B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5273/2013
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Kosovo,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wies das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 9. Januar 2011 ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3548/2011
vom 11. April 2012 ab. In der Folge verliessen die Beschwerdeführenden
die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012
trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom
24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es ei-
ne Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die Beschwerdeführenden verlies-
sen die Schweiz nicht.
C.
Am 18. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zwei-
tes Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 31. August 2012 trat
das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom
24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es ei-
ne Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die Beschwerdeführenden verlies-
sen die Schweiz nicht.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden
beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom
16. Oktober 2012 wies das BFM das Gesuch ab, stellte fest, die Verfü-
gung vom 24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann er-
hob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die Beschwerdeführenden
verliessen die Schweiz nicht.
E.
Am 5. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM das
vierte Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. April 2013 trat
das BFM auf das Gesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom
24. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Be-
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schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdefüh-
renden verliessen die Schweiz nicht.
F.
Am 8. Juni 2013 meldeten sich die Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe und ersuchten sinngemäss um
Wiedererwägung des Entscheids vom 24. Mai 2011. In der Folge wurden
die Beschwerdeführenden ins EVZ Altstätten überführt, wo sie am 19. Ju-
ni 2013 befragt wurden. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, sie sei-
en in die Schweiz gekommen, weil sein Schwiegervater bei der UCK (Be-
freiungsarmee des Kosovo) gewesen sei und sich herausgestellt habe,
dass er für die Serben gearbeitet habe. Seit dem Krieg sei der Schwie-
gervater verschollen. Vier Unbekannte aus dem Dorf seiner Frau hätten
von ihm verlangt, dass er seine Ehefrau verstosse. Auch sei ihm mit der
Entführung seines Sohnes gedroht worden. Das BFM habe von ihnen
Beweise verlangt. Die Schwiegermutter sei nach Pristina gefahren und
habe dort vor der EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen
Union im Kosovo) ausgesagt. Daraufhin sei sein Schwager D._______
verprügelt worden. Seit September 2012 sei D._______ in der Schweiz.
Die EULEX rolle den Fall neu auf. Zeugen seien befragt und Personen
verhaftet worden. Die Verdächtigen seien indes nach einer Woche freige-
lassen worden. Sie könnten nicht zurück in den Kosovo. Seine Ehefrau
sei seit dem Verschwinden ihres Vaters psychisch krank. Zudem sei sie
nun im dritten Monat schwanger.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe im Jahre 1998 die Entfüh-
rung ihres Vaters miterlebt. Sie kenne die Täter. Diese seien vor einein-
halb Monaten von der Polizei für eine Woche inhaftiert worden. Nachdem
sie entlassen worden seien, hätten sie ihre Mutter bedroht. Die Mutter
könne sich nicht frei bewegen, sie sei gefährdet.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Faxe mit je einer
beglaubigten eidesstattlichen Erklärung der Mutter vom 19. Juni 2013
betreffend die Neuaufrollung des Falles durch die EULEX-Polizei, ein Fax
der E._______ vom 15. Juni 2013, zwei Eidesstattliche Erklärungen des
Advokaten F._______ vom 12. Juli 2011 und 13. Juli 2011 (in Kopie), ein
Schreiben des Abbé G._______ vom 16. Februar 2013, einen Rapport
médical für die Behandlung vom 11. März 2011 bis 15. April 2011 und ei-
nen Zeitungsausschnitt aus H._______ vom 30. April 2013 (in Kopie) zu
den Akten.
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G.
Mit Verfügung vom 20. August 2013 – eröffnet gleichentags – wies das
BFM da Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. Mai 2011 rechts-
kräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.– und verrechnete diese mit dem geleisteten Gebührenvor-
schuss.
H.
Mit Eingabe vom 19. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihnen eine einmonatige Frist zur
Beibringung von Beweismitteln anzusetzen. Das BFM sei anzuweisen,
Abklärungen zur Wiedereröffnung des Strafverfahrens betreffend den Va-
ter der Beschwerdeführerin zu treffen. Ebenfalls sei es anzuweisen, Ab-
klärungen betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin
zu treffen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführungen sowie
die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
I.
Am 20. September 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
Schreiben von Amnesty International vom 19. September 2013 betreffend
die Beschwerdeführenden ein.
J.
Mit Schreiben vom 25. September 2013 bestätigte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
K.
Am 1. Oktober 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher
Bericht von Dr. I._______, Gynäkologe, vom 20. September und am 18.
Oktober 2013 ein ärztlicher Bericht von Dr. J._______, Spital K._______,
vom 11. Oktober 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführen-
den sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Um-
stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel nam-
haft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die
Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2879/2013, mit Verweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden machten keine Gründe geltend, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 24. Mai 2011 beseitigen könnten. Die eingereich-
ten Beweismittel seien zum Teil bereits in den vorangehenden Wiederer-
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wägungsverfahren gewürdigt worden. Der erstmals eingereichte Zei-
tungsartikel sei allgemeiner Natur und beziehe sich weder auf die Be-
schwerdeführenden noch deren Familienmitglieder. Zwei Faxkopien wür-
den die Aussagen der Mutter bei einem Advokaten betreffen. Die Aussa-
gen seien nicht bei einem öffentlichen Organ getätigt worden, was die
Beweiskraft der beiden Faxkopien mindere. Das Faxschreiben der
E._______ weise sodann Gefälligkeitscharakter auf. Keines der Beweis-
mittel sei somit geeignet, die Erwägungen des BFM im Entscheid vom 24.
Mai 2011 in Frage zu ziehen. Die persönliche und psychische Situation
der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Asylverfahrens gewürdigt
worden, mithin würden diesbezüglich weder neue erhebliche Tatsachen
noch Beweismittel vorliegen. Die neu geltend gemachte Schwangerschaft
stelle kein Wegweisungshindernis dar.
4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich in der Rechtsmitteleingabe mit
der Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2013
nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Wie-
dererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen hat. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführenden verlangen in der Beschwerdeschrift
eine zusätzliche Untersuchung über die Entführung des Vaters der Be-
schwerdeführerin. Die vorgelegten Beweismittel sind indes weder für eine
Weiterentwicklung des Sachverhalts geeignet noch zeigen sie Sachver-
haltselemente auf, die bisher nicht angeführt wurden. Die Dokumente
sowie die Ausführungen zielen einzig auf eine erneute Beurteilung des
geltend gemachten Sachverhalts ab. Entsprechend wird in der Rechtsmit-
teleingabe ausgeführt, die bisherigen zwei Asylgesuche und vier Wieder-
erwägungsverfahren würden zeigen, dass ihre Vorbringen nie korrekt be-
urteilt worden seien. Damit verkennen die Beschwerdeführenden offen-
sichtlich den Sinn des Wiedererwägungsverfahrens, bei welchem erhebli-
che Tatsachen oder Beweismittel vorliegen müssen, die im früheren Ver-
fahren nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit sich die
Beschwerdeführenden in der Eingabe auf den Bericht von Amnesty Inter-
national (ai) vom 27. August 2013 beziehen, wonach die Uno-
Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) Entführungen und Ermordun-
gen von Kosovo-Serben in der Zeit nach dem Konflikt von 1998 bis 1999
nicht untersucht habe, legen sie auch damit nicht dar, inwiefern in ihrem
Fall eine nachträglich veränderte Situation vorliegen würde. Es besteht
somit keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, Abklärungen zur
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Wiedereröffnung des Strafverfahrens betreffend den Vater der Beschwer-
deführerin zu treffen, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
4.3 Weiter führen die Beschwerdeführenden psychische Probleme und
die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (25 Schwangerschaftswo-
che) an.
Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu bean-
standen. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht
geeignet, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die psychi-
schen Probleme der Beschwerdeführerin waren bereits Gegenstand des
ordentlichen Verfahrens. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend ge-
macht wird, das Risiko eines Suizides sei nicht auszuschliessen, ist dies
eine durch nichts belegte Behauptung. Den zuletzt eingereichten ärztli-
chen Zeugnissen vom 20. September 2013 und 11. Oktober 2013 sind je-
denfalls keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Die Beschwerde-
führerin ist seit über zwei Jahren in fachärztlicher Behandlung. Sie hat
demnach die Möglichkeit, sich in nächster Zeit zusammen mit den sie
betreuenden Ärzten im Rahmen von – allenfalls auch engmaschigeren –
therapeutischen Sitzungen gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und
auf die Rückkehr in die Heimat vorzubereiten. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, Abklärungen
betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu treffen,
zumal ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend
Zeit zur Verfügung gestanden hätte, einen diesbezüglichen Bericht einzu-
holen. Der Antrag ist abzuweisen. Was sodann die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin betrifft, so stellt diese offensichtlich keine nachträg-
lich veränderte Situation im Sinne des Wiedererwägungsrechts dar und
steht somit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht entge-
gen. Der Schwangerschaft beziehungsweise dem Alter des Neugebore-
nen ist im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde. Ein solches Gesuch ist im aus-
serordentlichen Rechtsmittelverfahren, wozu das Wiedererwägungsver-
fahren gehört, als Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
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entgegenzunehmen (Art. 112 AsylG). Mit dem vorliegenden Urteil ist die-
ses Gesuch gegenstandslos geworden und es ist nicht weiter auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraus-
setzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung
nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: