B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5262/2019
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2019 / N (…).
E-5262/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 23. Juni 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durch-
geführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______ (Dis-
trikt C._______, Nordprovinz), habe (…) Jahre lang die Schule besucht und
danach als (…) gearbeitet. Zuletzt habe er in D._______ gewohnt und un-
gefähr (…) 2015 Sri Lanka verlassen. Zu seinen Gesuchsgründen führte
er aus, er habe Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department)
gehabt. Er sei im (…) 2012 zu Hause festgenommen, in ein Camp der sri-
lankischen Armee gebracht und nach acht Tagen freigelassen worden. Im
(…) 2013 sei er erneut vom CID mitgenommen und dieses Mal während
13 Tagen festgehalten worden. Im (…) 2014 sei ein Freund seines Onkels,
der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, getötet
worden. Nach dessen Tod habe er sich gefürchtet, sei nach D._______
gegangen und habe sich versteckt aufgehalten. Im (…) 2015 sei er bei sei-
nen Eltern in B._______ gesucht worden.
A.b Bei der Anhörung am 20. August 2018 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe im (…) 2012 einen Freund seines Onkels be-
sucht. Deshalb sei er im (…) 2012 von CID-Angehörigen mitgenommen,
befragt und geschlagen worden. Er sei acht Tage in Haft gewesen und da-
bei befragt worden, weshalb er diese Person besucht habe und ob er Kon-
takt zu anderen Mitgliedern der LTTE habe. Bei seiner Freilassung sei ihm
erklärt worden, er dürfe keine solchen Personen treffen, sonst würde er
erneut inhaftiert. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die TNA (Tamil
National Alliance) zu engagieren. Er habe (…) und (…). Im (…) 2013 sei er
erneut vom CID mitgenommen und zu Mitgliedern der LTTE und rehabili-
tierten Personen befragt worden. Er hätte Waffenverstecke bei dieser Be-
wegung identifizieren sollen. Bei dieser Inhaftierung sei er intensiv gefoltert
worden. Er sei mit Füssen getreten, geschlagen und am Hals gepackt wor-
den. Seine Mutter habe mit einem Friedensrichter Kontakt aufgenommen,
so dass er nach 14 Tagen freigekommen sei. Als er freigelassen worden
sei, habe man ihm gesagt, er dürfe nicht mehr mit solchen Personen in
Kontakt bleiben. E._______, ein Freund seines Onkels, habe regelmässig
seine Grossmutter besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er ihn jeweils
(…). Am (…) 2014 sei E._______ erschossen worden. Da er diesem ge-
holfen habe, habe er Angst bekommen und sich versteckt. Im (…) 2015
seien CID-Angehörige zu seinem Elternhaus gegangen und hätten ihn ge-
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sucht. Dabei hätten sie Fotos von ihm mitgenommen. (…) 2015 sei er aus-
gereist. Nach seiner Ausreise seien einige Male CID-Angehörige bei sei-
nen Eltern vorbeigegangen. Im (…) 2018 sei sein Bruder angehalten und
geschlagen worden. Er vermute, dieser Vorfall habe auch mit ihm zu tun.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu
erteilen; eventuell seien Ziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Die vom Hilfs-
werksvertreter vorgeschlagene psychiatrische Traumatisierungsabklärung
sei gerichtlich anzuordnen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur
medizinischen Abklärung der Foltertraumatisierung zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei Herr F._______ als Zeuge zu befragen, dem Be-
schwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ihm der die Beschwerde unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.
Ferner sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer
Beweismittel einzuräumen.
D.
Mit Eingaben vom 23. und 28. Oktober 2019 liess der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Gericht weitere Beweismittel zukommen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten.
F.
Mit Schreiben vom 4. November 2019 reichte der Rechtsvertreter die Kopie
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eines undatierten Arztzeugnisses eines sri-lankischen Arztes zu den Akten.
Gleichzeitig ersuchte er darum, das Arztzeugnis vor Ort überprüfen und
mehr Details zu der damals notwendigen Behandlung erfragen zu lassen.
G.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. November 2019 innert Frist
geleistet.
H.
Mit Eingabe vom 13. November 2019 reichte der Rechtsvertreter das Ori-
ginal des obgenannten Arztzeugnisses und weitere Beweismittel zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen
Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 Zur Begründung hielt sie fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen Inhaftierungen seien durchwegs oberflächlich und ausweichend ge-
wesen. Er sei weder in der Lage gewesen darzulegen, wer der Freund sei-
nes Onkels gewesen sei, den er getroffen habe, noch wie sich das besagte
Treffen genau abgespielt habe. Seinen Aussagen fehle es an Substanz. In
Bezug auf seine erste Inhaftierung im Jahr 2012 habe er keinerlei detail-
lierte Angaben gemacht und auch seine Schilderung zur Haftentlassung
sei unsubstantiiert ausgefallen. Sein oberflächliches Antwortverhalten ver-
mittle den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auf
den Ort der zweiten Haft im Jahr 2013 angesprochen habe er lediglich ste-
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reotype und oberflächliche Antworten gegeben. Seine Schilderungen ver-
mittelten den Eindruck als habe er sich dabei an allgemein bekannten Bil-
dern eines Gefängnisses in Sri Lanka orientiert, weil er nicht auf selbst Er-
lebtes habe zurückgreifen können. Dass er für die zweite Entlassung mehr
oder weniger dieselbe Situation wiedergegeben habe, erwecke mangels
weiterer substantiierter Angaben den Eindruck, als rufe er auswendig Ge-
lerntes ab. Auch nach Unterschieden zwischen den beiden Inhaftierungen
gefragt, sei er nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zu ma-
chen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er sei beim ersten Mal nicht
intensiv verhört, beim zweiten Mal aber gefoltert worden und habe auch
den Ort gewechselt. Im zweiten Raum seien Folterinstrumente vorhanden
gewesen. Diesen Schilderungen fehle es gänzlich an erlebnisorientierten
Details. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente und mangels weiterer
konkreter Hinweise bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
geltend gemachten Hausdurchsuchung im Jahr 2015.
