B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5264/2018
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 23. November 2015 in die Schweiz
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 26. November 2015 wurde er
im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien und
summarisch zu seinem Reiseweg angehört. Am 12. Februar 2018 erfolgte
eine ausführliche Anhörung.
A.b Im Rahmen der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, seine
Ehefrau sei im September 2014 gestorben. Er habe nicht zur Beerdigung
gehen können, weil er als Unteroffizier im Militärdienst auf dem Flughafen
von Kabul stationiert und der Weg nach Hause zu gefährlich gewesen sei.
Ein Jahr später – am 29. September 2015 – habe in seinem Heimatort
B._______ eine Trauerfeier stattfinden sollen. Um an dieser Feier teilzu-
nehmen habe er eine Woche Ferien bekommen und sei nach Hause ge-
reist. Sein Vater und sein Bruder hätten ihm am Abend seiner Ankunft nach
ihrer Rückkehr von der Arbeit auf dem Feld mitgeteilt, ein Mann namens
C._______ habe sie darüber informiert, dass die Taliban ihr Haus angreifen
wollten, weil sie seine Lehrtätigkeit im Militär missbilligten. Innert zehn Mi-
nuten hätten sie beschlossen, dass die ganze Familie abreisen müsse und
seien über Meydan Wardak, Kandahar, den Grenzübergang Spin Boldak
nach Pakistan gelangt. Telefonisch sei er von einem seiner in Kabul leben-
den Brüder informiert worden, dass ein Nachbar ihn telefonisch kontaktiert
habe, um ihm mitzuteilen, dass die Taliban das Haus der Familie in
B._______ in der Nacht tatsächlich angegriffen hätten und Schüsse zu hö-
ren gewesen seien. Sein Vater habe überdies in Erfahrung gebracht, dass
C._______ die Felder der Familie besetzt habe. Er persönlich habe bei ei-
ner Rückkehr nach Afghanistan neben der Verfolgung durch die Taliban
auch Probleme mit den afghanischen Sicherheitsbehörden zu befürchten,
weil diese ihm aufgrund seines Untertauchens ein unerlaubtes Verlassen
des Militärdiensts vorwerfen könnten, und ihm womöglich zusätzlich unter-
stellen würden, dass er mit den Taliban kollaboriert habe.
A.c Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer folgende Beweismittel zu den Akten: Ein Empfehlungsschreiben, ein
Zertifikat von einem Deutschkurs, eine Kopie seiner bei den afghanischen
Sicherheitsbehörden hinterlegten Tazkara, zwei Ausbildungsbestätigungen
der afghanischen Armee, einen Militärausweis, einen Führerausweis, ei-
nen Panzerführerschein, eine Bescheinigung einer Panzerfahrerausbil-
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dung für einen amerikanischen Panzer, eine Prüfungsbestätigung des af-
ghanischen Militärs und Bankauszüge, auf denen der ausbezahlte Lohn
ersichtlich ist.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 – eröffnet am 17. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 – beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen am 17. September 2018 – focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Materiell beantragte er, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und infolge Unzumut-
barkeit derselben die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. September 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers. Seine Schilderung, dass er und seine Familie innert zehn
Minuten entschieden hätten, das Land zu verlassen, sei realitätsfremd.
Auch habe er widersprüchliche Angaben zum Verlauf der Ausreise und den
verwendeten Transportmitteln gemacht. Weiter sei es ihm nicht gelungen,
plausibel darzulegen, weshalb es die Taliban auf ihn persönlich abgesehen
hätten. Schon seine Schilderungen, wie die Taliban ihn identifiziert haben
könnten, basierten auf Vermutungen. In diesem Zusammenhang sei auch
nicht nachvollziehbar, dass C._______ die Taliban über seine berufliche
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Tätigkeit im Militär orientiert, gleichzeitig aber seine Familie vor dem Angriff
durch die Taliban gewarnt haben soll.
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Feld geführten allfälligen Nach-
teile wegen einer unerlaubten Entfernung aus dem Militärdienst seien nicht
asylrelevant, zumal Art. 3 Abs. 3 AsylG Wehrdienstverweigerung und De-
sertion nicht als Asylgründe gelten lasse.
3.3 Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Beschwerdeführer im Asyl-
punkt einzig noch auf eine Verfolgung durch die Taliban (vgl. Bst. B Ziff. II
Nr. 6 der Beschwerde). Zu prüfen ist daher nachfolgend lediglich, ob die
Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung durch die
Taliban ausgegangen ist. Als Grundlage dieser Prüfung sind die Protokolle
der vorinstanzlichen Anhörungen heranzuziehen, zumal – entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keinerlei Hinweise dafür beste-
hen, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben hätte oder die Aus-
sagen unvollständig protokolliert worden wären.
3.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht –
wie offensichtlich auch die Vorinstanz – angesichts der dicht dokumentier-
ten militärischen Tätigkeit nicht in Frage stellt, dass der Beschwerdeführer
für das afghanische Militär tätig war. Als Hinweis darauf kann neben den
eingereichten Dokumenten (vgl. oben, Bst. A.c) auch der Umstand gewer-
tet werden, dass er in der Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin de-
tailliert die verschiedenen Grade des afghanischen Militärs aufzählte (vgl.
A25, F 112) und den Namen seines Vorgesetzten nannte (A25, F 109).
3.3.2 Dennoch teilt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Ak-
ten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers zum Ablauf seiner Ausreise in hohem Masse unplausibel sind.
Neben den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziff. II. 1 der
angefochtenen Verfügung), an denen der Erklärungsversuch in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermag (vgl. Beschwerde, Bst. B Ziff. II Nr. 3),
fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nachvoll-
ziehbar dargetan hat, wie er innerhalb von zehn Minuten die Ausreise nicht
nur von sich selbst, sondern auch seines Bruders (mit Familie), seiner
Tochter, seines Vaters und seiner gebrechlichen Mutter organisiert haben
soll. Schon die Beschaffung der dafür notwendigen finanziellen Mittel dürfte
in dieser kurzen Zeit kaum möglich gewesen sein, war er doch nur be-
suchshalber in seinem Heimatort. In diesem Zusammenhang ist zudem zu
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beachten, dass er nicht plausibel erläutert, wie der in Kabul als Polizist ar-
beitende Bruder von ihrer überstürzten Abreise und dem beabsichtigten
Ausreiseweg erfahren haben könnte. Auch in der Beschwerde wird nicht
nachvollziehbar erklärt, wie dieser deshalb in der Lage gewesen sein sollte,
vor dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer (vgl. Akten der Vorinstanz,
A25, F 74) einen Schlepper zu organisieren, der die Familie nur Stunden
nach ihrer Abreise von B._______ nach Kandahar und schliesslich über die
pakistanische Grenze gebracht haben soll.
3.3.3 Weiter teilt das Gericht ohne Vorbehalt die Auffassung der Vor-
instanz, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt hat,
wie die Taliban ihn identifiziert und welches spezifische Interesse sie an
ihm gehabt haben sollen (vgl. Akten der Vorinstanz, A25, F 87-91). Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfü-
gung, Ziff. II. 1).
3.3.4 Selbst unter der Annahme, dass die Taliban wegen der beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich mit einem Angriff auf das
Haus seiner Familie in B._______ gedroht hatten und dies dem Vater und
dem Bruder von C._______ mitgeteilt worden war, bleibt unklar, warum
sich der Beschwerdeführer nicht einfach aus seinem Heimatort entfernte
und zurück zu seiner Einheit am Flughafen von Kabul begab, wo er an-
scheinend keine Konfrontationen mit den Taliban erlebt hatte (vgl. Akten
der Vorinstanz, A25, F 97).
Mit Blick auf die Gebrechlichkeit seiner Mutter hätte es sich zudem gera-
dezu aufgedrängt, dass seine Familie das Heimatdorf nur vorübergehend
verlassen hätte und danach wieder dorthin zurückgekehrt wäre, um die
Felder zu bewirtschaften. Der hiergegen in der Beschwerde vorgebrachte
Einwand, dass die Gefahr einer Geiselnahme der Familie bestanden hätte,
wenn der Beschwerdeführer seine Familie in B._______ zurückgelassen
hätte, verfängt nicht, zumal C._______ – und damit auch den Taliban –
seine berufliche Tätigkeit schon länger bekannt war und damit auch zuvor
schon die Möglichkeit einer Geiselnahme bestanden hätte.
3.4 Zusammengefasst vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwie-
fern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfeh-
lerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht
hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgewiesen.
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4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanis-
tan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum
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heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Ka-
bul, zuletzt im Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auseinandergesetzt. Dabei stellte
es nach eingehender Länderanalyse – im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation – eine klare Verschlechterung der humanitären
Situation fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung
könne bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen im Einzelfall
dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehren-
den als tragfähig erweise, unabdingbar (vgl. a.a.O. E. 8.4).
Das SEM ist im Fall des Beschwerdeführers zu Recht von solchen begüns-
tigenden Umständen ausgegangen. Er hat sich vor seiner Ausreise zu-
meist in Kabul aufgehalten, wohin er sich bei einer Rückkehr auch wieder
begeben kann. Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung der Vor-
instanz, dass angesichts der beiden offenbar immer noch in Kabul leben-
den und dort auch arbeitstätigen Brüder des Beschwerdeführers (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz A25, F 23-33) von einem tragfähigen sozialen Bezugs-
netz auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass der in Österreich le-
bende Bruder dort nur über ein bescheidenes Einkommen verfügt und dem
Beschwerdeführer finanziell kaum unter die Arme greifen könnte (vgl. Be-
schwerdebeilage 3).
Dem Beschwerdeführer bleibt überdies unbenommen, sich nach seiner
Rückkehr bei seiner Garnison zu melden und dort unter Umständen auch
wieder beruflichen Unterschlupf zu finden; angesichts seiner zahlreichen
militärischen Ausbildungen erscheint es als durchaus wahrscheinlich, dass
das afghanische Militär den Beschwerdeführer wieder beschäftigen würde.
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Zusammenfassend ist in Kabul von einem tragfähigen sozialen Bezie-
hungs- und Familiennetz sowie einer bestehenden Unterkunft auszuge-
hen. Die geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht derart
schwerwiegend, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumut-
bar.
5.2.3 Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig beste-
henden prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Beschwerdebeilage 4) abzuwei-
sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: