B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5268/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
nach Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
E-5268/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such. Am 19. Juli 2016 führte das SEM eine Befragung zur Person durch
und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der Euro-
dac-Datenbank am 29. Juni 2016 ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte.
B.
Am 3. August 2016 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das unbeantwortet
blieb.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 25. August 2016 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung
nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
zufolge am 29. Juni 2016 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe und
die ungarischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeer-
suchen des SEM keine Stellung genommen hätten. Somit sei Ungarn ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO für sein Asyl- und Wegweisungsver-
fahren zuständig.
D.
Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
seiner Rechtsvertreterin von 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Anweisung des SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfah-
ren in der Schweiz durchzuführen, beantragen; eventualiter wurde die Auf-
hebung des Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zu weite-
ren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz und subeventualiter die
Anweisung der Vorinstanz, bei den ungarischen Behörden vor der Über-
stellung Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu medizini-
scher Versorgung einzuholen, beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung der aufschiebenden
E-5268/2016
Seite 3
Wirkung der Beschwerde sowie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs
ersucht; ferner seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Be-
schwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
E.
Am 1. September 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Voll-
zug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf
Art. 56 VwVG einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 6. September
2016 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut-
geheissen und die Behandlung der weiteren Verfahrensanträge auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu erbringen.
F.
Aufforderungsgemäss liess der Beschwerdeführer am 16. September 2016
eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit vom 15. September 2016 einrei-
chen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2016 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 19. Oktober 2016 an seinen
Rechtsbegehren ebenfalls festhalten und einen Arztbericht (…) zu den Ak-
ten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-5268/2016
Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutre-
ten.
2.
2.1 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E-5268/2016
Seite 5
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
E-5268/2016
Seite 6
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Juni 2016 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen
Behörden am 3. August 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrations-
stroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat
das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar
E-5268/2016
Seite 7
ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwer-
de vom 31. August 2016 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist
folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen eingegangen werden müsste.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen beantragt wurde.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1–3 VwVG).
E-5268/2016
Seite 8
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der
Entschädigung kann auf die mit der Beschwerde eingereichte und ange-
messen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin abgestellt werden.
Die Parteientschädigung ist somit unter Anrechnung der seit der Beschwer-
deeingabe erfolgten weiteren Eingaben auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5268/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: