Abtei lung V
E-5270/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...), Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5270/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger albanischer
Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Gemeinde C._______, Kosovo) stellte am 14. August 1998
erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde infolge Rück-
zugs vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit
Beschluss vom 19. Oktober 1999 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben. Gemäss Akten und seinen Aussagen kehrte der Beschwer-
deführer am 9. Oktober 1999 nach B._______ in der damaligen Bun-
desrepublik Jugoslawien zurück, wo er bis zur erneuten Ausreise
wohnte.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 31. Dezember 2007 respektive Mitte Januar 2008 erneut,
reiste nach Albanien und hielt sich zunächst während ungefähr sechs
Wochen in D._______ auf. Von dort gelangte er in einem geschlosse-
nen Kombi über Montenegro, Kosovo sowie ihm unbekannte Transit-
länder nach Italien und von dort Ende März / Anfang April 2008 mit
dem Zug in die Schweiz, wo er am 20. April 2008 um Asyl nachsuchte.
Am 6. Mai 2008 fand in Altstätten die Empfangszentrumsbefragung
statt, am 9. Juni 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, seine
muslimischgläubige Familie liege mit der katholischen Familie
E._______ in Fehde. Hintergrund sei die Partnerschaft einer Angehöri-
gen der Familie E._______ mit F._______, einem Bruder des Be-
schwerdeführers. Mitglieder der verfehdeten Familie würden F._______
vorwerfen, die besagte Frau misshandelt zu haben, und sich deshalb
der Verbindung widersetzen. Aus diesem Grund sei am 29. Novem-
ber 2007 einer seiner Brüder (F._______ resp. G._______) vor einem
Restaurant in C._______ von fünf Männern der Familie E._______
verprügelt worden. Zuvor habe der besagte Bruder telefonisch den Be-
schwerdeführer und dieser wiederum die Polizei zu Hilfe gerufen.
Hiernach sei er seinem Bruder zu Hilfe geeilt und habe ihn bis zum
Eintreffen der Polizei verteidigt. Von diesem Zeitpunkt an habe der
Beschwerdeführer weitgehend versteckt gelebt. Als er am Abend des
31. Dezember 2007 Einkäufe in C._______ erledigt habe, sei er auf
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dem Rückweg von einem Wagen verfolgt und sein Auto beschossen
worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Untermauerung seiner Asylgründe reichte der Beschwerdeführer
folgende in albanischer Sprache verfasste Dokumente als Beweismittel
zu den Akten: Eine schriftliche Stellungnahme seines Bruders
G._______ zum Vorfall vom 29. November 2007; ein Antrag auf
Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens des Kosovo Police
Service (KPS) an das Gericht für geringfügige Angelegenheiten in
C._______, in Kopie; eine Bestätigung des Vorfalls vom
29. November 2007 durch den Anwalt H._______.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 15. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragt sowie darum ersucht, eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständi-
ge Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
E.
E.a
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2008 stellte die In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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In der Folge wurde eine Übersetzung der ins Recht gelegten Beweis-
mittel in die Wege geleitet.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2008 wurden die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.- gesetzt. Diesen hat der Beschwerdeführer am 16. Septem-
ber 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Be-
gehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
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schwerde (Rechtsbegehren 5) mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien
und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
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nicht zu genügen vermöchten. So habe er bei der Befragung zur
Person angegeben, sein Bruder F._______ sei am 29. November 2007
von fünf Mitgliedern der Familie E._______ verprügelt worden,
während er anlässlich der direkten Anhörung geltend gemacht habe,
Opfer des nämlichen Angriffs sei sein Bruder G._______ gewesen.
Betreffend die Ausreise nach D._______ habe er in der Anhörung
zunächst angegeben, diese sei am 31. Dezember 2007 erfolgt, wohin-
gegen er später angeführt habe, erst ungefähr zwei Wochen nach
diesem Datum ausgereist zu sein. Schliesslich widerspreche die ge-
schilderte Vorgehensweise der Polizei nach seinem Anruf der allge-
meinen Erfahrung respektive der Logik des Handeln. So sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sich die Polizei beim Eingang eines Notrufs
nicht nach den Personendaten des Anrufers sowie den Umständen der
Auseinandersetzung erkundigt haben solle, bevor eine Patrouille
losgeschickt werde. Auch sei die Darstellung anzuzweifeln, welcher
zufolge zwei Polizisten sieben sich prügelnde Personen ohne weiteres
hätten trennen können. Schliesslich seien die eingereichten
Beweismittel untauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft
zu machen, zumal sich deren Inhalt nicht mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers decke. Aus den abgegebenen Dokumenten ergebe
sich, dass Geldschulden die Ursache für das Handgemenge gewesen
seien, an welchem zudem lediglich G._______ und I.E._______
beteiligt gewesen seien, während der Beschwerdeführer erst kurz vor
der Polizei zu den Streitenden gestossen sei.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen ausgegangen worden sei. Diese Auffassung vermag nicht zu
überzeugen.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten betreffend die
Identität des angegriffenen Bruders anbelangt, ist auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bei
der Erstbefragung den Bruder F._______ (B1 S. 5), anlässlich der
Anhörung jedoch den Bruder G._______ (B8 S. 10) als Opfer nannte.
Bezeichnenderweise wird im Übrigen auch in den eingereichten Doku-
menten G._______ als Beteiligter genannt, während es sich bei
F._______ um denjenigen Bruder handelt, welcher für die Familienfeh-
de verantwortlich sein soll, weshalb ein Angriff auf ihn umso nahelie-
gender wäre. Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass die in der
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Direktbefragung gemachten Ausführungen zum Zeitpunkt der Ausreise
kein einheitliches Gesamtbild ergeben (B8 S. 9 und 10).
Schliesslich korrespondieren die eingereichten Dokumente (vgl. Bst. B)
nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz inhaltlich in keiner Weise
mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Insbesondere ist den Be-
weismitteln nicht nur unzweideutig zu entnehmen, dass Geldschulden
den Hintergrund der tätlichen Auseinandersetzung bildeten, sondern
auch dass I.E._______ deren Schuldner war. Damit ist dem Erklä-
rungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der albanische Begriff
für Schuld (Borxh) vorliegend als Blutschuld seiner Familie gegenüber
der Familie E._______ zu verstehen sei, jede Grundlage entzogen.
Weiter führt G._______ in seiner Erklärung aus, dass es zwischen ihm
und I.E._______, nachdem dieser erklärt habe, die Schuld nicht
begleichen zu wollen, sowie nach dem Austausch von Beleidigungen
zu einer Schlägerei gekommen sei. Eine – den Angaben des
Beschwerdeführers entsprechende – Beteiligung weiterer Mitglieder
der Familie E._______ erwähnt der Bruder hingegen mit keinem Wort.
Entsprechend wird der Hergang der Ordnungswidrigkeit im Polizeibe-
richt dahingehend beschrieben, dass die Gebrüder [Familienname des
Beschwerdeführers] den hier als Opfer bezeichneten I.E._______ mit
den Fäusten ins Gesicht und an den Kopf geschlagen hätten. Wieder-
um der Erklärung des Bruders ist zu entnehmen, dass die Beziehun-
gen zwischen den Familien [Familienname des Beschwerdeführers]
und E._______ "wegen dieser Schlägerei" eingefroren seien. Vor die-
sem Hintergrund erscheint auch die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Vorgeschichte, gemäss welcher eine Liebesbeziehung je-
weils eines Angehörigen den Hintergrund für eine religiös überlagerte
Familienfehde bilde, nicht stichhaltig und ist als Sachverhaltskonstrukt
zu werten.
5.3 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ist festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten Verfol-
gung klarerweise um eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt.
Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn
die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines sol-
chen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es
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der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des
Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f., S. 202 f.).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im
Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglich-
keiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor.
Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventi-
ven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähig-
keit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheits-
behörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS)
und KFOR, ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung
durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E.
5.3 S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21).
Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als
ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. In der Folge haben
zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von
Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27.
Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie
konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, na-
mentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet.
In Anbetracht dieser neueren Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die objektive Möglichkeit hat und es ihm
subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden
und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen unbekannter
Dritter zu ersuchen.
5.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthalsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo
am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt
hat (vgl. Ziff. 5.3). Dies dürfte die Situation für den albanischstämmigen
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zusätzlich erleichtern.
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Der Be-
schwerdeführer ist mit (...) Jahren ein noch junger und gemäss
Aktenlage gesunder Mann, der praktisch sein gesamtes Leben in der
Region C._______ im Kosovo verbracht hat. Es ist vor diesem Hinter-
grund davon auszugehen, dass er nebst seinen dort wohnhaften El-
tern und Geschwistern auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt wäre.
Schliesslich hat er die letzten Jahre in seinem erlernten Beruf als (...)
gearbeitet, so dass auch weitgehend ausgeschlossen werden kann,
dass er in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist
somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug
zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um
vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen (Rechtsbegehren
6), gegenstandslos. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Informati-
on des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer
bereits erfolgten Datenweitergabe (Rechtsbegehren 7) ist festzustel-
len, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden
weitergegeben wurden, weshalb sich auch dieser Antrag mangels
Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 16. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 16. September 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Jan Feichtinger
Versand:
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