwohl könnte der
von ihm geltend gemachten Refraktion dann eine Asylrelevanz zukommen,
wenn er sich selbst vor der Ausreise oppositionell exponiert hätte. Im vor-
liegenden Fall wurde in Bezug auf die Asylgründe der Beschwerdeführen-
den im ersten ordentlichen Verfahren jedoch rechtskräftig festgestellt, dass
die Beschwerdeführenden diese nicht glaubhaft machen konnten. Insbe-
sondere wurde als unglaubhaft befunden, dass der Beschwerdeführer sich
vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat oppositionell betätigt hatte. Diese
Feststellung haben die Beschwerdeführenden nicht angefochten. Auch im
vorliegenden Verfahren wurde nichts vorgebracht, was der damaligen Ein-
schätzung der Vorinstanz entgegenstehen könnte. Insgesamt sind vorlie-
gend keine weiteren Umstände zu bejahen, welche darauf schliessen las-
sen, dass der Beschwerdeführer in seiner Person als Regimegegner an-
gesehen werden könnte und somit aus politischen Gründen eine unverhält-
nismässige Strafe zu befürchten hätte.
6.3 Aus diesen Gründen erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit
den Erwägungen des SEM zur generellen Beweistauglichkeit der im Ver-
fahren eingereichten Beweismittel, namentlich des eingereichten Doku-
ments vom 8. Mai 2017.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. Januar 2016 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.4 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Verfügung vom 13. Januar 2016 Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen.
9.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung sind abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou