Abtei lung V
E-5263/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
deren Ehemann
B._______, geboren (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
und E._______, geboren (...),
Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá
(CO),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5263/2007
Sachverhalt:
A.
Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá am 15. November
2006 eingegangener, undatierter Eingabe ersuchte die Beschwerde-
führerin für sich, ihren Ehepartner sowie ihre drei Kinder um Asyl in
der Schweiz. Zur Begründung brachte sie vor, sie und ihre Familie hät-
ten ursprünglich in F._______ gelebt, wo sie als Gerichtslaborantin im
Leichenschauhaus und ihr Ehemann als Mitarbeiter eines
Bestattungsunternehmens tätig gewesen sei. Sie seien in diesem
Zusammenhang von Angehörigen der FARC (Fuerzas Armadas Revo-
lucionarias de Colombia) gedrängt worden, ihnen die Leichen getöte-
ter FARC-Mitglieder direkt zu übergeben, um die vorgeschriebenen
Identitätskontrollen zu umgehen. Sie hätten sich jedoch geweigert, die-
ser Forderung nachzukommen. Vielmehr habe ihr Ehemann bei der
Polizei Anzeige erstattet. Da die Behörden sie nicht hätten schützen
können, seien sie nach Bogotà umgezogen und hätten auch dort
Anzeige erstattet. Weil sie und ihre Familie aber weiterhin von der
FARC bedroht worden seien und die Behörden ihre Angelegenheit
nicht sofort an die Hand genommen hätten, ersuche sie die Schweiz
um Schutz. Im Übrigen habe sie erfahren, dass die FARC auch Urhe-
berin eines Anschlages vom 2. August 2004 gewesen sei, bei welchem
ihr Bruder in Ausübung seiner Tätigkeit als Polizist und mehrere seiner
Kollegen umgebracht worden seien.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende
Beweismittel in Kopie ein: verschiedene Identitätsdokumente von ihnen
und ihren Familienangehörigen, zwei Sterberegisterauszüge vom
17. August 2004 und 27. August 2004 betreffend den Bruder der
Beschwerdeführerin, beziehungsweise einen weiteren Verwandten,
einen Bericht der Leichenschau betreffend den Bruder der Beschwer-
deführerin vom 3. August 2004, mehrere Zeitungsausschnitte betref-
fend den Tod ihres Bruders, eine Ausweiskarte ihres Arbeitgebers,
eine vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 17. Okto-
ber 2006, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2006 an
die Generalstaatsanwaltschaft, das Rote Kreuz, die nationale
Ombudsstelle sowie das Innen- und Justizministerium und eine Beur-
kundung der Eintragung der Beschwerdeführer in ein Register Gewalt-
vertriebener.
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B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 – eröffnet am 9. Juni 2007 – ver-
weigerte das BFM die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführer
und wies ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei den
Beschwerdeführern möglich und zumutbar, sich unter den Schutz der
Behörden ihres Heimatstaates zu stellen. Der kolumbianische Staat
verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur und bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des
Möglichen. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht
um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszu-
gehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in
Kolumbien ausfindig machen wollten und könnten. Den Beschwerde-
führern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehun-
gen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in
einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in
einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonven-
tion und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den
Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und
ihr Asylgesuch abzuweisen.
C.
Mit undatierter, bei der Schweizer Botschaft in Bogota am 26. Juni
2007 eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführer sinnge-
mäss Beschwerde gegen diese Verfügung, welche in der Folge zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde
(Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. August 2007). Zur
Begründung ihrer Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf die in ihrem Asylgesuch geltend gemachte Bedro-
hung und brachten vor, sie hätten sich an verschiedenen Orten in
Kolumbien aufgehalten, ohne hinreichende Sicherheit zu finden. Am
30. April 2007 sei ihre Tochter C._______ beschossen worden. In den
Nachbarländern Kolumbiens herrschten darüber hinaus die gleichen
Probleme mit den Guerillas.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer nebst Kopi-
en der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Register-
auszügen, Urkunden und Schreiben folgende Dokumente in Kopie ein:
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die Allgemeinen Sicherheitsempfehlungen der Stadtpolizei Bogotà, ein
Schreiben des Vorstehers der Nationalen Menschenrechtsvereinigung
an die Leiterin der Staatsanwaltschaft in Bogotà vom 6. Dezember
2006, Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit verschiedenen
Ministerien, der Staatsanwaltschaft und mehreren staatlichen Men-
schenrechtsinstitutionen, ein undatiertes Schreiben des Beschwerde-
führers an die Staatsanwaltschaft, einen Drohbrief der FARC vom
1. März 2007, Berufsdiplome der Beschwerdeführerin und zwei Zei-
tungsausschnitte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
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Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend ausserdem auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus
Gründen der Verfahrensökonomie jedoch darauf verzichtet, die
Beschwerdeführer zur Übersetzung der Beschwerde in eine Amtsspra-
che aufzufordern, sondern vielmehr eine amtliche Uebersetzung ange-
ordnet.
2.2 Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel -
form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderun-
gen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültig-
keit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
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dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Bra-
silien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967;
Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert,
wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Vene-
zuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerken-
nung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des
Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung fest-
gestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere
denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekom-
men ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der
Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsange-
hörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersu-
chen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flücht-
linge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch
unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, ins-
besondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben
(vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132).
Einen anderen Schluss lässt auch der Hinweis der Beschwerdeführer
auf die in den Nachbarstaaten Kolumbiens herrschenden Probleme mit
Guerillas nicht zu. Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist,
dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit
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bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders expo-
nierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls
befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die
Beschwerdeführer den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten
beziehungsweise ob die kolumbianischen Behörden in der Lage sind,
ihnen einen adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten.
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Bogotà (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Bogotà, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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