B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5273/2014
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht eines von der Schweiz ausge-
stellten, vom 20. bis 25. Oktober 2013 gültig gewesenen Schengenvi-
sums und nach Zustimmung des BFM am 26. Juni 2014 in Anwendung
der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen von Deutschland an die
Schweiz überstellt und in der Folge dem Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel zugewiesen wurde, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2014 im
EVZ und der Anhörung vom 8. August 2014 zu den Asylgründen auf
Nachfrage hin einräumte, nach seiner am 26. Oktober 2013 erfolgten An-
kunft in der Schweiz nach Deutschland weitergereist zu sein und dort ein
Asylgesuch gestellt zu haben, und ferner im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass er aus B._______ stamme und stets dort gelebt habe, der (…) Reli-
gion angehöre und Direktor einer seinem Vater gehörenden (…)-Firma
gewesen sei, die zusammen mit dem Wohnhaus und einer darin integrier-
ten Kirche – deren (…) sei sein Vater gewesen – auf dem familieneigenen
Grundstück domiziliert gewesen sei,
dass das Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer seit länge-
rem bestehenden Moschee gelegen sei, deren Imam und Besucher häu-
fig in Konflikt mit seinem Vater gekommen seien, weil Kirchgänger mit ih-
ren parkierten Autos den Zugang zur Moschee versperrt hätten,
dass sein Vater den intervenierenden Imam im Gespräch meist wieder
habe beschwichtigen können, bis eines Tages im Oktober 2013, während
eines Gottesdienstes die Kirche und die weiteren Gebäude auf ihrem
Grundstück wahrscheinlich durch Muslime der Moschee in Brand ge-
steckt worden seien,
dass er sofort die nötigsten und wichtigsten Sachen von ihm, seinen El-
tern und der Firma – insbesondere auch Identitäts- und Reisedokumente,
Geld sowie Firmenunterlagen – zusammengepackt und vor dem Feuer
gerettet habe und die Gebäude in der Folge vollständig niedergebrannt
seien,
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dass eine Anzeige bei der Polizei zwar erfolgt sei und es auch zu Fest-
nahmen von einigen Moscheebesuchern gekommen sei, welche indes-
sen alsbald wieder freigekommen seien,
dass sein an hohem Blutdruck leidender Vater nach dem Vorfall ins Kran-
kenhaus habe eingeliefert werden müssen und kurz darauf gestorben sei,
dass er selber aus Furcht vor weiteren Benachteiligungen seitens der
Muslime sein letztes Geld (umgerechnet Fr. […]) von seinem Konto ab-
gehoben und mit organisatorischer Hilfe eines Freundes das Land mit
seinem eigenen Reisepass umgehend verlassen habe, zumal sein sechs-
tägiges Schengenvisum, welches er eigentlich zwecks Beschaffung eines
LKW für seine Firma beantragt habe, kurz vor dem Ablauf gestanden sei,
dass seine Mutter dagegen in die USA zu Verwandten gereist sei und
sich seither legal dort aufhalte,
dass er nach seiner Ankunft im Flughafen Zürich von seinem in der
Schweiz wohnhaften Freund in Empfang genommen worden sei, diesem
zwecks Verrichtung eines dringenden "grossen Geschäfts" seine Tasche
mit all seinen Dokumenten und dem Geld anvertraut habe, bei seiner
Rückkehr von der Toilette aber das spurlose Verschwinden seines ver-
meintlichen Freundes und seiner Sachen habe feststellen müssen,
dass er in seiner Verzweiflung Hilfe bei Passanten gesucht habe und eine
von Mitleid beeindruckte Frau ihm ein Zugsticket gekauft habe, mit wel-
chem er, ohne sich dessen zunächst überhaupt bewusst gewesen zu
sein, nach Deutschland gelangt sei, um ein Asylgesuch zu stellen,
dass er in Nigeria nichts und niemanden mehr habe und die Muslime dort
nach seinem Leben und jenem seiner Mutter trachteten,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen keine
Identitätsdokumente einreichte, solche auch nicht beschaffen könne und
hierzu auf den erwähnten Verlust seines Gepäcks im Flughafen Zürich
hinwies und ferner erklärte, seine Identitätskarte vor längerer Zeit verlo-
ren zu haben,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. September 2014 –
eröffnet am 2. September 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Verfol-
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gungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genüg-
ten,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts des Verster-
bens seines Vaters erheblich widersprochen habe und seine diesbezügli-
chen Erklärungen (Falschprotokollierung, Irrtum) unbehelflich seien, wo-
mit nicht nur der Tod des Vaters, sondern auch der Brandanschlag zu be-
zweifeln seien,
dass die genannte Täterschaft des Anschlags (Muslime aus der Nachbar-
schaft) und deren Motivation (Belohnung mit dem Paradies für die Tötung
Andersgläubiger) auf Verallgemeinerungen und blossen Vermutungen be-
ruhe, weshalb auch die angebliche Suche der Muslime nach ihm nicht
glaubhaft erscheine, zumal aus deren Sicht mit dem Brandanschlag das
Ärgernis hätte aus der Welt geschafft sein müssen,
dass sodann die Aussagen zum Ausbruch und Verlauf des Feuers, zur
angewandten Brandtechnik, zum eigenen Verhalten (vordringliche Ret-
tung von Dokumenten aus dem brennenden Haus) sowie zum Ereignis-
ablauf allgemein widersprüchlich, detailarm, weder erlebnisecht noch
nachvollziehbar und somit nicht überzeugend seien,
dass schliesslich der baldige Ausreiseentscheid im Zeitpunkt des unge-
wissen Schicksals des Vaters, der laufenden Abklärungen durch die Be-
hörden und der sich aufdrängenden Aufgaben (Aufräumarbeiten, Nach-
lassregelung, Besitzsicherung) unplausibel erscheine und die hierfür ab-
gegebenen Erklärungen (Vater in betreuter Situation; drohender Verfall
des Visums; alles zerstört; Angst vor Tötung durch Moscheeanhänger)
nicht überzeugten,
dass es sich angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfol-
gungsvorbringen erübrige, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5
AsylG oder Art. 3 EMRK) auszumachen seien,
dass in Nigeria trotz Spannungen und regionaler Sicherheitseinschrän-
kungen keine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt herrsche,
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welche Einschätzung im Besonderen auf das südliche Herkunftsgebiet
des Beschwerdeführers zutreffe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und darin die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flücht-
lingseigenschaft sowie sinngemäss eventualiter den Verzicht auf die
Wegweisung und auf den Wegweisungsvollzug beantragt,
dass er in der Begründung darauf hinweist, dass die Spannungen an sei-
nem Wohnort sich über Jahre aufgebaut und verstärkt hätten und der
Brandanschlag bloss deren Eskalation darstelle, weshalb der Konflikt
nicht als aus der Welt geschafft betrachtet werden könne, zumal ange-
sichts der anhaltenden religiösen Spannungen in Nigeria,
dass seine nach wie vor aktuelle Bedrohungssituation insbesondere aus
einem beiliegenden Drohbrief der Muslime gegen seine Familie hervor-
gehe und mithin nicht mehr als blosse Vermutung bezeichnet werden
könne, sondern nunmehr bewiesen sei,
dass auch seine umgehende Fluchtreaktion in Anbetracht der ständigen
Bedrohungslage und des erlittenen Totalverlustes – vorab des Todes sei-
nes Vaters – durchaus nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheine,
dass diese zeitliche Dringlichkeit gleichsam aus der nun vorlegbaren offi-
ziellen Bescheinigung des am 24. Oktober 2013 erfolgten Todes seines
Vaters unter Mitberücksichtigung des gleichzeitig vor dem Ablauf gestan-
denen Visums hervorgehe,
dass er neben dem Drohbrief und der Todesbescheinigung als weitere
Beweismittel eine Handelsregisterbescheinigung ("Certificate of Incorpo-
ration") sowie Bankauszüge aus Nigeria (unter anderem vom September
2013) zur Stützung der Wahrheitskonformität seiner Vorbringen beizu-
bringen imstande sei, aus welchen seine konstant guten finanziellen Ver-
hältnisse hervorgingen, womit das Ausreisemotiv der akuten Gefährdung
gestützt werde, da er keinerlei Anlass gehabt hätte, seine solchermassen
guten Verhältnisse aufzugeben,
dass er schliesslich bekräftigt, in Nigeria über keinerlei familiäres Netz
mehr zu verfügen, da all seine Angehörigen das Land ebenfalls verlassen
hätten,
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dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September
2014 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführer während des Be-
schwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen auf die Beschwer-
de nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender
und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und unbesehen der Frage nach der Asylrelevanz
der Vorbringen keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe,
dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein Be-
anstandungspotenzial zu erblicken ist, zumal der Inhalt der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel offensichtlich keine andere Betrach-
tungsweise eröffnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht – unbesehen der nachstehend zu
erörternden Glaubhaftigkeitsfrage – zunächst eine augenfällig fehlende
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen erkennt, so
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hinsichtlich der Möglichkeit der Beanspruchung (inner-)staatlichen Schut-
zes und des Bestehens zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkei-
ten,
dass nähere Ausführungen dazu aber unterbleiben können, da der Inhalt
der Beschwerde der vorinstanzlich erkannten Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG keine grundsätz-
lich abweichende Betrachtungsweise entgegenzusetzen vermag,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die
Wahrheitskonformität seiner Vorbringen zu bekräftigen, die einzelnen vor-
instanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nur partiell und weitgehend
pauschal beanstandet, sodann Entkräftungs- und Erklärungsversuche un-
ternimmt, die – soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen darstellen –
in der vorgelegten Form und unter Berücksichtigung der Akten offensicht-
lich keine Durchschlagskraft besitzen,
dass der Hauptfokus der Beschwerde in der Präsentierung neuer Doku-
mente besteht, welche den Sachvortrag nunmehr beweisen und die
Glaubhaftigkeitsdiskussion hinfällig machen sollen,
dass diese Beweismittel indessen keine andere Betrachtungsweise auf-
drängen, da sie nur in Kopie vorliegen und schon deshalb von geringem
Beweiswert sind, die angeführte Erhältlichmachung der Dokumente nicht
plausibel erscheint, letztere zudem neue Ungereimtheiten beinhalten und
mithin das negative Ergebnis der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprü-
fung vielmehr stützen,
dass sowohl der Todesschein als auch die Handelsregisterbescheinigung
an Daten (26. Oktober 2013 bzw. 3. Februar 2001) ausgestellt wurden,
die beide auf einen Samstag fallen, obwohl die öffentliche Verwaltung in
Nigeria an diesem Wochentag geschlossen ist,
dass das bescheinigte Todesdatum des Vaters (24. Oktober 2013) und
das in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erwähnte Ausreiseda-
tum (21. Oktober 2013) die vorinstanzlich erkannte Unstimmigkeit in der
Ereignischronologie abermals untermauert, da es nach wie vor nicht mit
den protokollierten Angaben (z.B. BzP Ziffern 3.01 und 5.01) in Überein-
stimmung zu bringen ist,
dass die Echtheit des Drohbriefes höchst zweifelhaft ist, da er mit der Un-
terschrift des Verfassers und der wenig bedrohlichen Floskel "yours
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faithfully" endet, ferner die sachverhaltlichen Hintergründe der Drohung
ausführlich darlegt, obwohl diese dem Beschwerdeführer als Adressaten
bekannt sein müssten, und es geradezu absurd erscheint, wenn angeb-
lich alle Moscheen in Nigeria über die Details der Angelegenheit infor-
miert worden sein sollen (vgl. letzter Satz des Schreibens),
dass die Bankauszüge offensichtlich nicht tauglich sind, eine akute Ge-
fährdungssituation zu belegen,
dass schliesslich die aus den Bankauszügen und aus der Handelsregis-
terbescheinigung namentlich ersichtliche Firma des Beschwerdeführers
(…) nicht eine – wie behauptet – (…)-Firma, sondern eine auf die Gewin-
nung von (…) spezialisierte Firma in B._______ ist (vgl. z.B. die in den
Bankauszügen verwendete und ohne weiteres auch im Internet im Zu-
sammenhang mit der Firma auffindbare Bezeichnung "(…)"),
dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und
Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers und nicht zu übersehende Anhaltspunkte auf eine Mitwirkungs-
verweigerung und Verschleierungsabsicht offenlegen, deren vertieftere
Erörterung sich jedoch angesichts des klaren Ergebnisses der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung erübrigt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zu-
mutbar ist und hierzu wiederum vollumfänglich auf die – in der Beschwer-
de substanziell unbestritten gebliebenen – Erwägungen gemäss ange-
fochtener Verfügung (dort E. III/1 und 2) verwiesen werden kann, wo ins-
besondere auch eine differenzierte und zutreffende Lageeinschätzung
betreffend Nigeria vorgenommen wurde,
dass angesichts der ungesicherten Aussagen betreffend Identität, Biogra-
fie, Reiseumstände und Familiennetz, der fehlenden Identitätsdokumente
sowie der aufgetretenen Ungereimtheiten davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer verfüge in der Heimat bei Bedarf über ein tragfähiges Be-
ziehungs- und Familiennetz,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) und aufgrund der Akten nicht auszu-
schliessen ist, dass er über Identitäts- und Reisedokumente verfügt, die
er jedoch den Asylbehörden absichtlich vorenthält,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David