Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5272/2006
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Kadima Muriel Beck (Vorsitz),
Richter JeanPierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Juni 2006 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______
(Provinz: Berikh Makelay Serajake, heute Eritrea) stammender und der
Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas zugehöriger Eritreer, verliess
seinen Heimatstaat am 6. Juni 2002 in Richtung Sudan. Dort habe er
seine Frau kennengelernt und sie nach Brauch geheiratet. Nach einem
zirka dreimonatigen Aufenthalt als Flüchtling im Sudan seien sie
(gemeinsam mit ihrem Sohn H.) nach Libyen gegangen, wo sie sich bis
zum 19. Januar 2004 aufgehalten hätten. Per Schiff und Flugzeug seien
sie nach Milano gelangt und von dort am 27. Januar 2004 mit dem Zug
illegal in die Schweiz eingereist. Am 28. Januar 2004 reichten sie in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum EVZ)
C._______ Asylgesuche ein. Am darauffolgenden Tag wurden sie dort
einzeln summarisch befragt. Die einlässlichen Bundesanhörungen fanden
am 26. März 2004 statt. In der Folge wurden sie für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Luzern zugeteilt.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe mit seinen Eltern in Äthiopien gelebt, bis ihr
Familienbesitz, ein Hotel in Diredawa und drei Lastkraftwagen, im Jahr
1998 von den äthiopischen Behörden konfisziert worden sei und sie nach
Eritrea geflohen seien. In Asmara hätten sie sich dann niedergelassen.
Im Oktober beziehungsweise Dezember 1999 sei er gezwungen worden,
Militärdienst zu leisten, weshalb er nach Sawa habe gehen müssen.
Entgegen seiner religiösen Gesinnung (Zeugen Jehovas), die das Töten
von Menschen verbiete, sei er zum Militärdienst gezwungen worden.
Wegen der Zugehörigkeit zu seiner Religionsgemeinschaft sei er schlecht
behandelt worden, und als der Krieg im Jahre 2000 zu Ende gewesen
sei, habe er Zivildienst leisten müssen. Während einer Mittagspause
habe er die Gelegenheit ergriffen, um in den Sudan zu fliehen.
Überdies sei sein Vater während des äthiopischen DERGRegimes
(DERG; deutsch: Provisorischer Militärverwaltungsrat von 1974 – 1987)
Parteimitglied der Serategnoch Party of Ethiopia (ESP), die damals
gegen die Eritreer gekämpft habe, und erster Sekretär in D._______
gewesen. Im Jahr 1999 sei sein Vater festgenommen und im Gefängnis
von Asmara beziehungsweise in einem ihm unbekannten Gefängnis
inhaftiert worden.
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Seite 3
A.b Die nach Brauch verheiratete Ehefrau des Beschwerdeführers gab zu
Protokoll, sie habe Äthiopien verlassen, um ihre Mutter finanziell zu
unterstützen. Weitergehende eigene Asylgründe machte sie nicht
geltend. Nachdem sie sich im April 2005 vom Beschwerdeführer getrennt
hatte, ordnete das BFM am 4. September 2006 für sie und den
gemeinsamen Sohn H. die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Daraufhin wurde deren Verfahren mit Beschluss vom 16. Oktober 2006
von der ARK als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.c Der Beschwerdeführer gab einen Flüchtlingsausweis von der
„Commission for Eritrean Refugee Affairs“ (CERA), datiert vom 18. Juli
1998, zu den Akten, aus dem unter anderem die Namen sowie das Alter
der geflohenen Familienmitglieder hervorgehen.
B.
Das BFM stellte mit am 9. August 2004 eröffneter Verfügung vom
4. August 2004 im Wesentlichen fest, die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien
hinsichtlich des Handlungsablaufes widersprüchlich ausgefallen. Zudem
würden sie konkrete Elemente vermissen lassen und seien dürftig und
ausweichend ausgefallen. Überdies erstaune, weshalb er, der behaupte,
Probleme mit den Behörden in Eritrea gehabt zu haben, seine
Identitätsdokumente einem Mitarbeiter der eritreischen Botschaft in
Libyen zur Aufbewahrung abgegeben habe. Ebenso seien die Angaben
hinsichtlich seiner Glaubenszugehörigkeit lückenhaft. Er habe insgesamt
nicht glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland verfolgt
werde und des Schutzes eines anderen Landes bedürfe. Weder die
Ausweisung aus Äthiopien noch die Bestrafung des Beschwerdeführers,
weil er desertiert sei, seien asylrelevant. Der Militärdienst sei eine
staatliche Pflicht und Eritrea habe das Recht, den Beschwerdeführer für
die Desertion zu bestrafen. Demzufolge verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie den Wegweisungsvollzug an,
nachdem sie keine Wegweisungsvollzugshindernisse festgestellt hatte.
C.
