B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5271/2016
Ur t e i l vom 1 6 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2016 – eröffnet am 5. August
2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch vom 16. Juni 2015 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und feststellte, der Beschwerdeführer müsse die
Schweiz bis zum 23. September 2016 verlassen, ansonsten könne er in
Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt wer-
den,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 31. August 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei auf-
zuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei festzustellen, dass er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei, subeventualiter sei festzustellen, dass für ihn eine Rück-
kehr in sein Heimatland nicht zulässig und nicht zumutbar sei, subsube-
ventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt worden sei, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zur er-
neuten Abklärung unter besonderer Berücksichtigung der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten und ihm sei der amtliche Rechtsbeistand in der Person der
Unterzeichneten zu bestellen,
dass dem Beschwerdeführer am 1. September 2016 der Eingang der Be-
schwerde bestätigt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. September
2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
hiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzich-
tete und ihm lic. iur. Pascale Bächler, Rechtsanwältin, BAS Beratungsstelle
für Asylsuchende der Region Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beiord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2016 zwei
Entwicklungsberichte des (…), vom 14. März 2016 und vom 7. September
2016 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess,
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dass sich das SEM auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am
27. September 2016 vernehmen liess und vollumfänglich an der angefoch-
tenen Verfügung festhielt,
dass die Vernehmlassung am 5. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass vorweg zu prüfen ist, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat,
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat
(BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.),
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfah-
ren durchzuführen ist,
dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verlet-
zung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern
Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein
kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfah-
rensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese
Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen
(BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen min-
derjährigen, unbegleiteten Asylsuchenden handelt,
dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zu-
sammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbeglei-
teten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Am-
tes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situa-
tion unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls
der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich
im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e),
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dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vor
einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzu-
stellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten,
dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richt-
linie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. hierzu sowie zur Weiterent-
wicklung des Schengen-Besitzstands Urteil des BVGer E-5468/2016 vom
21. November 2016),
dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezu-
sicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer weg-
weisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt
werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen
können (BVGE 2015/30 E. 7.3),
dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG
ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der
anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz
nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im
Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung,
BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berück-
sichtigt hat,
dass sie sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken durfte, auf ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea
zu verweisen,
dass das SEM vielmehr die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzu-
klären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt
und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er – wo dies
nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig
untergebracht werden kann,
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dass ferner abklärungsbedürftig vornehmlich die für den Beschwerdeführer
zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blos-
ser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung
durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Sudan zu gegebe-
nem Zeitpunkt diesen Anforderungen in keiner Weise genügen würde,
dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Aus-
legung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR
0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind:
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes.
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28
E. 9.3.2, jeweils m.w.H.),
dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfas-
senden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vor-
liegend offenkundig nicht gerecht wird,
dass das SEM nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwerdeführer
beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea übergeben werden und
wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstatten gehen soll,
und derartige Abklärungen nunmehr vorzunehmen sind,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt unvollständig erstellt und mithin Bundesrecht verletzt hat,
dass im vorliegenden Fall somit zusätzliche Abklärungen notwendig sind,
und dass als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vor-
instanz zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat,
dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rah-
men des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt
erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das SEM im Übrigen vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnis-
ses des einschlägigen Sachverhalts gehalten sein wird, auch über die
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Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung
neu zu befinden,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 29. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zur korrekten
Sachverhaltsermittlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage mit seinen Rechtsbegeh-
ren vollumfänglich durchgedrungen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dass im Übrigen das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen-
verfügung vom 14. September 2016 gutgeheissen wurde, weshalb auch
aus diesem Grund keine Kosten zu erheben sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 bis 9 VGKE),
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb das Gericht die Partei-
entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900.– (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 8%) festzusetzen ist,
dass durch die Zusprechung der Parteientschädigung zulasten der Vorin-
stanz das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bäch-
ler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, abgegolten
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 900.– auszurichten, womit das Honorar der amtlichen Rechts-
beiständin, lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende
der Region Basel, abgegolten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen