Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5268/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Kantonszuweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer – ein srilanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (District
D._______) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...)
verlassen hat,
dass er am 21. Juni 2010 im E._______ ein Asylgesuch einreichte, wobei
sein Personalienblatt von seinem in der Schweiz eingebürgerten Onkel
B._______ ausgefüllt wurde,
dass dieser in F._______ wohnhafte Onkel gleichentags eine schriftliche
Erklärung zu Handen des EVZ abgab, in welcher er den Wunsch
äusserte, seinen Neffen bei sich aufnehmen und für ihn sorgen zu dürfen,
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer
anschliessend bei seinem Onkel untergebracht wurde (Akten BFM A 12/7
S. 6),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im
EVZ vom 24. Juni 2010 erklärte, seine Eltern hätten private Probleme
gehabt, weshalb seine Mutter weggegangen sei,
dass er sie letztmals im Jahr 2008 gesehen und er die letzten zwei Jahre
bei seiner Grossmutter gelebt habe,
dass er seinen Vater letztmals im Jahr 2009 gesehen habe und auch
nicht wisse, wo sich seine ältere Schwester aufhalte,
dass seine Grossmutter sehr alt sei, weshalb sie sich nicht mehr um ihn
habe kümmern können, und seine Ausreise organisiert habe,
dass ihn seine Grossmutter zwei Singhalesen übergeben habe, welche
ihn auf seiner Reise in die Schweiz begleitet hätten,
dass er bei der am 8. Juli 2010 im EVZ stattgefundenen Anhörung
ergänzte, er habe nach dem Weggehen seiner Mutter mit seinem Vater in
G._______ gelebt,
dass er, als das Dorf bombardiert worden sei, mit der Mutter seines
Vaters nach H._______ gegangen sei und sein Vater wegen
gesundheitlicher Probleme nicht habe mitkommen können und in
G._______ geblieben sei,
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dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seine Schwester mit-
genommen habe und er selbst von der Army ständig bedroht worden sei,
dass er in Sri Lanka nicht gewusst habe, dass ein Onkel von ihm in der
Schweiz wohne, und er diesen erstmals nach seiner Ankunft in der
Schweiz auf einem Autoparkplatz gesehen habe,
dass er auf entsprechende Frage erklärte, es gefalle ihm gut beim Onkel
und er wolle dort bleiben,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
14. Juli 2010 in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton I._______ zuwies und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzog,
dass B._______ für seinen Neffen mit Eingabe vom 21. Juli 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer dem Kanton
F._______ zuzuteilen,
dass er zur Begründung ausführte, der angefochtene Entscheid verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie, und als Verwandte könnten sie
dem Beschwerdeführer Ruhe und Geborgenheit geben und ihm helfen,
die traumatischen Kriegserlebnisse zu bewältigen,
dass der Beschwerde eine Kopie eines Mietvertrages (des Onkels)
beilag,
dass sich der Onkel als nicht gesetzlicher Vertreter jedoch durch keine
Vollmacht des Beschwerdeführers legitimierte,
dass der Instruktionsrichter daher mit Zwischenverfügung vom 30. Juli
2010 feststellte, es sei von der Urteilsfähigkeit des im (...) Jahre alt
werdenden Beschwerdeführers auszugehen, da sich für diesen lediglich
die Frage stelle, ob er sich für die Dauer des Asylverfahrens bei seinem
Onkel im Kanton F._______ oder im Kanton I._______ aufhalten wolle,
dass es sich beim Einreichen einer Beschwerde gegen einen Zuwei-
sungsentscheid im Rahmen eines Asylverfahrens um ein relativ
höchstpersönliches Recht handle, weshalb der Beschwerdeführer als
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minderjährige, aber urteilsfähige Person dieses selbst ausüben oder
einem von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter übertragen könne,
dass B._______ daher Frist zur Beibringung einer Vertretungsvollmacht
des Beschwerdeführers (oder seines gesetzlichen Vertreters) angesetzt
wurde, welche unbenutzt verstrich,
dass das Gericht am 2. August 2010 Kenntnis davon erhielt, dass das
(...)amt des Kantons I._______ dem Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit J._______, (...), als rechtskundige Person zugeteilt hatte,
dass J._______ auf entsprechende Nachfrage des Gerichts angab, keine
Kenntnis von der Beschwerde des Onkels für seinen Neffen zu haben,
und mit letzterem abklären wolle, ob er mit der Vertretung durch seinen
Onkel einverstanden sei,
dass am 20. August 2010 die schriftliche Erklärung des
Beschwerdeführers beim Gericht einging, im Beschwerdeverfahren
gegen den Zu-weisungsentscheid mit der Vertretung durch seinen Onkel
einverstanden zu sein, und weiter ausgeführt wurde, er wolle in den
Kanton F._______ wechseln, um in der Nähe seines Onkels leben zu
können,
dass der Instruktionsrichter daraufhin das BFM mit Verfügung vom
26. August 2010 einlud, innert angesetzter Frist eine Vernehmlassung
einzureichen oder eine neue Verfügung zu erlassen, und gleichzeitig auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2010, welche den ange-
fochtenen Entscheid vom 14. Juli 2010 ersetze, erneut entschied, der
Beschwerdeführer werde dem Kanton I._______ zugewiesen, und
gleichzeitig festhielt, er müsse den Ausgang einer allfälligen Beschwerde
im Zuweisungskanton abwarten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2010
erwägte, die neue Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 werde als
Vernehmlassung entgegengenommen, da der angefochtene Entscheid
nicht in Wiedererwägung gezogen, sondern lediglich eine die
angefochtene Verfügung bestätigende Begründung nachgeschoben
worden sei,
dass dem Beschwerdeführer entsprechend Frist zur Einreichung einer
Replik und allfälliger Beweismittel angesetzt und ihm zudem die Mög-
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lichkeit gegeben wurde, die Beschwerde ohne Kostenfolge
zurückzuziehen, da die Vorinstanz ihren Zuweisungsentscheid erst auf
Beschwerdeebene begründete,
dass innert der angesetzten Frist seitens des Beschwerdeführers oder
seiner Vertrauensperson keine Reaktion erfolgte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27
Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen
asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m.
Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]),
dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27
Abs. 3 Satz 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid mit der
Begründung anficht, sein Onkel wohne im Kanton F._______, weshalb er
diesem Kanton zugeteilt werden wolle,
dass somit die zulässige Rüge der Verletzung des Grundsatzes der
Einheit der Familie erhoben wird,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
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und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – nachdem auch die schriftliche Einwilligung des
Beschwerdeführers zur Vertretung im Beschwerdeverfahren durch den
Onkel beim Gericht eingegangen ist – auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in
formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt,
dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine
blosse Formularverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM
vom 14. Juli 2010 darstellt – den Anforderungen an die
Begründungsdichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein
begründetes Gesuch stellt, wegen familiärer Beziehungen einem
bestimmten Kanton zugewiesen zu werden (BVGE 2008/47 E. 3.3.3),
dass gemäss Aktenlage ein solches Gesuch gestellt wurde, da sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dahingehend äusserte, er
wolle bei seinem Onkel in F._______ bleiben (A 10/9 S. 6 F67), und
letzterer dem BFM am 21. Juni 2010 sogar schriftlich sein Anliegen
mitteilte, selbst für seinen Neffen sorgen und aufkommen zu wollen
(A 7/1),
dass somit in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung mit
den geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers an der
Zuweisung in den Kanton F._______ hätte stattfinden müssen,
dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2010 seinen Entscheid
nachträglich begründete, der Beschwerdeführer im Anschluss daran die
Möglichkeit zur Stellungnahme erhielt und das Bundesverwaltungsgericht
die Frage der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie mit
voller Kognition prüfen kann (vgl. a.a.O. E. 3.3.4),
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dass das BFM seinen Zuweisungsentscheid und die damit einherge-
hende Abweisung des Gesuchs um Zuteilung in den Kanton F._______
damit begründete, der vorliegende Verwandtschaftsgrad falle nicht unter
den in Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) festgesetzten massgeblichen
Familienbegriff,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise
Art. 51 Abs. 2 AsylG ausserhalb der Kernfamilie ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der verwandten
Person vorausgesetzt werde,