Mit der bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
eingereichten Beschwerde vom 6. September 2004 beantragte der
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche in Französisch abgefasste
Verfügung sei ins Deutsche zu übersetzen und es sei eine Frist
anzusetzen, um zur übersetzten Verfügung Stellung nehmen zu können.
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Seite 4
Das BFM hob am 9. März 2006 im Rahmen eines zweiten
Vernehmlassungsverfahrens den ursprünglichen Entscheid vom
4. August 2004 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
Daraufhin schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 14. März
2006 als gegenstandslos geworden ab.
D.
Mit am 16. Juni 2006 eröffneter Verfügung vom 14. Juni 2006 wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Äthiopien an. Im
Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer keine Identitätsausweise zu den Akten gegeben habe
– der CERAAusweis (vgl. A.c oben) sei nicht als solcher zu erachten –,
weshalb die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers grundsätzlich
bezweifelt werde. Im Weiteren stimme die geschilderte Flucht der Familie
aus Eritrea beziehungsweise ihre Ausschaffung (Deportation) nicht mit
den Erkenntnissen (der Schweizer Behörden) über die Vorgehensweise
der äthiopischen Behörden überein (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12). Die Vorbringen hinsichtlich
seiner Glaubenszugehörigkeit und die Angaben zum geleisteten
Militärdienst seien nicht korrekt und unsubstanziiert. Aus diesen Gründen
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in
Äthiopien gelebt habe und dessen Staatsangehörigkeit besitze. Auf
weitere Ausführungen wird – soweit wesentlich für den Entscheid – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Der Beschwerdeführer erhob am 17. Juli 2006 durch seinen damaligen
Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Juni 2006
bei der ARK Beschwerde. Dabei beantragte er, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und sein Asylgesuch gutzuheissen, (sub)eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die nähere Begründung wird – soweit
wesentlich für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
F.
Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 19. Juli 2006 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
G.
Am 4. September 2006 hielt die Vorinstanz im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens an ihrem bisherigen Standpunkt fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 replizierte der Beschwerdeführer und
reichte Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den
Akten.
I.
Am 31. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz im Rahmen einer zweiten
Vernehmlassung an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 17. November 2006 gab der Beschwerdeführer die
Originale der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern, eine Visitenkarte
seines Vaters und ein Zwischenzeugnis seines damaligen Arbeitgebers
zu den Akten.
K.
Am 4. Dezember 2006 sah die Vorinstanz im Rahmen der dritten
Vernehmlassung weiterhin keinen Anlass, von ihrem Standpunkt
abzuweichen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 replizierte der Beschwerdeführer und
reichte verschiedene Fotos ein, die seine Eltern, teilweise mit ihm
zusammen, abgebildet zeigen würden.
M.
Am 12. Februar 2007 gab er den Namen eines Militärkameraden
bekannt, welcher sich als Flüchtling in der Schweiz aufhalte und den
geleisteten Militärdienst des Beschwerdeführers bezeugen könne. Am 21.
Dezember 2007 reichte er einen durch die eritreischorthodoxe Kirche
ausgestellten Taufschein ein.
E5272/2006
Seite 6
N.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht zeigte
lic.iur. LL.M. Tarig Hassan die Mandatsübernahme an, worauf
Rechtsanwalt Peter Schilliger sein Mandat am 29. Dezember 2008
niederlegte. Gleichzeitig beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter
eine Vernehmlassung, zumal sich eine neue Praxis etabliert habe, nach
welcher wehrdienstpflichtige Personen, welche Eritrea illegal verlassen
hätten, in der Schweiz vorläufig aufgenommen würden. Als weitere
Beweismittel seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli
2008 und am 24. Dezember 2008 folgende Dokumente ein: Eine
eidesstattliche Bestätigung dreier Zeugen einschliesslich einer in Englisch
verfassten Übersetzung und eine Kopie des Ausweises des in E._______
asylsuchenden Vaters. Ferner reichte er eine Kopie der Geburtsanzeige
des am 21. Oktober 2008 in der Frauenklinik in St. Gallen zur Welt
gekommenen Sohnes F._______ zu den Akten.
O.
Am 26. Januar 2010 wurden seitens des Beschwerdeführers Kopien des
(...) Passes für Flüchtlinge seines Vaters und dessen norwegischer
Legitimationskarte sowie des Befragungsprotokolls der kantonalen
Migrationsbehörde vom 28. Dezember 2009 betreffend die Nationalität
des Beschwerdeführers eingereicht.
P.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte das BFM dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass ein Gesuch um Einbezug des
Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner (neuen)
Lebenspartnerin (…), welche als Flüchtling in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurde, eingegangen sei. Daraufhin sistierte die zuständige
Instruktionsrichterin am 15. Februar 2011 das Beschwerdeverfahren
zwecks Vermeidung von parallelen Verfahren bis zum diesbezüglichen
Entscheid.
Q.
Das BFM hiess mit Verfügung vom 26. April 2011 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der
Lebenspartnerin gut und erteilte ihm aufgrund unzulässigen
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Am 28. Juni 2011 hob es
seine Verfügung vom 14. Juni 2006 (implizit betreffend die
Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug)
wiedererwägungsweise auf.
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Seite 7
R.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerde, soweit sie die (derivative)
Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betrifft,
gegenstandslos geworden ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert mitzuteilen, ob er an der Beschwerde (Begehren betreffend
die originäre Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung) festhalte
oder diese allenfalls zurückziehe.
S.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Begehren bezüglich originärer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl fest. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet des Asyls betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Durch die Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ist die
Beschwerde, soweit sie die (derivative) Flüchtlingseigenschaft und den
Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden und als solche
abzuschreiben. Zu prüfen bleibt vorliegend einzig noch, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der originären
Flüchtlingseigenschaft sowie das Asyl zu Recht verweigert hat.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügte in formellrechtlicher Hinsicht ohne
nähere Begründung, das BFM habe das rechtliche Gehör, das
Vertrauensprinzip und das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben
verletzt, weil die Erwägungen dessen ersten Entscheides vom 9. August
2004 in keiner Weise mit denjenigen des zweiten vom 14. Juni 2006
übereinstimmen würden und nicht eine solche Begründung hätte erwartet
werden müssen.
4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E.
8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat
allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
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Seite 9
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist – ausser die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1) – und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme
bleiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/35 E. 4.3.1 mit weiteren
Hinweisen).
4.1.2. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt in ihrem zweiten
Entscheid unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit erlassenen
Urteils der ARK, in welchem insbesondere die Deportation von Eritreern
aus Äthiopien abgehandelt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Dabei ist
festzustellen, dass die Vorinstanz den dem Entscheid zugrunde
liegenden Sachverhalt tatsächlich anders würdigte, indem sie
insbesondere die geschilderte Deportation vertiefter prüfte. Dabei
beurteilte sie diese – im Gegenteil zum ersten Entscheid, wo sie als nicht
asylrelevant qualifiziert wurde – als unglaubhaft. Alleine die andere
rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (Motivsubstitution) verleiht
dem Beschwerdeführer nicht per se einen Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Mangels vorgängiger ausführlicher Befragung zur
Deportation und aufgrund deren starken Gewichtung im negativen
Entscheid vom 14. Juni 2006 ist hingegen vorliegend von der Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (rechtserheblicher
Sachverhalt ungenügend erstellt) auszugehen, auch wenn dieser die
„Flucht“ aus Äthiopien (A1 S. 6) beziehungsweise seine
„Ausweisung/Ausschaffung“ (A18 S. 5) als solche nicht als Fluchtgrund
aus Eritrea, sondern höchstens implizit als Grund, weshalb er nicht nach
Äthiopien zurückkehren könne, angab. Vorliegend kann dieser
Verfahrensmangel angesichts der vollen Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) und der dem
Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme als
geheilt gelten, zumal – wie nachstehend aufgezeigt – die in dieser
Hinsicht entscheidrelevanten Vorbringen nicht zu seinen Ungunsten
bewertet werden (vgl. unten E. 8.2).
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. Es ist daher im
Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den
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Seite 10
Beschwerdeführer zu Recht nicht als (originären) Flüchtling anerkannt
und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
zur Herkunft und Identität des Beschwerdeführers aus, dieser habe seine
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt, indem er während seiner
zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine
entsprechenden Identitätsausweise zu den Akten gegeben habe, obwohl
er über Bekanntschaften in Libyen verfüge. Seine Erklärungen im
Zusammenhang mit den fehlenden Ausweispapieren (Verlassen des
Wohnsitzes in Asmara und Einzug ins Militär im Oktober 1999
beziehungsweise im Dezember 1999 [A1 S. 1, A18 S. 45]; Verlängerung
des eritreischen Passes in Khartum im Juni 2002 und spätere
Deponierung desselben auf der eritreischen Botschaft in Tripolis [A1 S. 4,
A18 S .9 und S. 17]) seien widersprüchlich und würden nicht überzeugen.
Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Pass auf der
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Seite 11
heimatlichen Botschaft deponiert haben wolle, zumal er als angeblicher
Deserteur mit entsprechenden (nachteiligen) Massnahmen zu rechnen
gehabt hätte. Ebensowenig einsichtig sei, dass im Jahre 2002 die
eritreische Botschaft in Khartum den Reisepass des Beschwerdeführers
verlängert haben solle, zumal für Mitglieder der Zeugen Jehovas und
Deserteure grundsätzlich keine Reisepässe und Ausreisevisa ausgestellt
würden.
Aufgrund des Vorgenannten bestünden grundsätzliche Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie an dessen
eritreischer Herkunft. Diese Zweifel würden verstärkt, weil die vom
Beschwerdeführer geschilderte Flucht mit dem Landcruiser
beziehungsweise „Deportation“ der Familie nach Eritrea (A1 S. 6 und A18
S. 5) mit den Erkenntnissen der Asylbehörden betreffend das Vorgehen
der äthiopischen Behörden nicht übereinstimmen würden (vgl. EMARK
2005 Nr. 12). Hinsichtlich der abgegebenen Bescheinigung (CERA), die
die Vertreibung aus Äthiopien bestätigen solle, sei zwar eine Person mit
dem Namen G._______ darin aufgeführt, doch eine solche
Bescheinigung vermöge nicht rechtsgenüglich die Identität des
Beschwerdeführers nachzuweisen. Zudem würden nur drei im Verlaufe
des Verfahrens von ihm aufgeführte Namen von Familienangehörigen
(A1 S. 3) mit der Namensliste im CERAAusweis übereinstimmen.
Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas vermöge nicht zu überzeugen, weil diesem zentrale
Begriffe wie „Harmagedon“ oder wichtige Daten wie „1914 und 1975“
nichts sagen würden und er weder die alttestamentlichen Bücher noch
aktuelle Zeitschriften der Zeugen Jehovas kenne. Ebensowenig wisse er,
wie der Versammlungsraum der Zeugen Jehovas heisse und welches
das Schicksal der Aussteiger sei (A18 S. 10 bis S. 12).
Weiter könne ihm nicht geglaubt werden, dass er während zweieinhalb
Jahren Militärdienst geleistet habe, weil er nicht in der Lage gewesen sei,
seine Einteilung sowie die militärische Truppenstruktur korrekt angeben
zu können (A1 S.2 und A18, S. 6). Zudem widerspreche die angebliche
Militärdienstleistung der Lehre der Zeugen Jehovas.
Gestützt auf das Vorgenannte schloss das BFM, dass der
Beschwerdeführer zuletzt in Äthiopien gelebt habe und die äthiopische
Staatsangehörigkeit besitze. Zudem habe der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Heirat mit einer äthiopischen Staatsangehörigen Anrecht
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Seite 12
auf deren Staatsangehörigkeit (vgl. Federal Gazeta vom 23. Dezember
2003).
6.2. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe
mit der Bescheinigung der CERA seine Identität rechtsgenüglich
nachgewiesen. Die Vorinstanz schenke seinen Angaben über den
Verbleib seines Passes zu Unrecht keinen Glauben, denn in Khartum
würden gegen ein entsprechendes Entgelt Pässe verlängert, selbst wenn
dies gegen die internen Richtlinien verstosse. In Afrika würden nicht die
gleichen Verhältnisse wie in Mitteleuropa herrschen; es sei allgemein
bekannt, dass bei den afrikanischen Behörden eine grosse Korruption
verbreitet sei. Er habe die Absicht gehabt, seinen Pass erst nach
sicherem Erreichen europäischen Bodens nachschicken zu lassen. Herr
M. A., der zuständige Mitarbeiter der eritreischen Botschaft, habe ihm die
Zustellung seines Reisepasses nach Europa zugesichert, ihm aber später
nach telefonischer Kontaktaufnahme mitgeteilt, dass dieser eingezogen
worden sei.
Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen
fest, insbesondere am geleisteten Militärdienst und an der Desertion.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen
Jehovas führte er an, er nehme auch in der Schweiz regelmässig an
Versammlungen und am Bibelstudium teil, weshalb ihm von seinen
Glaubensgenossen ein aufrichtiger Glaube attestiert werde. Wenn er bei
der Befragung das Wort Harmagedon nicht verstanden habe, sei dies auf
die schlechte Übersetzung zurückzuführen.
6.3. Der Beschwerdeführer reichte während des hängigen
Beschwerdeverfahrens mehrere die Herkunft und Identität belegende
Beweismittel zu den Akten. Demgegenüber hielt die Vorinstanz in allen
drei Vernehmlassungen an ihrem bisherigen Standpunkt fest, wonach der
Beschwerdeführer Äthiopier sei und die Asylvorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden.
7.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind
von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem
Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres
Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person
nicht auf internationalen Schutz angewiesen (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1999, S. 34 f.;
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Seite 13
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003,
Rz. 90).
7.1. Nachdem die Vorinstanz von der äthiopischen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers ausging – wobei sie auch die äthiopische
Staatsangehörigkeit seiner damals nach Brauch verheirateten
Lebenspartnerin hinzuzog – ist vorab zu prüfen, ob zum heutigen
Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Aktenlage von einer äthiopischen oder
eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
7.1.1. Mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von
Äthiopien und Eritrea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich in
Äthiopien die Auffassung durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an
der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea
sonst irgendwie unterstützt hatten, einen Akt der Entfremdung
demonstriert hätten, der mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht
vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer
Abstammung wurde die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen (vgl.
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen
FlüchtlingsHerkunftsländern, Themenpapier vom 3. März 2005, S. 7).
7.1.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen
Identitätsausweis im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung (AsylV,
SR 142.311) zu den Akten gab. Überdies teilt das
Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen eritreischen
Identitätsausweisen, welche er vor seiner Einreise in die Schweiz gehabt
haben will, unglaubhaft seien, und verweist diesbezüglich auf die BFM
Verfügung, um Wiederholungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer
reichte bei der Vorinstanz einen am 28. Juni 1998 von der CERA
ausgestellten Flüchtlingsausweis ein. Auf Beschwerdeebene gab er
folgende Dokumente im Original zu den Akten: Eritreische
Identitätskarten seiner Eltern, Fotos, die seine Eltern, teilweise mit ihm
abgebildet, zeigen sollen, eine Taufurkunde der eritreischorthodoxen
Kirche, eine eidesstattliche Erklärung einschliesslich einer Englisch
Übersetzung. Ferner stellte er folgende Beweismittel in Kopie zu: Ein
Befragungsprotokoll der kantonalen Migrationsbehörde vom
28. Dezember 2009, den (...) Immigrationspass seines Vaters sowie
dessen (...) Legitimationskarte.
E5272/2006
Seite 14
7.1.2.1 Hinsichtlich des CERAAusweises ist festzuhalten, dass es sich
dabei um einen dreiteiligen Ausweis handelt, welcher auf der linken Seite
das Foto der Mutter des Beschwerdeführers und auf der rechten Seite
sein eigenes Foto zeigt. Beide Fotos sind abgestempelt worden. Eine
Urkundenprüfung beim Forensischen Institut Zürich ergab, dass der
CERAAusweis die minimalen Voraussetzungen, die an ein
Ausweisdokument gestellt werden, erfülle und somit von einem
authentischen Ausweis auszugehen sei. Sowohl die linke wie die rechte
Seite des Ausweises seien nicht manipuliert worden. Im mittleren Teil des
Ausweises seien in den Ziffern 3 bis 7 Änderungen vorgenommen
worden, d.h. bei den Namen des Beschwerdeführers und zweier
aufgelisteter Geschwister. Wann die Änderungen vorgenommen worden
seien und ob es sich allenfalls um amtliche Korrekturen handle, entziehe
sich der Kenntnis des forensischen Instituts Zürich. Zur Organisation,
welche im Jahre 1998 einen CERAAusweis ausstellen konnte, lassen
sich gestützt auf länderspezifische Quellen folgende Gegebenheiten
konstatieren: Die CERA organisierte ab 1994 die Repatriierung von
eritreischen Flüchtlingen aus dem Sudan und deren Integration in Eritea.
Ab 1996 wurde die CERA und die „Eritrean Relief and Rehabilitation
Agency“ (ERRA) zur „Eritrean Rehabilitation and Refugee Commission“
(ERREC) zusammengeschlossen, welche für die Versorgung der ab Juni
1998 aus Äthiopien Deportierten zuständig war und diesen
Identitätsdokumente ausstellte (vgl. Action by Churches Together
International, ACT appeal Eritrea: Shelter for IDPs – AFER21 vom
28. Mai 2002). Die Ausstellung von Flüchtlingsausweisen, welche die
Beschriftung der Vorgängerorganisation tragen, ist nicht unüblich. Auch
heute werden noch eritreische Identitätskarten mit der Beschriftung
„PGE“ (Provisional Government of Eritrea), welche bis zur
Unabhängigkeit von 1993 als noch nicht legitimierte Regierung fungierte,
ausgestellt. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint der eingereichte
Ausweis authentisch, auch wenn der Name der abgebildeten Frau,
H._______, eine kleine Abweichung (im Vornamen: „I._______“) von den
Angaben, welche der Beschwerdeführer bei den vorinstanzlichen
Befragungen (Erstbefragung und Anhörungen) betreffend die Mutter
gemacht hat, aufweist.
7.1.2.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Originale der
eritreischen Identitätskarten der beiden Personen, welche gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern sind, stimmen mit den bei
der Vorinstanz angegebenen Namen der Eltern überein. Ein Vergleich
des CERAAusweises mit der eritreischen Identitätskarte der
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Seite 15
(angeblichen) Mutter zeigt, dass die auf dem Foto abgebildete Frau des
CERAAusweises dieselbe wie auf dem Foto der eritreischen
Identitätskarte ist. Die Ausweise wurden am 2. beziehungsweise
3. Dezember 1992 in "Dredawa" (Übersetzung der eritreischen
Identitätskarten) durch ein Aussenministerium ausgestellt. Gemäss
Proclamation vom April 1992 (No.22/1992) wurden als Vorbereitung zur
Teilnahme am Referendum 1993 Identitätskarten von dazu berechtigten
Stellen, welche durch das Innendepartement bezeichnet wurden,
ausgestellt. Dass sich eine solche Aussenstelle in D._______ befand, ist
durchaus denkbar. Infolgedessen und aufgrund fehlender offensichtlicher
Fälschungsmerkmale ist davon auszugehen, dass die eingereichten
Identitätsausweise echt sind und die Herkunft dieser beiden Personen
beweist.
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der
eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers durch Abstammung
auszugehen, da keine Hinweise bestehen, dass es sich bei den oben
genannten Personen nicht um seine Eltern handle. Diese Annahme wird
auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember
2009 mit seinem Vater bei der zuständigen kantonalen Behörde
vorsprach und als Beweis seiner Herkunft und Blutsverwandtschaft
anerbot, einen Blutstest durchzuführen. Der Beweis wurde nicht
abgenommen. Es wurden lediglich der (...) Immigrationspass sowie die
(...) Legitimationskarte des Vaters kopiert, zu den Akten genommen und
an die Vorinstanz weitergeleitet. Zudem zeigen die eingereichten Fotos
dieselben Personen, welche auch auf den vorgenannten Ausweisen zu
sehen sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass kleine
Abweichungen in den Protokollen beziehungsweise eingereichten
Dokumenten hinsichtlich der Orts und Personennamen
höchstwahrscheinlich auf die Übersetzungen zurückzuführen sind.
7.1.2.3 Hingegen handelt es sich sowohl bei der nachgereichten
Taufurkunde wie auch bei der eidesstattlichen Erklärung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um Gefälligkeitsschreiben. Hinzu
kommt, dass allgemein zugänglichen Quellen zufolge die eritreisch
orthodoxe Kirche als eigenständige Institution erst im September 1993
entstanden ist. Vor der Unabhängigkeit Eritreas waren Orthodoxe
Angehörige der äthiopischorthodoxen Kirche. Insoweit kommt diesem
Beweismittel kein hoher Beweiswert zu, auch wenn es in den Akten im
Original vorliegt.
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Seite 16
Zur eidesstattlichen Erklärung, einem amtlichen Ausweisdokument,
gemäss welchem drei Zeugen bestätigen, dass der Beschwerdeführer
eritreischer Staatsangehöriger ist, gibt es Folgendes zu bemerken:
Gemäss forensischem Institut Zürich ist mangels verbürgt authentischem
Vergleichsmaterial eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Die
eidesstattliche Erklärung sei ein Dokument von bescheidener Qualität.
Manipulationen an diesem Dokument seien keine vorgenommen worden.
Aufgrund der geringen Beweisqualität kommt diesem Schriftstück ein
bescheidener Beweiswert zu.
7.1.3. Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen gilt hinsichtlich der
Identität des Beschwerdeführers zusammengefasst folgender
Sachverhalt als erstellt: H._______ beziehungsweise I._______ und
J._______ beziehungsweise K._______– beide eritreische
Staatsangehörige – sind die Eltern des Beschwerdeführers, der infolge
Abstammung und Geburt in B._______ (Eritrea) ebenfalls die eritreische
Nationalität besitzt.
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Eritrea in
asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, beziehungsweise ob seine
Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG sowie von Art. 3
AsylG zu genügen vermögen. Nach Prüfung der Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche
Einschätzung – abgesehen von der als unglaubhaft beurteilten Flucht der
Familie aus Äthiopien – zu teilen ist, weshalb vorab zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf diese zu verweisen ist (vgl. auch E. 6.1 erster
Abschnitt samt Aktenverweisen).
8.1. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Erstbefragung spontan
zu den Gesuchsgründen aus, im Militär sei er wegen der Zugehörigkeit
zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas schlecht behandelt
worden. Deshalb sei er aus dem Militärdienst im Jahr 2002 desertiert und
in den Sudan geflohen. Demgegenüber schilderte er anlässlich der freien
Erzählung an der kantonalen Befragung, er sei mit den
Regierungsgesetzen nicht einverstanden, in Eritrea gebe es keine
Demokratie und er sei mit einer Äthiopierin verheiratet, die von seiner
Regierung und der Familie nicht akzeptiert werde (vgl. A1 S. 5, A18 S.
16).
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Seite 17
Erst auf Nachfrage hin machte der Beschwerdeführer den Militärdienst
betreffende Ausführungen. Dabei ergaben sich grobe Ungereimtheiten,
beispielsweise gab er seine Militäreinteilung nicht konstant wieder.
Gemäss Angaben bei der Befragung hat er in der ersten Brigade und im
dritten Batallion gedient. Demgegenüber gab er bei der kantonalen
Anhörung als Einteilung die vierte Brigade und das erste Batallion an. Auf
Vorhalt korrigierte er sich mit einer dritten Version: Erste Brigade und
viertes Batallion (vgl. A1 S. 2, A18 S. 5). Die anfangs geltend gemachten
Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten des Militärs und die Inhaftierung,
welche im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur
Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gestanden hätten (vgl. A1
S.6), können nicht geglaubt werden, weil er bei der kantonalen Befragung
demgegenüber ausdrücklich festhielt, „ausser, dass er gegen das
Menschen töten“ gewesen sei, habe er keine konkreten Probleme gehabt
(vgl. A18 S. 9), und ausser vor seiner Ausschaffung aus Äthiopien sei er
nie im Gefängnis gewesen. Aufgrund seiner religiösen Gesinnung
erstaunt es überdies, dass er während drei Jahren Militärdienst geleistet
haben will, zumal den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
wonach er sich dem Einzug ins Militär widersetzt habe (vgl. A18 S. 9).
Ferner beantwortete er die Fragen zur Religionsgemeinschaft der Zeugen
Jehovas nur rudimentär (vgl. A 18 S. 10 – S. 12) und machte hinsichtlich
der Ausreisedaten aus Eritrea beziehungsweise des Zeitpunkts, wann er
den Militärdienst beendet und Zivildienst geleistet habe, unklare
Angaben. So gab er anlässlich der kantonalen Befragung an, er habe
Eritrea im zwölften Monat des Jahres 1999 verlassen. Auf Vorhalt
korrigierte er dieses Datum auf den Juni 2002 mit der Bemerkung, er
habe es nicht richtig verstanden (vgl. A18 S. 5 ff.). Zu all diesen
Ungereimtheiten kommen unglaubhafte Aussagen zu seinem eritreischen
Reisepass hinzu.
So will er im Jahr 1998 im Besitz eines eritreischen Reisepasses
gewesen sein und diesen auf der eritreischen Botschaft in Tripoli (Libyen)
deponiert haben, weil er dort auf eine vertrauenswürdige Person (A.)
habe zurückgreifen können. Zudem habe er den Reisepass auf der
Überfahrt nach Italien nicht verlieren wollen (vgl. A18 S. 9). Ein wenig
später gab er zu Protokoll, A. habe ihm mitgeteilt, dass er sowohl den
Reisepass als auch die Identitätskarte nach Eritrea zurückgeschickt habe
(vgl. A18 S. 12). Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Hätte
der Beschwerdeführer den geltend gemachten Militärdienst tatsächlich
geleistet und wäre es ihm gelungen, aus dem Militärdienst zu desertieren,
wäre er – wie es von einer eritreischen militärdienstpflichtigen Person zu
E5272/2006
Seite 18
erwarten gewesen wäre – in keiner Weise das Risiko eingegangen, von
der eritreischen Botschaft in Libyen allenfalls nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, um im Anschluss daran eine politisch
motivierte Bestrafung infolge Republikflucht gewärtigen zu müssen (vgl.
dazu U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea,
11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report
Eritrea, 13. Oktober 2009). In dieser Hinsicht vermögen die auf
Beschwerdeebene geltend gemachten Einwände, der afrikaspezifische
Kontext sei zu berücksichtigen, denn bei den staatlichen Behörden
herrsche eine grosse Korruption, und A. habe sich nicht an die
Abmachung gehalten, diese groben Ungereimtheiten nicht auszuräumen,
zumal einer Militärdienst leistenden Person kein eritreischer Reisepass
ausgestellt worden wäre.
8.2. Zur „Deportation“ aus Äthiopien, die von der Vorinstanz als
unglaubhaft und mit den Erkenntnissen gemäss EMARK 2005 Nr. 12 als
unvereinbar beurteilt worden ist, ist festzuhalten, dass dieser im
vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung im Sinne der
Asylrelevanz zukommt, da vorliegend eine allfällige Verfolgung durch
Eritrea – den Heimatstaat des Beschwerdeführers – zu prüfen ist. Zu
bemerken ist dennoch, dass die Angaben des Beschwerdeführers – unter
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes – durchaus
realistisch erscheinen. Seine Aussagen, wonach der Besitz seiner Familie
von den äthiopischen Behörden konfisziert worden sei und sie (er und
seine Familie) aufgrund des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und
Eritrea – wie viele Eritreer – mit einem Landcruiser bis zur Grenze
gebracht und dort abgesetzt worden seien (vgl. A1 S. 6, A18 S. 5), sind in
sich schlüssig. Human Rights Watch (HRW) zufolge wurden die zu
deportierenden Personen in Bussen an die Grenze gefahren und dort
abgesetzt (HRW, The Horn of Africa War, Mass Expulsions and
Nationality Issue, Vol. 15, Nr. 3 (A), Januar 2003, S. 18 ff.).
Demgegenüber erscheint die in diesem Zusammenhang geltend
gemachte Haft nicht überzeugend, weil dazu widersprüchliche Angaben
(fünf Tage vor der Ausweisung aus Äthiopien beziehungsweise in Eritrea)
gemacht wurden (vgl. A1 S. 6, A18 S.16).
8.3. Selbst wenn die Ausweisung aus Äthiopien nach Eritrea nicht zu
bezweifeln ist und sich der Beschwerdeführer im Jahr 1998 im
militärdienstpflichtigen Alter befand, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass er sich – wie geltend gemacht
– bis im Jahr 2002 in Eritrea aufhielt. Seine spontane Aussage, er habe
E5272/2006
Seite 19
Eritrea im zwölften Monat des Jahres 1999 verlassen, dürfte – falls
zutreffend – eher darauf hindeuten, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt
Eritrea in Richtung Sudan verliess, zumal er angab, zwei Brüder im
Sudan zu haben (vgl. A18 S. 4, A1 S. 3). Dieser Umstand lässt den
logischen Schluss zu, dass er nach seiner Ausweisung aus Äthiopien
direkt mit seinen Brüdern in den Sudan reiste.
8.4. Zusammengefasst steht fest, dass es ihm nicht gelungen ist, eine im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende,
asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb keine asylrelevante Vorfluchtgründe vorliegen.
9. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus
dem Heimatstaat oder sein seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach
Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründen – befürchten
müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
9.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der
Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der
ehemaligen OstblockStaaten (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/
Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des
Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von
illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl.
BVGE 2009/29).
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Seite 20
9.2. Wie sich die Situation für aus Eritrea illegal ausreisende Personen
gestaltet, ist im Folgenden zu überprüfen: Über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des
nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige
zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber
verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive
Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen
(vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report
Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information
Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar
2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international
protection needs of asylumseekers from Eritrea, April 2009; alle Berichte
jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug
auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden
staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No.
24/1992" – welche die Ein und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein
legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und
einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die
erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000
Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa
gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im
Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen
überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne
behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich
angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das
illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen
den Staat und versucht die sinkende Wehrbereitschaft und die
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere
Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden
Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich
verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – mit den
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Seite 21
drakonischen Massnahmen zu stoppen (vgl. D3892/2008 vom 6. April
2010).
9.3. Wie in E.8.1 ausgeführt, können die Angaben des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identitätsausweise nicht geglaubt
werden. Dennoch ist unabhängig davon, ob er tatsächlich im Besitz von
solchen gewesen ist, davon auszugehen, dass der damals zirka
zwanzigjährige Beschwerdeführer nicht legal, das heisst mit einem
behördlichen Ausreisevisum, aus Eritrea auszureisen vermochte und
angesichts der in E. 9.2 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei
einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der
Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforderungen an die (originäre)
Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf dessen
illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung
von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche
Verfügung insoweit – die DispositivZiffer 2 betreffend – zu bestätigen ist.
10.
10.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
10.3. Mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Lebenspartnerin
(vgl. Verfügung vom 26. April 2011 und 28. Juni 2011) und der Erteilung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ist dieser infolge
Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu prüfen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 22
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der (originären)
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
insoweit gutzuheissen und das Bundesamt anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die (originäre) Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Betreffend die Gewährung von Asyl und die Wegweisung ist sie
abzuweisen.
12.
12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – und angesichts des
abgewiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
vom 19. Juli 2006 und einer gewissen Komplexität des Verfahrens – sind
die Gesamtkosten auf Fr. 900. festzulegen, welche nach dem Grad des
Durchdringens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend Fr. 300.,
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
12.2. Dem teils obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist eine
reduzierte Parteientschädigung für seine ihm erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der
zuletzt mandatierte Rechtsvertreter LL.M Tarig Hassan, der mit Vollmacht
vom 22. Mai 2008 die Vertretung übernommen hat, reichte am 15. Juli
2011 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'839. (einschliesslich MwSt.
und Auslagen) ein, welche angemessen erscheint. Dem
Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens eine
Parteientschädigung von zwei Dritteln in der Höhe von Fr. 1'226.
zuzusprechen. Auf die Nachforderung einer Kostennote des zuerst
mandatierten Rechtsvertreters wird verzichtet, weil dessen Aufwand für
das vorliegende Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art.
14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen
Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist für den Aufwand von
Rechtsanwalt Peter Schilliger, welcher das Mandat am 29. Dezember
2008 niederlegte, im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung
von zwei Dritteln in der Höhe von Fr. 800. (einschliesslich MwSt und
Auslagen) festzulegen. Dem Beschwerdeführer ist somit insgesamt eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'026. (Mehrwertsteuer und
Auslagen) zu entrichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
E5272/2006
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit die derivative Flüchtlingseigenschaft und
den Wegweisungsvollzug betreffend – als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird – soweit sie die Frage der (originären)
Flüchtlingseigenschaft betrifft – gutgeheissen; im Übrigen wird sie
abgewiesen.
3.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als originären
Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300. auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz im Sinne der Erwägungen eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 2'026. zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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