Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5265/2011
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. iur. HansMartin Allemann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
Staatsangehöriger der Volksrepublik China tibetischer Ethnie, seinen
Heimatstaat Ende Februar 2010 per Auto, LKW und zu Fuss nach
B._______, reiste per Flugzeug weiter nach Rumänien und von dort (mit
unbekannten Transportmitteln) nach Ungarn, wo er festgenommen und
wiederum nach Rumänien verbracht wurde. Nach einem weiteren
Aufenthalt von etwa einem Jahr gelangte er in einem Personenwagen
und im Zug durch ihm unbekannte Länder am 27. Juli 2011 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. August 2011
wurde er (…) summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen
befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe ab seinem 14.
Lebensjahr bis zum Alter von etwa (…) Jahren, mithin bis etwa 2008 als
Mönch im C._______Kloster gelebt. Mitte März 2008 habe er in
C._______ demonstrieren wollen, sei aber nicht dazu gekommen.
Dennoch sei er von "den Chinesen" festgenommen und während zweier
Tage im örtlichen Gefängnis gefangen gehalten worden. Am 8. respektive
9. Februar 2010 habe er Flugblätter verfasst und diese dann in
C._______ verstreut. Am selben Abend hätten "die Chinesen" sein Haus
durchsucht und dabei die restlichen Flugblätter sowie tibetische Fahnen
und eine Abbildung des Dalai Lama gefunden. Sein Bruder habe ihm
zudem erzählt, dass viele Personen festgenommen worden seien.
Deshalb sei er nach D._______ gereist, von wo er das Land über den
Grenzübergang in E._______ nach B._______ verlassen habe.
A.b Gemäss EURODACDatenbank suchte der Beschwerdeführer am
(…). April 2010 und am (…) Juni 2010 in Rumänien um Asyl nach, wobei
er jeweils erkennungsdienstlich erfasst wurde. Anlässlich der Befragung
vom (…) August 2011 wurde ihm daher zu einer allfälligen Überstellung
nach Rumänien das rechtliche Gehör gewährt. Hierzu erklärte er, eine
solche würde einer Wegweisung nach China gleichkommen. Der
Dolmetscher im rumänischen Asylverfahren sei Chinese gewesen und
habe seine Vorbringen an China weitergeleitet. Hierauf sei die Polizei an
seiner Wohnadresse in F._______ aufgetaucht, habe seinem Bruder
G._______ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Rumänien
befragt und ihn statt seiner festgenommen.
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A.c Am 30. August 2011 teilte das BFM den zuständigen rumänischen
Behörden mit, dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC
Datenbank am (…) April 2010 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe
und ersuchte gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVerordnung; nachfolgend
DublinIIVO) um dessen Rückübernahme.
A.d Mit Mitteilung vom 7. September 2011 stimmte Rumänien einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
e DublinIIVO zu.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2011 – eröffnet am 20. September 2011
– trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 27. Juli 2011 nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Rumänien sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurde
festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
Zur Begründung dieses Entscheides führte das BFM aus, der
Beschwerdeführer habe in Rumänien am (…). April 2010 Asyl beantragt
und sei dabei erkennungsdienstlich erfasst worden. Aus diesem Grund
sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und dem
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) Rumänien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die zuständigen
rumänischen Behörden hätten zudem am 7. September 2011 der
Übernahme (recte: Rückübernahme) des Beschwerdeführers
zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
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Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin VO oder Verlängerung
gemäss Art. 19 Abs. 4 DublinIIVO – bis spätestens am 7. März 2012 zu
erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im
Hinblick auf ein DublinVerfahren das rechtliche Gehör gewährt worden.
Dabei habe er keine Einwände vorgebracht, die gegen eine Zuständigkeit
Rumäniens sprächen.
C.
Mit gegen diese Verfügung gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 22. September 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller
Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 9. September 2011 sei
aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge
festzustellenden Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und dem Beschwerdeführer sei umfassende Akteneinsicht und
anschliessend die Gelegenheit zu einer zusätzlichen
Beschwerdebegründung zu gewähren. Im Sinne von Beweisanträgen
wurde schliesslich beantragt, es seien alle Akten des rumänischen
Asylverfahrens zu edieren sowie eine Stellungnahme des UNHCR zur
Behandlung tibetischer Flüchtlinge in Rumänien einzuholen.
Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurde ein mit dem Titel
"(…)" versehenes und als "Verfügung des rumänischen
Innenministeriums vom (…) Juni 2011" bezeichnetes Dokument in
rumänischer Sprache zu den Akten gereicht.
D.
D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2011 setzte die
stellvertretende Instruktionsrichterin im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid
über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus.
D.b Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2011 verzichtete
die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über die weiteren Anträge auf
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einen späteren Zeitpunkt und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Übersetzung des vorgenannten fremdsprachigen Beweismittels.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2011 liess der
Beschwerdeführer eine Übersetzung der Verfügung des rumänischen
Innenministeriums vom (…) Juni 2011 sowie eine Vielzahl weiterer
Beweismittel (elektronischer Schriftverkehr des Rechtsvertreters mit dem
H._______ mit Übersetzungen, verschiedene Internetausdrucke,
Pressemitteilung des EuGH vom 22. September 2011, Beschluss des
Bayrischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2011) zu
den Akten reichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
In Ergänzung seiner bisherigen Erwägungen führte es dabei an,
angesichts des EURODACTreffers der Kategorie 1 sowie der auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e DublinIIVO gestützten Zustimmung der rumänischen
Behörden stehe fest, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner
Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe – in Rumänien um Asyl
nachgesucht habe. Der geltend gemachten Gefahr einer
Kettenabschiebung sei entgegenzuhalten, dass Rumänien Signatarstaat
der massgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen sei und keine
Anhaltspunkte zur Annahme vorlägen, es halte sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen. Schliesslich lasse sich aus der
Aufforderung des Innenministeriums, der Beschwerdeführer solle
Rumänien verlassen, nicht schliessen, dass man ihn nach China
zurückschaffen werde.
G.
G.a Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer
bereits aktenkundige, neu übersetzte Beweismittel (Schriftverkehr mit
dem H._______) zu den Akten reichen.
G.b Am 1. November 2011 wurde ein Schreiben des seitens des
Rechtsvertreters kontaktierten rumänischen Rechtsanwalts nachgereicht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
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der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1244/2010 vom
13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer
selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt wird (Rechtsbegehren 3 a und b).
4.
4.1. Vorab ist festzustellen, dass der Antrag auf Gewährung der
"umfassenden Akteneinsicht" sowie einer Nachfrist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung (Rechtsbegehren 6 b) ins Leere geht, da dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten (Originalverfügung,
Befragungsprotokoll, EurodacTreffer) gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt wurden (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen
Verfügung). Demzufolge ist auch auf diesen Antrag mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4.2. Der Antrag auf Edition "aller Akten der rumänischen Behörden über
den Beschwerdeführer" ist abzuweisen, zumal aus den vorliegenden
Akten ersichtlich ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers von
den rumänischen Behörden abgewiesen wurde (Akten BFM A 12 S. 2).
Abgesehen davon geht es im vorliegenden Verfahren lediglich darum, die
Voraussetzungen einer Überstellung nach Rumänien im Rahmen der
DublinIIVO zu prüfen.
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Seite 8
4.3. Unter Hinweis auf Ziffer 6 ist schliesslich der Antrag um Einholung
einer Stellungnahme des UNHCR zur Behandlung tibetischer Flüchtlinge
in Tibet abzuweisen, da angesichts des Verfahrensausgangs
ausgeschlossen werden kann, dass ein solcher Bericht Erkenntnisse zu
Tage fördern würde, welche in Bezug auf die vorliegend relevanten
Fragestellungen zu einer anderen Beurteilung führen könnten (antizipierte
Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144).
5.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG).
Aus den Akten – insbesondere der EURODACMeldung – ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer in Rumänien am (…) April 2010 – und nach
seiner Rückkehr aus Ungarn – am (…) Juni 2010 um Asyl nachsuchte
und dabei daktyloskopisch registriert wurde, bevor er das ihm
zugewiesene rumänische Aufnahmezentrum im Juli 2011 wieder verliess
(A12 S. 4). Aufgrund der EURODACMeldung und der Gutheissung des
vom BFM gestellten Wiederaufnahmeersuchens durch die rumänischen
Behörden ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in
Rumänien keinen Asylantrag gestellt habe (A1 S. 7), unglaubhaft. Da das
BFM die rumänischen Behörden am 30. August 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
DublinIIVO ersuchte, und diese am 7. September 2011 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, ist das BFM zu
Recht von der staatsvertraglichen Zuständigkeit des DublinStaates
Rumänien ausgegangen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch
nicht bestritten, weshalb die gesetzliche Grundlage von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfüllt ist.
6.
6.1. Im Falle des Beschwerdeführers ist – wie vorstehend aufgezeigt –
grundsätzlich Rumänien für die Prüfung des Asylantrages zuständig (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO). Nach der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO – auf welche sich der Beschwerdeführer beruft –
kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn
nach den einschlägigen Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat
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zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt
anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE
2010/45 E. 5). Droht indes ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht,
namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts,
so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die
Überstellung nach den Bestimmungen zur DublinIIVO das Refoulement
Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die Garantien
nach der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt
II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt
würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, bei einer
Rückschiebung nach China drohe ihm eine asylrelevante Gefährdung. Da
er bei einer Rücküberstellung nach Rumänien Gefahr laufe, Opfer eines
indirekten Refoulements (sog. Kettenabschiebung) zu werden, sei auf
sein Asylgesuch einzutreten (recte: die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erklären).
6.2.1. Die Gefahr eines indirekten Refoulements kann sich zunächst aus
strukturellen Mängeln im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates
ergeben. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011 festgestellt, dass die Abschiebung eines afghanischen
Asylbewerbers aus Belgien nach Griechenland der EMRK unter anderem
deshalb zuwiderlaufe, weil das griechische Verfahren keinen Schutz vor
willkürlicher Abschiebung gewährleiste. Ein Selbsteintritt seitens Belgiens
hätte sich demnach auch aus der Vermutung ergeben, dass die
Asylgründe des Beschwerdeführers durch Griechenland nicht in
rechtsgenüglicher Weise geprüft werden würden. Mit Blick auf das
vorgenannte Urteil des EGMR ist nachstehend zu untersuchen, ob das in
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Seite 10
Rumänien durchgeführte Asylverfahren völkerrechtlichen
Mindeststandards zu genügen vermag.
6.2.2. Hierzu ist vorab festzustellen, dass Rumänien unter anderem
Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist.
Sodann wird im – mit Eingabe vom 1. November 2011 eingereichten –
Schreiben des rumänischen Rechtsanwalts I._______ vom
26. Oktober 2011 die landesrechtliche Umsetzung des völkerrechtlichen
NonRefoulementGebotes (Art. 3 EMRK) durch Rumänien umrissen und
aufgezeigt, inwieweit die entsprechenden Normen im Falle von
chinesischen Asylsuchenden tibetischer Volkszugehörigkeit zur
Anwendung gelangen. Gemäss der genannten Parteieingabe ist in Art. 92
Abs. 1 Bst. f der Dringlichkeitsanordnung Nr. 194/2002 abstrakt geregelt,
"dass die Beseitigung der Staatsbürger aus dem Gebiet Rumäniens
verboten ist, wenn es gute Gründe dafür gibt, anzunehmen dass ihr
Leben in dem Staat in den sie zurückgeschickt werden sollen, in Gefahr
ist oder sie Qualen ausgesetzt werden oder anderen unmenschlichen
Behandlungen." Indessen würde die genannte Schutzklausel im Falle von
Tibetern nicht angewandt, da China nach rumänischer Praxis als sicheres
Land gelte, wobei keine Unterscheidung zwischen ethnischen Chinesen
und Tibetern vorgenommen werde.
Diese Einschätzung deckt sich mit jener der H._______Mitarbeiterin
K._______, deren elektronische Zuschriften mit Eingaben vom 11. und
vom 26. Oktober 2011 zu den Akten gereicht wurden. Namentlich
bestätigt der H._______, dass Rumänien "Flüchtlinge" nach China
zurückschicke, sofern sie China als Herkunftsland angegeben hätten
(Mailzuschriften von 29. und 30. September 2011).
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die rumänische Gesetzgebung
den Grundsatz des NonRefoulement nach Art. 33 Abs. 1 FK in eine
landesrechtliche Bestimmung überführt hat (Art. 92 Abs. 1 Bst. f der
Dringlichkeitsanordnung Nr. 194/2002). Auch bestehen keine ernsthaften
Hinweise dafür, Rumänien würde sich grundsätzlich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten.
In der Beschwerde und in den eingereichten Dokumenten wird denn auch
nicht nachgewiesen, dass Rumänien in systematischer Weise seine ihm
obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen verletze. Mit Blick
auf den vorliegenden Fall ist zudem davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführer in Rumänien ein rechtsstaatlichen Ansprüchen
genügliches Asylverfahren durchlaufen hat. Die Problematik des
vorliegenden Verfahrens ergibt sich vielmehr einzig aus der Tatsache,
dass die landesrechtliche Prüfung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges in Rumänien zu einem von der schweizerischen
Praxis abweichenden Ergebnis führte, worin per se keine Verletzung von
völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen zu erblicken ist.
Wenngleich sich die Konstellation des vorgenannten Urteils des EGMR
(Urteil M.M.S. gegen Belgien und Griechenland) von der vorliegenden
insoweit unterscheidet, als dort eine Verletzung völkerrechtlicher
Verpflichtungen durch Griechenland festgestellt wurde, so ist doch
bemerkenswert, dass hierin auch Belgien als überstellender Mitgliedstaat
wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt wurde.
6.3. Für das vorliegende Verfahren bleibt zu prüfen, wie weit die
schweizerischen Asylbehörden im Rahmen des Selbsteintritts auch die –
im folgenden aufzuzeigende – eigene Praxis zu tibetischen
Asylsuchenden einzubeziehen haben.
6.3.1. In BVGE 2009/29 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass die illegale Ausreise von Tibetern aus China respektive deren
längerer Aufenthalt im Ausland die Gefahr einer künftigen asylrelevanten
Verfolgung zu begründen vermag. Folgerichtig werden aus China
ausgereiste Tibeter – unabhängig von der Rechtmässigkeit ihrer Ausreise
– in der Schweiz gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel als Flüchtlinge anerkannt. Aus
schweizerischer Optik ist demzufolge eine Gefährdung des
Beschwerdeführers nicht auszuschliessen.
6.3.2. Nebst der zuvor (Ziff. 6.2.1) aufgezeigten Fallkonstellation schliesst
der Grundsatz des NonRefoulements nach Art. 33 Abs. 1 FK auch die
NichtZurückweisung in Staaten ein, die ihrerseits den Flüchtling an einen
Ort, an dem ihm diese Gefahr droht, weiterschicken, das sogenannte
indirekte Refoulement (auch „Kettenabschiebung“). In diesem Fall sind
beide Staaten für die Einhaltung des RefoulementVerbots verantwortlich.
Der Abschiebung in ein als sicher geltendes Land muss in jedem Fall
eine sorgfältige Abschätzung des Risikos für ein indirektes Refoulement
vorausgehen (UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein;
Stellungnahme zu den Änderungen des Asylgesetzes und des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf
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den Ersatz von Nichteintretensentscheiden, März 2010). Mit anderen
Worten muss auch im Falle eines "sicheren Drittstaates" – respektive
eines Staates, welcher die nationale Rechtsprechung in
völkerrechtskonformer Weise anwendet – gewährleistet sein, dass bei
einer Rückkehr einer asylsuchenden Person konkrete
Schutzmassnahmen vorhanden sind.
Aus der Optik der hiesigen Rechtsprechung kann vom Bestehen solcher
Schutzmassnahmen in Rumänien nicht ausgegangen werden. Vielmehr
ist festzustellen, dass eine Rücküberstellung nach Rumänien im Ergebnis
einem – nach schweizerischer Rechtsprechung unzulässigen und damit
das RefoulementVerbot nach Art. 33 FK verletzenden –
Wegweisungsvollzug nach China gleichkäme.
6.3.3. Die im vorliegenden Einzelfall festzustellende Tatsache, dass einer
Überstellung nach Rumänien aus schweizerischer Optik letztendlich ein
"real risk" einer EMRKVerletzung innewohnen würde, kann bei der
Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
vernünftigerweise nicht ausgeblendet werden.
Dies ergibt sich bereits aus der Konzeption von Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO. Da die Norm "keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen
Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die
Prüfung des Asylantrages erfolgt. […] Es liegt auf der Hand, dass es sich
hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des
Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung
ein EMRKkonformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK
Konformität auch in den von der VO nicht ex ante vorhersehbaren
besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht
zwingend auszuüben sein" (FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., K 8 zu Art. 3).
Angesichts der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles
(landesrechtliche Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von tibetischen
Asylsuchenden, erfolgte Kontaktaufnahme mit den chinesischen
Behörden, hohe Wahrscheinlichkeit einer Ausweisung durch Rumänien)
ist festzustellen, dass eine EMRKkonforme Behandlung des
Beschwerdeführers nur durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts
garantiert werden kann.
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Mithin steht fest, dass sich die Schweiz seiner Verantwortung nicht mit
der pauschalen Begründung entziehen kann, dass der zuständige
Mitgliedstaat (Rumänien) sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte. Dass eine solche Haltung zudem mit dem Wesen des
schweizerischen Asylrechts nicht vereinbar wäre, hat der Bundesrat
bereits an anderer Stelle, in seiner Botschaft zur Teilrevision des
Asylgesetzes vom 4. September 2002 verdeutlicht, indem er
programmatisch zum Nichteintretenstatbestand des sicheren Drittstaates
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG) festhielt: "Eine strenge Auslegung der
Drittstaatenregelung würde es zulassen, auch Personen in einen
Drittstaat wegzuweisen, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Dies würde jedoch der humanitären Tradition widersprechen, an
welcher der Bundesrat festhalten will" (BBl 2002 6885).
6.3.4. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die – bereits aufgrund
der Ausreise aus China bestehende – Gefährdung des
Beschwerdeführers nach Abschluss des rumänischen Asylverfahrens
deutlich akzentuiert hat.
6.3.4.1 Die chinesischen Behörden unterstellen illegal ausgereisten
tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes, sie hätten
mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte
gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung sowie eine
Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Es ist davon
auszugehen, dass Exiltibeter unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres
Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller
politischreligiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem
Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu
rechnen hätten. In BVGE 2009/29 (E. 6.6) wurde in Bezug auf tibetische
Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, präzisierend
festgehalten, dass diese sich – und zwar mit längerem Auslandaufenthalt
in zunehmendem Ausmass – dem Verdacht der chinesischen Behörden
ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai
Lamafreundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssten
gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen
glaubhaft widerlegen können. Dies betreffe namentlich Länder, welche für
die tibetische Exilgemeinde bedeutsam sind. In Bezug auf die Schweiz
wurde hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft
Europas lebe, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden sei und mit
dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitze.
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Der Abklärung des H._______ ist zu entnehmen, dass das Amt für
Einwanderung die chinesische Botschaft kontaktiert habe, um die
Rückführung des Beschwerdeführers nach China zu organisieren
(Mailzuschrift vom 28. September 2011). Es kann somit kein vernünftiger
Zweifel an der Annahme bestehen, dass die chinesischen Behörden
Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz haben.
6.3.4.2 Angesichts der eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen,
dass die rumänischen Behörden im Falle einer Rücküberstellung des
Beschwerdeführers diesem neuen Sachverhalt nicht Rechnung trügen.
Gemäss dem Schreiben des rumänischen Rechtsanwalts I._______ vom
26. Oktober 2011 würde der Beschwerdeführer vielmehr sofort nach
dessen Ergreifung ohne gültigen Aufenthaltstitel nach China
zurückgeschickt. Diese Ansicht teilt auch die H._______Mitarbeiterin
K._______, indem sie ausführt: "Falls die Flüchtlinge [gemeint: der
Beschwerdeführer und ein weiterer Tibeter] jedoch nach dem Dublin
Verfahren nach Rumänien zurückgeschafft werden, ist zu beachten, dass
ihr Asylverfahren in Rumänien beendet ist und sie direkt vom Flughafen
in eine geschlossene Haftanstalt verbracht werden" (Mailzuschrift vom
30. September 2011).
Die Auffassung des BFM, wonach sich aus der Wegweisungsverfügung
der rumänischen Migrationsbehörden noch nicht schliessen lasse, dass
diese den Beschwerdeführer nach China zurückschaffen würden
(Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011), kann vor diesem Hintergrund
nicht geteilt werden.
6.4. Angesichts der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass das BFM
im Falle des Beschwerdeführers gehalten war, vom Selbsteintrittsrecht
nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen. Der in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgte Nichteintretensentscheid des
BFM vom 9. September 2011 ist daher aufzuheben.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das im
Rahmen der Beschwerde gestellte (und in der prozessleitenden
Verfügung vom 27. September 2011 auf einen späteren Zeitpunkt
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verwiesene) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gegenstandslos.
7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund
der Akten, gemäss welchen keine Kostennote vorliegt, zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet
werden kann. In Anbetracht der umfangreichen Abklärungen des
Rechtsvertreters sowie der hohen Qualität seiner Eingaben ist – unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff.
VGKE) – die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf
Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. September 2011 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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