dass dieses insbesondere dann bestehe, wenn nahe Angehörige
aufgrund einer Behinderung oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe
einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen seien,
dass zusätzlich vorausgesetzt werde, dass das Abhängigkeitsverhältnis
bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe, mithin die
betreffenden Personen zusammengelebt hätten,
dass jedoch im vorliegenden Fall kein nahes Verwandtschaftsverhältnis
bestehe und vor der Einreise des Beschwerdeführers keine Beziehung
gelebt worden sei,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht gewusst habe,
dass ein Onkel von ihm in der Schweiz wohne, und er diesen erstmals
hier auf einem Autoparkplatz getroffen habe,
dass das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis im Übrigen nicht
belegt sei, und nach dem Gesagten kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Zuweisung in den Wohnkanton seines
Verwandten bestehe,
dass es der Vormundschaftsbehörde des Kantons I._______, sollte sie
nach Prüfung aller persönlichen und konkreten Umstände zum Schluss
gelangen, ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton F._______
und allenfalls bei seinem Onkel läge in dessen Kindeswohl, freistehe, ein
Gesuch um Kantonswechsel zu stellen,
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dass seitens des vertretenen Beschwerdeführers keine Replik einging,
weshalb über die Beschwerde androhungsgemäss aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden wird,
dass zunächst festzustellen ist, dass es an sich angebracht gewesen
wäre, den noch nicht (...)jährigen Beschwerdeführer gemäss dessen
Wunsch dem Wohnkanton seines einzigen Verwandten in der Schweiz
zuzuteilen, was dem BFM im Rahmen seines Ermessens gestützt auf
Art. 22 Abs. 1 AsylV1 durchaus möglich gewesen wäre,
dass indessen – wie bereits erwähnt – die Kognition des Gerichts auf die
Frage beschränkt ist, ob eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der
Familie vorliegt (Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen
ist, dass die Berufung auf diesen Grundsatz entweder die Anwesenheit
eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – so
dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG
voraussetzt,
dass demnach im vorliegenden Fall mangels Zugehörigkeit eines Onkels
zur Kernfamilie zu prüfen ist, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis
bejaht werden kann,
dass sich diesbezüglich aus den Akten ergibt, dass der erste Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel in der Schweiz
stattfand und ersterer bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht wusste, dass ein
Verwandter von ihm in der Schweiz lebt (A10/9 S. 6 F59),
dass bei dieser Sachlage keine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung
vorliegt,
dass der noch minderjährige Beschwerdeführer zweifelsohne noch der
Unterstützung durch Erwachsene bedarf, dem jedoch mit der Zuteilung
einer Vertrauensperson und der Unterbringung im Zentrum für
Asylsuchende (...), welches über ein separates Jugendprogramm verfügt,
Rechnung getragen wurde,
dass von Seiten des Beschwerdeführers denn auch keine Gründe vor-
gebracht wurden, weshalb er zwingend auf die Unterstützung seines
Onkels angewiesen sei,
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dass in der Beschwerde lediglich ausgeführt wird, die Verwandten
könnten dem Beschwerdeführer Ruhe und Geborgenheit geben und bei
der Bewältigung der traumatischen Kriegserlebnisse helfen,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im
Kanton I._______ psychologische Hilfe in Anspruch nehmen kann, sollte
sich dies als notwendig erweisen,
dass die Unterstützung des noch minderjährigen Beschwerdeführers im
Kanton I._______ durch Drittpersonen gewährleistet ist, sich dieser nun
seit fünf Monaten dort aufhält und dem Gericht aus dieser Zeit nichts
Negatives bekannt wurde,
dass es damit auch dem Kindeswohl entsprechen dürfte, den
Beschwerdeführer nicht bereits wieder aus seiner gewohnten Umgebung
und der neu gewonnenen Tagesstruktur herauszureissen,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die angefochtene
Kantonszuweisung den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die vorinstanzliche Verfügung
damit als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), darauf
jedoch aufgrund dessen Minderjährigkeit im Sinne einer Ausnahme
verzichtet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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