B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5263/2016
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2016 / N (…).
E-5263/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 3. Juli 2014
und der Anhörung vom 17. September 2015 machte er im Wesentlichen
folgendes geltend:
Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Zoba
C._______. Nach respektive vor Abschluss der zehnten Klasse im (…) res-
pektive (…) 2012 – er sei damals bereits (…) Jahre alt gewesen – seien
zwei Polizisten ins Klassenzimmer gekommen und hätten ihn verhaftet. Auf
der Polizeiwache in D._______ habe man ihm gesagt, dass er zur militäri-
schen Ausbildung nach E._______ gehen müsse. In der Folge habe man
ihn für (…) Monate unter schlechten Bedingungen in einer Einzelzelle in-
haftiert. Essen habe er keines bekommen; dieses habe ihm von seiner Fa-
milie respektive anderen Personen gebracht werden müssen. Er habe die
Zelle jeweils nur für den abendlichen Toilettengang verlassen dürfen. Im
(…) 2012 respektive (…) 2013 sei ihm schliesslich die Flucht gelungen,
und er sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Während eines Toilettengangs
sei er einfach losgerannt, wobei auf ihn geschossen worden sei. Um nicht
noch einmal verhaftet zu werden, habe er eine Woche nach seiner Rück-
kehr nach B._______ geheiratet. In der Folge sei er dennoch vier- oder
fünfmal von Polizisten zuhause aufgesucht worden und habe sich der Ver-
haftung entzogen, indem er sich versteckt habe. Schliesslich sei er am (…)
2013 von D._______ aus nachts respektive tagsüber über die Grenze nach
Äthiopien gegangen. Dort sei er acht Monate geblieben, habe danach je
zwei Monate im Sudan (Khartum) und in Libyen verbracht, bevor er übers
Mittelmeer nach Italien und in die Schweiz gelangt sei. Die Reise habe sein
Vater mit geliehenem Geld finanziert.
Als Beweismittel reichte er seine Heiratsurkunde und den Taufschein sei-
nes Sohnes im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2016
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beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bewilligung
eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um amtliche Rechts-
verbeiständung gut. Er setzte er dem Beschwerdeführer Frist, eine ent-
sprechende Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen.
E.
Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Voll-
macht seines ursprünglichen Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben vom
15. Dezember 2017 zeigte der Beschwerdeführer einen Wechsel der
Rechtsvertretung an und reichte eine entsprechende neue Vollmacht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezem-
ber 2017 wurde MLaw Céline Benz-Desrochers dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
G.
Mit Schreiben vom 20. August 2018 nahm der Beschwerdeführer ergän-
zend Stellung zur zwischenzeitlich erfolgten Praxisverschärfung des Bun-
desverwaltungsgerichts.
H.
Am 1. September 2018 hat die unterzeichnende Richterin das Verfahren
übernommen, nachdem die zuvor zuständige Richterin das Gericht verlas-
sen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundes-
verwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das SEM auf den Stand-
punkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftie-
rung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Rekrutierung für den
Militärdienst und der illegalen Ausreise würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Zum einen habe er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt und der Be-
dingungen der Haft gemacht. An der BzP habe er vorgebracht, im (…) 2012
festgenommen worden zu sein und dass er Schwierigkeiten bekommen
habe, wenn seine Familie ihm nicht rechtzeitig das Essen habe bringen
können. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, er sei im (…)
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2012 verhaftet worden und seine Familie sei nie vorbeigekommen; jemand
anderes habe ihm jeweils das Essen gebracht. Auf seine widersprüchli-
chen Aussagen zum Haftzeitpunkt angesprochen, habe er keine schlüs-
sige Antwort geben können. Zum anderen seien seine Schilderungen der
Festnahme, der Haft und der Flucht aus dem Gefängnis unsubstantiiert
und enthielten kaum Realkennzeichen. Es sei zu schliessen, dass er diese
Ereignisse nicht persönlich erlebt habe und er weder den Nationaldienst
verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Auch auf Nachfrage hin
seien seine Schilderungen oberflächlich geblieben. Weiter sei davon aus-
zugehen, dass er allein aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rück-
kehr nach Eritrea keine ernsthaften Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine
Vorbringen zur illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
Überdies seien seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls wider-
sprüchlich und unsubstantiiert. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zu-
lässig, zumutbar und möglich.
6.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde sinn-
gemäss vor, seine Asylvorbringen seien von der Vorinstanz zu Unrecht für
unglaubhaft befunden worden. Da er sich im wehrdienstpflichtigen Alter be-
finde, habe er Eritrea nur illegal verlassen können. Die Vorinstanz habe
zudem seine Beschreibung der Orte, welche er auf seiner Flucht durchreist
habe, für nachvollziehbar befunden. Überdies habe die Vorinstanz bei der
im vorliegenden Asylentscheid angewandten Praxisänderung die vom Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln nicht beach-
tet und die geltenden COI-Standards nicht respektiert.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereiste Personen
vom eritreischen Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden
und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Menschen-
rechtslage in Eritrea sei nach wie vor äusserst prekär, wie dies beispiels-
weise auch die Untersuchungskommission für Eritrea der Vereinten Natio-
nen in einem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe. Vor diesem Hin-
tergrund müsse zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festgestellt werden, denn im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerde-
führer riskieren, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Strafe und Behand-
lung ausgesetzt zu sein.
6.1 In der Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018 führte der Be-
schwerdeführer aus, eine Praxisverschärfung sei nur vertretbar, wenn eine
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signifikante Veränderung der Situation in Eritrea belegt werden könne. Dies
sei – unter anderem – gemäss einem Bericht der Sonderberichterstatterin
der Vereinten Nationen zu Eritrea von Juni-Juli 2018 jedoch nicht der Fall.
Der eritreische Nationaldienst stelle Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK dar und aufgrund der Gefahr von Misshandlungen und sexu-
ellem Missbrauch während des Dienstes bestehe ein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung
weder zulässig noch zumutbar. Das Refoulement-Verbot komme zudem
auch bei einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zur Anwendung.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Es reicht demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung im Hin-
blick auf den Militärdienst und die Flucht korrekterweise für unglaubhaft
befunden. Es kann auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden.
Auch nach mehrmaligem Hinweis des Befragers, detailliert von seiner Ver-
haftung zu erzählen, blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers
oberflächlich (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F66 und F68 ff.). Das Einge-
stehen von Wissens- beziehungsweise Erinnerungslücken (vgl. A21 F67)
vermag die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen nicht aufzuwiegen. Wider-
sprüche konnte er nicht in schlüssiger Weise erklären (vgl. A21 F67 und A6
Ziff. 7.02; A21 F149). Ähnlich oberflächlich sind seine Ausführungen zum
Haftaufenthalt ausgefallen, wobei von einer sich angeblich in Einzelhaft be-
fundenen Person diesbezüglich nicht zu viel erwartet werden darf. Die wi-
dersprüchlichen Schilderungen der Lieferung des Essens sprechen aber
nicht für die Glaubhaftigkeit der Haft (vgl. A21 F78 und F88 f.). Als ebenfalls
zu knapp sind überdies – ungeachtet einiger detaillierter Angaben und dem
Eingestehen von Erinnerungslücken – die Angaben zur Flucht aus dem
Gefängnis zu beurteilen (vgl. A21 F92 ff.).
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Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe
glaubhaft darzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeein-
gabe im Wesentlichen die Schlussfolgerung der Vorinstanz kritisiert wird,
die illegale Ausreise sei unglaubhaft; betreffend die anderen Vorbringen
wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen.
7.2 Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise offen gelassen werden. Der Beschwerde-
führer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss bisheriger Praxis
der schweizerischen Asylbehörden bereits eine illegale Ausreise aus Erit-
rea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft begründete. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Der Beschwerdeführer begründete
seine Beschwerde im Ergebnis hauptsächlich mit dem Vorbringen, die Pra-
xisänderung des SEM sei zu Unrecht (und formal falsch) erfolgt.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
7.2.2 Da die geltend gemachte Verweigerung des Nationaldienstes wie
oben dargelegt nicht glaubhaft ist und weder aus den Akten zusätzliche
Gefährdungsfaktoren ersichtlich sind, noch vom Beschwerdeführer selbst
geltend gemacht werden, vermag die geltend gemachte illegale Ausreise –
wie von der Vorinstanz zutreffender Weise festgestellt – keine asylrechtli-
che Relevanz zu entfalten.
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Seite 9
7.3 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des
BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte
Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert. Die langjährige Praxis
der Vorinstanz basierte nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publi-
zierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts; dies
im Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen,
bei denen die Vorinstanz jeweils einer durch publizierte Koordinationsent-
scheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die An-
wendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte.
Die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdever-
fahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar
2017 führte, wurde dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung
vorgelegt.
7.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die
Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben führen zu keiner anderen
Betrachtungsweise.
8.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Rückkehr
nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre.
10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen
E-5263/2016
Seite 11
Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den
folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
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Seite 12
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
Der Beschwerdeführer hat sich ein seiner Eingabe vom 20. August 2018 –
unter Anrufung verschiedener Quellen – einlässlich zum vorstehend the-
matisierten Koordinationsurteil E-5022/2017 geäussert und ist dabei zum
Schluss gekommen, dass die darin vorgenommene Praxisverschärfung
unhaltbar sei. Diese Ausführungen und die von der Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts abweichenden Schlussfolgerungen vermögen am
erst kürzlich ergangenen Koordinationsurteil nichts zu ändern, zumal die-
ses unter Berücksichtigung der aktuell zur Verfügung stehenden Quellen
ergangen ist.
10.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2017 eine aktualisierte La-
geanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte
das Gericht dabei zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt weder von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorliegen (a. a. O. E. 17.2). Die Annahme einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der
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Seite 13
Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und
dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen
(vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölke-
rung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen
Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund
der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea
Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
10.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen
Mann mit einer zehnjährigen Schulbildung, der in Eritrea über Familienan-
gehörige (Vater, sechs Geschwister, Ehefrau und Kind) verfügt. Somit kann
davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Netz
verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch mög-
lich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde,
sind nicht vorhanden.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht dem Be-
schwerdeführer aber offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
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praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b
S. 140 f.).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 6. Oktober 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
13.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde MLaw Céline
Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist des-
halb ein amtliches Honorar zu entrichten, wobei zu berücksichtigen ist,
dass sie erst nach erfolgter Beschwerdeeingabe mandatiert und vom Ge-
richt beigeordnet wurde.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin
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vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 500.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.‒ ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Kevin Schori
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