B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5266/2010
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni
2010 / N (…).
E-5266/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein bangladeschischer Staatsangehöriger aus
dem Dorf B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – hat eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat ca. Mitte April 2010 (ohne Reisedo-
kumente) verlassen und ist am 30. Mai 2010 in die Schweiz eingereist,
wo er einen Tag später ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 8. Juni 2010
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu seiner Person
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 22. Juni 2010
wurde er vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am
7. Januar 1994 geboren, d.h. er sei – zum Zeitpunkt der Einreise und
Asylgesuchstellung bzw. zum Befragungszeitpunkt – minderjährig gewe-
sen. Als Beleg dafür reichte er eine Geburtsurkunde ("Birth Certificate")
bzw. einen Auszug aus dem Geburtsregister ("Extract from Birth Regis-
ter") des "Office of the Registrar of Birth and Death" vom 6. Januar 2010
ein. Aufgrund seines Aussehens und Erscheinens erschien dem BFM das
vom Beschwerdeführer angegebene Alter als zweifelhaft, weshalb am
10. Juni 2010 im Kantonsspital E._______ eine Handknochenanalyse
vorgenommen wurde, die ergab, dass das Handskelett des Beschwerde-
führers entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle ein Alter von
mindestens 19 Jahren aufweise. Das BFM führte daraufhin am 16. Juni
2010 beim Beschwerdeführer eine Anamnese (vgl. A11/2) und eine
Nachbefragung (vgl. A12/6) zum angegebenen Alter durch. Dabei wurde
ihm zum Resultat der Handknochenanalyse und zu den klaren Indizien,
welche für seine Volljährigkeit sprechen würden, das rechtliche Gehör
gewährt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem Alter
stufte ihn das BFM in der Folge als volljährig ein, und ihm wurde für das
weitere Verfahren keine Vertrauensperson beigeordnet (vgl. A12/6
S. 5 f.). Auf die ausführliche Begründung und die anlässlich des rechtli-
chen Gehörs geäusserten Vorbringen des Beschwerdeführers wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass sein Onkel A. und dessen Sohn S. versucht hätten, ihn um-
zubringen, um damit auf sein – vom verstorbenen Vater geerbtes und auf
seinen Namen lautendes – beträchtliches Vermögen zugreifen zu kön-
E-5266/2010
Seite 3
nen. Sein Vater sei gestorben, als er ein Jahr alt gewesen sei. Nach des-
sen Tod habe er mit seiner Mutter weiterhin im Dorf B._______ gelebt.
Dort habe sein Onkel A. im Jahre 2003 oder 2004 versucht, ihn in einem
Teich zu ertränken. Ein oder zwei Jahre später habe der Sohn seines On-
kels versucht, ihn zu vergiften. Er habe sich wegen des Ertränkungsver-
suches seitens des Onkels nicht an die Polizei oder sonst an eine Hilfsor-
ganisation gewandt, da er die Vermutung hege, die lokale Polizei sei vom
Onkel A. "mit Geld bestochen worden" und hätte deshalb nichts unter-
nommen (vgl. A1/12 S. 7, A14/21 S. 10 ff.). Seine Mutter sei nach dem
Vergiftungsversuch zum Dorfrat gegangen und habe diesem die Situation
geschildert und ihn um Rat gebeten. Dieser habe indes auch Angst ge-
habt vor seinem Onkel und deshalb nichts von ihren Problemen wissen
wollen (vgl. A14/21 S. 12). Wegen dieser Probleme mit dem Onkel bzw.
dessen Familie sei er ungefähr 1½ Jahre vor der Befragung bzw. Anhö-
rung, d.h. ungefähr Anfang 2009, nach C._______ gezogen. Dort hätten
er im Laden seines Nachbarn ("Onkel" A.H.) und seine Mutter in dessen
Haushalt gearbeitet. Vier oder fünf Monate nach der Ankunft in
C._______, sei der Onkel A. zum Haus von A.H. gekommen und habe
dort laut herumgeschrien. Der Onkel habe A.H. mitgeteilt, er wolle den
Beschwerdeführer mitnehmen. A.H. habe daraufhin den Onkel A. mit der
Ausrede vertröstet, er werde ihn später ins Dorf schicken, A. solle vorerst
alleine zurückkehren. Einige Zeit später sei er in den Strassen von
C._______ von seinem Cousin S. mit einem Rasiermesser bedroht wor-
den, er habe indes entkommen können. Ungefähr im Februar/März 2010
seien der Onkel A., der Cousin S. und weitere Männer erneut zum Haus
von A.H. in C._______ gekommen und hätten ihn mit Gewalt ins Heimat-
dorf bringen wollen. Dem habe er sich entziehen können, da er zu diesem
Zeitpunkt nicht im Haus gewesen sei (vgl. A14/21 S. 5-8). In der Folge
habe A.H. seine Ausreise organisiert und bezahlt (vgl. A1/12 S. 8; A14/21
S. 6).
D.
Das BFM verfügte mit Entscheid vom 22. Juni 2010 (mündlich dem Be-
schwerdeführer gleichentags gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] eröffnet), der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an (vgl. Entscheidprotokoll vom 22. Juni 2010, A14/21 S. 20). Es be-
gründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der man-
gelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers – an wel-
chen das BFM im Übrigen gewisse Zweifel habe –, da die geschilderten
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Seite 4
Übergriffe bzw. die Befürchtung, künftig solchen ausgesetzt zu werden,
von Privatpersonen ausgingen und der bangladeschische Staat als
schutzfähig und -willig zu betrachten sei. Überdies stehe dem Beschwer-
deführer in Anbetracht der Grösse des Landes bzw. der hohen Einwoh-
nerzahl von Bangladesch mit Grossstädten wie z.B. Chittagong zweifellos
eine innerstaatliche Fluchtalternative (gemäss BVGE 2011/51 neu: inner-
staatliche Schutzalternative) zur Verfügung. Auf die ausführliche Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2012
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und an die Vorin-
stanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers festzustellen. Als Begründung brachte der Beschwerde-
führer vor, seiner Tante sei es gelungen, die Nationalitätsbescheinigung
("National Certificate") der Stadt C._______ zu beschaffen. Es handle
sich dabei um ein Dokument, das von der städtischen Behörde von
C._______ (am 13. Juli 2010) ausgestellt worden sei. Darauf sei sein
Geburtsdatum, der 7. Januar 1994, vermerkt. Dieses Dokument belege
seine Minderjährigkeit.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 16. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde würden
im vorliegenden Fall die nötige Klarheit vermissen lassen. So sei insbe-
sondere unklar, was der Beschwerdeführer mit der Rückweisung des Ver-
fahrens an die Vorinstanz zur Feststellung der Minderjährigkeit genau be-
zwecke (bspw. Wiederaufnahme des Verfahrens mit einer Vertrauensper-
son oder weitere Abklärungen betreffend den Wegweisungsvollzug). Es
forderte den Beschwerdeführer deshalb auf, innert sieben Tagen ab Er-
halt der Verfügung die Rechtsbegehren und die Begründung klar zu for-
mulieren. Laufe die Frist ungenutzt ab, werde auf Grund der Akten ent-
schieden.
G.
Mit Eingabe vom 23. August 2010 kam der Beschwerdeführer dieser Auf-
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Seite 5
forderung innert Frist nach und beantragte, er sei als minderjähriger Asyl-
suchender zu behandeln, d.h. dementsprechend sei das Verfahren mit
einer Vertrauensperson wiederaufzunehmen sowie seien weitere Abklä-
rungen betreffend den Wegweisungsvollzug vorzunehmen. Ferner sei es
für ihn unmöglich, sich an die bangladeschischen Behörden der nächst
grösseren Stadt zu wenden, da er die Bestechung der Dorfpolizei durch
seinen Onkel nicht beweisen könne. Sein Onkel habe ihn zudem auch
schon in C._______ gefunden und werde ihn überall aufspüren, weshalb
keine inländische Fluchtalternative bestehe. Damit beantragt er implizit,
die Überprüfung seiner Asylvorbringen und der Flüchtlingseigenschaft.
H.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das BFM am
20. November 2012 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte,
welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. Dem
auf Beschwerdeebene nachgereichten "National Certificate" komme kei-
nerlei Beweiskraft zu, da es von keinem öffentlichen Notar beglaubigt
worden sei, und danach auch keine – für solche Fälle seitens der bangla-
deschischen Regierung zwingend vorgesehene – Beglaubigung der zu-
ständigen Stelle des bangladeschischen Aussenministeriums aufweise.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht liess am 26. November 2012 dem Be-
schwerdeführer an die letzte den Behörden bekannte Adresse ein Doppel
der Vernehmlassung zur Ausübung seines Replikrechts zukommen. Die
Sendung wurde bis zum Ablauf der ordentlichen siebentägigen Frist
(4. Dezember 2012) bei der Post nicht abgeholt, weshalb sie am 6. De-
zember 2012 wieder beim Bundesverwaltungsgericht einging. Indes gilt
sie gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG als rechtsgültig zugestellt.
E-5266/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In formellrechtlicher Hinsicht wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör bzw. die Untersuchungspflicht verletzt, indem
sie zu Unrecht angenommen habe, der Beschwerdeführer sei zum Zeit-
punkt der Anhörung volljährig gewesen, weshalb ihm ebenfalls zu Un-
recht keine Vertrauensperson für das Verfahren beigeordnet worden sei
bzw. keine weiteren Abklärungen betreffend den Wegweisungsvollzug
E-5266/2010
Seite 7
vorgenommen worden seien (vgl. Prozessgeschichte Bst. G). Der vor-
instanzliche Entscheid vom 22. Juni 2010 sei deshalb formell fehlerhaft
und aufgrund dessen aufzuheben.
3.2 Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die zum Zeit-
punkt der Anhörung und des Entscheides geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit die Beweislast trug und ihn damit auch die Folgen der Beweislo-
sigkeit trafen. Wäre es dem Beschwerdeführer hingegen gelungen, seine
geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, so hätte das
BFM in der Tat die Pflicht getroffen, ihm für die Anhörung eine Vertrau-
ensperson beizuordnen und Abklärungen betreffend den Wegweisungs-
vollzug vorzunehmen. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Missachtung
der Pflicht zur Beiordnung einer Vertrauensperson als Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 2 E. 5) und, wenn sie auf Beschwerdeebene gerügt wird, in der Regel
zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt, da eine Heilung nur in
Ausnahmefällen zulässig ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Be-
schwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnach-
teil (mehr) entsteht, d.h. dass der relevante Sachverhalt rechtsgenüglich
festgestellt ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 18 E. 5d; vgl. entgegenstehend dazu
BVGE 2011/23 E. 6.3, in welchem der schwerwiegende Verfahrensman-
gel [Nichtbeiordnung einer Vertrauensperson und nicht rechtsgenügliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts] nicht geheilt werden
konnte; vgl. auch Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Heilung der
Gehörsverletzung BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, m.w.H.).
3.3 Gemäss der Praxis ist es zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu
den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrage-
weise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Min-
derjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der Asyl
suchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Für die Beurtei-
lung des Alters einer solchen Person würden in erster Linie von dieser
selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte
und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1,
SR 142.311]) in Betracht fallen, d.h. Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a
VwVG; ihnen komme – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein hoher Beweis-
wert zu. Abklärungsergebnisse, welche auf "wissenschaftlichen Metho-
den" beruhten, insbesondere Knochenaltersanalysen, vermöchten hinge-
gen höchstens ein "schwaches" Indiz für die Volljährigkeit einer Person zu
E-5266/2010
Seite 8
bilden (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 211). Dasselbe gelte auch für das
Kriterium des "äusseren Erscheinungsbildes" (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3
S. 211). Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjäh-
rigkeit behauptenden Asyl suchenden Person komme deshalb der Würdi-
gung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, and-
rerseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren mache, in aller
Regel entscheidende Bedeutung zu. Bei den betreffenden Angaben
handle es sich um Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG, die
frei auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu würdigen seien (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.4.1.).
3.4 Die Vorinstanz begründete ihren Befund mit mehreren, konkreten In-
dizien, welche gesamthaft betrachtet ursächlich seien an ihren ernsthaf-
ten Zweifeln an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters: Er habe
keine rechtsgenüglichen Papiere abgegeben, habe keine plausible Grün-
de für das Fehlen von Ausweispapieren nennen können, habe sehr un-
genaue Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht und sehe äl-
ter aus als angegeben. Auch habe die durchgeführte Knochenaltersana-
lyse ergeben, dass sein Skelettwachstum demjenigen einer ausgewach-
senen Person entspreche (vgl. A12/6 S. 5).
3.5 Nach Würdigung der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz angesichts der völlig unsubstanziierten
Altersangaben des Beschwerdeführers zu Recht von der Beweislosigkeit
und damit von der Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten
Minderjährigkeit ausgegangen ist. So hat der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung und Nachbefragung zum einen in sehr unbestimmter
Weise erklärt, er habe sein Geburtsdatum lediglich von seiner Mutter er-
fahren (vgl. A1/12 S. 2; A12/6 S. 3). Zum anderen hat er keine nachvoll-
ziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren
genannt, beschränkte er sich doch diesbezüglich auf die wenig plausible
Aussage, er habe solche Papiere nie gehabt und auch nicht beantragt
(vgl. A1/12 S. 5; A12/6 S. 4). Als Indiz gegen die von ihm geltend ge-
machte Minderjährigkeit ist im Weiteren auch die vage und realitätsfrem-
de Beschreibung seines Reiseweges – er sei teilweise mit dem Perso-
nenwagen, teilweise mit dem Schiff, teilweise mit dem Zug über ihm un-
bekannte Orte von Bangladesch in die Schweiz gereist (vgl. A1/12 S. 7 f.)
– anzuführen.
Bei der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Ge-
burtskurkunde vom 6. Juni 2010 handelt es sich zudem, wie von der Vor-
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Seite 9
instanz richtig erwogen (vgl. A17/21 S. 17), nicht um ein rechtsgenügli-
ches "Identitätspapier" im Sinne von Art. 1a Bst. c der AsylV1 (bspw. kei-
ne Fotografie angebracht), da es zwar Hinweise auf die Identität des Be-
schwerdeführers zu geben vermag, aber in erster Linie einem anderen
Zweck dient, namentlich der Bestätigung der Geburt zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt, und zudem nicht als "fälschungssicher" gilt (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.1.3 sowie E. 6).
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vom Beschwerde-
führer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der Empfangs-
stelle unbewiesen geblieben und von ihm auch im weiteren Verlauf des
vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden ist. Des-
halb ist nicht zu beanstanden, dass das BFM aufgrund der Sachlage zum
damaligen Zeitpunkt ihm vor der Anhörung zu den Asylgründen vom
22. Juni 2010 keine Vertrauensperson beiordnete und keine weiteren Ab-
klärungen betreffend den Wegweisungsvollzug vornahm. Mithin ist kein
Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz zu jenem Zeitpunkt festzustellen.
Ob aufgrund des auf Beschwerdeebene nachgereichten "National Certifi-
cate" festgestellt werden müsste, die Vorinstanz habe das rechtliche Ge-
hör verletzt, kann – wie nachfolgend dargetan – offen gelassen werden.
3.6 Zum auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – dem "Natio-
nal Certificate" vom 13. Juli 2010 – ist anzumerken, dass dieses allenfalls
den Anforderungen für die Anerkennung als "Identitätspapier" gemäss
Art. 1a Bst. c der AsylV1 zu genügen vermag: Gemäss Wortlaut dieser
Bestimmung wird damit "ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches
zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt
wurde" angesprochen, worunter gemäss der Praxis "jeder Ausweis" fällt,
"der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimat-
lichen Behörden ausgestellt wurde" (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Das BFM
sprach diesem Dokument mangels entsprechender Beglaubigung jegli-
chen Beweiswert ab (vgl. Prozessgeschichte Bst. I oben). Diese Argu-
mentation ist angesichts der Tatsache, dass solche Dokumente in Bang-
ladesch bekanntermassen leicht käuflich sind, zu stützen. Abgesehen da-
von könnte eine aus der Nichtbeiordnung einer Vertrauensperson bzw.
Nichtabklärung der Einzelheiten des Wegweisungsvollzugs resultierende
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund nachfolgender
Gründe als geheilt betrachtet werden: Vorliegend wurde der Beschwerde-
führer eingehend zu seinen Asylgründen befragt, und den Protokollen
können keine Hinweise entnommen werden, dass er die Fragen nicht
verstanden oder sonst Schwierigkeiten gehabt hätte, diese zu beantwor-
E-5266/2010
Seite 10
ten. Sodann ist er zum heutigen Zeitpunkt ohne Zweifel volljährig, wes-
halb sich keine Fragen hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshin-
dernisse im Zusammenhang mit dem Kindeswohl stellen, die von der Vor-
instanz abzuklären wären. Es ist deshalb insgesamt festzustellen, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Asylgründe rechtsge-
nüglich erstellt worden und dem Beschwerdeführer aufgrund einer (allfäl-
ligen) vorinstanzlichen Pflichtverletzung kein Rechtsnachteil erwachsen
ist. Überdies hat der Beschwerdeführer die Verfügung vollumfänglich an-
gefochten und somit Gelegenheit gehabt, sich auch auf Beschwerdeebe-
ne zu den Asylgründen zu äussern. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
Rechtsmittelinstanz eine umfassende Kognition hat, womit sowohl
Rechts- als auch Sachverhaltsfragen überprüft werden. Angesichts dieser
Faktenlage ist insgesamt festzuhalten, dass eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichgestellten) Interes-
se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010
E. 2.2.1).
3.7 Folglich gibt es unter diesen Umständen keinen Grund, das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen; dieses wird vor der Beschwerdein-
stanz weitergeführt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5266/2010
Seite 11
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die geltend gemachten erlittenen und befürchteten Ver-
folgungsmassnahmen von Privatpersonen (Onkel A., Cousin S.) ausge-
gangen seien, weshalb es die Aufgabe der Polizei und Justiz von Bangla-
desch sei, diese gemäss ihren Möglichkeiten zu untersuchen, aufzuklären
und zu ahnden. Damit einher gehe deren Verpflichtung, Personen bei
konkreter Gefährdung nach Möglichkeit durch geeignete Massnahmen zu
schützen. Bei der vorgebrachten Bestechung der lokalen Polizei im Hei-
matdorf des Beschwerdeführers durch seinen Onkel A. handle es sich
nicht um Unkorrektheiten seitens offizieller, staatlicher Organe, sondern
um Personen, die ihr Amt als Dorfpolizisten missbrauchen würden bzw.
sich vom Onkel des Beschwerdeführers "korrumpieren" liessen. Es sei
ihm zuzumuten, sich an die Sicherheitsorgane der z.B. nächst grösseren
Stadt oder der Distrikt-Hauptstadt zu wenden, um diese um Hilfe, Unter-
stützung und Schutz vor den vorgebrachten erlittenen bzw. noch befürch-
teten Übergriffe seitens seines Onkels und der angeblich diesem hörigen,
sich unkorrekt verhaltenden Dorfpolizei zu bitten. Er hätte sich auch an
eine Anwaltskanzlei oder an eine Hilfsinstitution wenden können, die in
solchen Angelegenheiten Hilfe anbieten würden. Ferner könne er sich
auch in einen anderen Landesteil von Bangladesch begeben, um sich
den befürchteten Übergriffen durch seinen Onkel und dessen Gefolg-
schaft zu entziehen. Zusammenfassend seien seine Vorbringen nicht
asylbeachtlich, da sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung
vom 23. August 2010 entgegen, es sei in Bangladesch schwierig, von den
Behörden Schutz zu erlangen. Es sei nicht möglich, sich an die Polizei
der nächst grösseren Stadt zu wenden, da er nicht beweisen könne, dass
sein Onkel die Dorfpolizei bestochen habe. Er würde weggewiesen und
wieder zurück zur Dorfpolizei zurückgeschickt werden, von der er auch
keine Hilfe erwarten könne. Kurz nachdem er und seine Mutter aus dem
Dorf geflüchtet und nach C._______ gezogen seien, hätten sein Onkel
und sein Cousin sie dort gefunden. Die beiden würden sie überall in
Bangladesch "aufspüren" und versuchen, ihn in das Dorf zu verschlep-
pen. Eine inländische Fluchtalternative gebe es für ihn deshalb nicht. Zu-
sammenfassend seien in Bangladesch weder die Polizei noch seine Fa-
milie in der Lage, ihn zu schützen.
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Seite 12
6.
Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flücht-
lingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich
ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. EMARK 2006
Nr. 18). Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass
der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweige-
rung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu
beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des Anders-Seins), nicht we-
gen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung
dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das un-
trennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in
diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersar-
tig" macht, anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die
Handlungsweise einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer De-
monstration oder Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur
dann für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der
betreffenden Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person
treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32).
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vorab mit dem vorhande-
nen Schutz, den der bangladeschische Staat dem Beschwerdeführer ge-
gen die Nachteile seitens seiner Familienangehörigen, bieten könne.
Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur
dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz
vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Ga-
rantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfol-
gung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen
kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionieren-
de und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster
Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der
betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006
Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.).
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Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen
Staates muss sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, dass er und
seine Mutter es unterlassen haben, die Behörden über den angeblichen
Ertränkungsversuch durch seinen Onkel bzw. den Vergiftungsversuch
durch seinen Cousin zu informieren, und dadurch ein angemessenes
Handeln des Staates verunmöglichten. Seine Begründung für diese Un-
terlassungen – er hege die Vermutung, die lokale Polizei sei vom Onkel
A. mit Geld bestochen worden – ist unsubstantiiert, unbelegt und bleibt
somit eine reine Behauptung. Mangels nachgewiesener Meldungen bei
der Dorfpolizei bzw. bei der Polizei in C._______ – wo ihn sein Onkel an-
geblich zwei Mal heimgesucht und sein Cousin ihn einmal mit einem Ra-
siermesser bedroht haben soll, ansonsten er dort aber 1½ Jahre lang un-
behelligt habe leben können – konnte der Beschwerdeführer somit auch
nicht glaubhaft darlegen, dass er – wie auf Beschwerdeebene vorge-
bracht – "von der Polizei der nächst grösseren Stadt weggewiesen und
zur Dorfpolizei zurückgeschickt werde, von der er auch keine Hilfe erwar-
ten könne". Diese pauschalen Ausführungen, wonach es sich beim ban-
gladeschischen Polizei- und Justizwesen im Allgemeinen um ein korrup-
tes Staatssystem handle, von welchem er per se keinen behördlichen
Schutz erwarten könne, vermögen dabei weder eine Schutzunfähigkeit
noch einen fehlenden Schutzwillen im konkreten Einzelfall zu belegen. Es
ist demnach im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und der weitgehen-
den Schutzfähigkeit der bangladeschischen Behörden auszugehen. Die
asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe kann somit
nicht bejaht werden.
6.2 Vorliegend ist aufgrund der Akten überdies nicht davon auszugehen,
der Beschwerdeführer werde wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Ver-
folgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, d.h. wegen seines "Anders-
Seins", von Familienangehörigen bedroht oder vom Staat gemäss seinen
Angaben nicht geschützt. Vielmehr wird aus den Ausführungen des Be-
schwerdeführers ersichtlich, dass die Familie den Beschwerdeführer auf-
grund seines Vermögens behelligte, also aus rein wirtschaftlichen Grün-
den. Es ist daher im Verhalten der Angehörigen kein diskriminierendes,
an ein in der Person des Beschwerdeführers liegendes Merkmal anknüp-
fendes Element ersichtlich, weshalb es bereits an einem Verfolgungsmo-
tiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich deshalb, auf gewisse Unglaubhaf-
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tigkeitselemente, die sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers er-
geben haben, einzugehen (vgl. dazu auch die Unglaubhaftigkeit der Min-
derjährigkeit in E. 3 oben).
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 Der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch ist grundsätzlich zu-
mutbar, da in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und nicht von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden kann (BVGE 2010/8 E. 9.5).
8.4.2 In den Akten finden sich zudem auch keine konkreten Anhaltspunk-
te dafür, dass der junge, ledige und gesunde Beschwerdeführer aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sollte tatsächlich ein
Bruch mit der Familie väterlicherseits stattgefunden haben, so verfügt der
Beschwerdeführer in seinen Heimatland gemäss Aktenlage trotzdem
nach wie vor über ein weitläufiges familiäres und soziales Beziehungs-
netz ([Angaben zum Beziehungsnetz]). Insbesondere in C._______, wo
er eigenen Angaben zufolge 1½ Jahre lang vor seiner Ausreise gearbeitet
und gelebt haben will, wird ihm zumindest eine Bleibe zur Verfügung ste-
hen. Mithilfe seiner Mutter und seinem "Beschützer" A.H. sollte es ihm
auch gelingen, sich dort seine Existenzgrundlage zu sichern. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie bei-
spielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich al-
lein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungs-
gericht mit Verfügung vom 31. August 2010 das Gesuch des Beschwer-
deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess
und angesichts der – gemäss Kenntnissen des Gerichts – nach wie vor
bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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