5.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Hilfswerksvertreter
habe an der Anhörung Anzeichen einer Traumatisierung des Beschwerde-
führers beobachten können. Er sei «teilweise nervös und ängstlich» gewe-
sen, die Hände hätten öfters gezittert, die Stimme sei gepresst und unsi-
cher gewesen und bei den Fragen zur Haft scheine es ihm die Sprache
verschlagen zu haben. Deshalb sei es dem Beschwerdeführer gar nicht
möglich gewesen, klar und logisch auf die Fragen zu antworten. Die
Schlussfolgerung des SEM, die Aussagen seien oberflächlich, sei ignorant,
da gerade Personen, die gefoltert und verletzt worden seien, oft grosse
Mühe hätten, über die Erlebnisse zu sprechen. Aus Selbstschutz und «Blo-
ckierung» habe der Beschwerdeführer seine Beziehung zum Bruder von
«G._______» nicht erwähnt. Zudem habe die Vorinstanz kein psychiatri-
sches Gutachten eingeholt. Der Sachverhalt sei deshalb unrichtig erstellt.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Übrigen konsistent und wi-
derspruchsfrei gewesen.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
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auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter be-
legbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prü-
fen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35
Abs. 1 VwVG).
6.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
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7.
7.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz hat es unterlas-
sen, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend ausei-
nanderzusetzen.
Die Vorinstanz hielt lediglich fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten beiden Verhaftungen und die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern
seien nicht glaubhaft, da er unsubstantiierte und nicht erlebnisorientierte
Angaben gemacht habe. Gröbere Unstimmigkeiten hat sie dem Beschwer-
deführer nicht vorgehalten. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend ge-
macht wird, hat die zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende
Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung vermerkt, der Be-
schwerdeführer habe teilweise nervös und ängstlich gewirkt, seine Hände
und Lippen hätten gezittert und seine Stimme gepresst und unsicher ge-
klungen. Bei bestimmten Fragen scheine es ihm die Sprache verschlagen
zu haben, er habe mit der Antwort gezögert und mehrheitlich eine geängs-
tigte Reaktion gezeigt. Ferner habe er von andauernden Schmerzen be-
richtet. Die Hilfswerksvertretung vermutete aufgrund des Auftretens des
Beschwerdeführers eine mögliche Traumatisierung und regte eine psychi-
atrische Abklärung an. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unsub-
stantiierte Aussagen vorhält, hätte sie sich bei der Würdigung seiner Vor-
bringen zwingend mit den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung ausei-
nandersetzen müssen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es gehe
aus diesen Hinweisen hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht mög-
lich gewesen sei, klar und nach «unserer» Logik auf die Fragen zu antwor-
ten. Gerade Menschen, die gefoltert und verletzt worden seien, hätten oft
grosse Mühe, über die Erlebnisse zu sprechen. Wegen der in Fachkreisen
bekannten Aussageblockierung von Folteropfern seien die Beobachtungen
der Hilfswerksvertretung von zentraler Bedeutung für die Sachverhaltsab-
klärung.
Der Beschwerdeführer gab ferner an, E._______ (ein Mitglied der LTTE
und Freund seines Onkels) habe regelmässig seine Grossmutter besucht.
Bei diesen Gelegenheiten habe er (der Beschwerdeführer) (…), habe ihm
(…) und auch finanzielle Beiträge geleistet. Ferner sei der verschollene
Onkel mütterlicherseits ein Kämpfer bei den LTTE gewesen. Er habe mit
seiner Grossmutter einen Freund seines Onkels, ein ehemaliges Mitglied
der LTTE, besucht, um Informationen über diesen Onkel zu erhalten. Des-
wegen sei er mitgenommen und befragt worden. Ferner führte er aus, er
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habe für die TNA (…) und (…). Ein Wahlkandidat sei eng mit einem seiner
Cousins befreundet.
Die Vorinstanz hat sich weder dazu geäussert, ob sie diese Ausführungen
für glaubhaft halte noch hat sie deren Asylrelevanz geprüft. Weiter hat sie
gänzlich unterlassen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund risiko-
begründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr ei-
ner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Spätes-
tens bei dieser zwingend zu erfolgenden Prüfung der Risikofaktoren ge-
mäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 wären die oben genannten
Vorbringen aber zu würdigen und das Ergebnis entsprechend in der Verfü-
gung festzuhalten gewesen.
7.2 Daraus ergibt sich, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat, wo-
mit sie den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und
damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begrün-
dungspflicht verletzt hat.
8.
8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökono-
mischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend aufgrund der
schweren Verfahrensverletzung nicht in Betracht, zumal dem Beschwerde-
führer damit eine Prüfungsinstanz verloren ginge.
8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2019 aufzuheben und die An-
gelegenheit zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbrin-
gen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie eben-
falls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 11. November 2019 geleistete Kos-
tenvorschuss im Betrag von Fr. 750. ist dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten.
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9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand für die Beschwerde-
erhebung abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1’300. (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen respektive richtigen
Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurtei-
lung und Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750. wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1’300. auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Evelyn Heiniger
Versand: