B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5266/2014
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 12. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(…) summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährt.
B.
Mit am 11. September 2014 eröffneter Verfügung vom 20. August 2014
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies ver-
pflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. September 2014 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem
1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-
III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat
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der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde
festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig
angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem
1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt.
4.3 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 16. Mai 2014. Mithin ist
neues Dublin-Recht anzuwenden.
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen der summarischen Befragung zur Per-
son (BzP) angegeben, im Mai 2014 per Boot von (…) nach Italien gereist
zu sein, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei. Nachdem die italieni-
schen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen des BFM keine Stellung genommen hätten, sei gemäss dem DAA
und unter Anwendung von Art. 22 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 20. August 2014
an Italien übergegangen.
Der anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus dem Um-
stand, dass er über einen Familienangehörigen (Bruder) in der Schweiz
verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf sein Asylgesuch
werde nicht eingetreten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe
seinen Fingerabdruck innerhalb des Dublinraumes erstmals in der
Schweiz gemacht. Es sei ihm unverständlich, aus welchem Grund er die
Schweiz verlassen müsse.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationa-
len Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit
zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
6.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Artikel 22 Absatz 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über
die Errichtung von "Eurodac" festgestellt, dass ein Antragsteller aus ei-
nem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitglied-
staats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit en-
det zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (vgl. Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, die ita-
lienischen Behörden hätten ihn im Mai 2014 auf dem offenen Meer auf-
gegriffen, fotografiert und nach Sizilien gebracht, von wo aus er sich um-
gehend in die Schweiz begeben habe. Damit steht unbestrittenermassen
fest, dass er – von (…) kommend – die Grenze von Italien illegal über-
schritten hat. Ob ihm die italienischen Behörden dabei Fingerabdrücke
abgenommen haben, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Nachdem diese das Übernahmeersuchen des BFM vom 19. Juni 2014
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), ging das BFM zu Recht von der
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens aus.
6.3 Weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers vermögen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
mit der Feststellung der Zuständigkeit von Italien Bundesrecht verletzt
haben sollte. Sie sind auch nicht geeignet, einen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zu be-
gründen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten daraus abzuleiten vermag, dass die Schweiz und nicht Italien
sein Zielland gewesen sein soll. Soweit er sich im Verfahren auf seinen in
der Schweiz wohnhaften Bruder beruft, hat das BFM zu Recht festgehal-
ten, dass Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
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Bst. g Dublin-III-VO (insbesondere Ehegatte, minderjährige Kinder) gel-
ten. Nachdem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem weder
dargelegt noch den Akten zu entnehmen wäre, lässt sich aus der Anwe-
senheit des Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten
und ist die Anwendung der Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht geboten.
6.4 Betreffend das Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Italiens, seine Landsleute seien in Italien ob-
dachlos und man kümmere sich nicht um sie, ist darauf hinzuweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtun-
gen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass
alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staa-
ten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung
selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische
Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl.
namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien:
Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Re-
fugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asy-
lum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt.
Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung
hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest-
gestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Si-
tuation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte
vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten
und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer
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menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre
oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt wür-
de. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung
6.5 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da er nicht im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist,
ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.6 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: