B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5270/2014
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 28. Mai 2013
in die Schweiz ein, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juni 2013 fand die Be-
fragung zur Person (BzP) statt; die Anhörung erfolgte am 2. Juli 2014.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe sein Land wegen politischen und ethnischen Gründen ver-
lassen. Am (…) hätten die Oppositionsführer zu einem Marsch aufgeru-
fen; Grund hierfür seien die Parlamentswahlen gewesen. An besagtem
Tag hätten sich der Beschwerdeführer und die anderen Demonstranten
im B._______ getroffen; sie seien dann Richtung C._______ gelaufen
und dann weiter bis nach D._______. Dort sei die Polizei, Soldaten und
andere Sicherheitskräfte gewesen; sie hätten den Demonstranten den
Weg versperrt und in der Folge Tränengas eingesetzt. Eine Person, wel-
che direkt neben ihm gewesen sei, sei erschossen worden. Daraufhin sei
er geflüchtet und habe sich in einem Haus verstecken wollen. Da die Be-
wohner jedoch erkannt hätten, dass er zu der Ethnie der Peul gehöre,
hätten sie ihn den Polizisten übergeben. Anschliessend sei er von diesen
ins Gefängnis gebracht worden; dort habe er sehr gelitten. Dank seiner
Schwester habe er entkommen können.
B.
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._______
vom 9. Juli 2013 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vor-
mundschaft errichtet.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 (eröffnet am 19. August 2014) stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. August 2014 (Post-
stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in mate-
rieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
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ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Seite 4
3.
3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
Vorbringen zu den Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe sich der
Beschwerdeführer einerseits in mehrere Widersprüche verstrickt. Ande-
rerseits habe er anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung platte und
undifferenzierte Ausführungen gemacht. Sodann werde darauf hingewie-
sen, dass die Vorbringen teilweise tatsachenwidrig seien und in wesentli-
chen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen
würden.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird ausgeführt, weder die in
Guinea herrschende politische Situation noch andere Gründe würden ge-
gen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Aufgrund der vermin-
derten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei die Aussage, wonach
er in seinem Heimatstaat über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen
verfüge, zumindest anzuzweifeln. Das BFM habe dennoch mit einer in
der Aufnahme unbegleiteter Minderjährigen erfahrenen NGO (Non-
Governmental Organization) Kontakt aufgenommen, welche sich bereit
erklärt habe, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufzunehmen
und ihn bei der Suche der Familienangehörigen zu unterstützen.
3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe entgegen, es sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
auszugehen. So habe er beispielsweise hinsichtlich des Ablaufs im Ge-
fängnis vielerlei Details erwähnt, welche nicht in allen Gefängnissen
gleich seien. Andere Aussagen, wie den Ort seiner Inhaftierung, habe er
lediglich präzisiert. Sodann wird geltend gemacht, er sei mit einem Teil
des Fragenkatalogs offensichtlich überfordert gewesen. Er habe nicht
gewusst, welche "Details" von ihm erwartet würden. Trotzdem habe er
seine Flucht zwei Mal kohärent und deckungsgleich wiedergegeben.
Was die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betreffe, so würden
die Ausführungen des BFM nicht zutreffen. Er habe in seinem Heimatland
keine Lebensperspektive; es würden sich dort keinerlei Verwandte mehr
befinden. Sodann wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwer-
deführer um eine minderjährige Person handle. Als Sympathisant der
Opposition in einem diktatorischen Land würde er bei einer allfälligen
Rückkehr über keine Existenzgrundlage verfügen. Die Vorinstanz habe
diesbezüglich nicht genügend Abklärungen getroffen.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge
im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfol-
gung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeu-
gung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht
beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspru-
chen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vor-
bringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein,
der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zwar ist festzustellen, dass es sich bei gewissen in der angefochtenen
Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten lediglich um marginale Wider-
sprüche handelt, welchen für die vorliegende Beurteilung keine entschei-
dende Bedeutung zukommen. So ist es beispielsweise nicht von grosser
Relevanz, ob die Kundgebung in B._______ am (…) – wie es der Be-
schwerdeführer zunächst geltend machte – oder am Folgetag stattgefun-
den hat. Gleichzeitig ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die in der
Beschwerde vorgebrachten Erklärungen nicht allesamt überzeugend
sind. Auf Nachfrage hin hat er anlässlich der Anhörung etwa geantwortet,
dass er sich nicht mehr daran erinnere, bei der BzP gesagt zu haben, er
sei im (…) eingesperrt gewesen. Im Gegensatz hierzu wird in der
Rechtsmitteleingabe nun ausgeführt, seine während der Anhörung ge-
machten Aussagen, wonach er im (…) inhaftiert gewesen sei, seien ledig-
lich präzisierend gewesen (Akten BFM A13/15 S.6).
Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten fällt zwar auf, dass der Be-
schwerdeführer in seinem freien Bericht relativ ausführliche und detaillier-
te Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat. Auf Nachfrage
hin war es ihm jedoch anschliessend kaum möglich, seine Aussagen zu
präzisieren. Auf die Frage, ob er das Gefängnis genauer beschreiben
könne, hat er ausgeführt, dies sei ihm nicht möglich; es habe dort ver-
schiedene Zimmer und Zellen (a.a.O. S.7). Auch konnte er nicht genauer
schildern, wie denn ein normaler Alltag im Gefängnis ausgesehen hat.
Dasselbe gilt für die Art und Weise seiner Flucht; trotz behaupteter Min-
derjährigkeit wäre allerdings von ihm zu erwarten gewesen, dass er dies-
bezüglich detailliertere Angaben würde machen können, handelt es sich
doch um einschneidende Erlebnisse.
5.3 Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist demzufolge festzustellen, dass
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen
hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
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des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung nach Guinea eine derartige Gefahr droht. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vor-
rangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2, 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu be-
zeichnen.
7.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
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eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorlie-
gen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen las-
sen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu
lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beach-
tenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine
zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu von
der ARK entwickelte Praxis in EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von
unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl.
E.4.2.2), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes we-
gen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des
Wegweisungsvollzuges abzuklären.
7.3.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Am-
tes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minder-
jährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte.
In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Per-
son im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob die
minderjährige Person zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurück-
geführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die altersgemässen
Bedürfnisse der minderjährigen Person zu abzudecken. Können die An-
gehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die
Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklä-
ren, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigne-
ten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei ge-
nügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland El-
tern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden
Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Ju-
gendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die
betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zu-
rückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie – sollte das nicht mög-
lich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen – anderweitig unterge-
bracht werden kann (vgl. die von der ARK entwickelte Praxis [EMARK
2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13], welche auch vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird [Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008 und E-5663/2006
vom 5. Juli 2007]).
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7.3.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit
die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder
von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist
weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird, wo dies in Anbetracht des
Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich
erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung
der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft
im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt
werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 100).
7.3.5 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer min-
derjährig ist. Er ist im heutigen Zeitpunkt (…) alt. Demzufolge ist das BFM
verpflichtet, im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige
Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde
beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in
Empfang genommen wird. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt vorlie-
gend offensichtlich nachgekommen; so ist aus den Akten ersichtlich, dass
sich F._______, eine in der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen
erfahrene NGO, schriftlich dazu bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer
aufzunehmen und ihn bei der Suche nach seinen Familienangehörigen zu
unterstützen (vgl. Akten BFM A14/3).
7.3.6 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer wäre auch di-
rekt der Ebola-Epidemie ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Epidemie weder flächendeckend in Guinea ausgebrochen ist noch der
Beschwerdeführer eine konkrete diesbezügliche Gefährdung seiner eige-
nen Person nachgewiesen oder glaubhaft dargetan hat, beschränkt er
sich doch auf die allgemeine Aussage, er könne durch diese gefährdet
werden. Eine rein hypothetische Gefährdung ist indessen ungenügend,
um eine unzumutbare Rückkehr ins Heimatland annehmen zu müssen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu
bestätigen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten
Rechtsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5270/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Jonas Tschan
Versand: