Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5270/2011
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. November 2007 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus
B._______(Jaffna). Am 2. Januar 2007 sei er von der Polizei von
C._______ auf offener Strasse verhaftet und auf den dortigen Posten
gebracht worden. Von dort sei er in die Polizeistation von D._______
verlegt worden. Am 3. Januar 2007 sei er dem Gericht von D._______
vorgeführt worden. Nach drei Tagen sei er aus der Haft entlassen
worden. Auf beiden Polizeistationen sei er derart misshandelt worden,
dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Er habe Angst, an
seinem Wohnort weiter zu leben.
B.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen
beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 14. Dezember 2007. Ergänzend zu seinen bisherigen
Angaben führte er aus, am 2. Januar 2007 sei in der Nähe seines Hauses
eine Bombe explodiert. In der Folge hätten die Sicherheitskräfte in der
Umgebung nach Verdächtigen gesucht, ihn dabei festgenommen und auf
den Polizeiposten gebracht, wo er misshandelt worden sei. Er sei mit der
Auflage freigelassen worden, sich jeden Sonntag auf dem Posten zur
Unterschrift zu melden. Er habe sich bei der Human Rights Commission
und dem International Red Cross beschwert.
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut an die Botschaft und führte aus, am 12. Oktober 2007 sei er von
der Polizei seines Wohnortes während zwei Stunden festgehalten
worden. Ebenfalls habe ihn die Polizei am 20. Januar 2008 um 07.00 Uhr
zu Hause aufgesucht und bedroht.
E.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 unterbreitete die Botschaft dem
Beschwerdeführer weitere Fragen zur Beantwortung.
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F.
In der fristgerecht eingereichten Antwort vom 13. März 2008 machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei am 20. November 2008 (recte: 20.
November 2007) von der Polizei zu Hause gesucht worden.
G.
Am 13. Mai 2008 überwies die Botschaft das Dossier des
Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper
Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden
Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
werde auf eine Anhörung verzichtet, da der Beschwerdeführer keine
ernsthaften Bedrohungen während des vergangenen letzten Jahres
geltend mache.
H.
Mit Schreiben vom 8. September 2008 richtete sich der
Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und machte geltend, am 4.
September 2008 seien in seinem Dorf zwei Jugendliche am helllichten
Tag entführt worden. Im Schreiben vom 11. Oktober 2008 verwies er auf
die Entführung und Tötung von drei weiteren Personen.
I.
Mit Schreiben vom 1. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die
Botschaft, das BFM auf die Situation im Norden Sri Lankas aufmerksam
zu machen.
J.
Im Rahmen des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer – jeweils in
Kopie – seinen Reisepass, seine Identitätskarte, einen
Geburtsregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung, ein Schuldokument,
ein Bestätigungsschreiben von E._______ vom 17. Dezember 2003, ein
Schreiben des F._______ vom 24. September 2007, ein Schreiben des
G._______ vom 4. Januar 2007, ein Schreiben des H._______ vom 10.
Januar 2007, ein Schreiben des I._______ vom 7. Januar 2006 sowie
zwei Schreiben des J._______ vom 10. März 2007 und 26. April 2007
ein.
K.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den
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Sachverhalt als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann
setzte es dem Beschwerdeführer Frist zu Einreichung einer
Stellungnahme bezüglich seiner aktuellen Situation sowie dem sich
abzeichnenden negativen Entscheid. Innert der angesetzten Frist liess
sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
L.
Mit Verfügung vom 8. August 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Mit Schreiben vom 16. August 2011 leitete die Botschaft die
Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
M.
Mit Eingabe vom 10. September 2011 (srilankischer Poststempel:
15. September 2011) an das Bundesverwaltungsgerichts beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 23. September 2011 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus,
es bedaure die Festnahme im Jahre 2007. Obwohl der Beschwerdeführer
unrechtmässig inhaftiert gewesen sei, diene das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Ausserdem würden
die geltend gemachten Vorbringen die Jahre 2007 und 2008 betreffen,
mithin würden die Vorkommnisse über drei Jahre zurückliegen und seien
somit als mit der Freilassung beendet zu betrachten. Was die Suche im
November 2008 (recte: 2007) anbelange, so stehe diese in
Zusammenhang mit dem damaligen Krieg in Sri Lanka. Heute stelle sich
die Situation anders dar. Die Sicherheits und Menschenrechtslage habe
sich seit Kriegsende im Mai 2009 verbessert und das gesamte Land
befinde sich wieder unter Regierungskontrolle. Die Anzahl der
Gewaltereignisse seien markant zurückgegangen. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM vom 13. Januar 2011
nicht geantwortet und damit die Gelegenheit, sich zu seiner aktuellen
Situation zu äussern nicht genutzt, was als Indiz dafür zu werten sei, dass
er im heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, als
Tamile könne er nicht in Sri Lanka leben, da die Regierung nur
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Singalesen im Land wolle. Sodann sei das Benehmen der Armee
"schlimm", sie verhafte die jungen Leute.
6.3.
6.3.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/30) festgestellt hat.
6.3.2. Das BFM hat betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers im
Jahre 2007 sowie die Kurzfestnahmen zu Recht festgestellt, dass
diesbezüglich der zeitliche Kausalzusammenhang im Zeitpunkt des
Ersuchens um Einreise in die Schweiz nicht mehr gegeben war. Sodann
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die polizeilichen Suchen nach
dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 in Zusammenhang mit der
damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka gestanden haben und
insoweit nicht asylrelevant sind. Dies namentlich auch deshalb, weil sich
seit der Beendigung des Krieges im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri
Lanka sukzessive verbessert hat. Namentlich hat sich auch die Situation
der Tamilen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, verbessert.
Sie können sich heute im Land freier bewegen. Wichtige
Verbindungswege wurden wieder dem Verkehr übergeben und das
restriktive Passsystem für Aus und Einreisen nach Jaffna wurde
abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren
offensichtlich nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren
ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Schliesslich
genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung
nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu schliessen.
6.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
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demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: