B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5271/2013
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), ihr gemeinsames Kind C._______,
geboren (…), Türkei,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2013 / N (…).
E-5271/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in D._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimat-
land am 28. September (Beschwerdeführer) beziehungsweise 1. Oktober
2008 (Beschwerdeführerin und Kind) und reisten am 1. Oktober 2008 ge-
meinsam in die Schweiz ein. Am 6. Oktober 2008 reichten sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am
10. Oktober 2008 wurden sie befragt und am 29. Oktober 2008 zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend, sie
hätten begründete Furcht vor Verwandten und Freunden von Personen,
deren Namen der Beschwerdeführer anlässlich eines gegen ihn geführten
Strafverfahrens in E._______ wegen Verstosses gegen das Betäubungs-
mittelgesetzes aufgrund deren Beteiligung am Drogenhandel "verraten"
hatte und welche grösstenteils aus der gleichen Ortschaft ([F._______]) wie
seine Familie stammen würden. Der Beschwerdeführer verbüsste seine
Haftstrafe in E._______ vom (…) und wurde danach in die Türkei abge-
schoben. Er habe während dieser Zeit mehrere Male das Gefängnis wech-
seln müssen, da er im Gefängnis kontinuierlich Bedrohungen ausgesetzt
gewesen sei. Auch seine Ehefrau und sein Vater hätten sowohl in
E._______, wo sich die Beschwerdeführerin von 1997 bis 2006 aufgehal-
ten habe, als auch in der Türkei – der Vater lebe in F._______, die Be-
schwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr in die Türkei zuerst sechs Mo-
nate in F._______ und dann bis zu ihrer Ausreise (mit einigen Unterbrü-
chen) in D._______ gelebt – vom Hörensagen die Bedrohungslage gegen
den Beschwerdeführer mitbekommen. Zudem hätten Unbekannte die Be-
schwerdeführerin, als sie noch in E._______ gelebt habe und während ihr
Ehemann noch in Haft gewesen sei, angerufen sowie (auch nachts) an ih-
rer Haustür geklingelt.
Anlässlich der Befragung der Beschwerdeführenden wurde das gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochene Strafurteil vom (…) und ein Entscheid
vom (…) betreffend die vorläufige Nicht-Vollstreckung der noch zu verbüs-
senden Restfreiheitsstrafe eingereicht.
A.b Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 12. Mai 2010 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
A.c Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juni
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben, wobei sie un-
ter anderem geltend machten, anlässlich der Anhörungen habe jeweils ein
Mann als Dolmetscher teilgenommen, weshalb Art. 6 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) ver-
letzt worden sei, da es sich bei den Problemen der Beschwerdeführerin
betreffend Zwangsheirat um geschlechtsspezifische Verfolgung gehandelt
habe.
A.d Das BFM hob im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom
12. Mai 2010 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wie-
der auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin mit Entscheid
vom 28. Oktober 2010 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslo-
sigkeit ab (E-4477/2010).
B.
B.a Bevor die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2013 in einem aus Frauen
zusammengesetztem Team erneut zu ihren Asylgründen angehört wurde,
wies der Rechtsvertreter die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juli 2013 da-
rauf hin, dass die Verletzung von Art. 6 AsylV1 in der Beschwerde vom 21.
Juni 2010 teilweise falsch begründet worden sei: Die Beschwerdeführerin
sei nicht zwangsverheiratet worden.
Ferner wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse sonder-
therapeutische Fachberichte, Schulzeugnisse und ärztliche Berichte den
Sohn C._______ betreffend eingereicht (vgl. B48/18, B53/3, B54/1, B55/9,
B57/4 und B60/5). Den Beschwerdeführer betreffend wurden ein ärztlicher
Kurzbericht und Akten aus dem (...) Strafermittlungsverfahren, u.a. Proto-
kolle aus der Vernehmung des Beschwerdeführers (vgl. B61/28) sowie In-
formationen, wonach die vom Beschwerdeführer "verratenen" Personen in
der Zwischenzeit aus der Haft entlassen worden seien und nun aktiv nach
dem Beschwerdeführer suchen und ihm nach dem Leben trachten würden
(vgl. B52/11), zu den Akten gegeben.
B.b Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 12. August 2013 – am 20. August 2013 eröffnet – erneut ab,
verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es einleitend aus, dass es die Verfügung vom
12. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben habe, nachdem festge-
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Seite 4
stellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin trotz möglicher ge-
schlechtsspezifischer Vorbringen entgegen den entsprechenden gesetzli-
chen Bestimmungen nicht von einem reinen Frauenteam angehört worden
sei. Dieses Versäumnis sei mit der Anhörung der Beschwerdeführerin vom
16. Juli 2013 korrigiert worden, wobei sich herausgestellt habe, dass sie
keine geschlechtsspezifische Verfolgung im engeren Sinn geltend mache,
weshalb ihre Asylgründe mit denjenigen des Beschwerdeführers zu behan-
deln seien. Die diesbezüglich geltend gemachte Verfolgung durch Dritte sei
indes nicht asylrelevant, da die türkischen Behörden als schutzwillig und -
fähig zu betrachten seien, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumu-
ten sei, vorgängig einer Schutzsuche in der Schweiz sich zuerst an die
heimatlichen Sicherheitskräfte zu wenden. Zudem hätten sie auch die Mög-
lichkeit, in einer der anonymen türkischen Grossstädte Wohnsitz zu neh-
men. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Septem-
ber 2013 Beschwerde erheben und beantragten unter anderem, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei
ihnen Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter anderem, dass
ihnen vollständige Akteneinsicht in die Akten B12/2, B18/3, B19/1, B22/5,
B23/2, B24/4, B25/2 und B26/2 sowie in alle Akten betreffend allfällige Län-
derherkunftsinformationen und entsprechende Quellen zu gewähren sei;
eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu denselben Akten zu gewäh-
ren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene
Frist zur Einreichung eine Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Rechtsvertreter zudem
diverse Fotos von C._______ anlässlich des Schulanfangs sowie einen
Kurzaustrittsbericht die Beschwerdeführerin betreffend, welche zur Be-
handlung diverser gesundheitliche Probleme vom 15. bis 18. September
2013 hospitalisiert worden sei, ein. Zudem liess er das Gericht mit Schrei-
ben vom 28. Januar und 3. März 2014 wissen, dass angesichts des über
fünfjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in der Schweiz ein
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Härtefallgesuch bei den kantonalen Migrationsbehörden eingereicht wor-
den sei, dessen Bearbeitung indes aufgrund der grossen Arbeitsbelastung
längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Zudem wurde mit Eingabe vom
3. Februar 2014 ein Zwischenbericht der Primarschule das Kind C._______
betreffend eingereicht.
E.
Das BFM wurde mit Verfügung vom 26. März 2014 vom Bundesverwal-
tungsgericht angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten
B12, B18, B19, B23, B25 und B26 zu gewähren. Im Übrigen wurde das
Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs abge-
wiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit einge-
räumt, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerde-
ergänzung einzureichen, und sie wurden aufgefordert, bis zum 10. April
2014 einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 hiess das Gericht das mit Eingabe vom 3.
April 2014 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung gut.
G.
Am 16. April 2014 wurde eine Beschwerdeergänzung samt einem logopä-
dischen Bericht der [Schule] den Sohn C._______ betreffend vom
24. Januar 2014 eingereicht.
H.
Mit Schreiben vom 1. und 12. Mai 2014 wurde das Gericht von den Be-
schwerdeführenden über den Stand ihres Gesuchs um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung durch das kantonale Migrationsamt informiert.
I.
Auf die Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 replizierten die Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 4. Juni 2014. Im Schriftwechsel wurden von
beiden Seiten lediglich zur angeblichen vorinstanzlichen "Drohung mit dem
Abbruch der Anhörung" Ausführungen gemacht. Diese haben indes keine
Relevanz für die materielle Beurteilung der Beschwerdeanträge, weshalb
in den Erwägungen nicht weiter auf sie eingegangen wird.
J.
Am 19. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden Ergänzungen zum
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Seite 6
logopädischen Bericht vom Januar 2014 ein. Am 8. Juli 2014 wurde das
Schulzeugnis des Sohnes nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Geset-
zesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss
entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige
Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR
142.20]) i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln.
In der Beschwerdeschrift – in welcher die einzelnen Punkte von 1–43 (auf
den S. 3–34) und überlagernd von 34–49 (auf den S. 34–39) nummeriert
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Seite 7
sind – wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müs-
sen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz ge-
nannt werden (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen erstens eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, da das BFM ihnen nur unvollständig Akteneinsicht gewährt
habe. Sie machen geltend, sie hätten mit Gesuch an das BFM vom 6. Ok-
tober 2011 ausdrücklich um "vollständige Einsicht in sämtliche Asyl- und
Vollzugsakten" ersucht. Insbesondere hätten sie auch um Einsicht in die
Akten ersucht, die ihnen bereits früher zugestellt worden seien oder die sie
selber eingereicht hätten (insbesondere Beweismittel). Das BFM habe
aber nur unvollständig Akteneinsicht gewährt; namentlich seien nicht alle
eingereichten Beweismittel, welche zudem nicht korrekt erfasst seien, of-
fengelegt worden. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, vollständige Ein-
sicht in sämtliche Akten zu gewähren, und es sei ihnen eine Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
3.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde den Beschwerdeführenden auf Anord-
nung des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in alle vorinstanzlichen Ak-
ten gewährt, mit Ausnahme der Aktenstücke B22 und B24, und eine Frist
zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
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3.2.2 In der vom Rechtsvertreter eingereichten Beschwerdeergänzung
vom 16. April 2014 wurde am Antrag auf Aufhebung der Verfügung wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festgehalten. Zur Nichtgewährung
der Einsicht in das Aktenstück B24 führte der Rechtsvertreter indes aus,
die Verweigerung der Akteneinsicht führe zu einer Unklarheit darüber, von
wem er sich betreffend eines Gesuches um Akteneinsicht bei den zustän-
digen Polizeibehörden mandatieren lassen solle. Er habe der Beschwer-
deführerin zugesichert, dass ihr Mann nicht erfahren werde, dass sie mit
ihm über die im Polizeirapport erwähnte häusliche Gewalt gesprochen
habe. Jedenfalls müsse das Gericht diesen Rapport, da er selbst keine
Einsicht nehmen könne, in seine Würdigung mit einbeziehen.
3.2.3 Die geltend gemachten Kommunikationsprobleme des Rechtsvertre-
ters mit seinen Mandaten sind unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht
hat bereits in seiner Verfügung vom 26. März 2014 darauf hingewiesen,
dass die Vorinstanz sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung
in keiner Weise auf die Aktenstücke B22 und B24 abgestützt habe und
auch das Gericht ihnen in seiner Entscheidfindung keine Bedeutung zu-
messen werde. Dem ist nichts beizufügen.
3.2.4 Davon abgesehen wurde den Beschwerdeführenden auf Beschwer-
deebene vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens und an-
schliessend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, womit auf die Rüge
der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht mehr einzugehen ist. Soweit
diese begründet war, wurde die Verletzung auf Beschwerdeebene geheilt,
und den Beschwerdeführenden ist kein Nachteil entstanden.
3.3 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, durch die Nichtwürdigung
eingereichter Beweismittel habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht
verletzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Be-
schwerde Pkt. 13 ff.). Ferner habe sie in ihrer Verfügung vom 12. August
2013 trotz ausdrücklicher Rüge in der Beschwerde vom 21. Juni 2010 wei-
terhin den Sachverhalt (in einigen Punkten) falsch erwähnt. Weiter habe
sie die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimat-
staat nicht abgeklärt und begründet und die entsprechenden Erkenntnis-
quellen nicht offengelegt.
3.3.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe die eingereichten Unterlagen und In-
formationen nicht konkret gewürdigt, geht offensichtlich ins Leere. Das
SEM ist zwar verpflichtet, alle relevanten Beweismittel angemessen zu
würdigen. Eine Verletzung dieser Pflicht folgt jedoch nicht allein und ohne
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Seite 9
Weiteres aus dem Umstand, dass die verfügende Behörde ein Beweismit-
tel nicht erwähnt hat. Konkret beziehen sich die Beschwerdeführenden auf
die Vernehmungsprotokolle im Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer in E._______ (Beschwerde Pkte. 14 f.). Aus diesen werde das Ausmass
des "Verrates" des Beschwerdeführers, das heisst die enorme Anzahl an
involvierten Personen, ersichtlich. Aus diesen Unterlagen möchten sie zu-
dem zu ihren Gunsten ableiten, dass der türkische Staat nicht willens und
fähig sei, ihnen den notwendigen Schutz vor den "verratenen" Mittätern des
Beschwerdeführers zu gewähren, zumal diese nun allesamt aus der Haft
entlassen worden seien und sich nunmehr entweder in E._______ oder in
der Türkei niedergelassen hätten. Letztere Angaben (Haftentlassungen al-
ler Involvierten) werden indes nicht aus den Unterlagen des Strafverfahrens
ersichtlich und erstere (Angaben zum Ausmass des "Verrates") erweisen
sich für die zu entscheidende Rechtsfrage, namentlich ob der türkische
Staat vorliegend als schutzwillig und -fähig zu betrachten ist, als nicht rele-
vant. Die entscheidende Frage, namentlich die behauptete Vernetzung
zwischen der türkischen Polizei und der Drogenmafia sowie die damit an-
geblich einhergehende Schutzunfähig- und -unwilligkeit des türkischen
Staates, wird jedenfalls mit diesen Angaben nicht belegt. Somit ist bezüg-
lich der behaupteten Nichtberücksichtigung der (...) Strafakten des Be-
schwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vo-
rinstanz festzustellen.
3.3.2 Zudem habe die Vorinstanz trotz der Rüge in der Beschwerde vom
21. Juni 2010 weiterhin den Sachverhalt verschiedentlich falsch erwähnt
(Beschwerde Pkte. 16 und 21). So seien einerseits die meisten Mittäter –
entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – erst nach dem Beschwerde-
führer aus der Haft entlassen worden, und andererseits sei die Beschwer-
deführerin türkischer (nicht kurdischer) Ethnie. Zu diesen Rügen ist festzu-
halten, dass sie inhaltlich richtig sind, doch ist darin keine schwerwiegende
Verletzung der Begründungspflicht und keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen. Vielmehr handelt es sich hierbei um für die Klärung
der vorliegenden Rechtsfragen irrelevante Angaben.
3.3.3 Zum Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre gesicherten Erkenntnisse zur
grundsätzlichen Schutzfähigkeit beziehungsweise zum Schutzwillen des
türkischen Staates nicht offengelegt (Beschwerde Pkt. 17) und die Effekti-
vität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung weder abgeklärt noch
begründet (Beschwerde Pkte. 18 f.), ist daran zu erinnern, dass sich nach
Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entspre-
E-5271/2013
Seite 10
chenden Informationsrechte lediglich auf jene Erkenntnisquellen der ent-
scheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen
werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt wer-
den. Vorliegend dient als Grundlage für den Entscheid im Wesentlichen die
mangelnde Schutzsuche durch die Beschwerdeführenden bei den türki-
schen Behörden. Tatsächlich obliegt die Abklärungs- und Begründungs-
pflicht zur effektiven Schutzgewährung den Behörden, indes hat die Vo-
rinstanz mitnichten – wie in der Beschwerde fälschlicherweise behauptet
(Beschwerde Pkt. 20) – anerkannt, dass die Beschwerdeführenden sich an
die türkischen Behörden gewandt und von diesen keinen Schutz erhalten
haben. Vielmehr hat sie aufgrund ihrer Erkenntnisquellen und der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführenden es im konkreten Fall unterliessen, die
entsprechende Schutzinfrastruktur überhaupt in Anspruch zu nehmen, da-
rauf geschlossen, dass ein Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie
vorliegend nicht bejaht werden könne. Damit betreffen die Rügen der
"Nichtoffenlegung" und "Nichtabklärung beziehungsweise Nichtbegrün-
dung" weniger die Verletzung des rechtlichen Gehörs als vielmehr die
rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. In der Beschwerdeschrift (Pkte.
28 f.) wird sodann eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes ge-
rügt, doch auch dabei geht es tatsächlich um eine Kritik an der rechtlichen
Würdigung des Sachverhaltes (Notwendigkeit der Einholung einer Bot-
schaftsanfrage zur effektiven Schutzfähigkeit bzw. zum Schutzwillen des
türkischen Staates). Ob diese vorinstanzlichen Erwägungen korrekt sind,
ist deshalb bei der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerde-
führenden zu prüfen (vgl. E.5 unten).
3.3.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vor-
instanz habe die Unterlagen betreffend die sprachliche Behinderung des
Sohnes (Beschwerde Pkt. 15) und dessen schulische und soziale Integra-
tion (Beschwerde Pkt. 22) nicht berücksichtigt. Dies beschlägt einerseits
nur die Thematik seiner sozialen Integration. Andererseits vermag das Ge-
richt im Umstand, dass ein Beweismittel nicht im gewünschten Ausmass
gewürdigt worden ist, weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch
des rechtlichen Gehörs erkennen. Dasselbe gilt auch für die behauptete
Nichtberücksichtigung von Tatsachen betreffend die Beschwerdeführerin
(zusammenfassend in Beschwerde Pkt. 26), namentlich ihre psychischen
Probleme (Pkt. 23), ihre angeblich gewaltgeprägte Kindheit (Pkt. 24), ihre
frühere Ehe (Pkt. 25), sowie für die Ausführungen, wonach zu berücksich-
tigen sei, dass weder die Ehefrau noch der Sohn in irgendeiner Weise et-
was mit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu tun gehabt
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Seite 11
hätten, und die Vorinstanz bei der Anhörung "zu wenig Fingerspitzenge-
fühl" bewiesen habe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
gewesen sei, alles zu schildern (Beschwerde Pkte. 30–32). Diese Sach-
verhaltselemente hätten allenfalls im Zusammenhang mit den Wegwei-
sungshindernissen von Bedeutung sein können. Obwohl es zutrifft, dass
dort keine ausdrückliche Erwähnung der genannten einzelnen Umstände
erfolgte, kann das Gericht darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
erkennen, da in der angefochtenen Verfügung im Weg weisungsvollzugs-
punkt eine individualisierte Begründung stattfand. Somit erweisen sich die
entsprechenden Rügen ebenfalls als Kritik an der rechtlichen Würdigung
dieser (nach Ansicht der Vorinstanz irrelevanten) Tatsachen, deren Kor-
rektheit somit ebenfalls im Rahmen der Behandlung der materiellen An-
träge zu prüfen ist (vgl. E. 6 unten).
3.4 Damit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nachzuweisen. Die Vorinstanz
hat die eingereichten Beweismittel angemessen berücksichtigt und den An-
spruchs auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 12
4.3 Gemäss der Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.) gilt
der Schutz vor privater Verfolgung dann als ausreichend, wenn im Heimat-
staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
steht, worunter vor allem Organe, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung er-
möglicht, zu verstehen sind. Ob das Schutzsystem als in diesem Sinne ef-
fizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz
die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Ein subsidiäres
internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für
die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimat-
staat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte, oder
weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre.
Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende
Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugäng-
lich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht
zuzumuten ist. Ob ein solches Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen ei-
ner individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezi-
fischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die
Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu
begründen. Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt
überdies, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Lan-
desteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu ge-
währen. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne
unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal auf-
halten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am
Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu kön-
nen. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und ist unter Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer indivi-
duellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret
abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zuge-
mutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz
aufzubauen.
5.
5.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden handelt es sich bei den
Verfolgern um das Umfeld derjenigen Personen aus F._______, welche
sich beim Beschwerdeführer dafür haben "rächen" wollen, dass dieser in
dem gegen ihn geführten Strafverfahren in E._______ als "Kronzeuge" die
Namen dieser Personen und ihre Beteiligung am Drogenhandel genannt
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habe, was zu deren Strafverfolgung geführt habe. Die (...) Behörden hätten
ihre Versprechungen hinsichtlich der garantierten Anonymität nicht einge-
löst, und seine "Denunziation" sei bekannt geworden. Er und seine Familie
hätten deshalb noch während seiner Haftverbüssung in E._______ Dro-
hungen erhalten, beziehungsweise habe er nach seiner Heimkehr erfah-
ren, dass man ihn bereits gesucht habe. Von den türkischen Behörden
wünsche er sich eine neue Identität beziehungsweise ein neues Leben in
einem abgelegen Ort, gehe indes davon aus, dass die Polizei untätig blei-
ben werde. Deshalb habe er auch keine Anzeige gegen diese "Bedrohun-
gen" erstattet, sondern sich lediglich nach Schutzmöglichkeiten erkundigt
(vgl. B14/13 F55; B13/11 F32).
Mit diesen Ausführungen macht er eine drohende Verfolgung durch Dritte
geltend.
5.2 Das BFM begründete seine Gesuchsabweisung auf der Basis der
Schutztheorie damit, dass eine Verfolgung durch private Dritte nur dann
relevant sei, wenn die heimatlichen Behörden den Verfolgten nicht den nö-
tigen und möglichen Schutz anbieten. Gemäss den Erkenntnissen der Vo-
rinstanz seien die türkischen Behörden indes schutzwillig und -fähig. Die
Beschwerdeführenden hätten nicht geltend gemacht, sich vergeblich an
die heimatlichen Behörden gewandt und diese um Schutz ersucht zu ha-
ben. Es sei ihnen deshalb zuzumuten, sich in der geltend gemachten Ge-
fährdungslage zuerst an die heimatlichen Behörden zu wenden, bevor die
Schweiz um Schutz ersucht werde. Sie müssten sich auch nicht unbedingt
bei ihren Familien in ihren Herkunftsregionen niederlassen, wo sie für ihre
Verfolger aufgrund ihres Familiennamens leichter auffindbar und identifi-
zierbar seien, sondern hätten die Möglichkeit, in einer der anonymen türki-
schen Grossstädte Wohnsitz nehmen.
5.3 Dieser Argumentation wird auf Beschwerdeebene – nebst den unbe-
gründeten Rügen betreffend Gehörsverletzung (vgl. E. 3 oben) – im We-
sentlichen entgegengehalten, die Polizei in der Türkei sei massiv in den
Drogenhandel involviert und arbeite eng mit der Drogenmafia zusammen.
Erstens stehe somit bezogen auf eine Person wie den Beschwerdeführer
keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung.
Zweitens wäre eine solche aufgrund seiner konkreten Situation ihm nicht
zugänglich, da er als "abtrünniger" und aus E._______ abgeschobener
Drogenhändler bei der türkischen Polizei als Aussenseiter und "schwarzes
Schaf" gelte. Drittens sei es ihm nicht zumutbar zu versuchen, eine allfäl-
lige Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, da seine Verfolger seinen
E-5271/2013
Seite 14
Aufenthalt von der korrupten und "kollaborierenden" Polizei in Erfahrung
bringen würden. Belegt werden diese Vorbringen mit drei Internetlinks auf
die Zeitschriften (…) und einen Wikipedia-Eintrag zur türkischen Mafia (vgl.
Beschwerde Pkt. 41 [S. 32 f.]).
5.4
5.4.1 Im internationalen Vergleich wird gemäss Erkenntnis des Gerichts
hinsichtlich des Funktionierens der Schutz- und Infrastruktur im Zusam-
menhang mit Korruptionsvorwürfen gegen Staat und Verwaltung in der Tür-
kei vor allem die fehlende Unabhängigkeit der Justiz bemängelt (vgl. Euro-
pean Commission [EC], Turkey – 2014 Progress Report, 8. Oktober 2014).
Immer wieder hat sich gezeigt, dass auch die türkische Polizei (228'000
Mitarbeitende sind für die Sicherheit in grossen, urbanen Gebieten zustän-
dig) eine problematische Beziehung zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
hat; so kam es beispielsweise während der Gezi Park-Demonstrationen im
Sommer 2013 von Seiten der Polizei wiederholt zu unverhältnismässigem
Einsatz von Gewalt und sexuellen Übergriffen gegen Frauen (vgl. Deut-
sche Orient Stiftung [DOI], DOI-Kurzanalyse: Die türkische Polizei [polis] –
Mit einer problematischen Beziehung zu Demokratie und Rechtsstaatlich-
keit?, Ausgabe Mai 2014; U.S. Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices for 2013 – Turkey, 27. Februar 2014). Allgemein
hat sich aber – auch dank Ausbildung nach europäischen Standards – das
Bild der türkischen Polizei in der Bevölkerung verbessert. In ländlichen Re-
gionen übernimmt die paramilitärische Jandarma (Gendarmerie), welche
dem Militär und dem Innenministerium untersteht, die Aufgaben der Polizei
und teilweise des Grenzschutzes. Der Jandarma unterstehen die Dorf-
schützer, eine Art dörfliche Miliz, welche lokal zum Kampf gegen die Partiya
Karkerên Kurdistan (PKK) eingesetzt wird (vgl. U.S. Department of State,
a.a.O.). Ein partielles Versagen der türkischen Behörden zeigt sich wieder-
holt beim Schutz von Vertretern der Zivilgesellschaft (prominente Journa-
listen, Autoren oder unliebsame, meist kurdische Politiker, die als Feinde
der türkischen Nation betrachtet werden), Frauen (Opfer häuslicher Ge-
walt) und Personen minoritärer sexueller Veranlagung (vgl. UN Human
Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary
or arbitrary executions, Addendum: Mission to Turkey, 18. März 2013,
A/HRC/23/47/Add.2; U.S. Department of State, a.a.O.). Im Kontext des vor-
liegenden Falles ist zudem erwähnenswert, dass die Türkei seit 2007 über
ein gesetzlich verankertes Zeugenschutzprogramm verfügt, welches seit
2013 mit Unterstützung der EU weiter ausgebaut und auf europäisches Ni-
veau gebracht wird, unter dessen Schutz mittlerweile (Stand 2013) fast 300
E-5271/2013
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Personen leben (vgl. Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zu-
sammenarbeit [IRZ], Turkey: Strengthening Witness Protection Capacities;
Hürriet-Dailynews, Witness protection shields 273 in Turkey, 5. Oktober
2013).
5.4.2 Für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten landes-
weiten Verstrickungen der türkischen Polizei mit der Drogenmafia sind hin-
gegen keine Belege zu finden. An dieser Feststellung ändern auch die an-
gegebenen Internetlinks beziehungsweise die Zeitschriftenartikel nichts, zu-
mal dies veraltete (aus den Jahren 1994 und 1997 stammende), allge-
meine Berichte zu den damaligen Bemühungen der (...) Strafverfolgungs-
behörden zur Eindämmung des internationalen, vor allem aus der Türkei
operierenden Drogenhandels sind. Vielmehr sind die Erwägungen der Vo-
rinstanz zu bestätigen, dass heute in der Türkei grundsätzlich eine funktio-
nierende und effiziente Schutz- und Infrastruktur besteht, welche den Be-
schwerdeführenden hätte Schutz bieten können. Dass es anderseits in der
Türkei, wie in allen anderen Ländern, einzelne Polizisten geben wird, die
mit dem (organisierten) Verbrechen zusammenarbeiten, ist nicht von der
Hand zu weisen. Da die Beschwerdeführenden die angeblichen Bedrohun-
gen der Polizei nicht meldeten und der Beschwerdeführer vor seiner Ab-
schiebung in die Türkei im Jahre 2008 keinen Versuch unternommen hat
(allenfalls unter Vermittlung der [...] Behörden), in das erwähnte türkische
Zeugenschutzprogramm zu gelangen, kann dem türkischen Staat diesbe-
züglich weder mangelnde Schutzfähigkeit noch fehlender Schutzwille un-
terstellt werden. Die Beschwerdeführenden konnten auch nicht glaubhaft
darlegen, inwiefern es ihnen nicht zuzumuten gewesen wäre und noch im-
mer ist, in D._______, ihrem letzten Wohnsitz, das innerstaatliche
Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen gemäss
BVGE 2011/51, wonach für die Bejahung einer innerstaatlichen Schutzal-
ternative ausserhalb ihrer Heimatregion der Zufluchtsort von den Be-
schwerdeführenden ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg zu er-
reichen ist, sie sich dort legal aufhalten dürfen und den dort erhältlichen
Schutz längerfristig in Anspruch nehmen können, sind nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgericht erfüllt.
5.5 Zusammenfassend sind die Asylvorbringen asylrechtlich nicht relevant,
weshalb die Ablehnung der Asylgesuche durch die Vorinstanz im Ergebnis
zu stützen ist. Auch die Ausführungen in den Beschwerdeschriften vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter auf
diese einzugehen ist.
E-5271/2013
Seite 16
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht
E-5271/2013
Seite 17
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass weder die in der Türkei herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung sprechen würden. Sowohl die Beschwerdeführerin als
auch der Beschwerdeführer würden in der Türkei über ein ausgedehntes
familiäres Netz verfügen, dass ihnen bei ihrer Reintegration in der Türkei
behilflich sein könne. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über eine
Ausbildung als [Beruf] und sei in dieser Funktion bereits in G._______ tätig
gewesen. Aufgrund dieser Ausbildung und ihrer Zweisprachigkeit (Tür-
kisch, sehr gut […]) habe sie gute Chancen auf eine Integration ins Berufs-
leben und die Möglichkeit, für sich und ihre kleine Familie eine Existenz
aufbauen zu können. Schliesslich könnten auch die Sprach- und Verhal-
tensprobleme ihres Sohnes in der Türkei behandelt werden. Obwohl die
sonderpädagogischen Möglichkeiten in der Türkei nicht im gleichen Aus-
mass verbreitet seien wie in der Schweiz, so sei doch davon auszugehen,
E-5271/2013
Seite 18
dass eine adäquate Behandlung vor allem auch in den türkischen Gross-
städten möglich sei.
Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz sowohl das familiäre Umfeld der
Beschwerdeführenden als auch den Ausbildungsstand und die Arbeitser-
fahrung der Beschwerdeführerin würdigte. Wohl wird eine Reintegration
der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat unter den zusätzlich gel-
tend gemachten Bedingungen – die Beschwerdeführerin habe psychische
Probleme wegen einer gewaltgeprägten Kindheit und der früheren Ehe –
nicht so reibungslos verlaufen, wie von der Vorinstanz dargestellt. Auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wäre aber nur zu schliessen bei
Bestehen einer konkreten Gefährdung. Dies kann im vorliegenden Fall
nicht bejaht werden, zumal eine medizinische Notlage und damit eine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nur dann zu bejahen ist, wenn
eine erforderliche medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Behandlung absolut notwendig ist. Die Unmöglichkeit einer dem schweize-
rischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat-
und Herkunftsstaat allein bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Für die Behandlung der geltend
gemachten (aber nicht mit Arztzeugnissen belegten, vgl. Beschwerde Pkt.
45) psychischen Probleme der Beschwerdeführerin stehen in der Türkei
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche diese bei Bedarf in An-
spruch nehmen kann. Dazu gilt festzuhalten, dass sie eine entsprechende
Therapie auch in der Schweiz zu keiner Zeit beanspruchte, weshalb sich
die Frage nach einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesund-
heitszustandes nach deren Abbruch gar nicht stellt. Das Bundesverwal-
tungsgericht stellt zudem fest, dass die Beschwerdeführenden als Familie
in die Türkei zurückkehren werden, und für eine Zerrüttung der Ehe (als
Folge häuslicher Gewalt) und ein hilfloses "Ausgeliefertsein" der Be-
schwerdeführerin den Akten keine (genügenden) Hinweise zu entnehmen
sind. Der vom Rechtsvertreter erwähnte Polizeirapport bezieht sich auf ei-
nen Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer wegen einer Tätlichkeit ge-
gen seine Ehefrau verzeigt wurde. Da den Akten keinerlei Hinweise auf
weitere Vorfälle zu entnehmen ist, muss davon ausgegangen werden, dass
es sich bei diesem Vorfall um eine einmalige (und deshalb nicht von Amtes
wegen verfolgte) Tätlichkeit handelte. Abschliessend ist somit festzuhalten,
E-5271/2013
Seite 19
dass die von den Beschwerdeführenden aufgeführten Tatsachen die Be-
schwerdeführerin betreffend zu Recht von der Vorinstanz als für die Beur-
teilung irrelevant eingestuft worden sind.
7.2.2 Da vom Wegweisungsvollzug auch der nunmehr (Zahl)-jährige Sohn
C._______ betroffen ist, sind gemäss Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich folgende Kri-
terien: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) sei-
ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung beziehungsweise Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das un-
mittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu be-
rücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwur-
zelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration
in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erschei-
nen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6 und BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2,
jeweils m.w.H.). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der (Zahl)-jährige
C._______ seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz lebt. Er hat
sich gemäss Aktenlage einerseits in dieser Zeit sowohl schulisch als auch
sprachlich gut entwickeln können. So ist dem Zwischenbericht vom 20. Ja-
nuar 2014 beziehungsweise dem Zeugnis/Lernbericht vom 26. Juni 2014
seiner Primarschule (die […]) zu entnehmen, dass er in sämtlichen Berei-
chen (Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz) über gute bis sehr gute Bewer-
tungen beziehungsweise Noten verfügt. Gemäss den beiden eingereichten
logopädischen Berichten derselben Schule vom 24. Januar und 2. Juni
2014 hat sich C._______ während des nunmehr zweijährigen Schulbesu-
ches zu einem Jungen entwickelt, der motiviert und fröhlich arbeiten könne
und sich von auftretenden Schwierigkeiten weniger entmutigen lasse.
Seine Kompetenzen in allen Sprachbereichen hätten sich dank der zusätz-
lichen logopädischen Therapie in allen Bereichen vergrössert und sein
E-5271/2013
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Sprachverständnis sei mittlerweile altersgemäss. Im Bericht vom 24. Ja-
nuar 2014 sind auch Einschätzungen des Lehrpersonals zur Familiensitu-
ation zu finden, welche teilweise diametral im Widerspruch zu dem vom
Rechtsvertreter Vorgebrachten stehen. So heisst es dort, dass C._______
als Einzelkind in einer intakten Familie aufwachse, wobei seine Mutterspra-
che das Türkische sei. Gemäss den Aussagen der Eltern spiele er meist
allein, vorwiegend drinnen. Nach seinen eigenen Angaben spiele er oft mit
Lego-Steinen oder am PC / TV (PS-Spiele und Spiele mit Konsolen). In sei-
ner Nachbarschaft seien nicht viele Kinder wohnhaft, mit denen er spielen
könne, er treffe sich aber in letzter Zeit vermehrt mit Kindern aus der Schule
am Mittwochnachmittag. Diese Ausführungen vermitteln ein anderes Bild
der sozialen Einbettung von C._______ als das vom Rechtsvertreter ge-
zeichnete. Offenbar stellt die intakte Kernfamilie das zentrale soziale Um-
feld von C._______ dar. Trotz der anfangs erwähnten guten schulischen
und sprachlichen Entwicklung scheint er sich in diesen letzten sechs Jah-
ren neben der schulischen Einbindung vor allem auf seine Eltern als Be-
zugspersonen zu konzentrieren. Damit würde er bei einer Rücküberstel-
lung der ganzen Familie zwar aus dem vertrauten schulischen Lebensbe-
reich gerissen, indes nicht aus einem darüber hinaus erweiterten breiten
sozialen Umfeld. Er würde zudem mit seinen Eltern, welche dem Anschein
nach, gemäss dem logopädischen Bericht vom Januar letzten Jahren so-
wie nach ihren eigenen Angaben über eine intakte Ehe verfügen und seine
engsten Bezugspersonen sind, in die Türkei zurückkehren, wo er ein er-
weitertes Familiengefüge (Grosseltern, Tanten und Onkel, allfällige Cous-
ins vgl. B2/11 S. 3, B1/11 S. 4) vorfinden wird. Zudem ist er der türkischen
Sprache offensichtlich mächtig; sie wird im genannten Bericht gar als seine
Muttersprache bezeichnet. Damit kann bei C._______ keine derartige Ver-
wurzelung in der Schweiz festgestellt werden, welche in reziproker Weise
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge hat, dass sie die Rückkehr
dorthin wegen unüberwindbarer Reintegrationsschwierigkeiten als unzu-
mutbar erscheinen lässt.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit nach Würdigung der ge-
samten Aktenlage fest, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannte.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-5271/2013
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7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung
vom 9. April 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: