B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5265/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______
Eritrea,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit Eingabe vom 4. Februar 2012 bei
der schweizerischen Vertretung in Khartum mit einer in englischer Spra-
che verfassten Eingabe für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende
[…]) sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 2. Juni 2014 –
teilte das BFM der Beschwerdeführerin 1 mit, aus Kapazitäts- und Si-
cherheitsgründen werde auf eine persönliche Anhörung durch die Bot-
schaft verzichtet, forderte sie unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu
auf, ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu
ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihr das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs. Im Weiteren
stellte das BFM fest, weil die älteren Kinder der Beschwerdeführerin kein
eigenes unterzeichnetes Asylbegehren eingereicht hätten, sei es erforder-
lich, dass diese ein eigenhändig verfasstes oder unterzeichnetes Schrei-
ben einreichen würden, ansonsten auf ihr Asylgesuch mangels Höchst-
persönlichkeit nicht einzutreten wäre.
C.
Mit von den Beschwerdeführenden (…) unterzeichneter, bei der Schwei-
zerischen Botschaft am 25. Juni 2014 eingegangener Eingabe vom
10. Juni 2014 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Angaben
zu ihren Asylgründen.
D.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, die
Beschwerdeführerin 1 sei als Kind eritreischer Eltern im Sudan geboren
worden und muslimischen Glaubens. Sie sei von den sudanesischen Be-
hörden und vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNCHR) als eritreischer Flüchtling anerkannt und registriert
worden. Sie sei zunächst mit einem Eritreer verheiratet gewesen, welcher
Vater ihrer Töchter (Beschwerdeführerinnen […]) sei. Nach der Schei-
dung dieser Ehe beziehungsweise dem Verschwinden ihres ersten Ehe-
mannes habe sie einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet, und
dieser Ehe sei (…) ([…]) entsprungen. Ihr zweiter Ehemann sei auf der
Suche nach Arbeit nach B._______ ausgereist, und sie hätten seither
nichts mehr von ihm gehört. Sie würden in Khartum unter schwierigen
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wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben. Mit dem Verkauf von
Tee und Kaffee auf der Strasse verdiene die Beschwerdeführerin 1 nicht
genug um den Lebensunterhalt ihrer Familie sicherzustellen. Zudem hät-
ten die Gemeindebehörden begonnen, Tee- und Kaffeeverkäuferinnen
festzunehmen und ihnen eine Busse aufzuerlegen. Da sie keinen männli-
che Bezugsperson hätten, seien sie ferner geschlechtsspezifischen
Übergriffen schutzlos ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin 1 sei am (…)
2011 durch einen Mann aus der Nachbarschaft vergewaltigt worden. Sie
habe das UNHCR um Hilfe nachgesucht, sei von diesem aber an die ört-
liche Polizei verwiesen worden. Sie würden im Sudan aufgrund ihrer Na-
tionalität, ihrer Rasse und ihrer Religion diskriminiert. Die Beschwerdefüh-
renden (…) würden aufgrund ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit
durch muslimische Nachbarskinder schikaniert. Eine Rückkehr nach Erit-
rea sei ihnen nicht möglich, da sie dort keine Bezugspersonen hätten, auf
deren Unterstützung sie zählen könnten, und die Beschwerdeführerin 1
von den Eritreern angefeindet werde, da ihre Ehe mit einem Äthiopier
missbilligt werde. Überdies würden in Eritrea die Menschenrechte ver-
letzt, und zahlreiche Leute würden aus diesem Land in den Sudan flie-
hen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Rei-
he von Dokumenten in Kopie ein (Heiratsurkunde der Beschwerdeführe-
rin 1, Geburtsurkunden der Beschwerdeführerinnen […], Taufurkunden
der Beschwerdeführenden […], Schulausweise).
E.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014, den Beschwerdeführenden am
6. August 2014 eröffnet, verweigerte das BFM ihnen die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuch ab.
Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der
Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht, und es könne davon ausge-
gangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre
Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Es seien den Ak-
ten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hät-
ten oder ihnen solche drohen würden, da sie seit ihrer Geburt im Sudan
leben würden und sich noch nie nach Eritrea begeben hätten. Demnach
erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren.
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F.
Mit Eingabe vom 31. August 2014 – via schweizerische Vertretung (Ein-
gang 1. September 2014) – erhob die Beschwerdeführerin 1 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und
beantragte sinngemäss, es sei ihr und ihren Kindern das Asyl in der
Schweiz zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Zur Begründung führte sie namentlich aus, nachdem die Vergewaltigung
der Beschwerdeführerin 1 bekannt geworden sei, sei sie von den Nach-
barn aufgefordert worden, wegzuziehen, ansonsten man sie und ihre Kin-
der in den Nil werfen werde. Zudem befürchte sie, dass auch ihre Töchter
sexuell misshandelt werden könnten. Die täglichen Erniedrigungen durch
die sudanesische Bevölkerung, welchen sie wegen ihres Glaubens, ihrer
Rasse, Staatangehörigkeit und ihres Geschlechts ausgesetzt seien,
müssten als Verfolgung bewertet werden. Ihren Töchtern werde im arabi-
schen und islamischen Sudan das Recht auf Bildung und auf Ausübung
ihres Glaubens und ihrer Kultur verweigert. Hinzu komme, dass Gerüch-
ten zufolge in letzter Zeit eritreische Flüchtlinge zwecks Organentnahme
nach Libyen entführt würden, wobei hochrangige sudanesische und erit-
reische Behörden in diese Machenschaften verwickelt seien. Auch ohne
Rückkehr nach Eritrea sei ihr die dortige Lage bekannt. Sie werde wegen
ihrer Ehe mit einem Äthiopier im Sudan von anderen eritreischen Flücht-
lingen als Kriminelle behandelt, und es würde ihr in ihrem Herkunftsstaat
ein ähnliches Schicksal drohen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend kla-
re, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine solche handelt es sich, wie nachstehend
aufgezeigt wird, vorliegend, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn
der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das
rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
5.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen
nicht zu ihren Asylgründen befragt. Vor diesem Hintergrund forderte das
BFM sie in seiner Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 auf, eine Reihe
von offenen Fragen schriftlich zu beantworten. Gleichzeitig gab es den
Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen
Ablehnung ihres Asyl- und Einreisegesuchs. Die Beschwerdeführenden
haben innert Frist entsprechende Eingaben zu den Akten gereicht.
6.
6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
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ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der
Vorinstanz an, wonach keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektiv
begründete Furcht der Beschwerdeführenden, welche im Sudan geboren
wurden und bisher nie in Kontakt zu den eritreischen Behörden standen,
vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem mutmasslichen Herkunftsstaat Erit-
rea vorliegen. Insbesondere besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie
aufgrund der Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit einem Äthiopier bezie-
hungsweise der gemischt-ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers 5
in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (vgl.
UK Home Office, Operational Guidance Note, Eritrea, Februar 2014,
S. 28 ff. Ziff. 3.15). Auch der geltend gemachte Mangel an Unterstützung
und das Fehlen eines sozialen Netzes kann nicht als asylrechtlich rele-
vante Gefährdung qualifiziert werden.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Situation in
des mutmasslichen Herkunftslandes der Beschwerdeführenden keine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und Einreisegesu-
che der Beschwerdeführenden sind somit unbesehen von der Frage einer
Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne nähere Prüfung, inwiefern ein
Verbleib für sie im Sudan zumutbar ist, abzulehnen. Das BFM hat dem-
nach zu Recht auf eine Würdigung der Situation der Beschwerdeführen-
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den im Sudan verzichtet, und die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe können nicht berücksichtigt werden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asyl-
gesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten..
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft im Sudan.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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