B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5271/2014
E-5732/2014
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
(Verfahren E-5271/2014)
sowie
4. D._______,
(Verfahren E-5232/2014),
alle Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügungen des BFM vom 18. August 2014 / N (…) und
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Bagdad stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihr Her-
kunftsland eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2013 in Richtung
Türkei. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Istanbul seien sie via Bulga-
rien, Serbien, Ungarn und Österreich am 17. Januar 2014 in die Schweiz
gelangt, wo sie am 17. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 24. Januar 2014 gaben sie im Wesentli-
chen Folgendes zu Protokoll:
Die Beschwerdeführerin 2 habe als ledige Frau als (...) beim Innenministe-
rium gearbeitet, und der Beschwerdeführer 1 sei zur Zeit, in der Saddam
Hussein noch an der Macht gewesen sei, als gewöhnlicher Soldat im Militär
gewesen. Ihren Heimatstaat hätten sie verlassen, weil sie als Sunniten seit
der amerikanischen Invasion im Jahr 2004 bedroht seien, insbesondere
auch wegen des typisch sunnitischen Vornamens ihres Sohnes. Als Folge
dieser Behelligungen seien beide Kinder an Epilepsie erkrankt und die ge-
samte Familie sei durch die Umstände psychisch unter Druck geraten. Der
Bedrohung durch die Schiiten hätten sie auch durch einen Umzug in ein
sunnitisches Quartier nicht entgehen können, weshalb sie sich stattdessen
jeweils bei verschiedenen Verwandten aufgehalten hätten. Drei Cousins
des Beschwerdeführers 1 seien in Bagdad bereits getötet und ein Onkel
sei verschleppt sowie gefoltert worden und daraufhin an einem Schlagan-
fall gestorben. Der Beschwerdeführer 1 habe im September 2013 einen
Drohbrief erhalten, woraufhin er das Haus verlassen habe. Dennoch sei
aber im Quartier nach ihm gefragt worden. Sein Geschäft habe er weiter-
führen können, weil er es gemeinsam mit einem Bekannten geführt habe.
Die Kinder seien wegen ihrer Epilepsie in Behandlung gewesen und hätten
Medikamente erhalten.
Der Beschwerdeführer 1 sei bereits einige Monate vor ihrer Ausreise in die
Türkei gereist, weil er von dort die Weiterreise für sich und seine Familie
nach Europa habe organisieren wollen. Er sei aber wieder in den Irak zu-
rückgekehrt, da er keinen Schlepper gefunden habe, dem er habe ver-
trauen können.
B.
Am 24. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer zu-
sätzlichen Befragung das rechtliche Gehör gewährt zu einer bei
den Akten liegenden und auf seinen Namen ausgestellten Karte eines
Shoppingcenters in E._______. Dabei gab er an, er sei nie in Rumänien
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gewesen. In Bagdad gebe es allerdings verschiedene neue Firmen aus
Rumänien, der Türkei oder Deutschland. Möglicherweise sei diese Karte
von einer dieser Firmen ausgestellt worden.
C.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2014 führten die
Beschwerdeführenden aus, weil sie bedroht worden seien, hätten sie nicht
stets im angegebenen Quartier in Bagdad gewohnt. Die Lage der Sunniten
im Irak sei untragbar und habe sich weiterhin verschärft. Zur Ausreise habe
schliesslich geführt, dass sie seit langer Zeit von verschiedenen Gruppie-
rungen bedroht worden seien und auch Drohbriefe erhalten hätten. Sie
seien unter anderem deshalb Ziel der Schiiten, weil der Beschwerdeführer
1 früher – wie ein grosser Teil der irakischen Bevölkerung – bei der Baath-
Partei Mitglied gewesen sei. Die ganze Situation habe sich schliesslich auf
ihre Gesundheit ausgewirkt. Sie seien des Lebens in ständiger Angst über-
drüssig geworden. Die Schiiten würden im Irak ihr Unwesen treiben, wes-
halb ein Leben dort nicht mehr möglich sei. Ansonsten sei ihnen persönlich
nichts widerfahren, vielmehr seien sie aufgrund des psychischen Drucks
ausgereist.
D.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 18. August 2014 (eröffnet am 21. August 2014) ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob
sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer 1 am 16. September 2014 beim
BFM für sich und seine Familie mit einer undatierten Formulareingabe "une
demande de recours" ein, die in der Folge an das zuständige Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet wurde.
F.
Am 24. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 forderte der Instruktionsrichter den
volljährigen Sohn (Beschwerdeführer 4) zu einer Mitteilung auf, ob mit der
Beschwerde seiner Angehörigen auch sein eigener – inhaltlich im
Wesentlichen identischer – Asylentscheid angefochten werden solle. Am
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16. Oktober 2014 ging fristgerecht eine entsprechende Erklärung des Be-
schwerdeführers 4 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz eingeladen,
zu beiden Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 den
arabischsprachigen Original-Todesschein seines Onkels zu den Akten.
J.
In ihren beiden Vernehmlassungen vom 6. November 2014 verwies die Vo-
rinstanz in erster Linie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Verfü-
gungen. Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der eingereichten
Todesurkunde des Onkels des Beschwerdeführers kein Beweiswert zu-
komme, zumal das Dokument keine Hinweise auf eine konkrete Bedrohung
der Beschwerdeführenden enthalte.
K.
Am 10. November 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 beim Bundesver-
waltungsgericht einen an ihn und den Beschwerdeführer 3 gerichteten
Drohbrief (im Original mit deutschsprachiger Übersetzung) sowie eine Ko-
pie des Führerscheins des Beschwerdeführers 1 ein.
L.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden
die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt, und sie erhielten die Gele-
genheit, dazu Stellung zu nehmen.
M.
In der Replik vom 28. November 2014 führten die Beschwerdeführenden
aus, der eingereichte Drohbrief sei ihnen im Irak von einem Nachbarn vor
ihr Haus gelegt worden. Ein anderer Nachbar habe dies gesehen und ihn
zum Elternhaus des Beschwerdeführers 1 geschickt. Dessen Eltern hätten
mitgeteilt, dass der erste Nachbar Mitglied eine fanatischen religiösen
Sekte und ihm deshalb alles zuzutrauen sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.5 Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und ist darüber in ei-
nem Urteil zu befinden.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung gab die Vorinstanz an,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Karte der (…)
Shopping City seien unglaubhaft. Die verschiedenen Angaben der Be-
schwerdeführenden würden zahlreiche Widersprüche und nachgescho-
bene Erklärungsversuche aufweisen. Weil ein Sohn (Beschwerdeführer 3)
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zudem angegeben habe, er spreche Rumänisch, müsse bei dieser Sach-
lage davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden
über längere Zeit in Rumänien aufgehalten hätten. Diese Einschätzung
werde auch durch die unglaubhafte Schilderung des Reisewegs untermau-
ert. Aus diesen Gründen könnten die geltend gemachten Gründe für die
Ausreise aus dem Irak nicht geglaubt werden. Diese Annahme werde durch
weitere unglaubhafte Angaben in Bezug auf den angeblich erhaltenen
Drohbrief, die letzte Wohnadresse sowie die generelle Situation in Bagdad
gestützt. Schliesslich vermöchten die eingereichten Beweismittel an dieser
Beurteilung nichts zu ändern. Die Zugehörigkeit zur sunnitischen Minder-
heit allein begründe keine Asylrelevanz. Im Übrigen wäre es den Be-
schwerdeführenden durchaus zumutbar gewesen, aus ihrem schiitisch ge-
prägten Wohnquartier in ein Viertel ihrer Konfession zu ziehen.
3.2 Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Beschwerdeschrift im We-
sentlichen erneut darauf hin, die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien ge-
sundheitlich beeinträchtigt und der erstere habe auch aufgrund seines ty-
pisch sunnitischen Vornamens Probleme im Irak. Ausserdem seien sie vom
irakischen Staat erneut bedroht und als Anhänger Saddams bezeichnet
worden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
4.4 Die Verfolgungsmassnahmen geltend dann als gezielt, wenn sie die
betreffende Person wegen ihrer Art treffen sollen und damit eine Person
nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte
Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist. Ausserdem muss die Ver-
folgung derart ernsthaft und intensiv sein, dass ein menschenwürdiges Le-
ben dadurch verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, S. 521-588,
Rz. 11.15 f., in: Ausländerrecht, Band VIII, 2. Aufl., Uebersax / Rudin / Hugi
Yar / Geiser [Hrsg.], Basel 2009).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen in erster Linie geltend, sie hätten in
einem schiitisch geprägten Stadtteil Bagdads gelebt und seien deshalb seit
der amerikanischen Invasion im Jahr 2004 aufgrund ihrer religiösen Zuge-
hörigkeit von den Schiiten verfolgt worden. Weil sie Sunniten seien und der
Beschwerdeführer 1 Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, seien sie vor
drei Jahren erstmals mündlich bedroht worden; in den Jahren 2010, 2013
und 2014 hätten sie drei Drohbriefe erhalten. Einen Umzug in ein sunniti-
sches Quartier in Bagdad hätten sie unterlassen, weil sie in ihrem eigenen
Haus gelebt hätten und zudem auch in einem anderen Stadtteil weiterhin
bedroht worden wären. In Bagdad seien alle Sunniten bedroht, und die
Schiiten würden dort ihr Unwesen treiben.
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVGE 2008/12 festge-
stellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte
und gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)
Anschläge, Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlun-
gen den Alltag der Bevölkerung der Stadt prägen. Die schiitischen Milizen
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und extremistische Gruppierungen stellen eines der grössten Sicherheits-
probleme im Zentralirak dar. Die Gewalttaten sind beziehungsweise waren
insbesondere den beiden grossen rivalisierenden schiitischen Milizen, der
Mahdi-Miliz unter Führung des radikalen Predigers Muqtada
as-Sadr und den Badr-Brigaden des Obersten Islamischen Rates im Irak
(Supreme Islamic Iraqi Council, SIIC) unter der Führung von Abdalaziz
al-Hakim zuzurechnen. Die Mahdi-Miliz soll unter anderem im Raum Bag-
dad seit Februar 2006 für die Verschärfung der Gewaltspirale durch An-
schläge gegen die sunnitische Bevölkerung gesorgt haben. Die Miliz ist
sodann verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen an Sun-
niten, die zu Recht oder zu Unrecht dem Widerstand zugeordnet werden
(vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4, insbesondere E. 6.4.8.1).
Die amerikanische Offensive im Januar 2007 beinhaltete unter anderem
Verhandlungen mit gemässigteren sunnitischen Aufständischen, um diese
zur Aufgabe des bewaffneten Kampfes gegen die Besatzungsmacht zu be-
wegen, sowie die verstärkte Einbindung sunnitischer Stämme in die Rei-
hen der irakischen Sicherheitskräfte, in erster Linie der Polizei. Als Folge
dieser Offensive und der konfessionellen Trennung vieler Viertel Bagdads
war gegenüber dem Vorjahr vor allem im Raum Bagdad ein deutlicher
Rückgang der ethnisch-konfessionellen Gewalt zwischen Sunniten und
Schiiten zu verzeichnen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.5).
5.2.2 In den letzten Jahren hat sich die Situation erneut verschärft. Sowohl
Gruppierungen sunnitischer Rebellen als auch schiitische Milizen organi-
sieren sich neu. Ende 2012, als die irakischen Sicherheitskräfte den iraki-
schen Finanzminister (sunnitischer Ethnie) und einen Grossteil seiner Be-
legschaft inhaftierten, gingen viele Sunniten, auch in den sunnitischen Ge-
bieten Bagdads, zum Protest auf die Strasse (vgl. Crisis Group Middle East
Report N°144 vom 14. August 2013, Make or Break: Iraq's Sunnis and the
State, S. 2). Diese Proteste wurden von der schiitischen Regierung radikal
aufgelöst, was sich entsprechend auf die angespannte Situation zwischen
Schiiten und Sunniten auswirkte (vgl. United States Commission on Inter-
national Religious Freedom [USCIRF], Annual Report 2014, undatiert, S.
64, abrufbar unter: default/fi-
les/USCIRF%202014%20Annual%20Report%20PDF.pdf, abgerufen am
19. März 2015). Ausserdem hat sich die Situation durch die Bedrohung
seitens des Islamischen Staates (IS) weiter verschärft. Schiitische Milizen
nahmen den Platz der Irakischen Armee im Kampf gegen den IS ein,
wodurch auch die sunnitische Bevölkerung zu leiden hat (The Soufran
Group, The Fight the Islamic State Really Wants: Iraqi Shi'a, 21. Oktober
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2014, mic-state-re-
ally-wants-iraqi-shia/, abgerufen am 19. März 2015; Congressional Reser-
arch Service [ORS], The "islamic State" Crisis and U.S: Policy, vom 11.
Februar 2015, S. 36, . pdf, abgerufen
am 19. März 2015).
5.2.3 Der Vormarsch des IS haben die kaum verheilten Wunden des Krie-
ges vor acht Jahren zwischen Sunniten und Schiiten wieder aufgerissen.
Im Grossraum von Bagdad ist die Zahl der Morde aus religiösen Motiven
sowie der Entführungen gestiegen (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Sun-
niten und Schiiten: Irak ist dem Untergang geweiht", vom 16. Juli 2014,
1.18344232, abgerufen am 19. März 2015). Die im Jahr 2014 wieder häu-
figeren Gewaltakte betreffen Personen mit unterschiedlichem ethnischem
und religiösem Hintergrund. Trotz dieser Spannungen zieht weiterhin der
Grossteil der Binnenvertriebenen in die irakische Hauptstadt, wo bereits
viele schiitische und sunnitische Vertriebene leben. Gemäss der Internati-
onalen Organisation für Migration sind die Mehrheit der Binnenvertriebe-
nen sunnitische Araber (International Organisation for Migration [IOM],
Response to the IDP Crisis in Iraq 2015, vom Februar 2015, insbesondere
S. 8; UK Home Office, Country Information and Guidance – Iraq: Internal
relocation and technical obstacles, vom
24. Dezember 2014, S. 14,
tem/uploads/attachment_data/file/390956/FINAL.CIG.Iraq.internalmovem
ent.technicalobstacles.pdf, abgerufen am 19. März 2015).
5.2.4 Insgesamt lassen die konsultierten Quellen den Eindruck entstehen,
dass in den verschiedenen (sowohl sunnitisch als auch schiitisch gepräg-
ten) Stadtteilen Bagdads interkonfessionelle Gewalt herrscht (vgl. UN As-
sistance Mission for Iraq [UNAMI] / Office of the High Commissioner for
Human Rights [OHCHR], Report on the Protection of Civilians in Armed
Conflict in Iraq: 11 September – 10 Dezember 2014, vom 23. Februar 2015,
S. 24 ff., Re-
port%2011Sept-10Dec_FINAL_ENG_16Feb2015.pdf, abgerufen am
19. März 2015). Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungs-
szenarien gestaltet sich insofern nach wie vor als äusserst schwierig und
komplex, als einer Vielzahl von Akteuren eine ebenso grosse Zahl von po-
tenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht (vgl. bereits
BVGE 2008/12 E. 6.4 m.w.H.).
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5.3 In Anbetracht der vorliegenden Akten und der schwierigen aktuellen
Lage in Bagdad ist nicht von einer gezielten, flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen:
5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisge-
mäss zwar davon ausgeht, Personen, die als Unterstützer des ehemaligen
Regimes von Saddam Hussein gelten, könnten Opfer von Gewalthandlun-
gen werden; eine kollektive Verfolgung dieser Gruppierung wird jedoch klar
verneint. Es ist auch nicht davon auszugehen, sämtliche ehemaligen Mit-
glieder der Baath-Partei seien von asylrelevanter Verfolgung bedroht (vgl.
BVGE 2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3858/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 7.1.1 m.w.H.). Soweit die Be-
schwerdeführenden geltend machen, nach Einmarsch der fremden Trup-
pen hätten sie soziale und wirtschaftliche Diskriminierungen erlebt, weil da-
mals viele regimetreue Staatsangestellte ihre Arbeit verloren und die Be-
satzungsmacht diese durch neues Staatspersonal ersetzt habe, entspricht
dies allerdings durchaus den Kenntnissen des Gerichts.
5.3.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers 1 zufolge war er – wie damals
ein gewisser Teil der irakischen Bevölkerung – lediglich einfaches Mitglied
der Baath-Partei (vgl. Akten SEM, A45, F51 f.); er hatte insbesondere keine
verantwortungsvolle Position innerhalb des Saddam-Staatsapparates
inne. Somit ist aufgrund dieser Parteimitgliedschaft nicht von einer ernst-
haften Gefahr künftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen.
5.3.3 Die Beschwerdeführenden konnten auch nicht glaubhaft machen,
dass sie aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit erhebliche Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG erlebt hätten. Es ist zwar unbestritten, dass die all-
gemeine Lage in Bagdad instabil und der Alltag von Gewalthandlungen ge-
prägt ist, weshalb das Leben in dieser Stadt gewiss nicht einfach ist. Aus
diesem Grund hat die Vorinstanz auch den Vollzug der Wegweisungen der
Beschwerdeführenden als unzumutbar qualifiziert und ihre vorläufige Auf-
nahme angeordnet. Aus ihren aktenkundigen Ausführungen geht jedoch
nicht hervor, dass sie wegen ihrer Religion gezielt verfolgt worden wären.
Der Beschwerdeführer 1 gab zu Protokoll, sie hätten ihren Herkunftsstaat
verlassen, weil sie dieser Situation überdrüssig geworden seien und es in
Bagdad nicht mehr zu ertragen gewesen sei (vgl. Akten SEM, A45, F24).
Die geltend gemachten Nachteile beschränken sich faktisch auf Drohun-
gen, und die Angaben zur Urheberschaft hinterlassen im Wesentlichen den
Eindruck von Mutmassungen (vgl. Akten SEM, A45, F23: "Man kann sie
nicht irgendeiner Spaltung, einer Gruppierung zuordnen, die kommen von
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Ausserhalb."; F24: "Ich wurde, wie vorhin gesagt, bedroht von den Assaib
Al Haq [Leute des Rechtes] auch von den Hisbollah Milizen und von der
Schiitischen Gruppierung Badir, die man auch Dawa nennt."; F28: "Das
waren diese Assaib Al Haq, diese sind Schiiten aus dem Iran.").
5.3.4 Schliesslich mutet es merkwürdig an, dass die Beschwerdeführen-
den nach längeren Abwesenheiten angeblich jeweils wieder an ihren Woh-
nort inmitten eines schiitisch geprägten Stadtteils zurückkehrten, obschon
sie in der Zwischenzeit beim Grossvater oder anderen Verwandten des Be-
schwerdeführers 1 in einem anderen Quartier Zuflucht gefunden hätten
(vgl. Akten SEM, A45, F23; A5, S. 9). In diesem Zusammenhang leuchtet
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht ein, ein Wegzug in
einen anderen Stadtteil hätte an der Bedrohungssituation nichts geändert;
dies umso weniger als er selbst angab, besonders bedroht gewesen zu
sein, gerade weil er in einem schiitisch geprägten Stadtteil gewohnt habe
(vgl. Akten SEM, A45, F46 ff.).
5.3.5 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der BzP reis-
ten die Beschwerdeführenden in den Jahren 2008 und 2009 nach Syrien,
Anfang 2013 nach Jordanien und im April 2013 in die Türkei, von wo aus
sie jeweils wieder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind. Kehren verfolgte
Personen freiwillig aus einem sicheren Drittstaat in ihren Verfolgerstaat zu-
rück, drängt sich die Frage auf, ob weiterhin Furcht vor unmittelbarer und
ernsthafter Gefährdung an Leib und Leben besteht, zumal es der allgemei-
nen Lebenserfahrung widerspricht, dass eine effektiv verfolgte Person frei-
willig in den Verfolgerstaat zurückkehrt (vgl. in diesem Zusammenhang
auch die Bestimmungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30], gemäss welchen die Flüchtlingseigenschaft abzuerken-
nen ist, wenn die betroffene Person sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Heimatslandes stellt).
5.3.6 Schliesslich spricht gegen die Gezieltheit der Bedrohungen auch,
dass im November 2014, mithin fast ein Jahr nachdem die Beschwerde-
führenden ihr Haus verlassen hatten, erneut ein Drohbrief vor das Haus
gelegt worden sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28.
November 2014). Dieses Vorbringen lässt sich auch mit der Aussage des
Beschwerdeführers 1 kaum in Einklang bringen, er sei wohl ständig über-
wacht worden, weshalb er auch nach längerer Abwesenheit immer wieder
bedroht worden sei, wenn er jeweils in sein Haus in Bagdad zurückgekehrt
sei (Akten SEM, A45, F56).
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5.4 Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Sicherheitslage in Bag-
dad, erscheinen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Behelligungen, als Ausdruck der allgemeinen Gewaltsituation. Eine ge-
zielte und flüchtlingsrechtlich genügend intensive Verfolgung haben die Be-
schwerdeführenden nicht erlitten. An dieser Einschätzung vermögen auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern: Einerseits lassen die To-
desumstände des Onkels (vgl. Akten SEM, A5, S. 9) und die angebliche
Folter des Bruders des Beschwerdeführers 1 (vgl. Akten SEM, A45, F3 ff.
und F25) keinen direkten Rückschluss auf die Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführenden zu. Andererseits lassen auch die in den vergangenen
fünf Jahren erhaltenen Drohbriefe nicht auf eine gezielte Verfolgung
schliessen.
6.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen,
eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint
und ihre Asylgesuchs abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausfüh-
rungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
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Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der beiden vereinigten Ver-
fahren den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–
3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5271/2014
E-5732/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-5732/2014 und E-5271/2014 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 800.– werden den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Be-
trag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: