B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5273/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem
Verfahrenszentrum Zürich Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 13. Juli 2015
wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 13. August 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Afghanistan als etwa 16-
jähriger aufgrund familiärer Probleme sowie des Krieges wegen verlassen
und sei zu seiner Mutter in den Iran gegangen. Dort habe er mit seiner Frau
und seiner Tochter gelebt, bis er vor zwei Jahren ausgeschafft worden sei.
Nach zwei Monaten habe er Herat wiederum Richtung Iran verlassen. Im
Mai 2015 sei er aus dem Iran ausgereist und am 10. Juli 2015 in der
Schweiz angekommen.
B.
Am 18. August 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte er die
Stellungnahme ein und führte aus, seine Familienverhältnisse seien zer-
rüttet, er stamme aus einer einkommensschwachen Schicht und habe die
Schule nur kurz besucht, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Herat
nicht zumutbar sei.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet gleichentags – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, er sei vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm das Aktenverzeichnis aus-
zuhändigen, Einsicht in die Herkunftsländerinformationen der Vorinstanz
zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung
einzuräumen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Belege für die Identität
seines Bruders und dessen Dolmetschertätigkeit, sein Tazkira im Original
sowie die Lageanalyse des SFH zu Herat vom 25. August 2015 zu den
Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und beantragt die Aushändigung des Aktenverzeichnisses, die Einsicht-
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nahme in Herkunftsländerinformationen sowie das Einräumen einer ange-
messenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Für ihn bleibe unklar, ob die
Informationen der Vorinstanz eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage
bilden würden. Die Offenlegung dieser Informationen stelle im vorliegen-
den Fall ein zentrales Element dar, auf das es bei der Prüfung der Weg-
weisungshindernisse ankomme.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält eine Begründungspflicht
der Behörden (Art. 29 VwVG). Die Vorinstanz hat ausführlich begründet,
weshalb der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zumutbar ist. Ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützt sie sich nicht auf be-
stimmte Herkunftsländerinformationen. Solche Informationen befinden sich
auch nicht in den Akten. Vielmehr begründet die Vorinstanz ihre Verfügung
gestützt auf die Rechtsprechung, wozu sie auch verpflichtet ist. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weshalb die entsprechenden
Anträge abzuweisen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
4.3.1 Die Vorinstanz verweist auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in
Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zu Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell
unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar
erachtet werden. Diese begünstigenden Umstände würden beim Be-
schwerdeführer vorliegen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er verfüge weder über
ein tragfähiges soziales Netz noch über eine Schulbildung. Auch stamme
er aus einer einkommensschwachen Schicht. Ausserdem spreche die La-
geanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe eine klare Sprache, näm-
lich dass die Situation in Herat nicht sicher sei.
4.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das
Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstan-
des, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt
selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und
sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit un-
ter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Ver-
schlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch
in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die
bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in ers-
ter Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wie-
dereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstüt-
zung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhält-
nisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2
S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.).
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Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile
des BVGer D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 und D-3854/2015 vom 3. Sep-
tember 2015). Das European Asylum Support Office (EASO) bezeichnet
die Provinz Herat als relativ stabil (European Asylum Support Office
(EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan –
Security Situation,
tan-security-situation-EN.pdf, abgerufen am 14. Oktober 2015). Zwar ist
gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kri-
minalität auszugehen. Die jüngeren Berichte lassen indes den Schluss auf
eine Situation allgemeiner Gewalt nicht zu, weshalb an der bisherigen
Rechtsprechung festzuhalten ist.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die
Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt He-
rat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen jungen, gesunden Mann, der den grössten Teil seines bisherigen
Lebens in Herat verbracht hat. Trotz seiner fehlenden Schulbildung hat er
als Handwerker bereits mehrere verschiedene Tätigkeiten (Kupferbearbei-
ter, Maurer, Gipser, Arbeiter in einer Schuhproduktion) ausgeübt. Es ist zu
erwarten, dass er bei einer Rückkehr in einer dieser Branchen wieder eine
Anstellung finden wird. Entgegen seiner Ausführungen verfügt er in Herat
über ein tragfähiges soziales Netz. Zahlreiche Verwandte (Vater, zwei Brü-
der, vier Halbgeschwister) leben in Herat. Dass dieses Netz funktioniert,
hat der Beschwerdeführer selbst eingestanden, als er ausführte, er habe
nach seiner Ausschaffung aus dem Iran bei seinem Vater und seinem Bru-
der gewohnt (SEM-Akten, A20/2 F47). Eine Neubeurteilung der angeführ-
ten Praxis zu Herat drängt sich – auch unter Berücksichtigung des vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichts zur Situation in Herat, der sich
im Übrigen kaum mit der Lage in der Stadt Herat auseinandersetzt – nicht
auf. Aus den weiteren Beweismitteln (Tazkira, Belege zur Tätigkeit des Bru-
ders sowie dessen Ausreisewunsch) kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
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4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach
keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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