Abtei lung V
E-5271/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Weissrussland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5271/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 12. Juni 2010 verliess und über ihm unbekannte Länder am
13. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 14. Juni 2010 um Asyl
nachsuchte,
dass er am 23. Juni 2010 im Transitzentrum Altstätten summarisch
befragt und am 2. Juli 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
geltend machte, seine Mutter habe sich aufgrund wirtschaftlicher
Probleme entschlossen, ihre Dreizimmerwohnung zu verkaufen,
dass die Wohnung an einem (...) im (...) von zwei Männern besichtigt
worden sei, mit welchen seine Mutter sich bezüglich des Verkaufs-
preises aber nicht habe einigen können,
dass die Männer am folgenden (...) wieder gekommen seien, die
Mutter ihnen jedoch den Eintritt verweigert und gesagt habe, sie würde
die Wohnung für die angebotene Summe nicht verkaufen,
dass die Mutter und der Beschwerdeführer in den folgenden Wochen
immer wieder telefonisch belästigt und bedroht worden seien,
dass er einmal, als er im (...) gewesen sei, von zwei Männern in ein
Auto gezerrt und entführt worden sei, wobei es sich beim Chauffeur
um einen der beiden Interessenten für die Wohnung gehandelt habe,
dass der Beschwerdeführer den Männern an einer Ampel habe ent-
kommen können,
dass er in der Folge zuerst zwei Nächte auf der Strasse und dann fünf
Nächte bei einem Nachbarn verbracht habe, bevor er ins Ausland ge-
flohen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – am gleichen Tag er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete,
Seite 2
E-5271/2010
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass aufgrund der Gesamtumstände der Schluss zu ziehen sei, dass
es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, die
ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den
Schweizer Behörden zu verheimlichen suche,
dass seine Angaben hinsichtlich der angeblichen Entführung nicht
nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich seien,
dass zudem die Vorbringen, selbst wenn sie der Wahrheit ent-
sprächen, nicht asylrelevant seien, da es sich bei den geltend ge-
machten Übergriffen um solche von privaten Drittpersonen handle, und
der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich nach der Entführung
an die Behörden zu wenden,
dass folglich den weissrussischen Behörden nicht mangelnder Schutz-
wille oder fehlende Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Weiss-
russland sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2010 eine Rechts-
mitteleingabe - datierend vom 21. Juli 2010 - gegen den vorinstanz-
lichen Entscheid eingegangen ist, und der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz (Eintreten) beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 3
E-5271/2010
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent -
Seite 4
E-5271/2010
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi -
tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der
Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
Seite 5
E-5271/2010
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein
Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz
fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre,
sich über seine Mutter den zu Hause zurückgelassenen Reisepass
beschaffen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer keine erkennbaren Anstrengungen unter-
nommen hat, um seine Identität zu belegen,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätz-
liche Abklärung zu deren Feststellung beziehungsweise zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten
Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
Seite 6
E-5271/2010
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer vorliegend Übergriffe nichtstaatlicher
Natur geltend macht,
dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann,
dass dieser als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene
Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (EMARK 2006
Nr. 18),
dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Entführung
eigenen Angaben zufolge gar nicht erst an die Strafverfolgungsbe-
hörden gewendet hat,
dass grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des
weissrussischen Staates auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer demzufolge auf den völkerrechtlichen
Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist,
dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die Vorbringen an-
lässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
zu wiederholen, ohne auch nur ansatzweise auf die Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
Seite 7
E-5271/2010
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR, 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Seite 8
E-5271/2010
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-5271/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
Seite 10