B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5264/2014
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Lea Graber
Parteien
A._______,
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).
E-5264/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 28. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den
BFM-Akten A6/11) stattfand,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlanden für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe Syrien im (…) verlassen
und habe in den Niederlanden um Asyl nachgesucht, wo er dann erfahren
habe, dass seine Ehefrau C._______ und seine (…) Kinder sich in der
Schweiz aufhalten würden,
dass seine Ehefrau und seine (…) Kinder am 20. September 2012 in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten und mit Verfügung des BFM
vom 14. April 2014 in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden seien,
dass er seine Familie bereits zweimal in der Schweiz besucht habe und in
den Niederlanden ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe,
seine Familie aber lieber in der Schweiz bleiben wolle und seine Kinder
sich geweigert hätten, einen DNA-Test zu machen, den die niederländi-
schen Behörden im Rahmen des Familiennachzugsverfahren verlangt
hätten,
dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für die Niederlanden,
ausgestellt am 4. September 2013 sowie einen am 2. Oktober 2013 von
den niederländischen Behörden gestützt auf die Genfer Flüchtlingskon-
vention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge
zu den Akten reichte,
dass die niederländischen Behörden dem auf das Abkommen zwischen
der Schweiz und den Benelux-Staaten über die Rücknahme von Perso-
nen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 gestützten
Rücknahmeersuchen vom 21. August 2014 am 4. September 2014 zu-
stimmten,
E-5264/2014
Seite 3
dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2014 – dem Beschwer-
deführer am 12. September 2014 eröffnet – nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung festhielt, der Beschwerdeführer könne in ein
vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren, in dem er
sich vorher aufgehalten habe,
dass die Niederlande dem Beschwerdeführer nämlich bereits 2013 subsi-
diären Schutz gewährt und sich am 4. September 2014 bereit erklärt hät-
ten, ihn zurückzunehmen,
dass zwar Anzeichen dafür bestünden, wonach er die Bedingungen für
eine vorläufige Aufnahme erfüllen würde, weil er in den Niederlanden
subsidiären Schutz erhalten habe,
dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentschei-
des jedoch nicht die Schweiz, sondern die Niederlande zuständig seien
und es am schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat fehle, weil er bereits Schutz in einem Drittstaat erhal-
ten habe, wohin er zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen,
dass er den Familiennachzug bei den niederländischen Behörden bean-
tragen könne, weil das Land ihm subsidiären Schutz gewährt habe, wobei
er gemäss seinen Angaben bereits ein entsprechendes Gesuch einge-
reicht habe, weshalb der menschenrechtliche Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nicht verletzt sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM erhob und beantragt, sie sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch
sei einzutreten, eventualiter sei die Einheit der Familie zu berücksichtigen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz,
E-5264/2014
Seite 4
dass er in formeller Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das
Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), während ihm bezüg-
lich die Frage der Wegweisung und des Vollzugs die volle Kognition zu-
kommt, weil das BFM diese Fragen materiell prüft,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
E-5264/2014
Seite 5
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass angesichts der direkten Entscheidung das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück-
kehren kann, wo effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und in welchem sie sich vor Einreichung des Asyl-
gesuchs in der Schweiz aufgehalten hat,
dass es sich bei den Niederlanden um einen Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreichung seines Asylgesu-
ches in der Schweiz in der Niederlande aufgehalten und dort subsidiären
Schutz erhalten hat, was er auch nicht bestreitet, wobei er den Schweizer
Behörden auch die entsprechenden Ausweise vorgelegt hat,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückübernahmezusicherung
der niederländischen Behörden auch dorthin zurückkehren kann,
dass folglich eine Konstellation von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegt,
wobei auch Art. 31a Abs. 3 AsylG eine materielle Prüfung des gestellten
Anliegens unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ausschliessen würde,
zumal der Beschwerdeführer sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch in
keinem Zeitpunkt mit Verfolgung – auch nicht im gemäss geltender
Rechtsprechung weiten Sinne - begründete,
dass er vielmehr erklärt hatte, zum Zwecke des Zusammenlebens mit
seiner Familie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben und dies
auch in seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt, womit inhaltlich kein Asyl-
gesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt,
dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision –
entgegen der vorher in Kraft stehenden gesetzlichen Regelung von
aArt. 34 Abs. 3 AsylG – keine Ausnahmeregelungen mehr bestehen, was
E-5264/2014
Seite 6
zur Folge hat, dass der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers
gegen seine Rückführung in die Niederlande, nämlich in der Schweiz
würden seine Frau und seine (…) Kinder leben, grundsätzlich nur dann
beachtlich wäre, wenn der in Art. 8 EMRK festgehaltene Schutz des Fa-
milienlebens berührt würde,
dass im Übrigen gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtli-
chen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft schon unter der bisherigen ge-
setzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsuchenden
Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in einem
vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten
Drittstaat gewährt worden ist (aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort
vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren
kann, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch die-
sen Staat befürchten müsste (aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision
keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb grundsätzlich
auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche Anerken-
nung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen, die be-
reits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind,
sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zu-
rückkehren können,
dass der in Art. 8 EMRK festgehaltene Schutz des Familienlebens vorlie-
gend nicht tangiert wird, weil aus den Akten klar ersichtlich wird, dass die
Familieneinheit in den Niederlanden gelebt werden kann, wo bereits ein
Familiennachzugsgesuch anhängig gemacht worden sei, und wo auch
die Familienangehörigen des Beschwerdeführers Schutz finden können,
dass der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, seine Kinder weigerten
sich, den von den niederländischen Behörden im Rahmen des entspre-
chenden Verfahrens verlangten DNA-Test zu machen, weil sie lieber in
der Schweiz leben wollten, offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten kann,
dass ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
E-5264/2014
Seite 7
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass vorliegend vom BFM einzig der Vollzug der Wegweisung in die Nie-
derlande angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterzie-
hen ist, nicht jedoch ein solcher in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers,
dass die Niederlande seinen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlings-
konvention und der EMRK nachkommt,
dass Art. 8 EMRK zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familien-
lebens garantiert, aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat enthält,
dass die Niederlande einverstanden sind, den Beschwerdeführer zurück-
zunehmen und vor seiner Ausreise bereits ein Verfahren für den Famili-
ennachzug dort anhängig war, wobei niederländischen Behörden gewisse
Bedingungen erfüllt sehen wollen – wie etwa vorliegend die DNA-Analyse
– was aber nicht zu beanstanden ist,
dass sich, wie bereits erwähnt, daraus ergibt, dass das Familienleben
nicht zwingend in der Schweiz gelebt werden muss,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande offensichtlich zuläs-
sig ist,
E-5264/2014
Seite 8
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu betrachten ist, zumal
der Wunsch der Kinder des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben
zu dürfen, zwar verständlich ist, vorliegend das Kindeswohl dem Wegwei-
sungsvollzug jedoch offensichtlich nicht entgegensteht,
dass der Wegweisungsvollzug zudem möglich ist, zumal die niederländi-
schen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
stimmt haben,
dass insgesamt der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren be-
reits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos erwie-
sen haben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Verfahrenskosten zu tragen
hat.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5264/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: